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Finanzgericht Düsseldorf·15 K 5145/04 G·05.04.2006

Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids: Notar als freiberuflicher Mittelverwerter

SteuerrechtErtragsteuerrechtGewerbesteuerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als selbständiger Notar tätig, focht einen Gewerbesteuermessbescheid an, mit dem seine Einnahmen aus Mittelverwendung als Gewerbebetrieb qualifiziert wurden. Streitgegenstand war, ob die treuhänderische Verwahrung und Auskehr von Anlegergeldern berufstypische notarielle Tätigkeit und damit freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Das FG hob den Messbescheid auf, weil die Tätigkeit dem Notarsberufsbild und den Befugnissen nach § 23 BNotO entsprach und ein objektives Sicherungsinteresse der Anleger bestand.

Ausgang: Klage des Notars against Gewerbesteuermessbescheid erfolgreich; Messbescheid 1997 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die selbstständig ausgeübte Tätigkeit eines Notars kann freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sein, wenn sie berufstypische Aufgaben des Notars umfasst.

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Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob die Tätigkeit dem Berufsbild der Bundesnotarordnung entspricht; insb. fällt die Verwahrung und Auskehr von Geldern unter notarielles Tätigkeitsfeld, wenn ein objektives Sicherungsinteresse der Anleger besteht.

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Die treuhänderische Führung eines Notaranderkontos und die Mittelverwendungskontrolle durch einen Notar, die eine unabhängige Sicherungsfunktion erfüllen, sprechen gegen die Einordnung als bloße gewerbliche 'Geldsammelstelle'.

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Die konkrete Vergütungsvereinbarung (z. B. Abgeltung als Promille des eingeworbenen Kapitals) ist für die ertragsteuerliche Einordnung regelmäßig unbeachtlich; standes- oder kostenordnungsrechtliche Fragen berühren die Besteuerung nicht (§ 40 AO).

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Ergibt sich aus der rechtlichen Einordnung als freiberufliche notariate Tätigkeit, so ist ein Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben; Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit begründen keinen Gewerbebetrieb.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 EStG§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 18 EStG§ 100 Abs. 1 FGO§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 26.04.2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit.

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Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt und Notar in "F-Stadt" tätig. Er ermittelte im Streitjahr 1997 seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -. Dem Kläger sind im Streitjahr Zahlungen seitens der "C GmbH & Co. KG" zugeflossen. Bei dieser handelte es sich um ein Schiffsbeteiligungsmodell. Der Kläger erhielt diese Zahlungen aufgrund seiner Tätigkeit als Mittelverwender. Hinsichtlich der Einzelheiten der von ihm ausgeübten Tätigkeit wird auf § 3 des in den Steuerakten enthaltenen Mittelverwendungsvertrages verwiesen. Die Vergütung des Klägers für die Mittelverwendungstätigkeit betrug gemäß § 4 des Mittelverwendungsvertrages ein Promille des eingeworbenen Kommanditkapitals (ohne Agio) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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Der Kläger erfasste die Einnahmen in seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr und erklärte die Einkünfte aus der Mittelverwendertätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Gesamtsumme der Einkünfte aus der Mittelverwendungstätigkeit belief sich auf 250.680,00 DM. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.

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Am 26.04.2004 erließ der Beklagte - das Finanzamt "F-Stadt" - einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Einkünfte aus der Mittelverwendertätigkeit seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese stünden in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Notars, sondern könnten von jedermann erzielt werden. Der vom Kläger dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

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Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei freiberuflich tätig geworden. Nach dem Mittelverwendungsvertrag sei er als Treuhänder beauftragt worden, die Einzahlungsbeträge der geworbenen Kommanditisten in Verbindung mit der Führung eines Treuhandkontos zu verwahren und nach rechtlicher Prüfung bei voller Platzierung des Kommanditkapitals sowie weiter vertraglich festgelegten Fälligkeitsvoraussetzungen entsprechend dem vereinbarten Investitions- und Finanzierungsplan ohne jegliche eigene Entscheidungsfreiheit weisungsgebunden auszuzahlen. Das Einwerben der Kommanditeinlagen bis zur vollen Platzierung erstrecke sich in der Regel über einen längeren Zeitraum. Es bestehe somit ein berechtigtes Sicherheitsbedürfnis der Anleger hinsichtlich der Sicherstellung und anschließenden Verwendung der Einlagen sowie ein Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft im Rahmen der Darstellung, Finanzierung und Bereitstellung der finanziellen Mittel. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG seien zudem die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung beispielhaft aufgezählt. Erfasst würden Vergütungen für alle Arten vermögensverwaltender Tätigkeiten. Darunter falle auch die Tätigkeit als Treuhänder. Lediglich die Treuhandtätigkeit im Rahmen eines Bauherrenmodells sei eine gewerbliche Tätigkeit. Die treuhänderische Führung eines Anderkontos hingegen erfolge persönlich, als Nebentätigkeit, ohne Mitwirkung von Mitarbeitern. Auch diese Arbeit sei daher als vermögensverwaltende und damit freiberufliche Tätigkeit einzustufen. Er sei auch mit keinen weiteren Aufgaben bzw. Aufträgen zur Verwirklichung des Projektes betraut. Diese seien von anderen Funktionsträgern erbracht worden. Zudem seien treuhänderische Tätigkeiten i. V. m. der Führung und Abwicklung von Anderkonten nach der Berufsordnung und auch der Verkehrsumfassung der berufstypischen Tätigkeit der Notare zuzuordnen. Diese seien im Rahmen der Beauftragung zur Führung eines Anderkontos weisungsgebunden, besäßen keinerlei Vollmachten, hätten keine Entscheidungsfreiheit und somit keinerlei geschäftsführende Berechtigung oder Funktion. Die Tätigkeit falle daher auch unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Außerdem sei der Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids verwirkt. Denn im Einkommensteuerbescheid seien Einkünfte nach § 18 EStG angesetzt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1997 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält daran fest, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine routinemäßig abzuwickelnde kaufmännische Tätigkeit handele, die nicht den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten sei. Jede außenstehende Person könne die erforderlichen Kontroll- und Mittelverwendungsfunktionen übernehmen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts und Notars erwecke lediglich den Anschein, dass das Geschäft unter notarieller Aufsicht erfolge und vermittele mehr Seriosität. Die Interessen des Auftraggebers und der Anleger seien für die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit jedoch nicht maßgebend. Die Tatsache, dass ein Anderkonto eingerichtet worden sei, führe ebenfalls nicht dazu, dass die Tätigkeit automatisch der eines Notars zugerechnet werde. Der Kläger sei lediglich als "Geldsammelstelle" anzusehen. Eine Ähnlichkeit dieser Tätigkeit mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Tätigkeiten sei nicht ersichtlich. Dies sei aber Voraussetzung, um die streitige Tätigkeit als eine sonstige Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Steuerakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Kläger als Mittelverwender als sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewertet werden könnte. Denn es handelt sich insoweit bereits um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Katalogberuf "Notar").

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1. Zu der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehört die selbstständig ausgeübte Tätigkeit eines Notars. Als berufstypisch sind solche Tätigkeiten eines Notars zu beurteilen, die sich aus der Berufsbildbeschreibung der Bundesnotarordnung ergeben. Nach § 23 Bundesnotarordnung - BNotO - sind die Notare zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. Dabei muss ein objektives Sicherungsinteresse für die Anleger an der Verwahrung von Geld durch einen Notar bestehen und eine nichtbestehende Sicherheit darf nicht lediglich vorgetäuscht werden, um ein solches Verwahrungsgeschäft durchführen zu können. Insbesondere soll der Notar nicht lediglich als "Geldsammelstelle" benutzt werden.

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2. Der Kläger hat sich hier mit der Verwahrung und Auskehrung der Gelder im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle innerhalb der notariellen Befugnisse nach § 23 BNotO gehalten. Die Verwahrung der Gelder liegt auch im Sicherungsinteresse der Anleger. Der Kläger hat die auf dem Notaranderkonto eingegangenen Gelder gemäß der Investitions- und Finanzierungsrechnung der Beteiligungsgesellschaft und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt. Er hatte lediglich zu überprüfen, ob die ihm vorgelegten Zahlungsaufträge der Investitions- und Finanzierungsrechnung sowie den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen. Auch ein Interesse der Anleger an einer sicheren und gewissenhaften Aufbewahrung der Anlagegelder durch eine unabhängige Person wie ein Notar ist zu bejahen. So sind gerade auf dem Markt der Steuersparmodelle (insbesondere der geschlossenen Fonds) zahlreiche dubiose Anbieter tätig. Es ist in dieser Branche kein Seltenheitsfall, dass Anlegergelder (z.B. durch vorgetäuschte Beratungen oder Provisionen) zweckwidrig verwendet werden. Eine Mittelverwendungskontrolle durch eine unabhängige Person ist ein geeignetes Instrumentarium, um einen ordnungsgemäßen Sicherungszweck zu Gunsten des Anlegers zu erfüllen.

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3. Dass der Kläger im Rahmen des Katalogberufs "Notar" tätig geworden ist, wird auch nicht dadurch ernstlich in Frage gestellt, dass seine Vergütung nicht nach der für die Kostenrechnung der Notare maßgeblichen Kostenordnung, sondern mit einem Promille des eingeworbenen Kommanditkapitals bemessen worden ist. Ob diese Vergütungsregelung standesrechtlich unbedenklich ist, bedarf schon deshalb keiner näheren Prüfung, weil dieser Gesichtspunkt nach § 40 Abgabenordnung für die Besteuerung ohnehin keine Rolle spielt.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Es fehlt bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung zur ertragsteuerlichen Einordnung der Tätigkeit eines Notars als Mittelverwender.