Kindergeld: Erbschaft als Bezug des volljährigen Kindes überschreitet Grenzbetrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung für 2004, nachdem seine studierende Tochter im Streitjahr eine Erbschaft erhalten hatte. Streitig war, ob die Erbschaft als schädliche Einkünfte/Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen und ob Ausgaben (u.a. Lebensversicherung, Unterkunft, Fahrten) abzuziehen sind. Das FG wertete die nicht zweckgebundene Erbschaft als Bezug, der zur Bestreitung von Unterhalt/Ausbildung geeignet ist, und berücksichtigte nur begrenzt besondere Ausbildungskosten (u.a. Entfernungspauschale). Der Jahresgrenzbetrag wurde überschritten; die Aufhebung nach § 70 Abs. 4 EStG und Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO waren rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung wegen Erbschaftszuflusses erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht zweckgebundene Erbschaftszuflüsse an ein volljähriges Kind sind als Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung von Unterhalt oder Berufsausbildung geeignet sind.
Eine einmalige Geldzuwendung bleibt bei § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur dann außer Ansatz, wenn sie dem Kind nachweislich zweckgebunden, insbesondere zur Kapitalanlage, zugewandt ist; eine spätere eigenverantwortliche Anlageentscheidung genügt nicht.
Bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 EStG sind Bezüge grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG) im maßgeblichen Kalenderjahr zu erfassen.
Besondere Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die nach den Maßstäben des Werbungskostenrechts dem Grunde und der Höhe nach zu ermitteln sind.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung sind kein abzugsfähiger ausbildungsbedingter Mehrbedarf i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG; Fahrtkosten können hingegen nach der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der am 20. April 1980 geborenen Tochter Claudia. Ab dem Sommersemester 2002 studierte die Tochter des Klägers an der Universität B Zahnmedizin.
Im Rahmen der Prognoseerklärung für das Kalenderjahr 2004 erklärte der Kläger für seine Tochter keinerlei Einkünfte und Bezüge. In der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen für das abgelaufene Kalenderjahr 2004 gab der Kläger sodann in der Rubrik sonstige Einnahmen' einen Betrag von 8.767 EUR an und versah diesen mit dem Zusatz "Erbschaft C". In der Rubrik Werbungskosten trug er das Wort "Lebensversicherung" ein und erklärte dazu einen Betrag von 6.000 EUR. In diesem Zusammenhang legte der Kläger eine Erklärung de Versicherungsgesellschaft vor und überreichte einen Kontoauszug, wonach von seinem Konto ein Betrag von 6.000 EUR zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft abgebucht worden war, und zwar am 20. Dezember 2004. Außerdem übersandte der Kläger die Einzelermittlung eines Nachlasses und der voraussichtlichen Erbschaftsteuer der Steuerberaterin D, auf die Bezug genommen wird.
Dazu erklärte er in einem gesonderten Schreiben, dass seine Tochter durch eine Erbschaft einmalig Einnahmen von 8.767 EUR abzgl. 606 EUR Steuern gehabt habe. Davon seien 6.000 EUR in eine Lebensversicherung gezahlt worden, was ertragsmindernd anzusehen sei. Zudem habe die Tochter als auswärtig untergebrachte Studentin monatliche Mieten von 250 EUR, Studiengebühren zu 2 x 140 EUR und Fahrtkosten von 4 x 60 EUR, die für den Fall einer Aufstellung weiterer Werbungs- oder Verbrauchskosten angerechnet werden könnten, falls die Werbungskostenpauschale nicht ohnehin höher sei.
Mit Bescheid vom 16. März 2005 hob daraufhin der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind Claudia vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 gemäß § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- auf. Zur Begründung führte er aus, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Kind Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr 2004 gehabt habe. Die Tochter habe 2004 Einkünfte in Folge einer Erbschaft i.H.v. 8.767 EUR. Die abgeschlossene Lebensversicherung führe nicht zur Minderung der zu berücksichtigenden Einkünfte. Sie gehöre nicht zu den Werbungskosten. Dasselbe gelte für die mit Schreiben vom 9. März 2005 geltend gemachten Ausbildungskosten. Lediglich die angegebenen Fahrtkosten könnten als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden. Besondere Ausbildungskosten seien der Ausbildungsmehrbedarf, der bei der Einkünfteermittlung dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten abzuziehen wäre, unabhängig davon, ob er durch Einkünfte und Bezüge finanziert werde. Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehörten nicht zu den besonderen Ausbildungskosten.
Zugleich forderte der Beklagte das für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.848 EUR zurück.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2005 Einspruch ein.
Zur Begründung führte er aus, entgegen der seitens des Beklagten vertretenen Auffassung gehöre die Erbschaft der Tochter nicht zu den Einkünften und Bezügen i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- (XIII R 21/02) vom 28. Januar 2004 sei das Kindervermögen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes nicht zu berücksichtigen. Der BFH folge damit der gesetzessystematischen Argumentation der Vorinstanz. Diese habe aus einem Vergleich mit der Parallelvorschrift des § 33 a Abs. 1 EStG - die für die Gewährung des Unterhaltsfreibetrages neben Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person ausdrücklich voraussetze, dass diese Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitze - den Schluss gezogen, dass aus dem Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen "eigenes Vermögen des Kindes" in der Regelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG folge, dass nach dem Willen des Gesetzgebers beim Kindergeld eigenes Vermögen des Kindes unschädlich sei. Dahinter stehe der Gedanke, dass den Kindern ihr Stammvermögen möglichst unversehrt erhalten bleiben solle, um als Grundlage für den Aufbau einer eigenen Existenz zu dienen. Im Übrigen weise der BFH in seinem oben zitierten Urteil auf seine ständige Rechtsprechung hin, nach der nur diejenigen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen seien, die dem Kind im Kalenderjahr zufließen würden. Würde man nun eine Erbschaft als Einkünfte und Bezüge qualifizieren, wäre der Einsatz eigenen Vermögens des Kindes davon abhängig, ob es ihm im maßgeblichen Kalenderjahr zufließe oder bereits vor diesem Jahr vorhanden gewesen sei; ein offenkundig völlig unhaltbares Ergebnis. Letztlich komme der BFH in seinem oben zitierten Urteil zu dem Ergebnis, dass laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, und damit auch eine Erbschaft, jedenfalls dann nicht zu den Bezügen i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG gehörten, wenn die zugewendeten Geldbeträge zur Kapitalanlage bestimmt seien. Da seine Tochter mit dem ererbten Vermögen eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, seien diese Voraussetzungen erfüllt.
Dazu überreichte der Kläger in Kopie den Versicherungsschein der Versicherungsgesellschaft über eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zu Gunsten seiner Tochter.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. April 2005 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, bei der Einkommensermittlung sei auf alle während eines Jahres zufließenden Einkünfte und Bezüge abzustellen. Die Einkünfte und Bezüge flössen dem Kind zu, wenn es wirtschaftlich darüber verfügen könne. Nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts seien Bezüge alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst würden. Hierzu gehörten auch einmalige Geldleistungen, sofern sie nicht zweckgebunden zur Verfügung gestellt würden. Im vorliegenden Fall sei die Erbschaft ohne Zweckbestimmung erfolgt. Die Entscheidung, einen Teil des erhaltenen Betrages in eine langfristige Kapitalanlage zu investieren, habe die Tochter selbst getroffen, sodass es sich hier um eine eigenverantwortliche Mittelverwendung handele. Dies habe zur Folge, dass der angelegte Betrag nach der derzeitig gültigen Rechtsprechung im Jahr des Zuflusses als Bezug anzusetzen sei. Das zitierte BFH-Urteil befasse sich ausschließlich mit zweckgebundenen Geldzuwendungen und sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
Mit der am 6. März 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Ergänzend macht er geltend, es würde auch ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz darstellen, wollte man bei bereits vorhandenem Vermögen lediglich die Zinserträge als Einkünfte und Bezüge werten, während man bei einem Vermögenszugang im Kalenderjahr nicht nur den Ertrag, sondern die Substanz selbst als Einkünfte bzw. Bezüge qualifiziere.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass die Zahnmedizinische Fakultät in jedem Semester eine Gebühr in Höhe von 96 EUR zur Abdeckung allgemeiner Verwaltungskosten erhebe. Die Tochter sei zudem im Streitjahr an ca. 250 Tagen zur Universität bzw. zu Kliniken gefahren, weil das Studium der Zahnmedizin auch die Anwesenheit in der vorlesungsfreien Zeit z.B. wegen Prüfungen oder Praktika erforderlich mache. Die Frage nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Wohnung der Tochter und der Universität lasse sich nicht pauschal beantworten, weil Vorlesungen und Praktika an verschiedenen Instituten und Kliniken stattfänden. Die durchschnittliche Entfernung betrage 7 Kilometer.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16. März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf den Bescheid sowie die Einspruchsentscheidung Bezug.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger unter Vorlage eines Kontoauszuges dargelegt, dass seiner Tochter 11.500,- EUR aus dem Nachlass C am 3. September 2004 zugeflossen seien und die Tochter bislang keine Erbschaftsteuer gezahlt habe.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 bzw. 16. August 2005 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 16. März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Zeitraum Januar bis einschließlich Dezember 2004 kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter Claudia den im Jahre 2004 maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschritten haben.
Für ein Kind, das - wie im Streitfall die Tochter des Klägers - das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Kindergeld gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 2, 72 Abs. 7 EStG). Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Im Streitfall lagen die Kindergeldvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG während des gesamten Jahres 2004 vor. Die Tochter des Klägers studierte während des gesamten Zeitraums Zahnmedizin.
Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt der Kindergeldanspruch jedoch zusätzlich voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag - von 7.680 EUR im Jahr 2004 - nicht überschreiten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bleiben "hierbei", also bei der Ermittlung der schädlichen Grenze, außer Ansatz Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind bzw. Einkünfte, die für solche Zwecke verwendet werden. Danach ist zunächst festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) das Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann. Sodann ist dieser Betrag um Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu kürzen.
Bezüge sind dabei alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistung, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden (BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 1430). Sie müssen ferner zur Bestreitung des üblichen Unterhalts bestimmt oder geeignet sein. Für den Jahresgrenzbetrag und damit für die Frage welche Einkünfte und Bezüge das Kind hat, kommt es bei Bezügen auf die im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Beträge an (§ 11 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430).
Dieser Jahresgrenzbetrag war im Streitfall überschritten.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers den gesetzlich bestimmten Jahresgrenzbetrag übersteigen, ist der ererbte Betrag von 11.500,- EUR zu berücksichtigen, da dieser Betrag auch zur Bestreitung des Unterhalts bzw. der Ausbildung des Kindes geeignet war.
Dem steht das seitens des Klägers in Bezug genommene Urteil des BFH vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE- 205, 196, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 555 nicht entgegen. Wie der Beklagte bereits zu Recht hervorgehoben hat, können Geldgeschenke an das erwachsene Kind von dritter Seite zum Wegfall der Kindergeldberechtigung der Eltern führen. Das geschenkte Vermögen blieb im Fall des vorgenannten BFH-Urteils nur deshalb außer Betracht, weil es den Kindern zweckgebunden - zur Kapitalanlage - geschenkt worden war. Dagegen war der Umstand, dass es sich jeweils um eine einmalige Geldzuwendung gehandelt hatte, unmaßgeblich (vgl. auch Anm. von Bergkemper in jurisPR-SteuerR 6/2004).
Dass dem Kind des Klägers die Erbschaft zweckgebunden zugewandt worden wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Entsprechendes ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Soweit aus dem aufgrund der Erbschaft in den Verfügungsbereich der Tochter gelangten Betrag von 11.500,- EUR die Beitragszahlung für die Versicherung erfolgte, beruhte dies auf einem freien Willensentschluss der Tochter.
Im Hinblick darauf mag dahinstehen, ob tatsächlich das Kind das ererbte Geld für den Abschluss der Lebensversicherung eingesetzt hat. Zweifel ergeben sich insoweit, als der Betrag von 6.000 EUR zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft im Dezember 2004 von einem Konto des Klägers - und nicht von dem Konto der Tochter bei der Sparkasse B - abgebucht worden ist. Damit wäre auch ein Abfluss aus dem Vermögen des Kindes nicht nachgewiesen.
Der Betrag von 11.500 EUR ist sodann um sog. besondere Ausbildungskosten zu kürzen.
Besondere Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen. Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Satz 2 und 3 des § 32 Abs. 4 EStG sowie dem damit verfolgten Zweck (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2000 IV R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491).
Wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, so fallen in der Ausbildungszeit neben den Kosten für die Lebensführung solche für ausbildungsbedingten Mehrbedarf an (besondere Ausbildungskosten). Da der Jahresgrenzbetrag die Maßgröße dafür ist, ob die Entlastung der Eltern durch Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag wegen existenznotwendiger Lebensführungskosten des Kindes erforderlich ist und weil in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Mittel des Kindes auch insoweit erfasst werden, als sie für die Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, erfolgt durch § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Bereinigung um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die das Kind getragen hat. Denn in dieser Höhe stehen Mittel für die Lebensführung nicht mehr zur Verfügung. Die Vorschrift dient zur Abgrenzung aller ausbildungsbedingten Mehraufwendungen von den Lebensführungskosten. Diese Abgrenzung erfolgt in der Weise, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht. Dem gemäß sind beispielsweise Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG außer Ansatz zu lassen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur leichteren Handhabung sind dabei die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu beachten, so dass beispielsweise bei Fahrtkosten auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzuwenden ist.
Entsprechend diesen Grundsätzen sind vorliegend die Kosten für die auswärtige Unterbringung nicht als besondere Ausbildungskosten zu berücksichtigen.
Wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01 (BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695) entschieden hat, können Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines auswärts untergebrachten Kindes sind zwar ausbildungsbedingte Mehraufwendungen; sie sind aber als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten.
Anders verhält es sich mit den geltend gemachten Fahrtkosten. Diese sind allerdings - entgegen der Ansicht des Beklagten - entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (2004) zu berechnen. Danach ist zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.
Wenngleich der Ansatz einer "durchschnittlichen" Entfernung - wie sie der Kläger angegeben hat - vom Gesetz nicht vorgesehen ist, unterstellt das Gericht für das vorliegende Verfahren die angesetzten Arbeitstage wie auch die Entfernungsangabe als richtig. Danach ergeben sich Fahrtkosten von 0,30 EUR x 7 km x 250 Tage = 525 EUR.
Nach Abzug der Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR verbleiben danach anzurechnende Bezüge in Höhe von 10.795,- EUR. Der Grenzbetrag von 7.680 EUR wird damit um 3.115,- EUR überschritten. Selbst bei Abzug der außerdem geltend gemachten Semestergebühren in Höhe von 2 x 96 Euro, d.h. insgesamt 192 Euro, ergibt sich noch eine Überschreitung des Grenzbetrages um 2.923,- Euro.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Kindergeldbewilligung ist hier § 70 Abs. 4 EStG. Danach ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten.
Da aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Festsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger weggefallen ist, konnte die Familienkasse auch gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- das für das Jahr 2004 gezahlte Kindergeld zurückfordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.