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Finanzgericht Düsseldorf·15 Ko 2252/16 GK·11.01.2017

Erinnerung gegen Kostenrechnung der Staatskasse nach §59 RVG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerungsführerin rügte eine Kostenrechnung der Staatskasse nach Zahlung einer Vergütung an den beigeordneten Anwalt im PKH-Verfahren. Zentrale Frage war, in welcher Höhe der auf die Staatskasse übergegangene Rückforderungsanspruch nach §59 RVG zu bemessen ist. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, weil der Anspruch durch die tatsächlich von der Staatskasse gezahlte gesetzliche Vergütung begrenzt ist und die geltend geminderte Quote nicht anzusetzen war. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; die Erinnerungsführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Staatskasse als unbegründet abgewiesen; Anspruch der Staatskasse nach §59 RVG begrenzt durch die tatsächlich gezahlte Vergütung

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit §59 Abs.1 Satz1 RVG geht der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse über.

2

Der gesetzliche Anspruchsübergang nach §59 RVG ist auf den Betrag begrenzt, in dessen Höhe der gesetzliche Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts tatsächlich von der Staatskasse befriedigt worden ist.

3

Eine höhere, auf fiktiven Wahlanwaltsgebühren beruhende Rückforderung kann die Staatskasse nicht geltend machen; maßgeblich ist die tatsächlich festgesetzte und gezahlte Vergütung.

4

Die Quotierung der Kostentragung in der Kostenentscheidung ändert nichts an der Begrenzung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs auf die von der Staatskasse geleistete Vergütung.

Relevante Normen
§ 45, 49 RVG§ 59 RVG§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 45 RVG§ 49 RVG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Erinnerungsführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

Mit der Kostenentscheidung des abgeschlossenen Klageverfahrens 15 K 1662/15 Kg waren der Erinnerungsführerin 19/34 der Kosten auferlegt worden.

3

Die gemäß §§ 45, 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes –RVG- aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 27.06.2016 auf 910,02 EUR fest.

4

Mit Kostenrechnung vom 12.07.2016 macht die Staatskasse gegenüber der Erinnerungsführerin einen Ausgleichsanspruch nach § 59 RVG geltend; dieser betrage 887,26 EUR. Die Inanspruchnahme erfolge entsprechend der Kostenentscheidung bis zur Höhe der auf Basis der Wahlanwaltsgebühren errechneten Vergütung. Der Anspruch sei mit Auszahlung (festgesetzte Vergütung 910,02 EUR) auf die Staatskasse übergegangen.

5

Die Erinnerungsführerin macht mit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung geltend, der Betrag sei auf 847,64 EUR herabzusetzen; das entspreche 19/34 des vom Anwalt beanspruchten Betrages von 1.516,83 EUR. Die Erstattung sei nicht nach der fiktiv maximal zustehenden Rechtsanwaltsvergütung zu bemessen. Die Regelung des § 59 RVG verknüpfe den auf die Staatskasse übergegangenen Anspruch ausdrücklich mit der (tatsächlichen) Befriedigung des Rechtsanwalts. Einen höheren Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung habe nur der Prozessvertreter der obsiegenden Partei, nicht die Staatskasse (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG- vom 09.05.2006 1 KSt 1/06, juris).

6

Die Erinnerung ist unbegründet.

7

Die Kostenrechnung vom 12.07.2016 ist rechtmäßig; die geltend gemachte Minderung des Rückforderungsbetrages kommt nicht in Betracht.

8

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG geht, soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über.

9

Der gesetzliche Übergang ist nach der o. a. Entscheidung des BVerwG begrenzt auf den Betrag, in dessen Höhe der gesetzliche Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts befriedigt worden ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die zur Kostenerstattung verpflichteten Beteiligten nur mit einer geringeren Quote heranzuziehen sind. Die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts ist nur insoweit bindend, als der auf die Staatskasse nach § 59 RVG übergegangene Anspruch auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Prozesskostenhilfe der Höhe nach begrenzt ist (Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2010 L 19 B 316/09 AS, juris).

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Diese Begrenzung ist vorliegend mit der Kostenrechnung eingehalten. Der beigeordnete Anwalt ist i. H. von 920,02 EUR als dem gesetzlichen Vergütungsanspruch gemäß §§ 45, 49 RVG aus der Staatskasse befriedigt worden; nicht etwa hat er eine Wahlanwaltsvergütung erhalten. Dieser Betrag, zugleich die Obergrenze für den hier geltend gemachten Ausgleichsanspruch, übersteigt letzteren nicht (887,26 EUR) und ist der Erinnerungsführerin zutreffend in vollem Umfang in Rechnung gestellt worden.

11

Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.

12

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.