Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·14 K 2779/14 G·19.03.2017

Streitwertfestsetzung bei Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags: 332.208 €

SteuerrechtGewerbesteuerrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren zur Neubescheidung der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2008–2010. Das Finanzgericht setzt den Streitwert auf 332.208 € fest. Maßgeblich war die Bedeutung der Sache anhand der bis 2007 zugeflossenen jährlichen Gewerbesteuereinnahmen und eine pauschale Reduktion um 50 % wegen Beschränkung auf drei Jahre.

Ausgang: Antrag der Klägerin auf Festsetzung des Streitwerts für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf 332.208 € stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit kann den Streitwert auf Antrag eines Beteiligten nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG durch Beschluss festsetzen, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse zur Streitwertfestsetzung liegt vor, wenn der Streitwert aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht eindeutig ermittelbar ist und dies substantiiert vorgetragen wird.

3

Die Bestimmung des Streitwerts erfolgt nach der für den Antragsteller sich ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG); fehlen genügende Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Mindestwert von 5.000 € anzunehmen.

4

Bei Verfahren über die Neubescheidung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags kann der Streitwert nach den betroffenen jährlichen Gewerbesteuerbeträgen multipliziert mit der Zahl der Streitjahre und gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer anteiligen Ermäßigung bemessen werden.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 101 FGO§ 135 bis 149 FGO

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird der Streitwert auf 332.208 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts ist statthaft und führt zur Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 332.208 Euro.

3

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Für den Antrag muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.11.1987 VIII R 346/83, BStBl II 1988, 287, und vom 18.10.2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248). Legt ein Beteiligter - wie vorliegend die Klägerin - substantiiert dar, dass sich der Streitwert aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles nicht eindeutig ermitteln lasse, so besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertfestsetzung.

4

2. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen  (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

5

a) Im Streitfall scheidet der Ansatz eines Streitwertes von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG aus, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, aus denen sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin ableiten lässt. Die Bedeutung ergibt sich hier aus der begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über eine Beteiligung an der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der B und dem Vorbringen der Klägerin, dass durch die Entflechtungsmaßnahmen keine Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten seien. Hierdurch lässt sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin im Zusammenhang mit den ihr bis 2007 jährlich zugeflossenen Gewerbesteuereinnahmen (221.473 Euro) hinreichend bemessen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.05.1993 I R 137/90, BFH/NV 1994, 55; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbm. zu §§ 135 bis 149 FGO, Tz. 103, Stichwort „Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren“ m.w.N.).

6

b) Da Gegenstand des Verfahrens lediglich ein Antrag auf Neubescheidung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 2008 bis 2010 ist, ist eine Ermäßigung des Streitwertes auf 50 v.H. gerechtfertigt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Auflage, § 101 Rz 12; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vorbem. zu §§ 135 bis 149 FGO, Tz. 168; Streitwertkatalog für die Finanzgerichte hhtp://fg- duesseldorf.lv.justiz

7

newde/infothek).

8

3. Danach ist der Streitwert auf einen Wert von 221.472 Euro x 3 Streitjahre = 664.416 Euro x 50 v.H. = 332.208 Euro festzusetzen.