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Finanzgericht Düsseldorf·15 Ko 827/11 GK·13.11.2011

Erinnerung gegen Zweitschuldnerrechnung wegen fehlender Auslandsforderung erfolgslos aufgehoben

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer wandte sich gegen eine Zweitschuldnerrechnung der Oberjustizkasse für einen im Ausland lebenden Erstschuldner. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG erfüllt sind, insbesondere vorab zur Zahlung aufgeforderter Erstschuldner. Das FG hob die Rechnung auf und stellte fest, dass die OJK den Erstschuldner zunächst zur Zahlung hätte auffordern müssen. Eine Vollstreckung ins Ausland ist nicht automatisch aussichtslos; dies muss konkret begründet werden.

Ausgang: Erinnerung des Zweitschuldners gegen die Zweitschuldnerrechnung aufgehoben; OJK hätte Erstschuldner zur Zahlung auffordern müssen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner nach § 31 Abs. 2 GKG setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

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Ist der Wohnsitz des Erstschuldners im Ausland bekannt, hat die Gerichtskasse vor Heranziehung des Zweitschuldners den Erstschuldner zur Zahlung aufzufordern und ihm eine angemessene Frist zu setzen.

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Die bloße Tatsache, dass im Ausland vollstreckt werden müsste, macht die Vollstreckung nicht per se aussichtslos; aussichtslos ist sie nur, wenn voraussichtlich erhebliche Zeitverzögerungen oder unverhältnismäßig hohe Kosten eintreten.

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Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsvollstreckung ist der zu erzielende Kostenerlös gegen die voraussichtlichen Vollstreckungskosten abzuwägen; pauschale Annahmen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 31 Abs. 2 GKG i.V.m. § 8 KostVfg§ 8 Abs. 1 Satz 3 KostVfg§ 8 Abs. 1 Satz 4 KostVfg§ 31 GKG§ 31 Abs. 2 GKG i. V. mit § 8 Abs. 1 KostVfg

Tenor

Auf die Erinnerung des Zweitschuldners vom 14.02.2011 wird die Zweitschuldnerrechnung vom 05.01.2011 (Kassenzeichen „001“) aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Durch Gerichtskostenrechnung vom 5. Januar 2011 hat die Oberjustizkasse "I-Stadt" (OJK) den Erinnerungsführer als Zweitschuldner für Herrn "B" in Höhe von 846,54 EUR aus dem Kostenansatz im Verfahren 15 K 1225/02 F in Anspruch genommen.

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Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer. Er macht geltend, der Kostenansatz verstoße gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Die Erinnerungsgegnerin trägt vor, die Inanspruchnahme des Erinnerungsführers als Zweitschuldner sei rechtmäßig, da eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners i. S. des § 31 Abs. 2 GKG i. V. mit § 8 der Kostenverfügung vom 1. März 1976 (KostVfg; abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage (2010), dort unter Abschnitt VII) erfolglos geblieben sei bzw. aussichtslos erscheine.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die Schriftsätze bzw. Stellungnahmen der Beteiligten Bezug genommen.

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II.

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Die Erinnerung ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.

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Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG soll ein Kostenschuldner für die Kosten des Erstschuldners nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. § 8 Abs. 1 Satz 3 der KostVfg ergänzt insoweit, dass die Zwangsvollstreckung i. S. des § 31 Abs. 2 GKG aussichtslos sei, wenn ein Erstschuldner mit bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland der Zahlungsaufforderung nicht nachkomme und gegen ihn ggf. im Ausland vollstreckt werden müsse.

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Zwar macht allein die Tatsache, dass im Ausland zu vollstrecken wäre, die Vollstreckung noch nicht aussichtslos. Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist jedoch die rasche Befriedigung des Gläubigers. Daher ist eine Vollstreckung als aussichtslos anzusehen, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder wenn die Vollstreckung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 II-10 WF 25/26, OLGR Düsseldorf 2007, 637 und vom 29. Januar 2009 I-10W 104/08, OLGR Düsseldorf 2009, 367). Diese Grundsätze haben zu Recht Niederschlag in § 8 Abs. 1 Satz 4 KostVfg gefunden, ungeachtet des Umstands, dass der KostVfg als verwaltungsinterne Anordnung keine unmittelbare Außenwirkung zukommt (so ausdrücklich BFH, Beschluss v. 12.12.1996 VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603).

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Vor Heranziehung des Zweitschuldners ist es allerdings der Gerichtskasse zuzumuten, die Kostenrechnung an den im Ausland wohnenden Erstschuldner zu übersenden und ihn zur Zahlung in angemessener, ausreichend großzügig bemessener Frist aufzufordern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 II-10 WF 25/26, OLGR Düsseldorf 2007, 637 und vom 29. Januar 2009 I-10W 104/08, OLGR Düsseldorf 2009, 367; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2005 1 AR 32/02, KGR Berlin 2005, 881; Meyer, GKG, 10. Auflage (2008), § 31 Rn. 27; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, § 31 Rn. 17). Nur wenn hierauf keine Zahlung erfolgt, kann festgestellt werden, dass die Gerichtskosten im Ausland zwangsweise beigetrieben werden müssten. Auch diese Auffassung hat Niederschlag in § 8 Abs. 1 Satz 3 KostVfg gefunden.

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Hier ergibt sich aus den Akten, dass der Erstschuldner einen – nunmehr - bekannten Wohnsitz in Frankreich hat. Die OJK hat davon Abstand genommen, den Erstschuldner durch Übersendung der Kostenrechnung nach Frankreich zur freiwilligen Zahlung zu veranlassen. Die Tatsache, dass sich der Erstschuldner auf ein – nicht näher benanntes - Schreiben der OJK aus 2010 nicht mehr gemeldet hat – so die Erinnerungsgegnerin im Telefonvermerk vom 24. Oktober 2011 – entbindet die OJK nicht davon, den Erstschuldner zur Zahlung aufzufordern, nachdem ihr der Wohnsitz des Erstschuldners bekannt geworden ist. Das Gericht teilt die Auffassung der Erinnerungsgegnerin, allein das Verhalten des Erstschuldners im Jahr 2010 gegenüber der OJK indiziere eine mangelnde Kooperationsbereitschaft, was die Zahlung der Kosten angehe, nicht.

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Die Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerhaftung gemäß § 31 Abs. 2 GKG i. V. mit § 8 Abs. 1 KostVfg liegen daher bereits aus diesem Grund nicht vor. Ob die Zweitschuldnerhaftung darüber hinaus auch deswegen unzulässig ist, weil die Kosten der Zwangsvollstreckung - entgegen der Auffassung der Erinnerungsgegnerin - nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, bedarf keiner weiteren Beurteilung. Das Gericht gibt insoweit nur zu bedenken, dass den von der Erinnerungsgegnerin bezifferten Aufwendungen für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers in Frankreich in Höhe von mind. 300 EUR und weiteren – nicht bezifferten – Übersetzungskosten ein Anspruch auf Gerichtskosten in Höhe von 5.221,84 EUR gegenübersteht, so dass nicht ohne weiteres von der Unverhältnismäßigkeit der Zwangsvollstreckung auszugehen sein dürfte.

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Der Kostenausspruch erfolgt aus § 66 Abs. 8 GKG.