Kindergeld 2000: Krankengeld als Bezug ohne Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab 01.01.2000 und die Rückforderung wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags durch Krankengeld ihres volljährigen Sohnes. Streitpunkt war, ob vom Krankengeld der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) oder nur eine Kostenpauschale abzuziehen ist. Das FG verneinte den Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, da Krankengeld steuerfreie Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind und § 3c EStG Pauschbeträge erfasst; der Werbungskostenabzug bei Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ist nicht übertragbar. Da die Bezüge den Grenzbetrag (13.500 DM) überschritten, war Aufhebung und Rückforderung rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung wegen Grenzbetragsüberschreitung durch Krankengeld abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Krankengeld gehört als nicht einkommensteuerlich erfasste Einnahme zu den Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bezüge eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist Krankengeld nur um die hierfür vorgesehene Kostenpauschale (360 DM) und nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG zu kürzen.
Die in § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG ausdrücklich angeordnete Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags bei dem Progressionsvorbehalt lässt sich nicht auf die Grenzbetragsprüfung des § 32 Abs. 4 EStG übertragen.
Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG erfasst auch Pauschbeträge nach § 9a EStG; ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung kommt ein Abzug bei steuerfreien Einnahmen nicht in Betracht.
Pauschbeträge nach § 9a EStG können nur von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Einnahmen der betreffenden Einkunftsart abgezogen werden; bei fehlenden Einnahmen dieser Einkunftsart scheidet ein Ansatz auch für vorab entstandene Werbungskosten aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Unter dem 23. Mai 2000 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landschaftsverband "S", dass sich ihr Sohn "N", geboren am 9. September 1980, noch bis zum 31. Juli 2000 in der Berufsausbildung befinde. Seit dem 3. November 1999 erhalte ihr Kind Krankengeld. Ihr Sohn habe am 21. September 1999 einen Arbeitsunfall gehabt und sei seit diesem Zeitpunkt krank. Nach seiner Genesung werde er eine neue Ausbildung machen.
Dem beigefügt war ein Schreiben der Innungskrankenkasse "S" vom 9. November 1999. Daraus geht hervor, dass der Sohn der Klägerin vom 3. November 1999 an ein kalendertägliches Krankengeld in folgender Höhe erhielt:
Bruttokrankengeld: DM 29,25
Nettokrankengeld: DM 25,45.
Ausweislich einer Bescheinigung der "G-Genossenschaft" vom 28. Juli 2000 war der Sohn der Klägerin auf Grund seines Arbeitsunfalls im Rahmen seiner Ausbildung zum Schreiner bis zum Datum der Bescheinigung durchgehend arbeitsunfähig. Aus einem Gutachten der "Unfallklinik E" geht hervor, dass der Sohn auch nicht mehr in der Lage war, seine Ausbildung als Schreiner fortzusetzen. Vom 21. August 2000 bis 1. September 2000 nahm der Sohn der Klägerin an einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk "W" teil.
Mit Schreiben vom 21. November 2000 teilte der Landschaftsverband "S" der Klägerin mit, dass wunschgemäß die Zahlung des Kindergeldes ab dem 1. Oktober 2000 eingestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 wies die Klägerin darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die Einkommensgrenze anteilsmäßig für die Zeit der fiktiven Ausbildungsdauer (Ende Juli 2000) berechnet werden müsse. Dabei sei, so die Klägerin weiter, zu berücksichtigen, dass auf Grund der Arbeitsunfähigkeit ihres Sohnes die Werbekostenpauschale nicht angerechnet werden könne, sondern lediglich 360 DM in Ansatz zu bringen seien. Danach würde sich folgende Berechnung ergeben: 13.860 : 12 x 7 = 8.085 DM. Die Höhe des Verletztengeldes während der offiziellen Ausbildungszeit von Januar bis Juli 2000 habe 25,49 DM x 30 x 7 = 5.352,90 DM betragen. Die Höhe des Verletztengeldes ab August 2000 betrage 63,12 DM pro Kalendertag. Dies bedeute Gesamtbezüge von 9.468,99 DM bis Dezember. Daraus würde sich eine Rückforderung ab August 2000 ergeben. Dem beigefügt war u. a. ein Schreiben der Innungskrankenkasse vom 30. August 2000, aus dem hervorgeht, dass das Nettokrankengeld kalendertäglich ab dem 1. August 2000 63,12 DM betragen werde. Desweiteren reichte die Klägerin ein Schreiben der "G-Genossenschaft" vom 7. November 2000 ein. Danach hatte die vorgenannte Genossenschaft den Sohn der Klägerin für den Reha-Vorbereitungslehrgang März 2001 und die Umschulung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien ab Juni 2001 bei dem Berufsförderungswerk "W" angemeldet.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 teilte der Beklagte mit, dass er beabsichtige, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil das Kind "N" Einkünfte und Bezüge von mehr als 13.500 DM im Kalenderjahr 2000 gehabt habe. Der Sohn habe auf Grund eines Arbeitsunfalls das Ausbildungsverhältnis zum 31. Juli 2000 beendet, aber nicht erfolgreich abgeschlossen.
Laut Schreiben der "G-Genossenschaft" vom 07.November 2000 sei der Sohn für den Reha-Vorbereitungslehrgang ab März 2001 und die Umschulung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien ab Juni 2001 angemeldet. Der Sohn sei also ab dem 1. August 2000 ausbildungsplatzsuchend. Gemäß Ziffer 63.3.4 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem 10. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -EStG- sei ein Kind ohne Ausbildungsplatz zu berücksichtigen, wenn es in Folge Erkrankung daran gehindert sei, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Damit hätten die Anspruchsvoraussetzungen für das gesamte Kalenderjahr 2000 vorgelegen.
Die Bezüge für das Jahr 2000 berechnete der Beklagte wie folgt:
01.01. - 31.07.2000
213 Tage x 25,45 DM = 5.420,85 DM
01.08. - 31.12.2000
153 Tage x 63,12 DM =9.657,36 DM
15.078,21 DM
abzügl. Kostenpauschale ./. 360,00 DM
14.718,21 DM
- 14.718,21 DM
EKG 2000 13.500,00 DM
Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 hob der Beklagte sodann die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung zum 01.01.2000 auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.430,- DM zurück.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2001 ohne weitere Begründung Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2001 wies der Beklagte sodann den Einspruch als unzulässig zurück.
Mit der am 20. November 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend:
Es träfe zwar zu, dass ihr Sohn im Jahr 2000 Krankengeld in Höhe von insgesamt 15.078,21 DM erhalten habe. Da das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliege, zähle es zu den Bezügen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Gemäß Richtlinie 185 zu § 32b EStG sei bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes aus nichtselbstständiger Arbeit der nichtausgeschöpfte Arbeitnehmerpauschbetrag auch von den Einkommensersatzleistungen (hier dem Krankengeld) abzuziehen. Da der Sohn "N" im Kalenderjahr 2000 keine anderweitigen Einkünfte erzielt habe, sei von dem Krankengeld in Höhe von insgesamt 15.078,21 DM somit der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 2.000 DM in Abzug zu bringen, sodass sich die Bezüge des Kindes auf 13.078,21 DM beliefen und damit unterhalb der Einkommensgrenze von 13.500 DM im Kalenderjahr 2000 lägen. Im gesamten Kalenderjahr 2000 seien somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Festsetzung des Kindergeldes erfüllt.
Es werde verkannt, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM gemäß § 9a Nr. 1a EStG für Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gelte. Als Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen fielen die Leistungen aus einer Krankenversicherung gemäß § 3 Ziffer 1a EStG unter die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, wenngleich es sich hierbei nicht um Einkünfte im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG handele. Für die Gewährung der Werbungskostenpauschale unterscheide der Gesetzgeber nicht zwischen den Einkünften und den sonstigen Bezügen. Für das an den Sohn gezahlte Krankengeld gelte daher die Werbungskostenpauschale, ohne das es darauf ankomme, ob er hier tatsächlich Aufwendungen zur Erzielung von Arbeitsentgelt gehabt habe. Wolle man sich der Argumentation des Beklagten anschließen, so müsse der zeitweilige Bezug von Krankengeld zwangsläufig zu einer Reduzierung der Werbungskostenpauschale führen. Abgesehen davon sei es auch keineswegs unüblich, dass insbesondere bei langwierigen Erkrankungen (vorweggenommene) Werbungskosten anfielen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung. Zu ihren Gunsten sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass das Ausbildungsverhältnis auf Grund des Arbeitunfalls zum 31. Juli 2000 und damit im laufenden Veranlagungsjahr beendet und der Sohn somit ab dem 1. August 2000 als ausbildungsplatzsuchend geführt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 26. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend weist er darauf hin, dass das dem Sohn der Klägerin im Jahr 2000 gezahlte Krankengeld keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstelle. Es sei auch der Sache nach gerechtfertigt, dass die Werbungskostenpauschale hier nicht zum Abzug komme, da diese darauf beruhe, dass bei der Erzielung von Arbeitsentgelt typischerweise Werbungskosten wie z.B. für die Fahrt zur Arbeit, Arbeitskleidung usw. anfielen. Dies sei bei der Zahlung von Krankengeld nicht typischerweise gegeben. Daher sei der Ansatz lediglich der Kostenpauschale in Höhe von 360 DM gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26. Juli 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für den Sohn "N" waren im Jahre 2000 nicht gegeben, da die Bezüge des Kindes über dem für das Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag von 13.500,- DM lagen.
Nach §§ 155 Abs. 6, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO- kann die Kindergeldgewährung (Steuervergütung) aufgehoben werden, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2000 feststand, dass der Sohn der Klägerin - aufgrund der Erhöhung des Krankengeldes ab August 2000 - insgesamt Einkünfte erzielt hatte, deren Höhe die Einkommensgrenze für 2000 von 13.500,- DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG- 2000) überschritten hatte.
Für ein Kind, das - wie im Streitfall der Sohn der Klägerin - das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Kindergeld gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 2, 72 Abs. 7 EStG).
Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG) oder es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG). Im Streitfall lagen die Kindergeldvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG während des gesamten Jahres 2000 vor. Der Sohn der Klägerin befand sich in einer Ausbildung zum Schreiner, als er am 21. September 1999 einen Arbeitsunfall erlitt. Seitdem war er - bis zum planmäßigen Ende der Ausbildung am 31. Juli 2000 - durchgehend arbeitsunfähig, konnte also seine Berufsausbildung nicht fortsetzen. Vom 21. August 2000 bis zum 1. September 2000 nahm "N" an einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung teil und wartete anschließend auf den Beginn der Umschulung zum Mediengestalter, welche ab dem Juni 2001 vorgesehen war.
Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt der Kindergeldanspruch jedoch zusätzlich voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag - von 13.500 DM im Jahr 2000 - nicht überschreiten. Die Vorschrift dient dem Zweck der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, indem sie solche Steuerpflichtige von der Gewährung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes ausnimmt, deren Kind über Einkünfte und Bezüge in einer den Grenzbetrag übersteigenden Höhe verfügt.
Was unter "Bezügen" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung sind darunter solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen (z.B. in den §§ 3 und 3b EStG) für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1980 VI R 98/77, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 132, 34, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1981, 158; vom 31. Juli 1981 VI R 67/78, BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805; in BFHE 122, 380, BStBl II 1977, 832 und vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554). Dementsprechend gehört vorliegend das Krankengeld - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - zu den Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Die Bezüge des Sohnes der Klägerin sind allerdings nur um die Kostenpauschale nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Tz. 63.4.2.3 in Höhe von 360 DM - und nicht um den Werbungskosten-Pauschbetrag - zu kürzen.
Der Hinweis der Klägerin, dass das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliege und gemäß R 185 zu § 32b EStG bei der Ermittlung der Einkünfte der nicht ausgeschöpfte Arbeitnehmerpauschbetrag (auch) von den Einkommensersatzleistungen abzuziehen sei, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die seitens der Klägerin in Bezug genommene Regelung hat ihre Grundlage unmittelbar im Gesetz und zwar in § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG, der ausdrücklich den Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages bei Sozialleistungen, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen, vorsieht. Sinn und Zweck eines Progressionsvorbehalts ist es jedoch, eine Besteuerung der nicht befreiten Einkünfte des Steuerpflichtigen nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Im Gegensatz dazu versteht sich der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG vor dem Hintergrund der Sicherung des auf der Grundlage des Berichts der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien errechneten, jährlichen existenznotwendigen Bedarfs eines über 18 Jahre alten Kindes. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit Sozialleistungen in der Regel keine Erwerbsaufwendungen verbunden sind, d.h., dieser Betrag dem Kind zur Deckung seines existenznotwendigen Bedarfs komplett zur Verfügung steht. Die Kosten, die gegebenenfalls aufgewendet werden müssen, um an die Bezüge zu gelangen, fängt grundsätzlich die Pauschale von 360 DM auf.
Auch der Hinweis der Klägerin auf die Steuerfreiheit geht fehl. Bei steuerfreien Einnahmen kommen die Pauschbeträge nicht zur Anwendung. Das in § 3c Abs. 1 EStG enthaltene Abzugsverbot betreffend Werbungskosten gilt auch für die Pauschbeträge (Thürmer in Blümich, EStG-Kommentar, § 9a Rz 13; Prinz in Hermann/ Heuer/ Raupach, EStG-Kommentar, § 9a Rz. 8; v. Bornhaupt in: Kirchhof/ Söhn/ Mellinghof, EStG-Kommentar, § 9a A 25; für die Zeit vor Einführung des § 3c: BFH-Urteil vom 20. Dezember 1957 VI 107/55 U, BStBl III 1958, 73). Grund ist die Vermeidung mehrfacher steuerlicher Begünstigungen. Gerade wegen des grundsätzlichen Verbotes des Abzugs musste im Übrigen der Gesetzgeber in § 32 b Abs. 2 Nr. 1 EStG den Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von Sozialleistungen ausdrücklich vorsehen.
Schließlich können die Werbungskosten-Pauschbeträge des § 9 a Satz 1 EStG nur durch Abzug von tatsächlich dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einnahmen berücksichtigt werden. Sie können daher bei vorab entstandenen Werbungskosten nicht in Ansatz gebracht werden, wenn dem Steuerpflichtigen im selben Veranlagungszeitraum keine Einnahmen der betreffenden Einkunftsart zugeflossen sind (Finanzgericht -FG- Thüringen, Urteil vom 26. Juli 1995 I 70/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 1012). Dementsprechend führt der Einwand der Klägerin, dass im Zusammenhang mit der Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung grundsätzlich (vorgenommene) Werbungskosten anfielen, nicht zu der Annahme, dass der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegend unterschritten wird. Denn der Sohn der Klägerin hat im Jahr 2000 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG erzielt, so dass ein Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages auch im Hinblick auf die zukünftige Erzielung von Einnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht in Betracht kommt.
Angesichts des Vorstehenden ist auch die Rückforderung des für die Monate Januar bis September 2000 bereits ausgezahlten Kindergeldes rechtmäßig.
Das monatlich gezahlte Kindergeld zählt seit dem 1. Januar 1996 zu den Steuervergütungen (§ 31 Satz 3 EStG). Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 AO).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn das Kindergeld für die Zeit von Januar bis September 2000 wurde - wie bereits ausgeführt - "ohne rechtlichen Grund" an die Klägerin gezahlt.
Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.