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Finanzgericht Düsseldorf·15 K 2482/18 E·07.11.2018

Abweisung der Klage: Abfindung in zwei Raten begründet keine Tarifermäßigung nach §34 EStG

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAußerordentliche Einkünfte (§34 EStG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger bestritten die Ablehnung der tarifermäßigten Besteuerung einer Abfindung, die in zwei Teilbeträgen (2016 und 2017) ausgezahlt wurde. Streitpunkt war, ob eine für §34 EStG erforderliche Zusammenballung der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum vorliegt. Das FG wies die Klage ab und bestätigte die Verwaltungspraxis sowie die BFH-Rechtsprechung: Zahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume begründen typischerweise keine Zusammenballung; die engen Ausnahmen greifen nicht.

Ausgang: Klage auf tarifermäßigte Besteuerung nach §34 EStG wegen Aufteilung der Abfindung in zwei Veranlagungszeiträume als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die tarifermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG setzt voraus, dass die zu begünstigenden außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zusammenballen.

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Liegt die Zahlung einer Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen, fehlt typischerweise die für § 34 EStG erforderliche Zusammenballung, auch wenn einzelne Zahlungen mit laufenden Einkünften zusammentreffen und ein Progressionsnachteil entsteht.

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Ausnahmen von der Zusammenballungsanforderung sind eng: Sie kommen nur in Betracht, wenn neben der Hauptentschädigung aus sozialen Gründen zeitlich befristete Zusatzleistungen gewährt werden oder eine kleinere Teilleistung (ca. bis zu 10 %) neben der Hauptleistung gezahlt wird.

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Für die Frage der Tarifermäßigung ist allein der tatsächliche Zufluss der Einnahmen maßgeblich; soziale Motive oder interne Vereinbarungen, die zu einer Aufteilung führen, begründen keine Zusammenballung i.S. des § 34 EStG.

Relevante Normen
§ 34 EStG§ 105 Abs. 5 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Beteiligten streiten über die Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung als tarifermäßigt.

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Am 18.04.2016 unterschrieb der Kläger einen Aufhebungsvertrag zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, der A GmbH. Vertragsgemäß floss dem Kläger im (Vor-)Jahr 2016 ein Abschlag von 50.000 EUR zu; den verbleibenden Betrag von 116.806,01 EUR erhielt er bei Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2017.

4

Der Beklagte lehnte mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.05.2018 eine Tarifermäßigung der Abfindungszahlung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes –EStG- ab, weil es an der erforderlichen Zusammenballung der Einkünfte in nur einem Veranlagungszeitraum fehle und einer der wenigen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle ersichtlich nicht vorliege.

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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018) verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Zunächst sei die Auszahlung in nur einer Gesamtsumme angedacht oder sogar mündlich besprochen gewesen, dann aber mit dem schriftlichen Vertrag im Interesse des Arbeitgebers aufgesplittet worden. Dass diese Aufteilung auf zwei Beträge für ihn, den Kläger, steuerlich ungünstiger sei, habe er nicht gewusst und sei ihm auch während der in Anspruch genommenen Steuerberatung – die der Arbeitgeber ihm kostenlos angeboten habe – nicht erklärt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.05.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018 dahin zu ändern, dass die Abfindung nach § 34 EStG ermäßigt besteuert wird.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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Die Klage ist unbegründet.

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Das Gericht folgt der zutreffenden Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Von einer weiteren Begründung wird deshalb insoweit abgesehen (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).

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Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass die dortigen Rechtsausführungen, gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, weiterhin den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs –BFH- entsprechen. Mit Urteil vom 14.04.2015 IX R 29/14, BFH/NNV 2015, 1354, hat der BFH bekräftigt, dass außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht werden, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Eine Ausnahme hält der BFH nur für geboten, wenn neben der Hauptentschädigung in späteren Jahren aus sozialen Gründen für eine gewisse Zeit noch Zusatzleistungen gewährt werden oder neben einer Hauptentschädigung eine kleinere Teilleistung (Grenze bei 10%) gezahlt wird; beide Fälle sind indes hier im Fall des Klägers nicht einschlägig.

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Die Tarifermäßigung kommt auch nicht etwa im Hinblick darauf in Betracht, dass die Teilzahlungen sozial motiviert gewesen sein mögen – lt. Zeuge B entsprach dies dem Wunsch des örtlichen Betriebsrates und ist nur deshalb auch so vom ehemaligen Arbeitgeber mit dem schriftlichen Vertrag umgesetzt worden. Denn die Progressionsbelastung knüpft allein an den (tatsächlichen, so gestalteten) Zufluss der Einnahmen an, ungeachtet der Gründe oder auch anderweitiger Überlegungen, Pläne. Die Aufteilung der Abfindung in mehr als einen Betrag führt dazu, dass es einer Progressionsentlastung nicht bedarf (BFH IX R 29/14 a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.