Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung im Kindergeldverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Festsetzung und Kürzung ihrer Rechtsanwaltsvergütung nach RVG nach teilweiser Erledigung eines Kindergeldstreits. Streitpunkte sind die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG sowie der Ansatz einer Einigungsgebühr. Das Gericht weist die Erinnerung zurück: die Anrechnung entspricht der VV-Regelung, §15a RVG ist nicht entsprechend anwendbar, und die Einigungsgebühr entfällt, weil die gerichtliche Einwirkung ursächlich für die Erledigung war. Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.1 FGO.
Ausgang: Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung und Kürzung nach RVG als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr richtet sich nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG und ist in der dort vorgesehenen Weise vorzunehmen.
§ 15a RVG findet keine entsprechende Anwendung, soweit eine spezifische Anrechnungsvorgabe in den VV (Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG) vorgesehen ist; § 15a regelt nur wechselseitige Anrechnung.
Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) ist nur anzusetzen, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts ursächlich und in nennenswerter Weise zum Abschluss der Einigung beigetragen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO, wonach die Verteilung der Kosten dem Ausgang des Rechtsstreits folgt.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerungsführer tragen die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten.
Gründe
Im Verlauf des Klageverfahrens 15 K 1576/10 Kg, AO wegen Kindergeld für den Zeitraum April bis August 2009 (PKH-Bewilligung vom 07.01.2011) hatte die Beklagte der örtlichen Familienkasse empfohlen, dem Klagebegehren für den Zeitraum April bis Juni 2009 zu entsprechen. Nach Erfolglosigkeit dieser Empfehlung regte das Gericht mit Hinweisschreiben vom 20.01.2011 bei den Beteiligten an, den Rechtsstreit im Wege einer Teilabhilfe für die Monate April bis Juni 2009 einvernehmlich zum Abschluss zu bringen. Die Klägerin erklärte sich schriftsätzlich einverstanden. Die Beklagte indes gab diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2011 ab, nachdem das Gericht den Erledigungsvorschlag dort nochmals förmlich wiederholt hatte. Der Rechtsstreit ist sodann im Termin durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungen zum Abschluss gebracht worden. Mit Kostenbeschluss vom selben Tag hat das Gericht die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 der Beklagten auferlegt.
Mit Beschluss vom 04.07.2011 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse an die Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung gemäß §§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf 76,04 EUR festgesetzt. Den weitergehenden Antrag, von einer Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr 0,65 (42,25 EUR) abzusehen, lehnte die Beamtin unter Hinweis auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG ab. Den Ansatz einer Einigungsgebühr versagte die Beamtin ebenfalls; die Tätigkeit der Erinnerungsführer – Besprechung des Erledigungsvorschlags mit der Klägerin – sei letztlich nicht ursächlich für den Verfahrensabschluss gewesen. Gegen beide Kürzungen wenden sich die Erinnerungsführer mit der vorliegenden Erinnerung.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 04.07.2011. Das zitierte Gesetz gibt die dort vorgenommene Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in der im Beschluss dargelegten Weise vor. Die von den Erinnerungsführern stattdessen geltend gemachte entsprechende Anwendung des § 15a RVG kommt nicht in Betracht; diese Bestimmung setzt die hier einschlägige Anrechnungsvorgabe lt. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG nicht außer Kraft, sondern ist nur auf Fälle wechselseitiger Anrechnung anwendbar (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. A., § 15a RVG Rdn. 5 ff.).
Ebenso hat die Urkundsbeamtin den Ansatz einer Einigungsgebühr zu Recht unter Hinweis auf die fehlende Ursächlichkeit des Tätigwerdens der Erinnerungsführer für die Erledigung des Verfahrens versagt. Nachdem die Beklagte eine Teilabhilfe zunächst trotz des Tätigwerdens der Erinnerungsführer verweigert hatte, vermochte erst die förmliche Anregung des Gerichts im Verhandlungstermin diesen Erfolg zu bewirken. Die Mitursächlichkeit der Absprache zwischen Erinnerungsführern und Klägerin reicht nach ihrer Bedeutung im vorliegenden Fall nicht aus (vgl. Müller-Rabe a.a.O., 1000 VV Rdn. 284); in nennenswerter und bedeutender Weise kausal war bei wertender Betrachtung der Einzelumstände erst die gerichtliche Einwirkung in der Verhandlung.
Die Entscheidung über die Kosten und die gerichtlichen Auslagen folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.