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Finanzgericht Düsseldorf·15 K 381/01 E·21.08.2002

Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld im Progressionsvorbehalt: Klage abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtInternationales SteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger bestritt die Berücksichtigung von Urlaubsabgeltung und Weihnachtszuwendungen eines ausländischen Arbeitgebers beim Progressionsvorbehalt. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab und führte aus, die Zahlungen seien nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen. Insbesondere bedeutete die Abgeltung von 34 Resturlaubstagen weniger als einen Jahresanspruch, und vertraglich vorgesehene Fälligkeiten begründen keine Zusammenballung mehrjähriger Einkünfte.

Ausgang: Klage abgewiesen; Urlaubsabgeltung und Weihnachtszuwendungen sind beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts sind auch von einer ausländischen Betriebsstätte gezahlte und in Deutschland steuerfrei gestellte Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.

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Zuwendungen gelten nur dann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wenn aus den Umständen der Zahlung ersichtlich ist, dass mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.

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Die Abgeltung von Resturlaub, die weniger als den Urlaubsanspruch eines Jahres ausgleicht, stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

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Eine vertraglich bereits vorgesehene spätere Fälligkeit einer Sonderzahlung führt nicht zur für § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erforderlichen Zusammenballung von Einkünften allein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Relevante Normen
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts Zuwendungen eines ausländischen Arbeitgebers im Hinblick auf § 32 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG

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in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerlich zu erfassen sind.

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Der Kläger war vom 25.5.1997 bis 31.1.1999 der örtlichen Bau-/Einsatzleitung "A-AG, B Project, Griechenland" unterstellt. Er führte im Anstellungsverhältnis die Arbeiten eines Ingenieurs aus. Sein Arbeitgeber war die "A-AG, Hauptniederlassung Ausland, A-Stadt". Sein Arbeitslohn wurde von der Betriebsstätte in Griechenland getragen und war nach Art. XI Abs. 2 und 3 des Abkommens zwischen der BRD und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer vom 18.2.1967 (-DBA Griechenland- BStBl I 1967,50) von der deutschen Besteuerung befreit.

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Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag hatte der Kläger während seiner Tätigkeit in Griechenland einen Anspruch auf Urlaub in Höhe von 42 Kalendertagen pro Beschäftigungsjahr. Nicht genommener Urlaub war zu vergüten. Das Weihnachtsgeld 1998 sollte je zur Hälfte mit der Abrechnung November 1998 und mit der Abrechnung April 1999 überwiesen werden.

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Laut Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 29.5.2000 erhielt der Kläger im Jahr 1999 eine Urlaubsabgeltung für den Einsatz in Griechenland für die Zeit vom 1.1.1998 - 31.1.1999 von 9.372,67 DM, eine 2. Rate auf das Weihnachtsgeld für den Zeitraum 1.12.1997 bis 30.11.1998 von 2.302,50 DM und Weihnachtsgeld für den Zeitraum 1.12.1998 bis 31.1.1999 von 720 DM, insgesamt 12.395,17 DM. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Urlaubsabgeltung und das Weihnachtsgeld nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien, weil es sich hierbei um außerordentliche Einkünfte handele.

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Bei Durchführung der Veranlagung erfasste der Beklagte (das Finanzamt -FA-) jedoch den gesamten in 1999 zugeflossenen Betrag von 20.740,17 DM (einschließlich der Urlaubsabgeltung und des Weihnachtsgelds) im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

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Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger mit seiner Klage geltend: Das Urlaubsentgelt und die Weihnachtszuwendungen stellten außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Für seine Tätigkeit in Griechenland habe er Anspruch auf Urlaub von 26,5 Tagen in 1997, von 42 Tagen in 1998 und 3,5 Tagen in 1999 (insgesamt 72 Tage) gehabt. Hiervon habe er in 1997 15 Tage, in 1998 5 Tage und in 1999 18 Tage (insgesamt 38 Tage) Urlaub genommen. Seinen restlichen Urlaubsanspruch von 34 Tagen habe die Betriebsstätte in Griechenland nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine Einmalzahlung abgegolten, indem für jeden nicht genommenen Urlaubstag 1/30 der Monatseinkünfte gezahlt worden sei.

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Die Auszahlung der zur Hälfte noch ausstehenden Weihnachtszuwendung für das Vorjahr 1998 und sowie der anteiligen Zuwendung bis einschließlich Januar 1999 in diesem Jahr sei durch die Beendigung seines Arbeitsvertrags am 31.1.1999 veranlasst worden. Auch hier liege eine Zusammenballung von Einkünften vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid 1999 dahingehend zu ändern, dass lediglich ein Betrag von 8.345 DM bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen ist.

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Das FA beantragt Klageabweisung.

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Es vertritt die Auffassung, es handele sich nicht um die Zusammenballung von Einkünften mehrerer Jahre, sondern um eine bloße Nachzahlung vertraglich bestehender Ansprüche.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehalts sind die Urlaubsabgeltung und die Zuwendungen für das Weihnachtsgeld steuerlich zu berücksichtigen, weil diese Zuwendungen des ausländischen Arbeitgebers nicht als Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen sind.

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Zuwendungen werden "für" eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (ständige Rechtsprechung; z. B. BFH-Urteil vom 16.12.1996 VI R 51/96, BStBl II 1997, 222 mit weiteren Nachweisen). Kann ein solcher Verwendungszweck nicht bereits aus dem Anlass der Zuwendung geschlossen werden, wie das beispielsweise beim honorierten Dienstjubiläum eines Arbeitnehmers regelmäßig der Fall ist (BFH-Urteil vom 28.9.1984 VI R 48/82, BStBl II 1985, 117), muss er den übrigen Umständen entnommen werden.

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Ausgehend von den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 25.9.2000 (Bl. 9 FG-Akte) stand ihm bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaub von 34 Tagen zu, während sein Jahresurlaubsanspruch 42 Urlaubstage umfasste. Damit wurde durch die Abfindung weniger als der Urlaubsanspruch eines Jahres abgegolten, so dass schon aus diesem Grunde insoweit keine Vergütung für eine "mehrjährige" Tätigkeit vorliegt.

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Die Zahlung der zweiten Hälfte der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) im Januar 1999 stellt ebenfalls keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Denn Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld war der einjährige Lohnzahlungszeitraum 1.12.1997 bis 20.11.1998. Zudem fehlt es hier an der für die Anwendung des § 34 EStG - zusätzlich - erforderlichen Zusammenballung von Einkünften infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil nach § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags des Klägers (Bl. 34 FG-Akte) die zweite Hälfte des Weihnachtsgeldes ohnehin erst im Folgejahr fällig und damit erst im Streitjahr auszuzahlen war. Der Kläger damit die zweite Hälfte des Weihnachtsgelds wie auch die anteilige Zahlung des Weihnachtsgelds für den Zeitraum 1.12.1998 bis 31.1.1999 - wie vertraglich vorgesehen - erst im Streitjahr erhalten. Auch bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wären ihm diese Zahlungen (erst) im Streitjahr zugeflossen.

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Soweit sich der Kläger für die Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf zahlreiche weitere, zu § 34 EStG ergangenen BFH-Urteile beruft, betreffen diese andere, mit dem Entscheidungsfall nicht vergleichbare Sachverhalte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.