Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einkommensteuerverfahren wegen Mutwilligkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Einkommensteuer- und Vorauszahlungsbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, nachdem er keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Das Finanzgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Der Kläger hätte kostengünstig durch Nachreichung der Steuererklärungen und einen Änderungsantrag nach § 164 AO vorgehen können. Das Einspruchsverfahren sei kostenfrei und daher vorrangig.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Einkommensteuerverfahren wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass die Partei die Kosten nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder der verfolgte Zweck auf einem billigeren Weg erreichbar ist.
Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erlauben dem Steuerpflichtigen die Nachreichung von Steuererklärungen und die Stellung eines Änderungsantrags, wodurch eine kostengünstigere Klärung ohne Klage möglich ist.
Existiert ein kostenfreies außergerichtliches oder einspruchsrechtliches Verfahren, kann dies zur Versagung von Prozesskostenhilfe führen, wenn das Klageverfahren nur dazu dient, die Sachaufklärung in das kostenintensivere gerichtliche Verfahren zu verlagern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller wurde durch Bescheide vom 25.7.2003 für die Streitjahre 1999 bis 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -AO-) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuerfestsetzungen beruhen mangels Abgabe einer Steuererklärung auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Ebenfalls unter dem Datum 25.7.2003 wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 und 2003 festgesetzt.
Dagegen legte der Antragsteller am 28.7.2003 persönlich und durch seinen Bevollmächtigten am 6.8.2003 Einspruch ein. Da der Einspruch nicht begründet wurde, wurde er mit Einspruchsentscheidung vom 2.12.2003 unter Wiederholung des Nachprüfungsvorbehalts zurückgewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller am 12.1.2004 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 16 K 139/04 E geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.
Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck vom 28.7.2004 war dem Antrag beigefügt. Auf den Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen.
Streitig ist in der Hauptsache, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der in Z-Stadt als Soldat tätige Antragsteller in den Streitjahren und darüber hinaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (geschätzt: 10.000 DM für 1999; 10.000 DM für 2001 und 5.113 EUR für Vorauszahlungszwecke ab 2002) und aus Vermietung und Verpachtung (geschätzt: 10.000 DM für 1999; 10.000 DM für 2000; 10.000 DM für 2001 und 5.113 EUR für Vorauszahlungszwecke ab 2002) erzielt hatte. Das Finanzamt hat außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 45.000 DM p.a. abzüglich der Werbungskostenpauschale von 2.000 DM angenommen. Für den Veranlagungszeitraum 2000 wurden darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2.900 DM angesetzt.
Der Antragsteller hatte zuletzt für 1997 einen Jahresabschluss für einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand "Herstellung und Verkauf von Wohnungen" abgegeben. In dem Bestand des Betriebes befand sich kein Grundstück mehr. Bei einem erheblichen negativen Kapital waren auf der Aktivseite im wesentlichen "Bauaufträge in Ausführung" in Höhe von 166.000 DM und Forderungen mit dem Wert 267.800 DM erfasst.
Den Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Jahre 1995 ein 10-Familienhaus am X-Weg in Y-Stadt gebaut und bis 1997 sieben der (Eigentums-) Wohnungen verkauft hatte. Die Wohnung Nr. 9 wurde erst im Wege der Zwangsversteigerung (Beschluss des Amtsgerichts vom 25.7.2003) veräußert. Die Wohnung mit der Nr. 10 wurde mit Vertrag vom 28.12.1999 für 200.000 DM verkauft. Ein mit Nr. 11 bezeichneter vermieteter Miteigentumsanteil des Antragstellers unterlag noch im Jahre 2002 der Zwangsverwaltung und erbrachte einen Mieterlös von 20 DM monatlich (entspricht 10,23 EUR) (vgl. Schreiben des Zwangsverwalters vom 12.3.2002).
Außerdem kaufte er am 21.5.1999 Grundstücksflächen (536 qm) eines unbebauten Grundstücks am W-Weg in Y-Stadt. Diese Flächen und ein weiteres Teilstück, dessen Erwerbsdatum anhand der Steuerakten nicht ersichtlich ist, verkaufte er am 20.2.2001 für 265.000 DM.
Darüber hinaus kaufte er unter dem 25.3.2002 das Grundstück W-Weg Flur 46, Nr. 1 und 2 für 48.572,73 EUR, das er am gleichen Tage zu einem Preis von 66.467,94 EUR weiterverkaufte.
Dem Antragsteller gehört außerdem das am 1.5.1998 fertig gestellte Zweifamilienhaus V-Weg in Y-Stadt, dessen Hauptwohnung er selbst bewohnt. Bei der zweiten Wohnung handelt es sich um eine sog. Einliegerwohnung. Das Objekt stand unter Zwangsverwaltung und es wurde, zumindest bis zum Jahre 2004, ohne Erfolg (vgl. zu den Akten gereichte Zeitungsanzeige), die Zwangsversteigerung betrieben. Die Miete der Eheleute B, vermutlich Mieter der Einliegerwohnung, wurde an Gläubiger des Klägers weitergeleitet (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts).
Im Klageverfahren hat der Antragsteller Einkommenssteuererklärungen für 1999 bis 2002 eingereicht. Darin hat er neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Soldat keine weiteren Einkünfte erklärt. Die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden darin auf 45.005 DM für 1999, 48.142 DM für 2000, 50.435 DM für 2001 und 25.814 EUR für 2002 beziffert. Davon seien Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 230 Tage je 78 Entfernungskilometer sowie Mehraufwendungen für Verpflegung wegen einer mehr als zwölfstündigen Abwesenheitsdauer für 230 Tage als Werbungskosten abzuziehen.
Der Antragsteller hat ausgeführt, nur ein kleiner Rest der ihm seinerzeit gehörenden Wohnungen X-Weg gehöre ihm noch, stehe aber unter Zwangsverwaltung. Weder daraus noch aus anderen Quellen erziele er Einkünfte. Er betreibe auch kein Gewerbe.
Der Antragsteller beantragt,
ihm unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es kann dahingestellt bleiben, ob hinreichende Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren bestehen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig im Sinne von § 114 ZPO erscheint.
Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der Beteiligte den von ihm verfolgten Zweck auf einem billigeren als dem von ihm eingeschlagenen Weg erreichen könnte (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 27.3.1986 I S 16/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1986, 632).
Im Hinblick auf die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Vorverfahrens dürfte im finanzgerichtlichen Verfahren die Frage nach der bisherigen Mitwirkung des Antragstellers, insbesondere dann, wenn nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen das Einspruchsverfahren wegen fehlender Mitwirkung erfolglos bleibt und das anschließende Klageverfahren dazu dienstbar gemacht wird, die ausstehenden Steuererklärungen nachzureichen und damit die Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu verlagern, bereits zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung führen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO § 142 FGO Rz. 49 m.w.N. aus der Rechtsprechung und der Fachliteratur).
Im Falle des Antragstellers kommt hinzu, dass der verfolgte Zweck, nämlich das Nachreichen der Steuererklärungen und deren Bearbeitung, auf einem einfacheren und billigeren Weg hätte erreicht werden können. Dies folgt daraus, dass die angefochtenen Bescheide sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und stehen und noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Einkommensteuerfestsetzungen wurden ausdrücklich mit dem Prüfungsvorbehalt versehen; die Vorauszahlungsbescheide stehen gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 AO von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Antragsteller hätte infolgedessen die Möglichkeit gehabt, unter Vermeidung eines Klageverfahrens die Steuererklärungen verbunden mit einem Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzungen (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO) bei dem beklagten Finanzamt einzureichen und anschließend gegebenenfalls (erneut) Einspruch einzulegen und eine weitere Überprüfung in dem kostenfreien Einspruchsverfahren zu veranlassen. Diese Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen, besteht auch jetzt noch.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das erstinstanzliche Prozesskostenverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO).