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Finanzgericht Düsseldorf·15 K 2857/03 E,G,U,F·15.03.2006

Gewerblicher Grundstückshandel eines Immobilienmaklers: Zuordnung sämtlicher Objekte zum BV

SteuerrechtEinkommensteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheide u.a. mit der Begründung, Grundstücksverkäufe seien teils privater Vermögensverwaltung zuzurechnen. Das Finanzgericht bejahte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einen gewerblichen Grundstückshandel und ordnete alle veräußerten Objekte dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Abzüge (u.a. Bürgschaftsverlust, Kaufpreisminderung, Vorsteuer, Courtage, höhere Kfz-Kosten) scheiterten überwiegend an fehlendem Nachweis oder fehlender Beschwer. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die streitigen Steuerbescheide (u.a. wegen Grundstückshandel, Vorsteuer, Betriebsausgaben) vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auch unabhängig von der Anzahl veräußerter Objekte vorliegen, wenn gewichtige Indizien für eine von Beginn an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen.

2

Spricht der zeitliche Zusammenhang von Erwerb, Renovierung und alsbaldiger Verkaufsanbahnung sowie eine weitgehende Fremdfinanzierung für ein marktorientiertes Auftreten, sind die veräußerten Grundstücke dem notwendigen Betriebsvermögen eines Grundstückshandels zuzuordnen.

3

Eine gewinnmindernde Berücksichtigung behaupteter Bürgschaftsverluste setzt zumindest nachvollziehbaren Nachweis der übernommenen Bürgschaft und einer tatsächlichen Inanspruchnahme voraus.

4

Eine Minderung des Veräußerungserlöses ist nicht anzusetzen, wenn der notariell vereinbarte Kaufpreis vollständig über ein Notaranderkonto gezahlt wurde und keine belastbaren Anhaltspunkte für einen nachträglichen Erlass bestehen.

5

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis voraus; ebenso sind Betriebsausgaben und betriebliche Nutzungsanteile (z.B. Kfz) vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Relevante Normen
§ Makler- und Bauträgerverordnung§ 90 Abs. 2 FGO§ 15 EStG§ 15 Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 GewStG§ 4 Abs. 4 EStG§ 4 Nr. 8a UStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten u.a. um das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.

3

Der Kläger wird beim Beklagten – dem Finanzamt "F-Stadt" – zur Einkommensteuer veranlagt. Er war mit seinem Einzelunternehmen als Immobilienmakler sowie im Bereich der Wirtschafts- und Finanzberatung tätig. Der Kläger erwarb in den Streitjahren teils als Alleineigentümer, teils als (1/3-beteiligter) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die folgenden bebauten Grundstücke:

4

Nr. GrundstückErwerbVeräußerung
1"E-Str. 1 f”Januar 199015.02.1990
2"E-Str. 1 a”Januar 199030.04.1990
3"E-Str. 1 e”Januar 199015.02.1990
4"E-Str. 1 f”Januar 199027.04.1990
5"C-Str. 2"Februar 198817.07.1991
6"C-Str. 4"Februar 198817.07.1991
7"T-Str. 3-5"Februar 198823.10.1992
5

Der Erwerb erfolgte größtenteils fremdfinanziert. Der auf den Kläger entfallende Erlös betrug insgesamt 5.726.549,08 DM. Der Verkauf der "C-Str." und der "T-Str." erfolgte aufgrund der drohenden Zwangsversteigerung. Der Kläger hatte die Objekte aber bereits 1990 in Anzeigen zum Verkauf angeboten.

6

Am 15.01.1985 gründete der Kläger zudem zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern die "Q-GmbH". Diese war als Bauträgergesellschaft tätig. Der Stammkapitalanteil des Klägers belief sich zuerst auf 17.000,00 DM (= 33 1/3 %), später auf 25.500,00 DM (= 50%). Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Am 18.02.1988 verkaufte der Kläger seine Anteile an der "Q-GmbH" für 25.500,00 DM. Auch die Geschäftsführertätigkeit des Klägers endete. Der Kläger hatte zudem zugunsten der "Q-GmbH" eine Bürgschaft bei der "T-Bank" "F-Stadt" über 500.000,00 DM hingegeben. Eine weitere Bürgschaft in nicht bekannter Höhe bestand gegenüber der "E-Bank". Zudem schuldete die "Q-GmbH" dem Kläger insgesamt 513.702,37 DM (brutto) aus vom Kläger (sich selbst erteilten und) ausgeführten Makleraufträgen. Der Kläger stellte sich dafür als Geschäftsführer der GmbH zwei Schuldversprechen über 462.000,00 DM aus. Der Kläger klagte die Schuldversprechen gerichtlich ein und ließ auf den Grundstücken entsprechende Zwangshypotheken eintragen. Die "Q-GmbH" wurde vom Landgericht "F-Stadt" und OLG "I-Stadt" dazu verurteilt, an den Kläger 435.711,04 DM nebst 5% Zinsen seit dem 01.08.1988 zu zahlen. Im Juni/Juli 1989 fiel die "Q-GmbH" in Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Der Kläger wurde aus den abgegebenen Bürgschaften zugunsten der "Q-GmbH" in Anspruch genommen. Bislang zahlte der Kläger nach Aktenlage 105.329,51 DM an die "E-Bank". Weitere Beträge wurden von ihm nicht gezahlt.

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Für die Jahre 1987 bis 1993 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsfeststellungen wird auf die Prüfungsberichte vom 15.11.1994 und 20.11.1995 (PrÜB-Nr. "001/1/KSt/01") verwiesen. Der Prüfer nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993 wurden von ./. 50.931,00 DM auf 2.508.055,00 DM erhöht. Der Beklagte erließ in der Folgezeit die im Verfahren streitigen Steuerbescheide, die die Ergebnisse der Betriebsprüfung berücksichtigten. Der Kläger legte gegen die Bescheide Einspruch ein, der jeweils erfolglos blieb.

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Im Rahmen der am 22.05.2003 bei Gericht innerhalb der Monatsfrist eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, das Finanzamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass bei ihm ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Es werde verkannt, dass er die Objekte "E-Str." (Nr. 1 – 4) in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer und Makler erworben habe. Diese Objekte seien als "hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich" zu qualifizieren und einer separaten Betrachtungsweise zuzuführen, so dass gerade keine Zusammenlegung gegeben sei. Die übrigen Objekte (Nr. 5 – 7) habe er privat erworben und im Privatvermögen gehalten . Der Verkauf der Objekte sei als Beendigung einer privaten Vermögensverwaltung anzusehen. Es gebe in der Makler- und Bauträgerverordnung eine Vorschrift, die es einem Makler untersage, für seine im Privatbesitz befindlichen Objekte als Makler tätig zu werden, um für seine Tätigkeit eine Provision zu erhalten. Er habe daher die Objekte "C-Str." und "T-Str.". nur als Privatperson veräußern können. Da kein privater Grundstückshandel vorliege, seien hier Abschreibungen in Höhe von 144.000,00 DM zu berücksichtigen. Außerdem seien ihm von dem Kaufpreis in Höhe von 2,3 Millionen DM für die "T-Str." nur 1,65 Millionen DM tatsächlich zugeflossen. In Höhe von 650.000,00 DM habe er auf den Kaufpreis verzichtet. Ferner sei für eine Bürgschaftsinanspruchnahme von Frau "B" ein Betrag in Höhe von 1,75 Millionen DM in Anrechnung zu bringen. Ohne die Bürgschaftserteilung von Frau "B" habe er die Grundstücke nämlich nicht veräußern können. Außerdem sei seine Forderung gegen die "Q-GmbH" in Höhe von 435.000,00 DM ./. 210.659,03 DM = 225.052,01 DM nebst 5% Zinsen seit dem 01.08.1988 als Betriebsausgabe anzuerkennen. Dieser Betrag sei mangels Masse bei der GmbH uneinbringlich. Weitere Punkte stellte der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 14.12.2005 (Bl. 164 bis 178 der FG-Akte) streitig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.12.2005 verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

10

festzustellen, dass die Kosten des Gesellschafterdarlehens vom 09.02.1988 in Höhe von 462.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 01.08.1988 im Jahre 1994 als Betriebsausgaben anzusetzen sind. festzustellen, dass die Inanspruchnahme des Klägers aus seiner Bürgschaft gegenüber der "S-Bank" zugunsten Frau "B" in Höhe von 1.750.000,00 DM als fiktive Betriebsausgabe zum 31.12.1993, hilfsweise zum 31.12.2001 zu berücksichtigen ist. die Umsatzsteuerbescheide 1987, 1988 und 1993 aufzuheben, den Bescheid über den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 vom 08.01.2004 aufzuheben

  1. festzustellen, dass die Kosten des Gesellschafterdarlehens vom 09.02.1988 in Höhe von 462.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 01.08.1988 im Jahre 1994 als Betriebsausgaben anzusetzen sind.
  2. festzustellen, dass die Inanspruchnahme des Klägers aus seiner Bürgschaft gegenüber der "S-Bank" zugunsten Frau "B" in Höhe von 1.750.000,00 DM als fiktive Betriebsausgabe zum 31.12.1993, hilfsweise zum 31.12.2001 zu berücksichtigen ist.
  3. die Umsatzsteuerbescheide 1987, 1988 und 1993 aufzuheben,
  4. den Bescheid über den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 vom 08.01.2004 aufzuheben
11

weiter beantragt der Kläger,

12

1. Die Objekte "T-Str. 3-5" und "C-Str. 2-4" sind der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.

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2. Der Kaufpreis für das Objekt "T-Str. 3-5" betrug DM 1,65 Millionen.

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3. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von gewerblichen Grundstückshandel ausgeht: Der Kläger zahlte im Jahre 1991 an den Makler "P" die Courtage von DM 87.719,30 zzgl. Mehrwertsteuer DM 12.280,70. Das zu versteuernde Einkommen für das Jahr 1993 wird um DM 87.719,30 gekürzt. Die Umsatzsteuer wird um 12.280,70 DM gekürzt und gegen die Vorsteuer 1993 verrechnet.

15

4. Das zu versteuernde Einkommen für die Jahre 1986, 1987, 1988 wird um DM 67.211,76 gekürzt. Die Bescheide der Beklagten betreffend die Umsatzsteuer 1986- 1988 werden aufgehoben. Die Umsatzsteuer für die Jahre 1986-1988 wird um DM 38.366,20 gekürzt und gegen die Vorsteuer 1986-1988 in Abzug gebracht. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von gewerblichem Grundstückshandel ausgeht: das zu versteuernde Einkommen des Jahres 1993 wird um DM 67.211,76 gekürzt.

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5. Das zu versteuernde Einkommen wird für das Jahr 1993 um DM 19.992,02 erhöht. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1993 wird um DM 19.992,02 gekürzt und gegen die Vorsteuer verrechnet.

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6. Die Kosten des Gesellschafterdarlehens des Klägers vom 09.02.88 sind i.H.v. 374.853,89 DM ohne Zinsen als zusätzlicher Verlustabzug über den bisher anerkannten Verlustvortrag zum 31.12.2000 hinaus im Jahre 1994 als fiktive Betriebsausgabe anzusetzen.

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7. Die Bescheide der Beklagten betreffend die Umsatzsteuer 1986-1993 werden aufgehoben und gegen die Vorsteuer verrechnet.

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8. Die Betriebsausgaben für KFZ für die Jahre 1991, 1992 und 1993 sind mit 50% der Kosten anzusetzen.

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9. Die vom Kläger gezahlte Lohnsteuer für das Jahr 1989 wird um DM 4.400,00 und für das Jahr 1991 um DM 5.463,60 erhöht.

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10. Die Zahlung der "J-Versicherung" an den Kläger im Jahre 1990 i.H.v. DM 23.163,51 ist keine Betriebseinnahme. Der PKW gehört nicht zum Betriebsvermögen des Klägers.

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11. Die Gewerbesteuer für das Jahr 1993 i.H.v. DM 48.000,00 wird entgegen dem Prüfungsbericht vom 16.12.1997 Seite 62 2. Tabelle Spalte 1993 nicht addiert, sondern vom Gewerbeertrag in Abzug gebracht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach seiner Auffassung ist der Sachvortrag des Klägers, dass der Verkaufspreis für das Objekt "T-Str. 3-5" von 2.300.000,00 DM auf 1.650.000,00 DM reduziert worden sei, zweifelhaft. Zwar liege eine Erklärung vor, dass auf einen Kaufpreisanteil in Höhe von 650.000,00 DM seitens des Klägers verzichtet worden sei und die Käuferin bestätige, dass sie die restlichen 650.000,00 DM nicht gezahlt habe. Bei der Käuferin handele es sich jedoch um eine Bekannte des Klägers. Diese habe auch keine Minderung der Grunderwerbsteuer geltend gemacht. Bei einer Minderung des Kaufpreises um 650.000,00 DM hätte die Käuferin auf eine Minderung der Grunderwerbsteuer um 13.000,00 DM verzichtet. Im übrigen halte er an den Feststellungen des Betriebsprüfers fest. Der Kläger habe diese mit seinem widersprüchlichen und teilweise nicht verständlichen Vortrag nicht widerlegt.

26

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Steuerakten des Klägers zu dem Verfahren beigezogen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. Der Senat hat am 15.12.2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.12.2005 ist die Angelegenheit vertagt worden. Am 02.03.2006 hat vor dem zuständigen Berichterstatter ein Erörterungstermin stattgefunden, der die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.12.2005 zum Gegenstand hatte Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Erörterungstermin erklärt, an Tz. 9 und 11 seiner Anträge vom 14.12.2005 nicht mehr festzuhalten. Gleichzeitig haben die Beteiligten erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

30

Der Senat folgt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Ausführungen des Betriebsprüfers im Bericht vom 20.11.1995 sowie dem Ergebnis der Beteiligten im Erörterungstermin vom 02.03.2006. Er führt lediglich im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 25.11.2003 (Bl. 85ff der FG-Akte) und vom 14.12.2005 (Bl. 164ff der FG-Akte) Folgendes ergänzend zur Klarstellung aus:

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1. Einkommensteuer 1993, Gewerbesteuer 1993, Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31.12.1993, Feststellung des Gewerbeverlusts auf den 31.12.1993

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a. Soweit der Kläger das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels in Zweifel zieht, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass die Gewinne aus der Veräußerung der Grundstücke als laufender gewerblicher Gewinn nach § 15 Einkommensteuergesetzt – EStG – steuerpflichtig sind. Ein Gewerbebetrieb ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz -- GewStG -- erfüllt. Nach dem Gesamtbild des Verhaltens des Klägers sind hier die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt. Vorliegend sprechen gewichtige Indizien und Umstände für eine von Beginn an bestehende Veräußerungsabsicht und damit für eine gewerbliche Tätigkeit unabhängig von der Zahl der veräußerten Objekte. Die Grundstücksgeschäfte des Klägers zeichnen sich dadurch aus, dass er erworbene Objekte stets nach Erwerb oder im Zusammenhang mit der Beendigung einer Renovierung baldmöglichst zu veräußern versucht hat. Er hat die Objekte zahlreichen Personen zum Kauf angeboten. Es liegt ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Renovierung und Veräußerung vor. Auch spricht für die von Beginn an bestehende Veräußerungsabsicht des Klägers die fast vollumfängliche Fremdfinanzierung der Objekte über Banken. Der Kläger hatte vor Anschaffung des ersten Grundstücks kein Vermögen, das er hätte verwalten und einsetzen können. Der Kläger ist hinsichtlich der Grundstücke vielmehr wie ein Unternehmer am Markt aufgetreten und hat auch in den Streitjahren seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus den Grundstücksgeschäften bestritten.

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b. Dem Betriebsvermögen des Klägers sind sämtliche, in den Streitjahren veräußerte Grundstücke zuzurechnen. Denn hinsichtlich der Objekte "E-Str." , "C-Str." und "T-Str." handelte der Kläger von Beginn an in Veräußerungsabsicht. Diese gehören daher zum notwendigen Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs. Eine Zuordnung zum Privatvermögen ist nicht möglich.

34

c. Was die Geltendmachung eines Verlustes i.H.v. 1.750.000,00 DM aus der Bürgschaft zu Gunsten Frau "B" als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG angeht, ist vom Kläger im Klageverfahren weder die Bürgschaftsurkunde als Beweismittel vorgelegt worden noch ist überhaupt ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme des Klägers aus dieser Bürgschaft stattgefunden hat.

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d. Soweit der Kläger eine Kürzung des Veräußerungsgewinns "T-Str." um 650.000,00 DM begehrt, ist seit den Feststellungen im Erörterungstermin unstreitig, dass der vollständige, notariell vereinbarte Kaufpreis über das Notaranderkonto des beurkundenden Notars gezahlt worden ist und somit ein Veräußerungserlös i.H.v. 2,3 Millionen DM vorliegt. Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Kürzung des Kaufpreises sind nicht ersichtlich. Zudem war eine Eigentumsumschreibung nur erfolgt, weil der vollständige Kaufpreis auf dem Notaranderkonto eingegangen war.

36

e. Soweit der Kläger eine Kürzung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb in 1993 um 67.211,76 DM begehrt, hat die Klage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Es handelt sich insoweit um Vorgänge der Jahre 1986 bis 1988. Diese Vorgänge sind allenfalls im Rahmen des Verfahrens gegen den Bescheid über die gesonderte Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990 zu berücksichtigen.

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f. Für die vom Kläger für den Veranlagungszeitraum 1993 begehrte Erhöhung seiner gewerblichen Einkünfte um 19.992,02 DM besteht keine Beschwer. Eine Einkünfteerhöhung ist aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht möglich.

38

g. Hinsichtlich der begehrten Erhöhung des betrieblichen Anteils seiner Kraftfahrzeugkosten von 10% auf 50 % hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit hat der Kläger den Nachweis eines betrieblich veranlassten Anteils i.H.v. 50 % der Gesamtkilometerleistung nicht erbracht. Er hat weder Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten vorgelegt noch hat er ein Fahrtenbuch geführt.

39

2. Gewerbesteuermessbetrag 1987

40

Hier hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2005 oder im Erörterungstermin vom 02.03.2006 vorgetragen, durch welche Besteuerungsgrundlagen er sich beschwert fühlt.

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3. Umsatzsteuer 1987

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Soweit der Kläger vorträgt, in den steuerpflichtigen Umsätzen seien 151.318,06 DM enthalten, die für die steuerfreie Vermittlung von Darlehen gezahlt worden seien, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Es handelt sich nach Auffassung des Senats um Maklerleistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind. Der Kläger hat bislang nicht nachgewiesen, dass es sich um eine nach § 4 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz – UStG – steuerfreie Darlehensvermittlung handelt. Nach den Feststellungen des Prüfers sind Umsätze aus Darlehensvermittlungen erst im Jahr 1993 getätigt worden. Diese Feststellungen des Prüfers hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht widerlegt.

43

4. Umsatzsteuer 1988

44

Der Kläger begehrt hier den Ansatz steuerfreier Umsätze aus Darlehensvermittlung i.H.v. 514,76 DM. Unterlagen über Umsätze aus steuerfreier Darlehnsvermittlung im Jahr 1988 in dieser Höhe hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Es bestehen zudem am vom Betriebsprüfer vorgenommenen Ansatz von steuerpflichtigen Umsätzen aus Maklertätigkeit i.H.v. 74.478,43 DM seitens des Gerichts keine Zweifel. Der Kläger hatte bislang selbst Umsätze i.H.v. 68.689,76 DM erklärt. Der Prüfer hat betragsmäßige Richtigstellungen vorgenommen, weil in der Gewinnermittlung des Klägers Rechenfehler enthalten waren. Nach den Feststellungen des Prüfers handelte es sich bei den erhaltenen Zahlungen auch um Provisionen aus Grundstücksvermaklung. Hinweise auf eine steuerfreie Darlehensvermittlung hat er nicht feststellen können.

45

5. Umsatzsteuer 1993

46

Soweit der Kläger die Berücksichtigung weiterer Vorsteuern aus der Rechnung des Maklers "P" i.H.v. 12.280,70 DM begehrt, hat er keine entsprechende Rechnung mit gesondertem Vorsteuerausweis vorgelegt. Eine Berücksichtigung der Vorsteuer kommt daher nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht in Betracht.

47

6. Gesonderte Verlustfeststellung zur Einkommensteuer a. d. 31.12.1990, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts a. d. 31.12.1990

48

a. Soweit der Kläger die Kürzung der Betriebseinnahmen um 23.163,51 DM auf Grund der Zahlung einer Versicherungsentschädigung begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Bei der gezahlten Versicherungsentschädigung handelt es sich um eine betriebliche Einnahme. Zum einen hat der Kläger selbst die Zahlung der Versicherung in Höhe von 17.950,00 DM als Betriebseinnahme erfasst. Der Prüfer hat lediglich die Versicherungsentschädigung in der zutreffenden Höhe angesetzt, da insgesamt drei Zahlungen geleistet worden waren, der Kläger aber bislang nur eine Zahlung in seiner Gewinnermittlung erfasst hatte. Zudem sind die Kaskobeiträge an die Versicherung vom Kläger als Betriebsausgaben erklärt und das Fahrzeug im Jahr 1990 dem Betriebsvermögen zugeordnet worden.

49

b. Soweit der Kläger eine Erhöhung des Verlusts um 67.211,76 DM begeht, hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger trägt vor, diese Zahlung i.H.v. 67.211,76 DM sei eine Zahlung der "Q-GmbH" auf ein "Darlehen", das er der GmbH gewährt habe und damit ein erfolgsneutraler Vorgang. Nach den Feststellungen im Erörterungstermin vom 02.03.2006 beruht das Darlehen des Klägers auf nicht beglichenen Forderungen des Klägers aufgrund des Maklervertrags gegenüber der "Q-GmbH". Die Erfüllung des "Darlehens" ist daher kein erfolgsneutraler Aktiv-Passiv-Tausch, sondern die Erfüllung von fälligen Forderungen des Klägers im Streitjahr aus Maklervertrag, die vom Kläger bislang nicht als Einnahmen erfasst worden waren. Der Beklagte hat daher in Höhe dieses Betrags zu Recht Betriebseinnahmen angenommen.

50

7. Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31.12.1991, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1991

51

a. Soweit der Kläger die verlusterhöhende Berücksichtigung der Zahlung einer Courtage an den Makler "P" i.H.v. 87.719,30 DM begehrt, hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Rechnung vorgelegt, die einen Nachweis hinsichtlich der Betriebsausgabe darstellt. Der Betrag kann daher nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da der Kläger für das Vorliegen der Betriebsausgaben die Darlegungslast (objektive Beweislast) trägt.

52

b. Soweit der Kläger eine Erhöhung der KFZ-Kosten begehrt, weil er das Fahrzeug der Anteil der betrieblichen Fahrten an der Gesamtkilometerleistung statt 10% in Wirklichkeit 50% betrage, dringt er mit seinem Vorbringen ebenfalls nicht durch. Der Kläger hat den Nachweis von betrieblichen Fahrten i.H.v. 50% der Gesamtkilometerleistung nicht erbracht.

53

8. Verlust zur Einkommensteuer auf den 31.12.1992, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1992

54

Auch hier hat die Klage keinen Erfolg, soweit der Kläger eine Erhöhung der KFZ-Kosten aufgrund eines Anteils an betrieblichen Fahrten in Höhe von 50% der Gesamtkilometerleistung begehrt. Ein Nachweis der erhöhten betrieblichen Kilometerleistung ist nicht erbracht worden.

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9. Verlust zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001

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Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehens vom 09.02.1988 i.H.v. 374.853,89 DM als "fiktive Betriebsausgabe" begehrt. Die Forderung beruht nach Angaben des Klägers auf dem ihm gegenüber der "Q-GmbH" bestehenden abstrakten Schuldanerkenntnis und sei in eine Darlehensforderung umgewandelt worden. Der Ausfall von Forderungen aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis führt jedoch nicht zu Betriebsausgaben, da dem Schuldner kein Vermögensvorteil zugewendet wurde. Ein Schuldanerkenntnis kann auch nicht einfach in ein Gesellschafterdarlehen umgewandelt werden. Denn der Kläger hatte in den Streitjahren der "Q-GmbH" kein Geld darlehensweise überlassen. Vielmehr hat der Kläger in den Streitjahren seitens der GmbH Zahlungen über insgesamt 433.181,58 DM erhalten, für die ein Rechtsgrund nicht ersichtlich ist. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die vom Kläger behaupteten Darlehensforderung gegenüber der "Q-GmbH" in tatsächlicher Hinsicht nicht besteht.

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10. Einkommensteuerbescheid 1994

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Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass die Kosten des Gesellschafterdarlehens vom 09.02.1988 in Höhe von 462.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 01.08.1988 im Jahr 1994 als Betriebsausgaben anzusetzen sind, weist das Gericht darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid 1994 im vorliegenden Verfahren nicht angefochten ist.

59

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.