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Finanzgericht Düsseldorf·14 K 5000/00 E·15.10.2003

Abweisung: Nichtabziehbare hälftige Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten

SteuerrechtEinkommensteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erwarb einen Pkw und zog gemäß § 15 Abs. 1 b UStG nur die Hälfte der gezahlten Vorsteuer ab; die restliche Hälfte rechnete er bei der Einkommensteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass nichtabziehbare Vorsteuer grundsätzlich den Anschaffungskosten nach § 9 b Abs. 1 EStG zuzurechnen ist und die Ausnahmen des Satzes 2 im Streitfall nicht eingreifen. Ein unionsrechtlicher Verstoß änderte an der Entscheidung nichts, da der Kläger die Vorschrift in der USt-Erklärung angewandt hatte.

Ausgang: Klage, die nichtabziehbare hälftige Vorsteuer als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, wurde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nichtabziehbare Vorsteuer gehört grundsätzlich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts und ist nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar (§ 9 b Abs. 1 EStG).

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Die Erleichterungsvorschrift des § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG greift nur, wenn der Prozentsatz und die absolute Betragsgrenze (500 DM) erreicht sind.

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Die 3‑Prozent‑Grenze des § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist nicht auf Vorsteuerbeträge anwendbar, die nach § 15 Abs. 1 b UStG aufgrund einer wirtschaftsgutbezogenen Sonderregelung nicht abziehbar sind.

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Ein möglicher Verstoß der nationalen Norm gegen Unionsrecht führt nicht zur Nichtigkeit der Vorschrift; wer die nationale Regelung in der Umsatzsteuererklärung angewandt und nicht angefochten hat, kann sich daraus im nationalen Verfahren nicht zugunsten einer anderen Behandlung entziehen.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 b UStG§ 4 Abs. 3 EStG§ 164 Abs. 1 AO§ 9 b Abs. 1 EStG§ 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG§ 101 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob die gemäß § 15 Abs. 1 b Umsatzsteuergesetz - UStG - nicht abziehbare hälftige Vorsteuer zu den Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts gehört oder sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

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Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -. Er erwarb im Streitjahr 1999 einen zu betrieblichen und in gewissem Umfang auch zu privaten Zwecken genutzten Pkw. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 1999 berücksichtigte er gemäß § 15 Abs. 1 b UStG nur die Hälfte der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer. Im Rahmen der Gewinnermittlung rechnete er die nicht abzugsfähige Hälfte der Vorsteuer (3.165,52 DM) den Anschaffungskosten des Pkw hinzu.

4

Der Beklagte veranlagte den Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1999. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid vom 12.04.2000 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.

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Mit Schreiben vom 14.04.2000 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 1999 zu ändern. Die nicht als Vorsteuer abziehbare Hälfte der Umsatzsteuer in Höhe von 3.165,52 DM sei nach § 9 b Abs. 1 EStG sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Dementsprechend sei die Abschreibung für den Pkw von bisher 5.344,48 DM auf 4.946,96 DM zu vermindern. Der Verlust aus Gewerbebetrieb belaufe sich danach auf 11.808 DM. Bezüglich der Umsatzsteuer 1999 hat der Kläger keinen Änderungsantrag gestellt.

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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.04.2000 die beantragte Änderung des Einkommensteuerbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, der nicht abziehbare Vorsteuerbetrag gehöre zu den Anschaffungskosten des Pkw. § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG finde auf die nach § 15 Abs. 1 b UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge keine Anwendung.

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Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2000 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend: Bezüglich des nicht abziehbaren Vorsteuerbetrages greife die zweite Ausnahmeregelung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ein, weil zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führende Umsätze im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlägen. Gesamtumsatz im Sinne der Vorschrift sei "die Summe aller zum Vorsteuerabzug berechtigenden und aller zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führenden Umsätze". Bei der Vorsteuerkürzung des § 15 Abs. 1 b UStG handele es sich jedoch nicht um einen den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsatz. Solche Umsätze habe er nämlich nicht getätigt, sodass im Ergebnis die nichtabziehbare Vorsteuer als sofort abziehbare Betriebsausgabe berücksichtigt werden müsse.

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Der Kläger beantragt,

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den Ablehnungsbescheid vom 20.04.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 14.07.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 12.04.2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 732 DM festgesetzt wird,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

15

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsansicht fest.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den hälftigen Vorsteuerabzug als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid 1999 entsprechend zu ändern.

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Die Vorsteuer aus der Rechnung über den Autokauf ist nach § 15 Abs. 1 b UStG nur zu Hälfte abziehbar. Ob § 15 Abs. 1 b UStG mit der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie

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(77/388/EWG) vereinbar ist und der Rat (durch seine Entscheidung vom 28.Februar 2000, 2000/186/EG) die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend wirksam zur Einführung der Beschränkung des Vorsteuerabzuges ermächtigt hat, kann offen bleiben. Ein möglicher Richtlinienverstoß bewirkt nämlich nicht die Nichtigkeit des § 15 Abs. 1 b UStG, sondern erlaubt dem Steuerpflichtigen nur, sich gegenüber dem Mitgliedstaat auf die Richtlinienwidrigkeit zu berufen. Der Kläger hat aber in seiner Umsatzsteuer-Jahresanmeldung den § 15 Abs. 1 b UStG angewandt und ist davon in der Folgezeit auch nicht abgerückt. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof auf Grund der Vorlage durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2000 (V R 30/00, Der Betrieb 2001, 246) muss daher nicht abgewartet werden.

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Die danach nicht abziehbare Vorsteuer erhöht die Anschaffungskosten des Pkw und ist nicht sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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Aus § 9 b Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt sich, dass grundsätzlich die nicht abziehbare Vorsteuer zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehört. Hiervon macht § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG zwei Ausnahmen, die jedoch im Streitfall nicht eingreifen.

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§ 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG kommt nicht zum Zuge, weil der Prozentsatz der nichtabziehbaren Vorsteuer sowohl 25 v. H. des Vorsteuerabzugs als auch 500 DM übersteigt. Entgegen der Auffassung des Klägers greift aber auch § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht ein. Nach dieser Vorschrift braucht der nicht abzugsfähige Vorsteuerbetrag nicht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut zugerechnet werden, wenn die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze nicht mehr als 3 v. H. des Gesamtumsatzes betragen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben, weil der Kläger überhaupt keine zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führenden Umsätze getätigt hat. Die Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte der Vorsteuer aus dem Pkw-Kauf folgt hier aus der Sonderregelung des § 15 Abs. 1 b UStG. Hierauf findet aber § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG schon dem Wortlaut nach keine Anwendung. Denn ein fehlender Umsatz mit Vorsteuerabzug ist eben kein solcher Umsatz unterhalb von 3 v. H. des Gesamtumsatzes. Hinzu kommt, dass der hälftige Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1 b UStG auf eine bestimmte Art von Wirtschaftsgütern beschränkt und daher eher mit der wirtschaftsgutbezogenen Regelung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vergleichbar ist, der vom Kläger für anwendbar gehaltene § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG dagegen an die Verwendung jedweder Art von Wirtschaftsgütern zu Umsätzen mit oder ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug anknüpft. Auf ähnlichen Überlegungen dürfte die Auffassung der Finanzverwaltung beruhen, die die Regelung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG in den Fällen des § 15 Abs. 1 b UStG "ihrem Wesen nach" nicht für anwendbar hält (vgl. R 86 Abs. 5 Sätze 4 und 5 Einkommensteuer-Richtlinien 2001; ähnlich Dziadkowski, Deutsches Steuerrecht 2000, 456).

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Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten nicht eine andere Auslegung. Die Regelungen in § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG sind als Ausnahmen von der grundsätzlichen Zuordnung der nichtabziehbaren Vorsteuer zu den Anschaffungskosten nur als Vereinfachungsregelungen gerechtfertigt. Es soll bei absolut kleinen Beträgen oder einem nur geringen Prozentsatz nicht abziehbarer Vorsteuer keine Aufteilung und Zuordnung dieser Teilbeträge zu den Anschaffungskosten vorgenommen werden müssen. In Fällen des § 15 Abs. 1 b UStG treffen diese Überlegungen aber nicht zu (a. A. Fuhrmann in Korn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 b EStG, Rz. 19 sowie Simon in Deutsches Steuerrecht 1999, 1516). Der hälftige Vorsteuerausschluss betrifft nämlich keinen geringen Prozentsatz und seine Zuordnung zu § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG wäre auch ein Wertungswiderspruch zu § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der bei geringerem Prozentsatz bereits nicht anwendbar ist und zusätzlich noch eine absolute Betragsgrenze enthält.

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Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die Begründung zum Steueränderungsgesetz 2001 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6877, B. Besonderer Teil zu Art. 1 - Einkommensteuergesetz - zu Nr. 5 (§ 9 b Abs. 1 Satz 2)). Dort wird ausgeführt, dass sich durch die Streichung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG eine klarstellende Anpassung der Nr. 2 an die Änderungen des Vorsteuerabzugs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 erübrigt. Ergänzend wird dann ausdrücklich vermerkt, dass die 3-vom-Hundert-Umsatzgrenze nach Nr. 2 nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf einen Vorsteuerbetrag anwendbar sei, der nach § 15 Abs. 1 b UStG mit 50 v. H. vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

28

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, obwohl es sich um auslaufendes Recht handelt. Die Rechtsfrage kann noch in einer Vielzahl von Steuerfällen auftreten. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum besteht folglich ein Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung, die bisher noch nicht vorliegt.