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Finanzgericht Düsseldorf·13 V 3953/02 A (F)·11.09.2002

Aussetzung der Vollziehung gegen Feststellungsbescheid wegen fehlender Belege abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtBetriebsprüfung/AbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gesellschafter beantragt die Aussetzung der Vollziehung eines gesonderten Feststellungsbescheids, mit dem ein Wareneinkauf in Höhe von 44.795 DM nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurde. Zentral ist die Frage der Nachweisführung für Herkunft, Lieferung und Zahlung der Ware. Das Finanzgericht lehnt die Aussetzung ab, weil bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und es an objektiven Originalbelegen sowie Nachweisen über Verbringung und Verrechnung fehlt. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids als unbegründet abgewiesen mangels ernstlicher Zweifel und fehlender Nachweise

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus, die bei summarischer Prüfung erheblich und begründet erscheinen müssen.

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Für den Abzug von Betriebsausgaben trägt der Steuerpflichtige die Feststellungs- und Nachweislast; bloße Kopien von Rechnungen genügen insoweit regelmäßig nicht zur Glaubhaftmachung.

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Bei Auslandsbeziehungen besteht eine erhöhte Beweisvorsorge nach § 90 Abs. 2 AO, insbesondere sind Liefer- und Zollunterlagen oder Ausfuhrnachweise vorzulegen.

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Fehlen objektive Nachweise über Herkunft, Lieferung oder Zahlung und werden die Originalbelege trotz Aufforderung nicht vorgelegt, kann der Betriebsausgabenabzug versagt werden.

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Bei Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung können die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt werden (§ 135 Abs. 1 FGO).

Relevante Normen
§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO§ 4 Abs. 4 EStG§ 90 Abs. 2 AO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antragsteller (Ast) ist Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts "A und B" Datentechnik (GbR). Auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung bei der GbR erließ der Antragsgegner (Ag) den geänderten, gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid 1996 vom 02.03.2001, die GbR betreffend. Dabei wurde u.a. ein gegen "Einlage "A" " gebuchter Wareneinkauf in Höhe von 44.795,--DM nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Zur Begründung wurde im Betriebsprüfungsbericht vom 04.12.2000 (auf den im übrigen Bezug genommen wird) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Herkunft der angeblich in "C-Land" übergebenen, laut Rechnungen der (nach den Feststellungen der Betriebsprüfung Briefkastenfirma) "D" aus "E" stammenden Ware nicht nachgewiesen worden sei. Der Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Betriebsausgaben blieb ohne Erfolg. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. 05.2002 wurde Klage erhoben, die (noch) beim beschließenden Senat unter dem Az.: 13 K 3239/02 F anhängig ist.

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Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag mit Verfügung vom 15. 07.2002 ab. Mit dem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung trägt der Ast vor:

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Er habe einkommensteuerlich Provisionseinnahmen, die er gegen die Firma "D" in 1996 gehabt habe, erklärt und auch versteuert. Statt Barzahlung habe diese Gesellschaft veranlaßt, dass an ihn, den Ast, über die "c-ländische" Tochtergesellschaft der "D" in gleichem Wert Computerteile ausgeliefert worden seien. Die Computerteile, die somit seine eigene Ware gewesen seien, habe er nach "F" zur GbR verbringen lassen. Die GbR habe nunmehr die Teile verkauft und ebenfalls versteuert. Es sei somit auch eine doppelte Versteuerung erfolgt.

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Der Ast beantragt, die aus der Streichung der 44.795,--DM als Betriebsausgaben anfallenden Steuern von der Vollziehung auszusetzen.

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Der Ag beantragt, den Antrag als unbegründet abzuweisen.

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Der Ag ist der Ansicht, dass ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht komme, da keinerlei Nachweise für das Vorbringen erbracht worden seien. Weder die Originale der Wareneinkaufsrechnung der Fa. "D" seien vorgelegt worden, noch Lieferscheine, Zollunterlagen, Ausfuhrnachweise oder sonstige Unterlagen über die Verbringung der Waren aus dem Ausland. Auch mangele es an jeglichem Nachweis über die behauptete Provision gegen die Fa. "D" und deren Verrechnung mit den Computerteilen.

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Der Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - soll eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (s. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1967, 182; Beschluß vom 19. Juli 1995 II B 71/95, nv). Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des klagebefangenen Feststellungsbescheides 1996 vom 02.03.2001 haben sich bei summarischer Überprüfung für den beschließenden Senat jedoch nicht ergeben.

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Es mangelt im Streitfall an jeglichem Nachweis für die Darstellung des Ast über die Verbringung der Computerteile aus dem Ausland zur GbR sowie die Bezahlung dieser Waren im Wege einer Verrechnung mit Provisionsansprüchen des Ast gegen die Fa."D" . Für die Behauptung, in "C-Land" die Computerteile von der Fa. "D" erhalten und nach Deutschland verbracht zu haben, wurden - wie der Ag zu Recht ausführt - weder Lieferscheine, Zollunterlagen, Ausfuhrnachweise oder sonstige Unterlagen vorgelegt, die einen Nachweis oder zumindest eine Glaubhaftmachung hätten begründen können. Ebenfalls hat der Ast keinerlei glaubhafte Nachweise darüber erbracht, dass seinerseits eine Bestellung der Computerteile bei der Fa. "D" erfolgt sei. Entsprechende Auftragspapiere und Korrespondenz hierzu wurden nicht vorgelegt. Allein die beiden in den Akten befindlichen Kopien von Rechnungen der Fa. "D" genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Trotz Aufforderung durch den Ag wurden insbesondere die Originale, die ggf. eine gewisse Beweiskraft hätten haben können, nicht vorgelegt. Im übrigen ergibt sich aus den Rechnungen auch nichts für eine Lieferung über "C-Land" . Auch ist daraus nichts dafür erkennbar, dass in "C-Land" eine Tochtergesellschaft der Fa. "D" bestehen würde. Als "Office" wird in den Kopien lediglich "E" und "G" benannt. Ebenfalls hat der Ast keinerlei Nachweise darüber erbracht, dass eine Verrechnung des Kaufpreises für eine Lieferung von Computerteilen mit eigenen Gegenforderungen erfolgen sollte und konnte. Aus den beiden Rechnungen ergibt sich lediglich unter "Payment" : Betrag erhalten.

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Mangels jeglicher, objektiver Nachweise über die Herkunft, die Lieferung und die Bezahlung der hier strittigen Computerteile hat der Ag zu Recht einen Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - im Rahmen der GbR abgelehnt. Denn für Betriebsausgaben trägt nach allgemeinen Feststellungs- und Beweislastregeln der Steuerpflichtige die Feststellungs- und Nachweislast (z.B. Schmidt/ Heinicke, Kommentar zum EStG, 21. Auflage § 4 Rz. 375, 480 mit umfangreichen Rechtsprechungshinweisen). Im übrigen erscheint es dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass - sofern man den Darlegungen des Ast folgen wollte - keinerlei Unterlagen für sein Vorbringen existieren sollten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da es sich hier um Auslandsbeziehungen handeln würde, für die (schon im eigenen Interesse) eine erhöhte Beweisvorsorge gemäß § 90 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.