Erinnerung gegen Inanspruchnahme wegen Gerichtskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführerin rügt die Inanspruchnahme wegen Gerichtskosten und verweist auf einen Aufteilungsbescheid des Finanzamts, wonach die Steuerschuld dem Ehemann zuzuordnen sei. Das Finanzgericht weist die Erinnerung zurück, da die Kostenlastentscheidung des Gerichts die Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin erfasst und die Erinnerung nicht zur Anfechtung gerichtlicher Kostenentscheidungen dient. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen Inanspruchnahme wegen Gerichtskosten als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Kostenschuldner haften nach § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner für die angesetzten Gerichtskosten.
Eine Partei wird Kostenschuldnerin, wenn das Gericht ihr die Tragung der Verfahrenskosten auferlegt hat; dies begründet Kostenschuld unabhängig von späteren verwaltungsseitigen Aufteilungsbescheiden.
Eine Erinnerung ist nicht das geeignete Rechtsmittel, um eine bereits ergangene gerichtliche Kostenlastentscheidung anzugreifen; Gericht und Kostenbeamter sind an diese gerichtliche Entscheidung gebunden.
Die Regelung zur Gerichtsgebührenfreiheit richtet sich nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; die Entscheidung über außergerichtliche Kosten folgt § 135 Abs. 1 FGO.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerungsführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme wegen „Gerichtskosten aus dem Verfahren beim Landgericht Essen 15 K 4388/12 U, F lt. Vollstreckungsankündigung vom 03.03.2015, Kassenzeichen “. Die gesamte Steuerschuld entfalle lt. Aufteilungsbescheid des Finanzamts F auf den Ehemann der Erinnerungsführerin. Die – später zurückgenommene Klage – sei nur deshalb auch in ihrem Namen erhoben worden, weil sie in den Steuerbescheiden bzw. der Einspruchsentscheidung mit aufgeführt gewesen sei.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die o. a. Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin lt. Vollstreckungsankündigung vom 03.03.2015, Kassenzeichen , betrifft nicht das Verfahren 15 K 4388/12 U, F – dies ist folgerichtig, weil diese Klage ausschließlich von ihrem Ehemann erhoben worden war.
Die angegriffene Inanspruchnahme bezeichnet das Verfahren 15 K 2253/13; die dortige Klage war erhoben von der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann wegen Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Senat gab mit Urteil vom 09.07.2014 der Klage der Erinnerungsführerin statt und wies sie, soweit vom Ehemann erhoben, ab; die Kosten des Verfahrens legte das Gericht beiden dortigen Klägern auf.
Mehrere Kostenschuldner haften gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Die Erinnerungsführerin ist ebenfalls Kostenschuldnerin, weil auch für sie die Klage erhoben worden ist. Damit ist die Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden. Mit der Erinnerung kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Gerichtskosten seien entsprechend der ergangenen Aufteilungsbescheide zu verteilen. Der Senat hat der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann die Tragung der Kosten des Klageverfahrens auferlegt und keine anderweitige Kostenverteilung vorgesehen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig, da diese Einwendungen ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377).
Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.