Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·16 K 2522/01 E·02.11.2003

ESt-Veranlagungsantrag (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG): Fristversäumnis und keine Wiedereinsetzung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die zusammenveranlagten Kläger begehrten für 1996/1997 eine Einkommensteuerveranlagung, obwohl der Antrag erst im Jahr 2000 gestellt wurde. Streitig war, ob trotz Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung (insb. wegen Gesetzesänderung, Krankheit/Arbeitsüberlastung) oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Das FG bestätigte die Ablehnung der Veranlagung, weil kein Pflichtveranlagungstatbestand vorlag und der Antrag verspätet war. Wiedereinsetzung scheiterte am Verschulden; Rechtsirrtum über die Frist bzw. bewusstes Hintanstellen steuerlicher Pflichten entschuldigt nicht.

Ausgang: Klage auf Durchführung der ESt-Veranlagung 1996/1997 wegen verspäteten Antrags und fehlender Wiedereinsetzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 EStG vor, ist eine Einkommensteuerveranlagung nur auf fristgerechten Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durchzuführen.

2

Die Aufhebung von § 46 Abs. 1 EStG begründet keinen von der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG unabhängigen „privilegierten“ Anspruch auf Veranlagung.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG setzt fehlendes Verschulden voraus; Arbeitsüberlastung und Prioritätensetzung zu Lasten steuerlicher Obliegenheiten schließen fehlendes Verschulden regelmäßig aus.

4

Ein Irrtum über das Bestehen oder die Reichweite einer materiell-rechtlichen Antragsfrist (Rechtsirrtum) begründet regelmäßig keinen unverschuldeten Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Steuerpflichtige die Rechtslage nicht zumutbar prüft oder prüfen lässt.

5

Wer trotz zumutbarer Möglichkeiten keine fachkundige Hilfe in Anspruch nimmt und sich ohne Prüfung auf unveränderte Rechtslage verlässt, handelt bei Fristversäumnis schuldhaft.

Relevante Normen
§ 22 Nr. 3 EStG§ 10c Abs. 3 EStG§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG§ 110 AO§ 171 Abs. 10 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann, der Kläger, war in den Streitjahren 1996/1997 Sparkassendirektor, die Ehefrau Hausfrau.

3

Die Kläger reichten am 20.3.2000 beim Beklagten die Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 ein. Darin waren Bruttoarbeitslöhne des Klägers von jeweils über 300.000,-- DM und Verluste aus Land- und Forstwirtschaft von ./. 21.506,-- DM (1996) und ./. 28.593,-- DM (1997) sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen unterhalb des Sparerfreibetrags erklärt. Später - im Einspruchsverfahren - erklärte der Kläger zusätzlich sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Vermietung eines PKW's an einen Herrn CA, woraus sich laut der -seitens des Beklagten nach Grund und Höhe nicht akzeptierten - Berechnung des Klägers Einkünfte von 1.842,20 DM (1996) und 963,60 DM (1997) ergaben. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft basierten auf Feststellungsbescheiden vom 17.7.1998 (für 1996) und vom 11.6.1999 (für 1997).

4

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.5.2000 die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen ab und begründete dies unter anderem damit, daß der Kläger zwar zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehöre, die Lohnsteuer in den genannten Jahren aber nicht nach der allgemeinen, sondern nach der besonderten Lohnsteuertabelle erhoben worden sei.

5

Der Einspruch der Kläger gegen die Ablehnung der Veranlagungen blieb erfolglos. Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung vom 11.4.2001 und in seinen vorausgegangenen Schreiben u.a. folgendes aus:

6

Auch unter Berücksichtigung der behaupteten Einnahmen aus der Vermietung eines Kraftfahrzeugs seien neben den einem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitseinkünften keine anderen Einkünfte von saldiert mehr als 800,-- DM (Veranlagungsfall des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) erzielt worden, so daß mangels anderer Pflichtveranlagungsumstände eine Veranlagung für 1996 und 1997 nur nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, d.h. aufgrund eines fristgerechten Antrags, durchgeführt werden dürfe. Da aber dieser Antrag nicht bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden jeweiligen zweiten Kalenderjahres gestellt worden sei (für 1996 also bis zum 31.12.1998 und für 1997 bis zum 31.12.1999), komme eine Veranlagung nicht in Betracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 Abgabenordnung -AO-) wegen Versäumung der zweijährigen Antragsfrist könne nicht gewährt werden, weil die Verspätung verschuldet sei. Die behauptete Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der Notwendigkeit eines Veranlagungsantrags rechtfertige keine Wiedereinsetzung. Der Hinweis des Klägers auf das komplizierte Steuerrecht, das er nicht zu durchschauen vermöge, ändere daran nichts, denn der Kläger sei als Vorstandsmitglied einer der größten Sparkassen in den neuen Bundesländern mit einem Bildungsniveau und mit Kenntnissen im täglichen und außerordentlichen Geschäftsverkehr ausgestattet, die über den Stand des einfachen Bürgers lägen. In den Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungsvordrucken sowie im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler" seien außerdem entsprechende Hinweise enthalten. Weder die berufliche Belastung des Klägers noch seine Krankheit, die ihn nach eigenen Angaben vom 9.8. bis 18.8.1999 und vom 23.8. bis 3.9.1999 zur stationären Behandlung im Krankenhaus gezwungen habe, entschuldige, daß er in der übrigen Zeit seine Steuererklärungen nicht ordnungsgemäß erledigt und die Antragsfristen gewahrt habe. Ihm habe auch zugemutet werden können, einen Steuerberater zu beauftragen. Zudem habe seine Ehefrau, die Klägerin, gleichfalls die Steuererklärungen anfertigen und abgeben müssen, ohne daß insoweit Hinderungsgründe angegeben worden seien. Nicht die Arbeitsüberlastung und die Erkrankung des Klägers, sondern das Hinausschieben der Steuererklärungen wegen einer anderen Gewichtung der zu erledigenden Aufgaben sei ursächlich für die Versäumung der Antragsfristen gewesen. Bei diese Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die äußerste den Umständen des Falles angemessene Sorgfalt i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten angewendet habe. Dazu sei auch zu vermerken, daß die Kläger schon früher, als sie noch der Pflichtveranlagung unterlagen, ihre Einkommensteuererklärungen verspätet abgegeben hätten, nämlich am 18.10.1993 für 1991 und 1992, am 3.6.1996 für 1993 bis 1995 und nunmehr am 20.3.2000 für 1996 bis 1998. Daraus lasse sich ein Bewußtsein für eine jährlich pünktliche Abgabe der Steuererklärungen nicht erkennen. Auch alle weiteren geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit einer Veranlagung seien nicht stichhaltig. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig, und auch der Hinweis der Kläger auf die Grundlagenbescheide vom 17.7.1998 und 11.6.1999 führe zu keiner Möglichkeit, die Veranlagungen 1996 und 1997 durchzuführen; weder § 171 Abs. 10 AO noch § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erlaubten eine Veranlagung nach Ablauf der Antragsfrist.

7

Die Kläger haben dagegen Klage erhoben, die ihre Prozeßvertreter in Anlehnung an die Einspruchsbegründungen u.a. wie folgt begründen:

8

Die Klägerin selbst sei der deutschen Sprache und des deutschen Steuer- und Rechtssystem als Hausfrau nur bedingt kundig, so daß ihr kein Verschulden an der Versäumung an der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG vorgeworfen werden könne. Der Kläger sei Sparkassendirektor, habe sich seit 1991 mit dem Aufbau eines funktionierenden Sparkassensystems in den neuen Bundesländern - hier in der Sparkasse in Z-Stadt - befaßt, sei arbeitsüberlastet gewesen und habe mit einer 50 bis 60-Stunden-Woche der besonderen Situation in den neuen Bundesländern ein Höchstmaß an persönlichem Einsatz bis hin zur Vernachlässigung seiner eigenen Gesundheit gewidmet, wobei - wie der Kläger im Einspruchsverfahren formulierte - die "Steuererklärungen, die...zu erheblichen Steuererstattungsbeträgen führten,...nach meiner Einschätzung Zeit" hatten, "da ich dem Staat nichts schuldig war". Zwar verfüge der Kläger über einen überdurchschnittlichen Kenntnis- und Bildungsstand, jedoch reiche das für den Vorwurf, er habe die Rechtsänderung des Gesetzgebers zu § 46 EStG, nämlich die mit der Novellierung erfolgte Streichung des § 46 Abs. 1 EStG, schuldhaft verkannt, nicht aus. Der Beklagte habe auch den Krankheitszustand des Klägers nicht hinreichend gewürdigt, denn die Behandlung des Nierenkarzinoms des Klägers habe dessen stationären Aufenthalt im Jahre 1999 notwendig gemacht, mit der Folge, daß die aufgrund der lang anhaltenden Dauer der Krankheit und der vor- und postoperativen Krankheitsbehandlung eine Belastungssituation für die gesamte Familie eingetreten sei, die zu einer nachteiligen Entscheidung über die Frist bezüglich einer entsprechenden Veranlagung geführt habe. Dies habe der Beklagte ermessensfehlerhaft verkannt. Abgesehen von diesem subjektiven Verschuldensaspekt verkenne der Beklagte die objektive rechtliche Auswirkung der Gesetzesänderung. Mit dieser Gesetzesänderung habe das Gesetz lediglich bereinigt werden sollen, ohne daß eine materiellrechtliche Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt gewesen sei; insoweit sei es bei einer weiterhin notwendigen Pflichtveranlagung geblieben, ohne daß es auf die Versäumung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ankomme. Nach alledem sei der Beklagte zu verpflichten, die entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen vorzunehmen, hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

9

Die Kläger beantragen,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.5.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.4.2001 zu verpflichten, sie - die Kläger - zur Einkommensteuer entsprechend den Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 zu veranlagen, hilfsweise die Revision zuzulassen; zudem sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er verweist hauptsächlich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre schriftsätzlichen Stellungnahmen im Einspruchs- und Klageverfahren, auf die angefochtene Einspruchsentscheidung sowie auf die nachfolgenden Urteilsgründe Bezug genommen.

15

Die Klage ist unbegründet.

16

Der Beklagte hat den Streitfall zutreffend beurteilt. Das Gericht macht von der Vereinfachungsregel des § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gebrauch und folgt - mit ergänzenden Bemerkungen - den Gründen der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 11.4.2001.

17

Der Kläger hat während der mündlichen Verhandlung seine im Vorverfahren und in der Klagebegründung vom 6.8.2001 (Seite 4 f.) vertretene Meinung, daß sich durch die Aufhebung des § 46 Abs. 1 EStG materiell- und verfahrensrechtlich nichts geändert habe und er auch für die Streitjahre weiter einer von Antragsfristen unabhängigen Pflichtveranlagung unterliege, nachdrücklich bekräftigt. Er folgert dies aus dem Satz "Die Aufhebung dient der Bereinigung des Gesetzes" der "Bundestagsdrucksache 13/901, Seite 14 unter lfd. Nr. 40", woraus der originäre Willen des Gesetzgebers herzuleiten sei, daß "die Gesetzesänderung...eine rein formelle Verfahrensvereinfachung darstellt und keine materiellen Auswirkungen auf die bisher vorgenommeine Pflichtveranlagung der Kläger hat" (Klagebegründung aaO). Dieses Gesetzesverständnis, bei dem es auf die Wahrung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr ankäme, ist verfehlt. Richtig ist, daß der Gesetzgeber den § 46 Abs. 1 EStG für überflüssig gehalten hat, weil der durch diese Norm angesprochene Arbeitnehmer seine Veranlagung, wenn er sie wünscht, schon nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erreichen kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß der angesprochene Arbeitnehmer nunmehr einen privilegierten Status genießt und er im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern von der zweijährigen Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG befreit wird. Völlig verfehlt ist die aus alledem hergeleitete Schlußfolgerung der Kläger, daß § 46 Abs. 1 EStG trotz der zum Jahresablauf 1995 erfolgten Gesetzesänderung aufgrund der Gesetzesbegründung für den Kläger gleichsam fortgelte. § 46 EStG n.F. ist im Gegenteil nach seinem Wortlaut und dem Sinn der Gesetzesänderung eindeutig und wird durch die seitens des Klägers und seines Prozeßvertreters mißgedeutete Gesetzesbegründung, die ohnehin gegenüber dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nachrangig ist, nicht tangiert (zum Verhältnis von Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung zB Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.10.1998 VIII R 78/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 163). Auch die weitere Erwägung des Klägers, ihm sei zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren, weil er schwer erkrankt gewesen sei, durch seine Aufbauarbeit im Osten an fortdauernder Arbeitsüberlastung gelitten und von der Gesetzesänderung keine Kenntnis erlangt habe, kann nicht zum Erfolg führen. a) Es kann dahinstehen, ob die abschließende Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO hinsichtlich der Wiedereinsetzung gewahrt worden ist. Jedenfalls scheitert eine wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon am Verschulden des Klägers. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen schon in der Einspruchsbegründung vom 24.8.2000 dargelegten Standpunkt bekräftigt, wo er ausführte, er sei "seit 1991 beruflich wie auch privat höchsten Anforderungen ausgesetzt" gewesen, habe diesen "hohen Anforderungen in beiderlei Hinsicht...nur gerecht werden" könne, "wenn ich Prioritäten setze und meinen Alltag strikt organisiere", was bedeute, daß "berufliche Belange gefolgt von privaten absolute Priorität" "haben und hatten". Wenn der Kläger fortdauernd solche Prioritäten setzte, durch die er seine steuerlichen Obliegenheiten hintenan stellte und vernachlässigte, handelt - wie in der angefochtenen Einspruchsentscheidung mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zutreffend ausgeführt ist - bei dadurch veranlaßter Fristversäumnis ungeachtet der Höhe seiner einkommensteuerlichen Erstattungsansprüche schuldhaft. Auch seine schwere Erkrankung hat den Kläger an der Erledigung seiner übrigen Angelegenheiten nicht fortdauernd gehindert, so daß die Erkrankung die steuerliche Fristversäumnis gleichfalls nicht entschuldigt. b) Da der Kläger nach seiner unwiderlegten Behauptung davon ausgegangen ist, er unterliege weiter der Pflichtveranlagung, hat er aus seiner Sicht wie für die Vorjahren (vgl. die Auflistung in der Einspruchsentscheidung Seite 5) so auch für die Streitjahre die Einkommensteuererklärungsfrist des § 149 Abs. 2 AO, bei deren Einhaltung er auch die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gewahrt hätte, bewußt verletzt: dieses sog. Putativverschulden hinsichtlich § 149 Abs. 2 AO bewirkte zugleich eine schuldhafte Versäumung der Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. c) Auch der behauptete Irrtum des Klägers über die materiellrechtliche Geltung von § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG für die Streitjahre, d.h. über die mit Ablauf des Jahres 1995 eingetretene materiellrechtliche Rechtsänderung, hilft dem Kläger nicht weiter. Dazu hat das Finanzgericht Saarbrücken mit Urteil vom 25.9.2002 1 K 361/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- zutreffend ausgeführt: "Bezieht sich...der geltend gemachte Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen auf die Existenz der Frist als solcher, so liegt regelmäßig kein unverschuldeter Wiedereinsetzungsgrund vor, weil es sich insoweit um einen Irrtum über das materielle Recht handelt (s. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771 m.w.N.). Denn zur Allgemeinverbindlichkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Bundesgesetzes reicht gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) seine Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Nach dem danach geltenden Prinzip der sog. formellen Gesetzesverkündung ist es nicht notwendig, dass das jeweilige Gesetz auch tatsächlich allen Bürgern bekannt wird, sondern es genügt, dass das Gesetz über das Bundesgesetzblatt der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich verlässliche Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Leibholz/ Rinck/Hesselberger, GG, Komm. an Hand der Rechtsprechung des BVerfG, Art. 82 Rz. 3 und 16 mit BVerfG-Nachweisen). Deshalb besteht über die Gesetzeslage eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; Urteil vom 14. September 1999 III R 78/97, BStBl II 2000, 37). Eventuelle Informationsmängel über das geltende Recht gehen daher regelmäßig als Fahrlässigkeitsfehler zu Lasten des Bürgers, weil er sich anderenfalls die ihm allein genehmen Gesetze aussuchen könnte." Diesen Ausführungen liegt ersichtlich die zutreffende Erwägung zugrunde, daß ein Rechtsirrtum in aller Regel unbeachtlich ist, wenn er das materielle Recht betrifft (wozu auch die Existenz von Antragsfristen gehört), weil es nicht Aufgabe der Wiedereinsetzungsvorschriften ist, derartige materiellrechtliche Fehlbeurteilungen auszugleichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9.5.1967 II b 3/67, BStBl III 1967, 472; vom 24.11.1970 II B 42/70, BStBl II 1971, 110; Koch, FGO, 5. A. 2002, § 56 Anm. 20 "Rechtsirrtum"). Auch wenn man bei den Fristen Ausnahmen zuläßt (vgl. BFH-Urteil vom 29.9.1977 VIII R 144/74, BStBl II 1978, 45; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.1.1981 1 BvL 131/78, BStBl II 1982, 234), hilft das dem Kläger nicht. Denn der Kläger hat - wie sich aus seinem Vorbringen ergibt - bewußt unterlassen, die Rechtslage zu prüfen oder prüfen zu lassen; er hat einfach unterstellt, die Rechtslage habe sich nicht geändert; es sind bei ihm keinerlei Bemühungen erkennbar, sich zumindest vor Ablauf der allgemeinen Steuererklärungsfrist rechtzeitig um die Rechtslage für das neue Veranlagungsjahr zu kümmern. Wer sich einerseits gleichsam blindlings darauf verläßt, daß rechtlich alles so geblieben sei, wie es war, und andererseits auch keine fachkundige Information einholt, handelt bei Fristversäumnis schuldhaft. Nimmt ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Obliegenheiten nicht selbst ernst, so muß er damit einen steuerlichen Berater beauftragen, und dies war dem vermögenden Kläger auch zuzumuten. d) Wenn sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung weiter gleichsam verhärtet darauf gestützt hat, daß schon die Höhe seines Erstattungsanspruch und die Dauer seines den Fiskus bereichernden langjährigen Verzichts auf die Geltendmachung dieses Anspruchs eine Einschränkung der vorbeschriebenen Rechtslage gebiete und die Versäumung der Antragsfrist im milden Licht erscheinen lasse, so bekräftigt dies sein Verschulden.

  1. Der Kläger hat während der mündlichen Verhandlung seine im Vorverfahren und in der Klagebegründung vom 6.8.2001 (Seite 4 f.) vertretene Meinung, daß sich durch die Aufhebung des § 46 Abs. 1 EStG materiell- und verfahrensrechtlich nichts geändert habe und er auch für die Streitjahre weiter einer von Antragsfristen unabhängigen Pflichtveranlagung unterliege, nachdrücklich bekräftigt. Er folgert dies aus dem Satz "Die Aufhebung dient der Bereinigung des Gesetzes" der "Bundestagsdrucksache 13/901, Seite 14 unter lfd. Nr. 40", woraus der originäre Willen des Gesetzgebers herzuleiten sei, daß "die Gesetzesänderung...eine rein formelle Verfahrensvereinfachung darstellt und keine materiellen Auswirkungen auf die bisher vorgenommeine Pflichtveranlagung der Kläger hat" (Klagebegründung aaO). Dieses Gesetzesverständnis, bei dem es auf die Wahrung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr ankäme, ist verfehlt. Richtig ist, daß der Gesetzgeber den § 46 Abs. 1 EStG für überflüssig gehalten hat, weil der durch diese Norm angesprochene Arbeitnehmer seine Veranlagung, wenn er sie wünscht, schon nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erreichen kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß der angesprochene Arbeitnehmer nunmehr einen privilegierten Status genießt und er im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern von der zweijährigen Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG befreit wird. Völlig verfehlt ist die aus alledem hergeleitete Schlußfolgerung der Kläger, daß § 46 Abs. 1 EStG trotz der zum Jahresablauf 1995 erfolgten Gesetzesänderung aufgrund der Gesetzesbegründung für den Kläger gleichsam fortgelte. § 46 EStG n.F. ist im Gegenteil nach seinem Wortlaut und dem Sinn der Gesetzesänderung eindeutig und wird durch die seitens des Klägers und seines Prozeßvertreters mißgedeutete Gesetzesbegründung, die ohnehin gegenüber dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nachrangig ist, nicht tangiert (zum Verhältnis von Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung zB Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.10.1998 VIII R 78/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 163).
  2. Auch die weitere Erwägung des Klägers, ihm sei zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren, weil er schwer erkrankt gewesen sei, durch seine Aufbauarbeit im Osten an fortdauernder Arbeitsüberlastung gelitten und von der Gesetzesänderung keine Kenntnis erlangt habe, kann nicht zum Erfolg führen. a) Es kann dahinstehen, ob die abschließende Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO hinsichtlich der Wiedereinsetzung gewahrt worden ist. Jedenfalls scheitert eine wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon am Verschulden des Klägers. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen schon in der Einspruchsbegründung vom 24.8.2000 dargelegten Standpunkt bekräftigt, wo er ausführte, er sei "seit 1991 beruflich wie auch privat höchsten Anforderungen ausgesetzt" gewesen, habe diesen "hohen Anforderungen in beiderlei Hinsicht...nur gerecht werden" könne, "wenn ich Prioritäten setze und meinen Alltag strikt organisiere", was bedeute, daß "berufliche Belange gefolgt von privaten absolute Priorität" "haben und hatten". Wenn der Kläger fortdauernd solche Prioritäten setzte, durch die er seine steuerlichen Obliegenheiten hintenan stellte und vernachlässigte, handelt - wie in der angefochtenen Einspruchsentscheidung mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zutreffend ausgeführt ist - bei dadurch veranlaßter Fristversäumnis ungeachtet der Höhe seiner einkommensteuerlichen Erstattungsansprüche schuldhaft. Auch seine schwere Erkrankung hat den Kläger an der Erledigung seiner übrigen Angelegenheiten nicht fortdauernd gehindert, so daß die Erkrankung die steuerliche Fristversäumnis gleichfalls nicht entschuldigt. b) Da der Kläger nach seiner unwiderlegten Behauptung davon ausgegangen ist, er unterliege weiter der Pflichtveranlagung, hat er aus seiner Sicht wie für die Vorjahren (vgl. die Auflistung in der Einspruchsentscheidung Seite 5) so auch für die Streitjahre die Einkommensteuererklärungsfrist des § 149 Abs. 2 AO, bei deren Einhaltung er auch die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gewahrt hätte, bewußt verletzt: dieses sog. Putativverschulden hinsichtlich § 149 Abs. 2 AO bewirkte zugleich eine schuldhafte Versäumung der Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. c) Auch der behauptete Irrtum des Klägers über die materiellrechtliche Geltung von § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG für die Streitjahre, d.h. über die mit Ablauf des Jahres 1995 eingetretene materiellrechtliche Rechtsänderung, hilft dem Kläger nicht weiter. Dazu hat das Finanzgericht Saarbrücken mit Urteil vom 25.9.2002 1 K 361/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- zutreffend ausgeführt: "Bezieht sich...der geltend gemachte Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen auf die Existenz der Frist als solcher, so liegt regelmäßig kein unverschuldeter Wiedereinsetzungsgrund vor, weil es sich insoweit um einen Irrtum über das materielle Recht handelt (s. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771 m.w.N.). Denn zur Allgemeinverbindlichkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Bundesgesetzes reicht gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) seine Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Nach dem danach geltenden Prinzip der sog. formellen Gesetzesverkündung ist es nicht notwendig, dass das jeweilige Gesetz auch tatsächlich allen Bürgern bekannt wird, sondern es genügt, dass das Gesetz über das Bundesgesetzblatt der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich verlässliche Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Leibholz/ Rinck/Hesselberger, GG, Komm. an Hand der Rechtsprechung des BVerfG, Art. 82 Rz. 3 und 16 mit BVerfG-Nachweisen). Deshalb besteht über die Gesetzeslage eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; Urteil vom 14. September 1999 III R 78/97, BStBl II 2000, 37). Eventuelle Informationsmängel über das geltende Recht gehen daher regelmäßig als Fahrlässigkeitsfehler zu Lasten des Bürgers, weil er sich anderenfalls die ihm allein genehmen Gesetze aussuchen könnte." Diesen Ausführungen liegt ersichtlich die zutreffende Erwägung zugrunde, daß ein Rechtsirrtum in aller Regel unbeachtlich ist, wenn er das materielle Recht betrifft (wozu auch die Existenz von Antragsfristen gehört), weil es nicht Aufgabe der Wiedereinsetzungsvorschriften ist, derartige materiellrechtliche Fehlbeurteilungen auszugleichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9.5.1967 II b 3/67, BStBl III 1967, 472; vom 24.11.1970 II B 42/70, BStBl II 1971, 110; Koch, FGO, 5. A. 2002, § 56 Anm. 20 "Rechtsirrtum"). Auch wenn man bei den Fristen Ausnahmen zuläßt (vgl. BFH-Urteil vom 29.9.1977 VIII R 144/74, BStBl II 1978, 45; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.1.1981 1 BvL 131/78, BStBl II 1982, 234), hilft das dem Kläger nicht. Denn der Kläger hat - wie sich aus seinem Vorbringen ergibt - bewußt unterlassen, die Rechtslage zu prüfen oder prüfen zu lassen; er hat einfach unterstellt, die Rechtslage habe sich nicht geändert; es sind bei ihm keinerlei Bemühungen erkennbar, sich zumindest vor Ablauf der allgemeinen Steuererklärungsfrist rechtzeitig um die Rechtslage für das neue Veranlagungsjahr zu kümmern. Wer sich einerseits gleichsam blindlings darauf verläßt, daß rechtlich alles so geblieben sei, wie es war, und andererseits auch keine fachkundige Information einholt, handelt bei Fristversäumnis schuldhaft. Nimmt ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Obliegenheiten nicht selbst ernst, so muß er damit einen steuerlichen Berater beauftragen, und dies war dem vermögenden Kläger auch zuzumuten. d) Wenn sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung weiter gleichsam verhärtet darauf gestützt hat, daß schon die Höhe seines Erstattungsanspruch und die Dauer seines den Fiskus bereichernden langjährigen Verzichts auf die Geltendmachung dieses Anspruchs eine Einschränkung der vorbeschriebenen Rechtslage gebiete und die Versäumung der Antragsfrist im milden Licht erscheinen lasse, so bekräftigt dies sein Verschulden.
18

Weitergehende ergänzende Ausführungen bedarf es nicht.

19

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 135 Abs. 1 FGO die Kläger. Für die beantragte Zulassung der Revision besteht kein Grund. Da die Kläger die Kosten tragen, bedarf es keiner Anordnung nach § 138 Abs. 3 Satz 3 FGO.