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Finanzgericht Düsseldorf·15 K 1850/08 AO·29.10.2009

Klage gegen Duldungsbescheid (§191 AO i.V.m. §3 AnfG) abgewiesen

SteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAnfechtungsrecht (AnfG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Duldungsbescheid an, mit dem die Übertragung eines Grundstücksanteils ihres Bruders angefochten und sie mit 17.905 EUR in Anspruch genommen wurde. Streitpunkt war, ob durch die Übertragung eine Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 2 AnfG vorliegt. Das Finanzgericht wies die Klage ab: Maßgeblich sei der bei Zwangsversteigerung erzielbare Erlös abzüglich dinglicher Belastungen; schuldrechtliche Rückgriffsansprüche der Klägerin mindern diesen Erlös nicht. Die gesetzliche Vermutung von Vorsatz und Kenntnis hat die Klägerin nicht entkräftet.

Ausgang: Klage gegen Duldungsbescheid nach § 191 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG setzt eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus, die am Unterschied zwischen Verkehrswert und den vorrangigen Belastungen zu bemessen ist.

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Bei der Ermittlung der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist auf den bei einer Zwangsversteigerung erzielbaren Erlös abzustellen; schuldrechtliche Ansprüche zwischen Erwerber und Übertragendem sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

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Anfechtungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich vermutet; der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast zur Entkräftung dieser Vermutung.

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Als zu berücksichtigende Belastungen gelten insbesondere die durch eingetragene Grundpfandrechte gesicherten Forderungen, da nur diese am Verwertungserlös teilnehmen.

Relevante Normen
§ 191 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 105 Abs. 5 FGO§ 9 ZVG§ 44 Abs. 1 ZVG§ 45 Abs. 1 ZVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides i. S. von § 191 der Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes - AnfG -.

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Die Klägerin und ihr Bruder "A" waren je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks "S-Str. 1" in "F-Stadt". Mit notariellem Vertrag vom 09.09.2005 übertrug der Bruder seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin. Diese übernahm mit dem Kaufvertrag zugleich die Tilgung der Darlehen, zu deren Sicherung eine Buchgrundschuld eingetragen war und die derzeit mit 52.917 EUR valutierten. Gleichzeitig wurde dem Bruder ein lebenslanges Wohnrecht für die Räume im 1. OG eingeräumt. Der Verkehrswert des Grundstücks belief sich im Zeitpunkt der Übertragung auf 88.000 EUR.

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Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegenüber dem Bruder der Klägerin wegen rückständiger Steuern von 51.567,74 EUR erließ der Beklagte am 10.04.2007 gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO, mit dem er die Grundstücksübertragung auf die Klägerin nach § 3 Abs. 2 AnfG anfocht und die Klägerin über einen Betrag von 17.905 EUR (hälftiger Verkehrswert 44.000 EUR abzgl. hälftiger Grundschuld i. H. der Darlehensvaluta 26.095 EUR) in Anspruch nahm. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, es liege keine Gläubigerbenachteiligung vor, weil Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrages ausgewogen seien; zudem fehle es an einer Benachteiligungsabsicht. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2008 als unbegründet zurück. Dem Beklagten sei ein Vollstreckungswert von 17.905 EUR entzogen worden. Die Klägerin habe keine vollwertige Gegenleistung erbracht. Insbesondere könne das Wohnrecht des Bruders insoweit keine Berücksichtigung finden, weil auch insoweit dem Beklagten haftendes Vermögen – ohne Ausgleich für den Vollstreckungsgläubiger - entzogen worden sei; mit dem Wohnrecht habe sich der Schuldner einen Teil des wirtschaftlichen Wertes der Immobilie selbst gesichert. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht sowie die entsprechende Kenntnis der Klägerin - als Angehörige des Übertragenden - werde gesetzlich vermutet. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht zu entkräften vermocht; das gelte erst recht im Hinblick darauf, dass beide Geschwister im selben Haus wohnten und ein Wissen vom Vermögensentzug ausreiche, während eine Kenntnis der Steuerschulden des Übertragenden nicht erforderlich sei.

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Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ergänzt, sie habe in den Jahren 1997 bis 2005 Einzahlungen auf das Mietkonto von insgesamt 30.661,36 EUR geleistet, während ihr – weitestgehend einkommensloser – Bruder nur 100 EUR eingezahlt habe. Daher habe sie gegenüber ihrem Bruder einen Rückgriffanspruch über 15.280,68 EUR. Zudem habe sie selbst von Februar 1998 bis Juli 2001 insgesamt 41 Eigenmieten von 700 DM auf das Mietkonto eingezahlt, während der Bruder für die von ihm genutzte Wohnung keinen Mietzins entrichtet habe; hieraus ergebe sich ein weiterer Anspruch gegenüber ihrem Bruder von 7.337,04 EUR. Rechne man diese beiden Beträge auf den übernommenen Wert von 17.905 EUR an, verliere der Duldungsbescheid seine Grundlage.

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Die Klägerin beantragt,

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den Duldungsbescheid vom 10.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte wendet ein, bei der Inanspruchnahme der Klägerin nur die durch eingetragene Grundpfandrechte gesicherten Forderungen in Abzug bringen zu können. Maßgebend sei der bei einer Versteigerung des Grundstücks erzielbare Erlös; zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Bruder seien insoweit außer Betracht zu lassen, weil sie den Versteigerungserlös nicht vermindert hätten.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-); der Beklagte hat die Klägerin zutreffend in Anspruch genommen.

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Die Voraussetzungen für den Erlass des Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG sind vorliegend erfüllt. Die objektive Gläubigerbenachteiligung beläuft sich auf den vom Beklagten angesetzten Betrag von 17.905 EUR. Das Gericht schließt sich insoweit zur weiteren Begründung den zutreffenden Gründen der Einspruchsentscheidung an, auf die daher Bezug genommen wird, vgl. § 105 Abs. 5 FGO.

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Das Klagevorbringen hinsichtlich schuldrechtlicher Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Bruder führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.02.2009 zutreffend ausgeführt hat, liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung eines belasteten Grundstücks vor, soweit der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen übersteigt. Als Belastung zu berücksichtigen ist die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (Urteile des Bundesgerichtshofs –BGH- vom 17.12.1998 IX R ZR 196/97, NJW 1999, 1395; vom 20.10.2005 IX ZR 276/02, NJW-RR 2006, 552). Maßgeblich ist somit, welcher Erlös an den Gläubiger ausgekehrt worden wäre. Bei der Verteilung des Erlöses in der Zwangsvollstreckung hätte sich der Beklagte hier nur die durch Grundpfandrechte dinglich gesicherten Forderungen anrechnen lassen müssen. Allein die von Gläubigern im Grundbuch eingetragenen Rechte nehmen am Verfahren der Zwangsversteigerung teil (vgl. §§ 9, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes –ZVG-). Demgegenüber bestehen schuldrechtliche Ansprüche allein im Verhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner. Die hier vorgetragenen Ersatzansprüche wegen Zahlungen für Miete auf das Grundstück betreffen damit ausschließlich die Klägerin und ihren Bruder. Bei Verwertung des Grundstücksanteils des Bruders durch den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger hätte sich dieser somit den schuldrechtlichen Ansprüchen nicht ausgesetzt gesehen.

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Die Anfechtung des Beklagten war auch nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Vorsatz des Bruders, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich vermutet. Die Klägerin hat den nach der Regelung des § 3 Abs. 2 AnfG ihr auferlegten Nachweis des fehlenden Benachteiligungsvorsatzes und der fehlenden eigenen Kenntnis (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2005 a. a. O.; Huber, AnfG, 9. A., § 3 Rdn. 61 ff.) nicht zu führen vermocht. Zur Begründung wird auch insoweit auf die zutreffenden Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug genommen, § 105 Abs. 5 FGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.