Klage auf Altersentlastungsbetrag bei abgegoltenen Kapitalerträgen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (zusammenveranlagte Eheleute, beide über 64) begehrten für 2009 den Altersentlastungsbetrag unter Einbeziehung kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterlagen. Das Finanzgericht folgte dem Beklagten: nach § 2 Abs. 5b EStG sind abgegoltene Kapitalerträge bei den Einkünftebegriffen nicht zu berücksichtigen. Mangels sonstiger positiver Einkünfte ergibt sich ein Altersentlastungsbetrag von 0 EUR.
Ausgang: Klage auf Gewährung des Altersentlastungsbetrags abgewiesen; Steuerbescheid zutreffend, weil abgegoltene Kapitalerträge nach § 2 Abs. 5b EStG nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind und somit der Betrag 0 EUR beträgt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2 Abs. 5b EStG sind Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer nach §§ 32d, 43 EStG unterlegen haben, bei den im EStG verwendeten Begriffen "Einkünfte", "Summe der Einkünfte" und "Gesamtbetrag der Einkünfte" grundsätzlich nicht einzubeziehen.
Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist nur aus den dort vorgesehenen positiven Einkünften zu bemessen; fehlen solche berücksichtigungsfähigen Einkünfte, entfällt der Altersentlastungsbetrag.
Die Anwendung der Abgeltungsteuer führt nicht unmittelbar zur Versagung des Altersentlastungsbetrages; das Entfallen kann sich jedoch daraus ergeben, dass abgegoltene Kapitalerträge und andere gesetzlich ausgeschlossene Einkünfte nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Wird das Veranlagungswahlrecht des § 32d EStG nicht ausgeübt, gehören die Kapitalerträge nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften und können bei der Feststellung steuerlicher Entlastungsbeträge nicht berücksichtigt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Altersentlastungsbetrages gemäß § 24a des Einkommensteuergesetzes –EStG-.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, die beide vor Beginn des Streitjahr 2009 das 64. Lebensjahr vollendet hatten. Sie erzielten im Streitjahr u. a. Kapitalerträge i. S. von § 20 EStG; diese hatten bereits der Abgeltungssteuer unterlegen (vgl. §§ 32d, 43 a EStG).
In der Einkommensteuererklärung 2009 beantragten die Kläger die sog. Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und die Festsetzung der Kirchensteuer. Mit Bescheid vom 06.05.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen fest; zugleich berücksichtigte er für beide Kläger einen Altersentlastungsbetrag (insgesamt 1.796 EUR). Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, die Abgeltungssteuer für die Kapitalerträge sei günstiger als der 25%ige Steuerabzug; die Anlage KAP hätten sie nur wegen der Kirchensteuer und wegen des Altersentlastungsbetrages abgegeben. Daraufhin änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 31.05.2010 dahin, dass er die Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Ansatz ließ; der Altersentlastungsbetrag entfiel (0 EUR), da der Beklagte ihn auf der Grundlage allein der (negativen) Einkünfte aus selbständiger Arbeit berechnete, indes insoweit die Kapitalerträge nicht einbezog. Hiergegen legten die Kläger wiederum Einspruch ein mit dem Begehren, den Altersentlastungsbetrag unter Berücksichtigung auch der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berechnen und entsprechend mit 1.796 EUR anzusetzen; wenn der Gesetzgeber den Altersentlastungsbetrag für den Fall der Abzugssteuer insoweit hätte versagen wollen, hätte er dies unter entsprechender Ergänzung des Gesetzeswortlauts des § 24a EStG ausdrücklich regeln müssen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2010 als unbegründet zurück. Bei Nichtausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 32d EStG gehörten die Kapitalerträge nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften (vgl. auch § 43 Abs. 5 EStG) und könnten daher im Rahmen der individuellen Besteuerung – u. a. der Bemessung des Altersentlastungsbetrages – nicht berücksichtigt werden. Dass hier der Altersentlastungsbetrag insgesamt entfalle, sei im Übrigen nicht Folge der Abgeltung der Kapitalerträge, sondern des Fehlens anderer positiver Einkünfte.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Regelung des § 2 Abs. 5b EStG (Grundsatz der Nichtberücksichtigung steuerabgegoltener Kapitalerträge) machen die Kläger geltend, diese Vorschrift vermöge ihren klaren Rechtsanspruch aus § 24a EStG nicht auszuhebeln.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 31.05.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 21.07.2010 dahin zu ändern, dass ein Altersentlastungsbetrag von 1.796 EUR gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht ist gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung befugt, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, weil der Streitwert 500 EUR nicht übersteigt. Im Hinblick darauf entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren, weil dies nach Aktenlage angebracht erscheint, zumal die Kläger auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben und der Beklagte eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO); der Beklagte hat den Altersentlastungsbetrag zutreffend außer Ansatz gelassen.
Gemäß § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG sind, soweit Rechtsnormen des EStG an die Begriffe "Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte" anknüpfen, Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG nicht einzubeziehen. Das gilt gemäß Satz 2 der Regelung nicht in bestimmten, dort näher bezeichneten Fällen der §§ 10b Abs. 1, 32, 32d Abs. 2 und 6, 33 sowie § 33a EStG. Vorliegender gesetzlicher Grundsatz führt hier zu einem Ansatz des Altersentlastungsbetrages mit lediglich 0 EUR.
Die Kläger haben Kapitalerträge erzielt, die im Streitjahr dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben. Als Rechtsfolge ergibt sich, dass die Vorschrift des § 24a EStG, soweit sie an den Begriff der "Einkünfte" anknüpft, hier ohne Einbeziehung der Kapitalerträge anzuwenden ist. Damit verbleiben als denkbare Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag von vorneherein nur die von den Klägern erzielten negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Versorgungsbezüge und Leibrenten; diese sind indes gemäß den Bestimmungen der § 24a Satz 1 EStG (nur positive Einkünfte berücksichtigungsfähig) bzw. § 24a Satz 2 Nr. 1, 2 EStG (weder Versorgungsbezüge noch Leibrenten berücksichtigungsfähig) vorliegend – ebenfalls – außer Ansatz zu lassen. Angesichts der damit 0 EUR betragenden Bemessungsgrundlage entfällt hier der Altersentlastungsbetrag vollständig. Die Versagung dieser steuerlichen Entlastung ist somit nicht unmittelbar Ausfluss der Abgeltung der Kapitalerträge – sodass auch die von den Klägern vermisste Regelung in § 24a EStG ("Wählt der Steuerpflichtige die Pauschalversteuerung nach § 43a EStG, entfällt insoweit der Altersentlastungsbetrag.") zu weit ginge. Vielmehr beruht das Entfallen des Altersentlastungsbetrages hier darauf, dass – neben den gemäß § 2 Abs. 5b EStG auszunehmenden abgegoltenen Kapitalerträgen – auch die übrigen Einkünfte der Kläger kraft (sonstiger) gesetzlicher Regelung als Bemessungsgrundlage ausscheiden müssen.
Die Rechtsfolge des § 2b Abs. 5 EStG ist entgegen der Ansicht der Kläger zwingend zu beachten. Ansatz- oder Gesichtspunkte dafür, dass diese gesetzliche Regelung nicht wirksam oder jedenfalls vorliegend nicht anzuwenden bzw. einschränkend auszulegen sei, bestehen aus Sicht des Senates nicht. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass diese Bestimmung der steuerlichen Systematik der Abgeltungssteuer Rechnung trägt, wie der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung, auf die das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug nimmt, zutreffend dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.