Abweisung der Klage gegen Einkommensteuerbescheid 2007 wegen behauptetem Vollzugsdefizit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, verheiratet mit Steuerklassenkombination III/V, beanstanden den Einkommensteuerbescheid 2007 und rügen ein strukturelles Vollzugsdefizit der Finanzverwaltung, das verfassungsrechtlich relevante Gleichheitsverstöße begründe. Das FG Düsseldorf hält den Bescheid für rechtmäßig und konstatiert kein normatives oder derartiges strukturelles Erhebungsdefizit. Anlassfreie Vermutungen über Stichprobenkontrollen genügen nicht zur Aufhebung des Bescheids.
Ausgang: Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des Vollzugs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerbescheid, der auf den in der Steuererklärung gemachten, nicht beanstandeten Angaben beruht, ist rechtmäßig, sofern keine Anhaltspunkte für unzutreffende Besteuerungsgrundlagen vorliegen.
Die Verfassungswidrigkeit einer materiellen Steuernorm wegen Vollzugsdefiziten setzt ein normatives Erhebungsdefizit oder ein strukturell bedeutsames Vollzugsversagen voraus, das zu einer systematischen Nichtdurchsetzung des Steueranspruchs führt.
Reine Vollzugsmängel und punktuelle Kontrolldefizite begründen allein noch keinen Gleichheitsverstoß i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG; hierfür sind erhebliche, für den Regelfall feststellbare Erhebungsdefizite erforderlich.
Durch die regelmäßige Übermittlung von Lohnsteuerdaten nach § 41b EStG sind der Finanzverwaltung die zur Festsetzung erforderlichen Angaben i.d.R. zugänglich, sodass allein hieraus kein normatives Erhebungsdefizit folgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und erzielen im Streitjahr (2007) beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte des Klägers unterlagen während des Veranlagungszeitraums dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III, die der Klägerin nach der Steuerklasse V.
Am 01.04.2008 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Einkommensteuer für 2007 auf 16.495 EUR fest. Hierbei folgte das FA den Angaben der Kläger lt. Steuererklärung vom 10.03.2008.
Gegen den Steuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten, den Einkommensteuerbescheid aufzuheben. Zur Begründung gaben sie an, es komme bekanntermaßen bei der Steuerklassenkombination III/V zu Steuernachzahlungen, so auch bei ihnen. Diese Nachzahlung wäre nicht angefallen, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten hätten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Die zutreffende Besteuerung hänge bei der Steuerklassenkombination III/V in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Tatsächlich dürften eine große Anzahl Steuerpflichtiger von der Möglichkeit der Nichtabgabe einer entsprechenden Steuererklärung Gebrauch machen. Dies werde von Seiten der Verwaltung nicht unterbunden, obwohl die Ausgabe der entsprechenden Steuerkarten bekannt sei. Seit 2004 hätten die Finanzbehörden Erkenntnisse über die erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aller Arbeitnehmer. Eine Auswertung der Daten und eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen in gleich gelagerten Fällen erfolge dennoch nicht. Diese Handhabe verstoße – ebenso wie die Handhabe der Verwaltung bei den Spekulationsgewinnen und bei der Besteuerung der Renten - gegen die Verfassung.
Das FA wies den Einspruch am 14.07.2008 als unbegründet zurück. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Besteuerung der Spekulationseinkünfte und auf die Sachlage bei der Rentenbesteuerung sei nicht einschlägig. Diese Sachverhalte seien anders gelagert.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 01.04.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA trägt ergänzend vor, mit der Übermittlung der Lohnsteuerdaten seitens der Arbeitgeber an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle gemäß § 41b EStG habe der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass innerhalb der Festsetzungsfrist die Daten bekannt würden und die steuerrechtlichen Konsequenzen gezogen würden, wenn die Steuerpflichtigen ihrer nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG obliegenden Erklärungspflicht nicht nachkämen. Den Finanzbehörden sei durch die Übermittlung ein ausreichend umfangreiches Kontrollmaterial eingeräumt, das eine lückenlose Kontrolle ermögliche. Ein strukturelles Vollzugsdefizit sei daher nicht ersichtlich. Im Übrigen sei den Finanzämtern nicht bekannt, in welchen Fällen die Lohnsteuerkarten in der Kombination III/V ausgestellt würden, denn die Ausgabe erfolge durch die Gemeinden und eine Mitteilung der Gemeinden über die ausgegebenen Lohnsteuerkarten und den darauf eingetragenen Merkmalen bzw. Steuerklassen erfolge im Regelfall nicht.
Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
1) Das FA hat bei der Steuerfestsetzung die Angaben der Kläger gemäß ihrer Steuererklärung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die erklärten Besteuerungsgrundlagen unzutreffend in Ansatz gebracht worden sind, sind weder vorgetragen, noch sonst aus den Akten ersichtlich.
2) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Steuerfestsetzung auch nicht aufgrund eines etwaigen Vollzugsdefizits und einer daraus abzuleitenden Verfassungswidrigkeit der Steuerfestsetzung aufzuheben.
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. In seinem Urteil zur Zinsbesteuerung hat das BVerfG diese Voraussetzung für den Fall bejaht, dass "jedenfalls die Hälfte" der betroffenen steuerbaren Erträge nicht erfasst werde (BVerfG-Urteile vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). In seinem Urteil zu privaten Spekulationszwecken stellt das BVerfG auf "wesentliche" Erhebungsdefizite bzw. auf "gravierende" Erhebungsmängel ab (BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56). Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen (BVerfG-Urteile vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 und vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).
Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, ggf. auch Lenkung - faktisch erreicht, ist danach rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382; BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 45/08, BFHE 225, 299, BStBl II 2009, 891 und zum besonderen Kirchgeld BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274). So kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Finanzbehörden von gesetzlich eingerichteten Kontrollverfahren tatsächlich Gebrauch machen und ob dieser Gebrauch fehlerlos funktioniert; erforderlich ist ein normatives Erhebungsdefizit (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382 zum Kontenabrufverfahren).
Jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ausnahmsweise nur dann denkbar, wenn die – eine effektive Erhebung ermöglichende – rechtlichen Struktur aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382).
b) Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat hinsichtlich der Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG kein verfassungsrechtlich bedeutsames Vollzugsdefizit festzustellen.
aa) Die Kläger haben keine Erhebungsregel benannt, die der Besteuerung in den Fällen der Steuerklassenkombination III/V entgegenstehen könnte. Sie sind sogar selber der Auffassung, der Finanzverwaltung liege ausreichendes Zahlenmaterial zur Sicherstellung der Besteuerung vor. Dem erkennenden Senat sind in normativer Hinsicht ebenfalls keine der Besteuerung entgegenstehenden Erhebungsregeln bekannt. Vielmehr stellt der Gesetzgeber durch § 41b EStG (elektronische Lohnsteuerkarte) gerade im Gegenteil sicher, dass der Finanzverwaltung die zur Besteuerung notwendigen Daten bekannt werden. Denn bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des jeweiligen Kalenderjahres muss der Arbeitgeber die Lohnkonten seiner Arbeitnehmer abschließen und bis zum 28. Februar des Folgejahres den Betriebsstätten-FÄ für jeden Beschäftigten eine elektronische Lohnsteuerbescheinigungen übermitteln, aus der sich u.a. die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale (einschließlich der Lohnsteuerklasse), die Art und die Höhe des gezahlten Arbeitslohns und die darauf einbehaltene Lohnsteuer ergeben. Ein strukturelles normatives Vollzugsdefizit liegt danach nicht vor.
bb) Dass hier ausnahmsweise ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Erhebungsdefizits jenseits eines normativen Erhebungsdefizits vorliegt, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Ob - wie die Kläger behaupten - eine große Anzahl Steuerpflichtiger von der Möglichkeit der Nichtabgabe der Steuererklärung Gebrauch macht, oder ob - wie das FA geltend macht -, die Besteuerung durch das ihr zur Verfügung stehende Kontrollmaterial in ausreichendem Maße sichergestellt wird, kann für die Entscheidung dahinstehen. Abgesehen davon, dass der Senat keinen Anlass hat, anzunehmen, dass dieses Maß der Nichterklärung bereits "wesentliche" Erhebungsdefizite bzw. "gravierende" Erhebungsmängel i.S. der Rspr. des BVerfG zur Folge hat, führt das allein nicht zur Verfassungswidrigkeit, denn die darüber hinaus gehenden Erfordernisse, etwa dass die Finanzverwaltung einen solchermaßen gravierenden Erhebungsmangel aus politischen Gründen in Kauf nehme, erscheinen dem Senat fernliegend. Ebenso wie in den anderen Fällen der Pflichtveranlagung des Katalogs in § 46 Abs. 2 EStG und den allgemeinen Veranlagungsfällen i.S. des § 25 EStG hat der Senat allenfalls Anlass, Vollzugsmängel zu vermuten, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen. Eine vollständige Auswertung des Kontrollmaterials – wie sie offenbar den Klägern vorschwebt – ist den FÄ weder möglich, noch ist sie aus Rechtsgründen geboten (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 85 AO Rn. 21 ff., 24). Die FÄ sind jedenfalls solange berechtigt, ihre Kontrollen auf Stichproben zu beschränken, solange sie keine Hinweise auf strukturelle Erhebungsdefizite haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.