Klage gegen Nichtanerkennung von Vollkaskoprämien als Werbungskosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger machen die Prämien einer Fahrzeugvollversicherung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Streitpunkt ist, ob die Prämie ausschließlich beruflich veranlasst und damit abziehbar ist. Das Finanzgericht weist die Klage ab, weil die Vollkaskoprämie regelmäßig laufende Fahrzeugkosten darstellt und mangels aufteilbarer objektiver Kriterien dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG unterliegt.
Ausgang: Klage auf Anerkennung der Vollkaskoprämie als Werbungskosten abgewiesen; Prämie unterliegt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für eine Fahrzeugvollversicherung sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie nicht ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Die Prämie für die Fahrzeugvollversicherung stellt keine außergewöhnliche Aufwendung neben der Kilometergeldpauschale dar, sondern laufende Kosten des Fahrzeugbetriebs.
Besteht keine objektive Möglichkeit, den beruflichen von einem privaten Anteil der Versicherungsprämie abzugrenzen, greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein.
Die Anordnung oder Bedingung des Arbeitgebers, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, begründet nicht ohne weiteres eine ausschließlich berufliche Veranlassung; erst wenn der Abschluss zwingende Voraussetzung für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist, kommt eine abziehbare berufliche Veranlassung in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Prämien für eine Vollkaskoversicherung bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als technischer Angestellter beim "U" beschäftigt. Seine Tätigkeit erforderte den Einsatz eines Pkw zu Dienstreisen. Der Kläger legte mit seinem Fahrzeug neben Privatfahrten ca. 10.000 km für berufliche Zwecke zurück. Die Zahl der vom Kläger insgesamt beruflich und privat gefahrenen Kilometer ist nicht bekannt. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger für die Nutzung des Pkw ein kilometerabhängiges Entgelt, dessen Höhe der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht bezifferte.
Im Rahmen ihrer beim Beklagten dem Finanzamt "F-Stadt" eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger u.a. in Zeile 48 der Anlage N die Prämienzahlungen für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 518,00 DM bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2001 versagte der Beklagte den Ansatz des streitigen Betrags als Werbungskosten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die fehlende Anerkennung der Fahrzeugvollversicherungskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sei ein Verstoß gegen § 9 und § 12 EStG. Diese Kosten seien nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen, weil die Vollkaskoversicherung auf einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung beruhe. Der Gesetzgeber verlange von dem Bürger lediglich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, nicht aber auch eine Vollkaskoversicherung. Er, der Kläger, sei beim "U" auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung eingesetzt und damit im Außendienst tätig. Infolge des Umfangs der mitzuführenden Gerätschaften und der Schutzausrüstung sei ihm ein Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Sein Arbeitgeber, der "U", habe ihm den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug zwingend vorgeschrieben. Die Prämie diene daher der Sicherung und Erhaltung seines Arbeitsplatzes und sei unmittelbar und vollständig seinem Berufsfeld zuzuordnen.
Als Nachweis hierfür hat der Kläger die Reiseordnung des "U" vorgelegt (Bl. 7 bis 9 der FG-Akte), wonach der Arbeitgeber dienstliche Reisekosten mit dem privaten PKW nur dann ersetzt, wenn der Arbeitnehmer für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Höhe und eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen hat
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 6. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass weitere 504,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie die vom Beklagten beigezogenen Steuerakten verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2005 einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Einzelrichter gestellt. Die Verhandlung ist daraufhin vom Einzelrichter unter Hinweis auf § 51 FGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO fortgesetzt worden. Auf das Sitzungsprotokoll vom 11. April 2005 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Einzelrichter war trotz Stellen eines Befangenheitsantrags befugt, die Verhandlung fortzusetzen. Nach § 51 FGO i. V. m. § 47 Abs. 2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn der Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung erfordern würde. Eine Wartepflicht besteht insoweit nicht. Nach §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 ZPO entscheidet im Fall der Ablehnung eines Einzelrichters wegen Befangenheit der Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. War der Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen worden und wird dieser abgelehnt, so entscheidet über das Gesuch der Senat, dem der Einzelrichter angehört (zu den Einzelheiten vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 51 FGO, Rz. 40). Der Befangenheitsantrag wurde vom Kläger vorliegend erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Das Einholen einer Entscheidung des Senats in Vertreterbesetzung hätte daher zwingend die Vertagung des Termins zur Folge gehabt. Der Einzelrichter war auch befugt in der Sache zu entscheiden. Der Senat hat mit Beschluss vom selben Tag in Vertreterbesetzung den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
2. In der Sache ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2000 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung FGO ?). Die Aufwendungen für die Fahrzeugvollversicherung gehören nicht zu den Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
a. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Prämie für die Fahrzeug-Vollversicherung keine außergewöhnliche Aufwendung, die neben der Kilometerpauschale für Dienstreisen berücksichtigt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1991 VI R 178/88, BStBl II 1991, 814 mit weiteren Hinweisen und BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 18/00, BFH/NV 2000, 1343). Der Zahlung der Versicherungsprämien liegt kein besonderes Ereignis zugrunde. Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen, die mit dem laufenden Betrieb eines PKW zusammen hängen. Diese Rechtsgrundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer den Ansatz der Kilometerpauschale für Dienstreisen (vgl. H 38 EStR 2000 Stichwort "Pauschale Kilometersätze") deshalb nicht geltend macht, weil ihm der Arbeitgeber die Kosten der Dienstreise mit dem eigenen PKW erstattet. Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Vollkaskoversicherung bei seiner Erstattung der dienstlich gefahrenen Kilometer nicht berücksichtigt hat.
b. Soweit der Kläger vorträgt, dass sein Arbeitgeber die Kilometersätze nach der Zahl der gefahrenen Kilometer degressiv staffele und bei hohen Fahrleistungen die Erstattung je gefahrenen Kilometer niedriger ausfalle, vermag dies daran nichts zu ändern. Der Kläger hat auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zur Höhe der Erstattung der dienstlichen Fahrtkosten durch den Arbeitgeber keine konkreten Angaben gemacht. Ob dem Kläger daher bei einem Ansatz der Kilometerpauschale abzüglich der vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Erstattungen ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand verblieben ist, vermag das Gericht nicht zu entscheiden. Hierzu sind weitere Feststellungen jedoch auch entbehrlich, weil eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen im Hinblick auf das Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht in Betracht kommt.
c. Das Gericht kann dem Kläger nicht darin folgen, dass ihm der Abschluss einer entsprechenden Kaskoversicherung vom Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben worden ist und er dieser Verpflichtung nachkommen musste, um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden. Die vom Kläger zum Nachweis seiner Behauptung vorgelegten Bestimmungen der Reiseordnung einschließlich der Reisekostenordnung des "U" besagen lediglich, dass der Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung Voraussetzung für die Anerkennung von Dienstfahrten mit dem privateigenen PKW des Prüfers ist. Hieraus ergibt sich allenfalls, dass der Arbeitgeber möglicherweise die Übernahme der Kosten für die Dienstfahrten mit dem eigenen PKW hätte ablehnen können. In diesem Falle hätte der Kläger, falls er nicht ohnehin Anspruch auf die Bereitstellung eines Dienstwagen gehabt hätte, die entsprechenden Kosten jedenfalls im Rahmen seines Besteuerungsverfahrens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen können. Die berufliche Tätigkeit des Klägers als solche hing vom Abschluss einer Vollkaskoversicherung jedenfalls nicht ab.
d. Kann damit nicht von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung für den Abschluss der Vollkaskoversicherung ausgegangen werden, unterliegt die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Prämien den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die für Versicherungsprämien generell bestehen. Insoweit sind Beiträge für Versicherungen nicht abzugsfähig, wenn sie nicht nur ein berufsbedingtes Risiko absichern, sondern sich der Versicherungsschutz auch auf Risiken des privaten Lebensbereichs erstreckt, sofern die Prämie nicht aufteilbar ist (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, § 19 Rz. 60 Stichwort "Versicherungsbeiträge"). Der Kläger hatte die Vollkaskoversicherung für ein privates Fahrzeug abgeschlossen. Die Versicherung deckt nicht nur Schäden am Fahrzeug ab, die bei beruflichen, sondern auch privaten Fahrten entstanden sind. Mangels Vorhandenseins objektiver Abgrenzungskriterien für einen betrieblichen Anteil von nicht nur untergeordneter Bedeutung unterliegt damit der gesamte Versicherungsbeitrag dem sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17 und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.