Schulgeld nicht abzugsfähig: Ausschluss bei Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt, im Jahr 1997 geleistete Zahlungen für im Ausland lebende Enkelkinder als außergewöhnliche Belastungen nach §33a EStG abzuziehen. Das Finanzgericht weist die Klage ab, da die Eltern Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen in Großbritannien hatten. Das Gericht wertet "Kindergeld" gemäß §65 Abs.1 Satz2 EStG auch als kindergeldähnliche Leistungen und schließt damit den Abzug aus.
Ausgang: Klage auf Berücksichtigung von Schulgeld als außergewöhnliche Belastung nach §33a EStG wegen Anspruchs der Eltern auf kindergeldähnliche Leistungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berücksichtigung von Unterhalts- oder Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach §33a Abs.1 EStG ist ausgeschlossen, wenn für die unterhaltene Person Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.
Der Begriff des "Kindergeldes" im Ausschlusstatbestand des §33a Abs.1 EStG umfasst nach systematischer und historischer Auslegung auch kindergeldähnliche Leistungen ausländischer Rechtsordnungen, soweit §65 Abs.1 Satz2 EStG eine Gleichstellung vorsieht.
Bei nebeneinander genannter Nennung von Kinderfreibetrag und Kindergeld ist der Begriff des Kindergeldes so auszulegen, dass er nicht leer läuft; dies rechtfertigt die Einbeziehung gleichgestellter ausländischer Leistungen.
Bei Vorliegen verlässlicher Anhaltspunkte für einen ausländischen Anspruch auf familienbezogene Leistungen sind die hiervon erfassten Aufwendungen als schädlich im Sinne der Ausschlussregel des §33a Abs.1 Satz3 EStG zu behandeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wurde für das Streitjahr (1997) zusammen mit seiner Ehefrau durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) zur Einkommensteuer veranlagt.
Er unterstützte im Streitjahr seine gemeinsam mit ihren Eltern, der Tochter und dem Schwiegersohn, in Großbritannien lebenden Enkelkinder durch Übernahme von Aufwendungen für den Schulbesuch. Für den am 11.06.1990 geborenen "E" zahlte der Kläger am 01.04.1997 1.465 englische Pfund (ePf), am 01.09.1997 1.610 ePf und am 31.12.1997 1.610 ePf sowie für den am 15.09.1992 geborenen "Q" am 01.09.1997 1.335 ePf und am 31.12.1997 1.335 ePf. Hinzu kamen noch 1.565 ePf für Anmeldegebühren, Kosten für Sonderkurse und Schuluniformen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, Zahlungen für die Enkelkinder nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von insgesamt 21.329 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das FA berücksichtigte diese Zahlungen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nicht als außergewöhnliche Belastungen und führte im Bescheid vom 29.07.1998 aus, es bestehe keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 23.02.1999 führte das FA aus, die Gleichstellung von Kindergeld und kindergeldähnlichen Leistungen in § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG gelte allgemein und damit auch für die Ausschlussklausel des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG sei im Streitfall nicht anzuwenden. Die Vorschrift stelle auf den Erhalt von Kindergeld ab, während § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen bei Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld ausschließe. Auch die Unterhaltsaufwendungen der Tochter und des Schwiegersohns für die Enkelkinder stünden dem Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung nach
§ 33a Abs. 1 EStG nicht entgegen. Die wortgleichen Ausdrücke in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG müssten übereinstimmend ausgelegt werden. Für § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei es aber einhellige Meinung, dass Unterhaltsleistungen der Eltern nicht zu den schädlichen Bezügen rechneten. Wenn man aber diesem Ansatz nicht folge, dürften als Bezüge nur die entsprechenden Beträge nach der Sachbezugsverordnung angesetzt werden.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 23.02.1999 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 29.07.1998 in der Weise zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a EStG in Höhe von 12.000 DM und 9.350 DM berücksichtigt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es hält an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsansicht fest. Der vom Kläger vertretenen Auslegung der Ausschlussklausel des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG könne nicht gefolgt werden. Wenn ein Anspruch auf Kindergeld bereits die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließe, müsse dies erst recht für den Erhalt von Kindergeld gelten. Der gleiche Erst-recht-Schluss sei auch für die kindergeldähnlichen Leistungen in England zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FA hat zu Recht den Ansatz der Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG abgelehnt.
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wird die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.
Im Streitfall kann offen bleiben, ob die Enkelkinder gegenüber dem Kläger oder seiner Ehefrau gesetzlich unterhaltsberechtigt waren, denn die Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um 12.000 DM und 9.350 DM scheitert im Streitfall bereits an der Ausschlussklausel des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. Der Schwiegersohn bzw. die Tochter des Klägers hatten nämlich Anspruch auf Kindergeld im Sinne dieser Vorschrift; hierzu zählen auch die Ansprüche auf kindergeldähnliche Leistungen in Großbritannien.
Der Kläger weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Berufung des FA auf die Gleichstellung von Kindergeld und kindergeldähnlichen Leistungen in § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG vom Wortlaut her für die Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nichts hergibt, weil in dieser Vorschrift auf den Anspruch auf Kindergeld abgestellt wird, während die Gleichstellung in § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG für den Erhalt von Kindergeld gilt. Desweiteren fällt auf, dass § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung abweichend von den Fassungen in den Jahren 1981 - 1985 nur von Kindergeld und nicht von Kindergeld und kindergeldähnlichen Leistungen spricht.
Kindergeld i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ab dem Jahr 1996 umfasst aber auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch die kindergeldähnlichen Leistungen i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG. Diese Auffassung entspricht nicht nur der Meinung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. September 1997, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1997, 826 Tz 2.2), sondern auch der Literatur (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Unterhaltsleistungen III.; auch Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 65 Rdnr. 71 "Bedeutung hat dieses Gleichstellungsgebot für .... - den Unterhaltsabzug nach § 33a Abs. 1 EStG (Negativabgrenzung).").
Ansatzpunkt für diese Gesetzesauslegung ist, dass die Ausschlussklausel abweichend von den Fassungen für die Vorjahre den Anspruch auf Kindergeld ausdrücklich neben dem Anspruch auf Kinderfreibetrag als schädlich aufführt.
Die Erwähnung von Kindergeldfreibetrag und Kindergeld als gleichwertige Ausschlusstatbestände ergibt nur dann einen Sinn, wenn der Begriff "Kindergeld" auch kindergeldähnliche Leistungen umfasst. Denn die Anspruchsvoraussetzungen für Kinderfreibetrag und Kindergeld sind regelmäßig identisch, sodass es nicht der gesetzlichen Verankerung dieser beiden Ausschlusstatbestände nebeneinander bedurft hätte. Soll das Tatbestandsmerkmal Anspruch auf "Kindergeld" nicht ins Leere laufen, muss ihm der von der h. M. vertretene Umfang beigemessen wurden und eine Ausdehnung auf kindergeldähnliche Leistungen erfolgen.
Gestützt wird diese Auslegung auch durch die Entstehung der Fassung des § 33 a Abs. 1 EStG im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 1996. Bis einschließlich des ersten Vermittlungsverfahrens enthielt § 33a Abs. 1 EStG nach dem Alter der unterstützten Person differenzierte Höchstbeträge für die Unterstützungsleistung, die sich für Minderjährige an der Höhe des Kinderfreibetrages und für andere Personen an der Höhe des Grundfreibetrags orientierten. Auf der anderen Seite fehlte die Gleichstellung von erhaltenen kindergeldähnlichen Leistungen mit erhaltenem Kindergeld in § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG. Erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren erhielt § 33a Abs. 1 EStG seine endgültige Fassung und wurde andererseits die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG in das Gesetz aufgenommen. Auf eine besondere Regelung für Minderjährige in § 33a Abs. 1 EStG wurde verzichtet, weil dieser Personenkreis praktisch immer von den Regelungen über den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld erfasst würden.
Im Streitfall hatten die Tochter und der Schwiegersohn des Klägers - wie dieser auch selbst einräumt - in Großbritannien Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen. (vgl. hierzu: Übersicht des Bundesamtes für Finanzen vom 30. Juni 1998, Familienleistungsausgleich; Vergleichbare Leistungen i. S. d. § 65 EStG, BStBl I 1998, 888 ff. "Vereinigtes Königreich"). Die Tochter und der Schwiegersohn lebten ausweislich der Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Vorjahr bereits im Jahre 1996 in Großbritannien. Angaben zu einem Zuzug erst in 1996 sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Senat geht daher davon aus, dass sich die Tochter und der Schwiegersohn mindestens 26 Wochen im Jahre 1996 in Großbritannien aufgehalten haben und folglich zu Beginn des Jahres 1997 die allgemeinen Voraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllten. Die Enkelkinder lebten auch im Haushalt von Tochter und Schwiegersohn und waren noch keine 16 Jahre alt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.