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Finanzgericht Düsseldorf·15 K 5087/03 E·19.10.2005

FG Düsseldorf: Finanzierungszinsen für § 17-Beteiligung als WK; 2001 nur hälftig (§ 3c Abs. 2)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte den Abzug von Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG als Werbungskosten bei § 20 EStG. Streitig war insbesondere die Überschusserzielungsabsicht trotz fehlender Dividenden sowie für 2001 die Reichweite des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG. Das FG bejahte die Einkünfteerzielungsabsicht, weil bei § 17-Beteiligungen auch erwartete (steuerpflichtige) Wertsteigerungen in die Rendite einzubeziehen sind. Für 2001 ließ es die Zinsen jedoch nur zur Hälfte zum Abzug zu, da sie wirtschaftlich mit (künftigen) nach § 3 Nr. 40 EStG teils steuerfreien Dividenden zusammenhängen. Die Klage hatte daher überwiegend, aber nicht vollständig Erfolg.

Ausgang: ESt-Bescheide geändert: Zinsen als Werbungskosten anerkannt, 2001 jedoch wegen § 3c Abs. 2 EStG nur hälftig; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Finanzierungszinsen für den Erwerb einer Beteiligung sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Kapitalerträge oder eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns veranlasst sind.

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Bei einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG ist in die Überschuss-/Renditeprognose im Rahmen des § 20 EStG auch eine erwartete, durch Veräußerung zu realisierende steuerpflichtige Wertsteigerung einzubeziehen; der Fokus auf Wertsteigerung schließt den Werbungskostenabzug nicht aus.

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Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 17-Beteiligungen regelmäßig zu bejahen und kann nicht allein wegen ausbleibender Ausschüttungen oder Anlaufverlusten der Gesellschaft verneint werden; es bedarf konkreter objektiver Anhaltspunkte, dass langfristig kein Überschuss einschließlich Wertsteigerung zu erwarten ist oder private Motive überwiegen.

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§ 3c Abs. 2 EStG setzt lediglich einen (auch mittelbaren) wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit den dem § 3 Nr. 40 EStG unterliegenden Einnahmen voraus und greift unabhängig davon, ob und wann entsprechende Einnahmen tatsächlich zufließen.

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Schuldzinsen, die mit (künftigen) nach dem Halbeinkünfteverfahren teilweise steuerfreien Dividenden wirtschaftlich zusammenhängen, sind im Anwendungszeitraum des § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 17 EStG§ 20 EStG§ 9 EStG§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2000 vom 24.04.2003 und 2001 vom 12.01.2004 werden dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in 2000 in Höhe von 262.150,02 EUR (= 512.720,87 DM) und in 2001 in Höhe von 24.968,09 EUR (= 48.833,33 DM) berücksichtigt werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten

übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 8 v.H. und der Beklagte

zu 92 v.H.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Streitig ist, ob die vom Kläger geltend gemachten Finanzierungszinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz - EStG - als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

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Der Kläger war in den Streitjahren 2000 und 2001 als Vorstandsvorsitzender der "W-AG" nichtselbständig beschäftigt. Er hielt zum Jahresbeginn 2000 0,99 v.H. der Aktien. Am 16.06.2000 erwarb der Kläger im Rahmen einer "Pre-IPO-Emission" weitere 150.000 Aktien der "W-AG" zu einem Kurs von 10,11 EUR pro Stück. Eine Verpflichtung zum Erwerb der Aktien aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bestand nicht. Die Anschaffungskosten der Aktien beliefen sich auf 1.516.500,00 EUR = 2.966.016,19 DM. Der Emissionskurs der Aktie belief sich am "Sommer 2000" auf "XX,XX" EUR. Die Aktie wurde am Neuen Markt an der Frankfurter Börse notiert. Die vom Kläger erworbenen Aktien durften bis einschließlich 16.06.2003 nicht veräußert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums endete das Veräußerungsverbot für 1/3 der Aktien. Nach Ablauf des vierten und des fünften Jahres durften jeweils ab dem 16.06.2004 bzw. ab dem 16.06.2005 ein weiteres Drittel veräußert werden. Sollte das Arbeitsverhältnis des Klägers vor Ablauf der Bindungsfrist enden, so sollten die Aktien von den anderen Aktionären übernommen werden. Bis zum 16.07.2003 sollte der Kläger dafür den Einstandspreis erhalten, vom 16.07.2003 bis zum 16.07.2004 14,25 EUR und bis zum 16.07.2005 15,62 EUR pro Aktie. Nach Ablauf von fünf Jahren konnte der Kläger die Aktien frei veräußern. Der Kläger hielt ab dem 16.06.2000 unmittelbar und mittelbar mehr als 1 v.H. der Aktien.

4

Der Erwerb der Aktien wurde in vollem Umfang fremdfinanziert. Vom 26.06.2000 bis zum 14.12.2000 erfolgte die Finanzierung über das Girokonto des Klägers. Am 14.12.2000 wurde der Saldo auf dem Girokonto in ein Darlehen der "T-Bank" "L-Stadt" umgewandelt. Die Darlehenshöhe belief sich auf 3.333.333,33 DM. Der Zinssatz betrug 6 v.H. Die Aktien wurden als Kreditsicherheit verpfändet. Das Darlehen war in drei Raten von jeweils 1.111.111,11 DM zum 15.12.2003, 15.12.2004 und 30.12.2005 zu tilgen. Im Einzelnen wendete der Kläger in den Streitjahren für das Darlehen und die Finanzierung über sein Girokonto die folgenden Zinsen auf:

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JahrZinsen
2000(Kreditzinsen) 97.666,67 DM (Disagio) 333.333,33 DM (Girokonto) 81.720,87 DM
2001(Kreditzinsen) 97.666,67 DM
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Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. In 2000 machte er zunächst im Veranlagungsverfahren einen Betrag in Höhe von 431.000,00 DM (= Kreditzinsen + Disagio) geltend.

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Dividenden aus der Beteiligung an der "W-AG" erzielte der Kläger in den Streitjahren nicht. Die Gesellschaft erwirtschaftete in beiden Streitjahren Verluste. Im Jahr 2000 lag der Börsenkurs über den Anschaffungskosten des Klägers. Im Jahr 2001 schwankte er zwischen 8,00 EUR und 12,00 EUR. Mitte des Jahres 2002 setzte ein Abwärtstrend ein, der im Januar/Februar 2003 mit dem bislang niedrigsten Kurswert von "X,XX" EUR endete. Im August 2003 lag der Kurs bei 9,50 EUR, im Oktober 2001 bei 7,40 EUR. Im Jahr 2004 wurde die "W-AG" an den "B-Konzern" veräußert. Der Preis pro Aktie belief sich auf "XX,XX" EUR. Der Kläger veräußerte seine Aktien zu diesem Preis.

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Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18.01.2002 und im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.02.2003 versagte der Beklagte den Ansatz der Finanzierungskosten für die Aktien als Werbungskosten.

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Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger vor,

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hinsichtlich der erworbenen Aktien handele er mit Einkünfteerzielungsabsicht. Die aufgewendeten Zinsen seien daher in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Er habe mit steuerpflichtigen Einkünften nach § 20 EStG und mit Gewinnen nach § 17 EStG gerechnet. In die Renditeberechnung einer Beteiligung nach § 17 EStG sei im Rahmen des § 20 EStG auch die Wertsteigerung einzubeziehen. Im Erwerbszeitpunkt hätten zudem Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass langfristig ein Überschuss aus der Beteiligung an der "W-AG" zu erwarten gewesen sei. Nach einer Anlaufphase sei mit dem Erreichen der Gewinnzone und mit Dividendenausschüttungen der Gesellschaft zu rechnen gewesen. Unbeachtlich sei insoweit, dass ihm bisher keine Dividenden zugeflossen seien. Denn für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen der Totalüberschussprognose komme es nicht auf das Ergebnis eines oder weniger Jahre, sondern auf das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung an. Die Kursentwicklung der "W-AG"-Aktie zeige zudem, dass er in den Streitjahren jederzeit davon habe ausgehen können, dass eine zukünftige Veräußerung der Aktie zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen werde. Die Tatsache, dass ihm tatsächlich Verluste aus seiner Beteiligung entstanden seien, widerspreche einer positiven Totalüberschussprognose nicht. Anlaufverluste und fehlende Ausschüttungen an die Gesellschafter allein könnten kein Maßstab für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht sein. Erweise sich die Ertragserwartung sowohl im Hinblick auf Ausschüttungen als auch auf eine Wertsteigerung der Beteiligung als unrichtig, könne hieraus nicht ohne weiteres auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht geschlossen werden. Es bedürfe dann vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen sei oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen für die Beteiligung bestimmend waren. Im Übrigen dienten die Aktien auch als Baustein für seine Altersversorgung.

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Der Einkommensteuerbescheid 2000 ist am 24.04.2003 und der Einkommensteuerbescheid 2001 am 12.01.2004 aus nicht streitbefangenen Gründen geändert worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 24.04.2003 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 512.720,87 DM berücksichtigt werden und den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12.01.2004 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 97.666,67 DM berücksichtigt werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er äußert Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht des Klägers. Es ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte und Zahlen, wonach der Kläger mit einem Totalüberschuss habe rechnen können. So seien in den Streitjahren keine Dividenden ausgeschüttet worden. Die nicht unbeträchtlichen Werbungskosten würden nicht durch Einnahmen aufgefangen. Für einen Ausgleich des Verlusts durch einen möglichen Veräußerungsgewinn lägen ebenso keine Anhaltspunkte vor. Die Kurswerte der Aktie seien schwankend, in der Regel lägen sie unter den Anschaffungskosten. Die Berechnung eines Veräußerungsgewinns führe eher zu einem Verlust als zu einem Gewinn. So würde der für 2001 angegebene Kurs von 12,00 EUR zu einem Gewinn von 283.500,00 EUR führen. Dieser Betrag reiche aber nicht aus, um die in den Streitjahren angefallenen Werbungskosten von insgesamt 610.387,00 DM abzugelten. Der Verweis auf die Kapitalanlage als Altersvorsorge führe auch nicht zur Annahme einer Einkunftserzielungsabsicht. Die Absicht einer Nutzung als Altersvorsorge deute zwar an, dass die Aktien längere Zeit gehalten werden sollten. Dass sich daraus aber ein Totalüberschuss ergebe, lasse sich aber nicht ersehen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtswidrig, soweit dem Kläger der Ansatz der geltend gemachten Finanzierungsaufwendungen mangels Überschusserzielungsabsicht versagt worden ist. Denn bei diesen handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten (§ 9 EStG) bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

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1. Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823). Bei Finanzierungsaufwendungen ist der Zweck der Schuldaufnahme für den Werbungskostencharakter maßgeblich. Werbungskosten sind danach insbesondere Kosten für Kredite, die ein Gesellschafter für den Erwerb der Beteiligung aufnimmt.

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a. Zinsen für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung sind weder Anschaffungskosten noch Veräußerungskosten, sondern Werbungskosten bei § 20 EStG, vorausgesetzt, dass auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten oder ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu erwarten ist. Auch wenn nur eine durch Veräußerung zu realisierende, nach § 17 EStG einkommensteuerpflichtige Wertsteigerung erstrebt wird, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 24. Auflage, § 17, Rz. 152). Denn bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG steht die - selbst vorrangige oder ausschließliche - Erwartung einer Wertsteigerung dem Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegen. Wie der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.04.2005 VIII R 45/04, BFH/NV 2005, 1545, vom 21.01.2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, vom 02.05.2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668 m. w. N. und vom 08.10.1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596), ist in die Renditebetrachtung einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen des § 20 EStG auch die Wertsteigerung einzubeziehen. Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten nach Auffassung des erkennenden Senats auch nach Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1 % unverändert fort. Es ist weiterhin nicht nur auf den laufenden Ertrag, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung abzustellen; außer Betracht bleiben lediglich steuerfreie Veräußerungsgewinne.

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b. Auch für die Absicht des Steuerpflichtigen zur Erzielung eines Einnahmenüberschusses ist nicht das Ergebnis eines oder weniger Jahre, sondern das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung entscheidend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG regelmäßig auf eine gewinnbringende, steuerpflichtige Beteiligung gerichtet ist. Die (unerwartete) Ertraglosigkeit einer derartigen Beteiligung reicht für sich allein genommen zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus; vielmehr müssen zugleich auch - steuerpflichtige - Wertsteigerungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Mit dem Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG entstehende Finanzierungskosten stehen somit grundsätzlich im Zusammenhang mit einkommensteuerpflichtigen Einkünften, die - je nach Entwicklung der Beteiligung - sowohl positiv als auch negativ sein können.

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2. Bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze handelte der Kläger im Streitfall mit Überschusserzielungsabsicht.

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a. Dabei kann offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der Kläger mit der Zahlung von Dividenden rechnen konnte und ob er die Aktien in erster Linie zum Erzielen von Dividendenüberschüssen erworben hat. Im Zeitpunkt des Aktienerwerbs im Jahr 2000 ging der Kläger jedenfalls von erheblichen zukünftigen Wertsteigerungen der Aktien aus, die zu einem steuerpflichtigen Gewinn nach § 17 EStG geführt hätten. Der Aktienerwerb des Klägers fällt in eine Zeit, als die Begeisterung am Neuen Markt noch nicht verflogen war. Allein aufgrund der Differenz zwischen Kaufpreis und Emissionskurs konnte der Kläger mit erheblichen Wertsteigerungen rechnen. Der Branche der "W-AG" wurden zu diesem Zeitpunkt auch eine glänzende Entwicklung mit großen Kursteigerungen vorausgesagt. Zum damaligen Zeitpunkt gingen nicht nur der Kläger, sondern auch zahlreiche Analysten und Banken von einer überaus positiven Kursentwicklung der Gesellschaft aus. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger für den Fall des Ausscheidens aus der Firma und dem Verkauf der Aktien an die Mitgesellschafter von diesen Veräußerungspreise zugesagt bekommen hat, die erheblich über seinen Anschaffungskosten lagen.

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b. Der Annahme einer Überschusserzielungsabsicht steht nicht entgegen, dass diese Erwartungen sich nicht erfüllt haben und der Kläger die Aktien nur mit einem vergleichsweise niedrigen Gewinn veräußert hat. Denn erweist sich die Ertragserwartung des nach § 17 EStG Beteiligten sowohl im Hinblick auf die Ausschüttungen als auch auf eine Wertsteigerung der Beteiligung im Nachhinein als unrichtig, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht geschlossen werden. Auch wenn die Wertentwicklung der Aktie auf - unerwartet schlechte - Betriebsergebnisse der Kapitalgesellschaft zurückzuführen ist, ist regelmäßig anzunehmen, dass eine einträgliche Beteiligung gewollt ist. Die Überschusserzielungsabsicht ist bei einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG nach Auffassung des Senats bereits dann zu bejahen, wenn beim Erwerb einer Kapitalanlage der Gedanke einer - wenn auch bescheidenen - Rendite eine Rolle spielte und keine erkennbaren objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche nicht erwartet wurde oder mit ihr nicht zu rechnen war. Vielmehr bedarf es zur Verneinung der Überschusserzielungsabsicht konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen war oder dass rein persönliche Gesichtspunkte wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen für die Beteiligung bestimmend waren (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2005, 551 und vom 30.03.1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323). Bloße Anlaufverluste einer Gesellschaft und dementsprechend fehlende Ausschüttungen an die Gesellschafter können allein kein Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht der Gesellschafter sein. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Verhältnisse der "W-AG" langfristig mit Erträgen nicht zu rechnen war, sind hier aber weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Auch rein persönliche Gesichtspunkte waren für die Beteiligung des Klägers nicht maßgeblich. Vielmehr ging der Kläger die Beteiligung ein, um an den damals zu erwartenden, erheblichen Wertsteigerungen der Aktie teilnehmen zu können.

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3. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Schuldzinsen im Jahr 2001 in vollem Umfang geltend macht. Einer vollumfänglichen steuerlichen Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten steht im Jahre 2001 das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG entgegen.

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a. Nach § 3c Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung dürfen Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen des Gesellschafters in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Zu den Einnahmen i.S.v. § 3 Nr. 40 EStG zählen auch die von der "W-AG" zu erwartenden Dividendenausschüttungen.

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b. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG ist zu bejahen. Im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG, der allgemein Werbungskosten und Betriebsausgaben bei einem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen einem Abzugsverbot unterstellt, fordert § 3c Abs. 2 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern lässt schlicht einen wirtschaftlichen Zusammenhang, also auch einen mittelbaren Zusammenhang, genügen. Daher stehen die Zinsaufwendungen des Klägers in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit (zukünftigen) gem. § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen. Daran vermag nichts zu ändern, dass bislang mangels Gewinnausschüttungen der "W-AG" tatsächlich keine Einnahmen erzielt wurden. Da § 3c Abs. 2 EStG gerade keinen zeitlichen Zusammenhang fordert, besteht auch zu erst viel später erzielten Einnahmen der erforderliche Bezug. Dies gilt auch dann, wenn derartige Einnahmen entgegen der ursprünglichen Erwarten aufgrund der schlechten Entwicklung des Unternehmens oder einer späteren Anteilsveräußerung nicht zugeflossen sind.

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c. Nach Auffassung des Senats ist § 3c Abs. 2 auch auf die im Streitjahr 2001 angefallenen Zinsen anzuwenden. Denn gem. § 52 Abs. 8a EStG ist § 3c Abs. 2 EStG erstmals auf die Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden ist. § 3 Nr. 40 EStG ist nach § 52 Abs. 4a Nr. 1 EStG erstmals anzuwenden für Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftssteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist. Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftssteuergesetzes sind gem. § 34 Abs. 10a Nr. 1 KStG i.d.F. vom 19.12.2000 letztmals anzuwenden für Gewinnausschüttungen, die auf einem Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftssteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 erstmals anzuwenden ist (§ 34 Abs. 1 KStG 2001). Ausschüttungen für das Jahr 2001 bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr, die in 2002 beschlossen und ausgezahlt werden, unterfallen daher bereits dem Halbeinkünfteverfahren. Damit sind die in 2001 aufgewendeten Schuldzinsen nur zur Hälfte abziehbar.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -. Der Kläger ist nicht nur geringfügig unterlegen. Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer auf den Beklagten fußt auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

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5. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Die zu entscheidende Rechtsfrage, inwiefern bei einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG die Wertsteigerung einzubeziehen ist, ist seit dem Wegfall der Voraussetzung einer wesentlichen Beteiligung und der Einführung der 1%-Grenze durch das StSenkG vom BFH nicht entschieden worden. Die Frage einer Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG im Jahr 2001 war zudem, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Beide Fragen dürften zudem für eine Vielzahl von Fällen über den zu entscheidenden Fall hinaus von Bedeutung sein.