Einkommensteuer: Abweisung der Klage zur Korrektur des geldwerten Vorteils eines Dienstwagens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Berichtigung seines Einkommensteuerbescheids durch Ansatz des geldwerten Vorteils aus einem Dienstfahrzeug nach der Escape‑Klausel (Fahrtenbuchmethode) und Abzug geleisteter Leasingzuzahlungen. Das Finanzgericht hält den Bescheid für rechtmäßig. Aus den Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass die vom Arbeitgeber angesetzte pauschale Versteuerung bereits um Zuzahlungen gemindert war, sodass keine weitere Kürzung möglich ist.
Ausgang: Klage auf Änderung des Einkommensteuerbescheids wegen Korrektur des geldwerten Vorteils aus Dienstwagen abgewiesen; Bescheid rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Liegt die Anwendung der sog. Escape‑Klausel vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach den tatsächlichen Kosten zu bemessen.
Bei der Korrektur einer zuvor pauschal nach der 1%‑Methode versteuerten Nutzungswertermittlung ist der nach tatsächlichen Kosten ermittelte Betrag gegen den bisher versteuerten Nutzungswert in Abzug zu bringen.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Leasingrate sind bei der steuerlichen Berücksichtigung nur dann nochmals abzugsfähig, wenn sie nicht bereits bei der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurden.
Gehaltsabrechnungen und lohnabrechnungsbezogene Ausweise sind geeignet, zum Nachweis zu dienen, ob und in welchem Umfang Zuzahlungen bei der vom Arbeitgeber vorgenommenen pauschalen Versteuerung des Nutzungswerts berücksichtigt wurden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung an den Kläger.
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges geschlossen und den geldwerten Vorteil, bemessen nach der sog. 1%-Regelung, monatlich als geldwerten Vorteil versteuert. Wegen der Berechnung wird auf die vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen Bezug genommen.
Im Rahmen der Veranlagung machte der Kläger geltend, den geldwerten Vorteil nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage einer individuellen Berechnung der tatsächlichen Kosten zu bemessen; hiernach ergab sich ein Nutzungswert von – unstreitig – 2.973,31 EUR. Der Kläger begehrte den Ansatz dieses Betrages abzgl. des bisher zugrunde gelegten geldwerten Vorteils von – unstreitig - 6.368,24 EUR abzgl. seiner Zuzahlung zur Leasingrate von – unstreitig – 3.239,14 EUR (mithin Korrekturbetrag von insgesamt 6.634,07 EUR).
Der Beklagte setzte dagegen mit Bescheid vom 27.06.2014 einen Korrekturbetrag von lediglich 3.394,93 EUR an (2.973,31 EUR abzgl. 6.368,24 EUR); die Zuzahlung zur Leasingrate sei ausweislich der Gehaltsabrechnungen bereits bei Bemessung des pauschalen Nutzungswertes nach der 1%-Methode mindernd in Ansatz gelangt. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15.01.2015).
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Argumentation des Beklagten treffe bereits deshalb nicht zu, weil der Nutzungswert im Rahmen der Veranlagung nun nicht mehr nach der sog. 1%-Methode versteuert werde, sondern aufgrund der sog. Fahrtenbuchmethode; eine bisherige Minderung um die Leasingzuzahlung bliebe damit fehlerhaft unberücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2015 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 3.239,14 EUR gemindert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO- im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO); der Beklagte hat die Berechnung des geldwerten Vorteils zutreffend vorgenommen.
Der geldwerte Vorteil des Klägers ist – wie die Beteiligten unstreitig annehmen – nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu bemessen, die sich hier – unstreitig – auf monatlich 2.973,31 EUR belaufen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 4, 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG-). Um die bisherige Besteuerung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 und 3, 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) zu korrigieren, ist dieser Betrag in Abzug zu bringen, auch insoweit stimmen die Beteiligten überein.
Soweit der Kläger geltend macht, seine Zuzahlung zur Leasingrate von monatlich 3.239,14 EUR sei als Teil seiner Aufwendungen als Arbeitnehmer zu berücksichtigen, stimmt der Beklagte ihm zu Recht ebenfalls zu. Indes ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen, dass bereits der vom Arbeitgeber angesetzte Nutzungswert von 6.634,07 EUR um die Leasingzuzahlung des Klägers gemindert war:
Die Berechnung des Nutzungswertes nach der sog. 1 %-Regelung bei der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber ist ausweislich der Gehaltsabrechnungen erfolgt mit 5 x 516 EUR (Januar bis Mai), 4 x 365 EUR (Juni bis September) und 3 x 776,08 EUR, zs. 6.368,24 EUR. Diese Beträge sind im Ausgangspunkt berechnet worden mit 1 % des Listenpreises des jeweiligen Fahrzeugs (5 x 622 EUR; 4 x 771 EUR; 3 x 771 EUR); als Zwischenbetrag hätte sich ergeben eine Summe von 8.507 EUR. Indes hat der Arbeitgeber nicht diesen Betrag als geldwerten Vorteil angesetzt, sondern eine Minderung vorgenommen um 5 x 106 EUR, 4 x 406 EUR und 3 x 365 EUR (nach Erhöhung um 3 x 370,08 EUR) als einbehaltene pauschale Geldleistungen. Der Arbeitgeber hat – wie auch in den Abrechnungen gesondert ausgewiesen – Beträge von 5 x 516 EUR zzgl. 4 x 365 EUR zzgl. 3 x 776,08 EUR; hieraus ergibt sich der Arbeitslohn von 6.368,24 EUR.
Die von den Klägern angeführten „Zuzahlungen Leasingrate“ von gesamt (Januar bis Dezember) 1.703,29 EUR und „Zuzahlungen MwSt Leasingrate“ von gesamt 1.535,85 EUR, zs. 3.239,14 EUR, sind, wie sich aus den Gehaltsabrechnungen ergibt, in dem versteuerten Pauschalbetrag von 6.368,24 EUR nicht enthalten. Mangels Versteuerung im pauschalen Verfahren der 1%-Regelung entfällt umgekehrt auch ein Abzug im vorliegenden Verfahren; insoweit hat der Kläger keine Aufwendungen getragen bzw. ist von vorneherein nicht belastet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.