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Finanzgericht Düsseldorf·15 K 4678/02 E·10.04.2005

Ablehnung des Befangenheitsgesuchs nach Verweigerung eines Wortprotokolls

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung, sämtliche Äußerungen wörtlich zu protokollieren; der Einzelrichter lehnt ab, daraufhin stellt der Kläger ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Senat weist den Antrag als unbegründet zurück. Die Weigerung, ein vollständiges Wortprotokoll zu fertigen, steht im Einklang mit §160 ZPO (i.V.m. §94 FGO), und ein Befangenheitsgrund liegt nicht vor. Eine gesonderte Anfechtung des Beschlusses ist nach §128 Abs.2 FGO nicht möglich.

Ausgang: Das Befangenheitsgesuch gegen den Einzelrichter wird als unbegründet abgewiesen; Antrag auf wörtliches Wortprotokoll durfte zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt das Vorliegen eines Umstands voraus, der geeignet ist, berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§51 FGO i.V.m. §42 Abs.2 ZPO).

2

Das Ablehnungsrecht dient der Sicherung unparteiischer Rechtspflege und nicht der Korrektur (angeblich) unrichtiger Rechtsansichten des Richters; Rechtsverstöße rechtfertigen Befangenheitsbesorgnis nur bei Anhaltspunkten für eine unsachliche Einstellung oder offenkundige Willkür.

3

Das Sitzungsprotokoll hat nur die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wiederzugeben; eine Verpflichtung zur wörtlichen Niederschrift sämtlicher Äußerungen der Beteiligten besteht nicht (§160 ZPO i.V.m. §94 FGO), und das Gericht kann die Aufnahme bestimmter Äußerungen verweigern, wenn deren Feststellung nicht entscheidungserheblich ist.

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Die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters, er halte sich nicht für befangen, ist entbehrlich, wenn das Ablehnungsgesuch auf aktenkundigen Gründen beruht, die offensichtlich nicht zur Ablehnung geeignet sind.

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Über Beschlüsse über Ablehnungsgesuche nach §128 Abs.2 FGO ist keine selbständige Beschwerde gegeben; Einwendungen gegen die Entscheidung können im Rechtsmittelverfahren zur Hauptsache vorgebracht werden.

Relevante Normen
§ 6 FGO§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO§ 94 FGO i.V.m. § 160 ZPO§ 128 Abs. 2 FGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Der Kläger hat in der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter, Richter am Finanzgericht "A", beantragt, die Aussagen der Beteiligten wörtlich zu protokollieren. Richter am Finanzgericht "A" hat die Aufnahme eines Wortprotokolls abgelehnt. Daraufhin hat ihn der Kläger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, durch die Ablehnung seines Antrags habe Richter am Finanzgericht "A" gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen.

4

Richter am Finanzgericht "A" hat in einer dienstlichen Äußerung erklärt, sich nicht für befangen zu halten. Er kenne den Kläger nicht und sei auch bislang nicht mit seinen Steuerangelegenheiten befasst gewesen.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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1. Über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne den abgelehnten (Einzel-)Richter.

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Wird der Einzelrichter, dem gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, als befangen abgelehnt, so ist nicht der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Einzelrichters (gleichfalls als Einzelrichter), sondern der Senat, dem der abgelehnte Richter angehört, als Kollegialgericht, für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).

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2. Der Senat lässt offen, ob nicht bereits der abgelehnte Einzelrichter selbst über das Ablehnungsgesuch hätte befinden können, weil sich die Ablehnung bereits als offenbar unzulässig oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

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a) Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

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Das Institut der Richterablehnung soll eine unparteiische Rechtspflege sichern und die Unparteilichkeit des mit der Sache befassten Richters sicherstellen; es dient jedoch nicht dazu, gegen (angeblich) unrichtige Rechtsansichten oder -darstellungen des Richters zu schützen. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe --auch zur Überprüfung von Verfahrensfehlern-- zur Verfügung. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten beruht oder wenn der Grad der Fehlerhaftigkeit so groß ist, dass der Schluss auf Willkür gerechtfertigt erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780).

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b) Im Streitfall fehlt es bereits an einer rechtsfehlerhaften Entscheidung des abgelehnten Einzelrichters. Denn seine Weigerung, sämtliche Äußerungen der Beteiligten wörtlich zu protokollieren, steht im erkennbaren Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.

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Nach dem gemäß § 94 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 160 ZPO sind in das Sitzungsprotokoll neben den in Abs. 1 der Vorschrift vorgesehenen Angaben lediglich die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Das Protokoll braucht danach nur den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt, geschweige denn sämtliche Äußerungen der Beteiligten (vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 94 FGO Tz. 5). Dass die Äußerungen der Beteiligten nicht wörtlich zu protokollieren sind, ergibt sich insbesondere aus § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, wonach die Beteiligten beantragen können, "bestimmte" Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen. Auch in diesem Fall kann das Gericht nach Satz 2 jedoch von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Daraus folgt, dass vor Aufnahme wörtlicher Äußerungen in das Protokoll jeweils gesondert über die Rechtserheblichkeit jeder einzelnen Äußerung zu befinden ist.

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3. Richter am Finanzgericht "A" hat in seiner dienstlichen Äußerung lediglich ausgeführt, sich nicht für befangen zu halten. Abgesehen davon, dass die dienstliche Äußerung eines als befangen abgelehnten Richters zum Ablehnungsgesuch ohnehin entbehrlich ist, wenn das Ablehnungsgesuch - wie im Streitfall -- auf aktenkundige Gründe gestützt ist und diese Gründe zur Ablehnung offensichtlich nicht geeignet sind (vgl. z.B. Beschluss. des OLG Köln vom 3. 7. 2000, 16 Wx 87/00, OLGR Köln 2000), 474), erübrigt es sich in einem derartigen Fall auch, den Verfahrensbeteiligten die dienstliche Äußerung vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zur Kenntnis

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zu geben.

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4. Dieser Beschluss kann nach § 128 Abs. 2 FGO nicht gesondert angefochten werden. Den Klägern bleibt es jedoch unbenommen, Einwendungen gegen diesen Beschluss im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung geltend zu machen.