Klage gegen Einspruchsentscheidung wegen spät eingereichten Einspruchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide (1997–2003) an und berief sich auf ein Fax-Sendeprotokoll als Zugangsnachweis für einen Einspruch vom 13.12.2004. Das FG hielt die Bescheide für bestandskräftig und verwarf die Klage, weil kein wirksamer Einspruch fristgerecht einging und das Faxprotokoll keinen Zugang bewies. Ein Wiedereinsetzungsantrag war zudem verspätet.
Ausgang: Klage der Klägerin gegen Einspruchsentscheidungen wegen fehlenden fristgerechten Einspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen Steuerbescheide ist nur wirksam, wenn er dem zuständigen Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist zugegangen ist.
Ein Fax-Sendeprotokoll allein begründet regelmäßig keinen ausreichenden Nachweis des rechtzeitigen Zugangs eines Einspruchs beim Finanzamt.
Die Einspruchsfrist beginnt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mit dem Ablauf der in dem Bescheid genannten Frist und endet nach § 355 AO einen Monat danach.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 110 AO ist fristgerecht binnen eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen; eine spätere Antragstellung führt zum Verfall des Wiedereinsetzungsanspruchs.
Änderungen bestandskräftiger Verwaltungsakte können nach § 351 AO nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung zu Ungunsten des Beteiligten gereicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2003 wurden die Einkünfte der Klägerin mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung – AO - ergangenen Einkommensteuerbescheiden vom 16.9.2004 gem. § 162 AO geschätzt. Mit Bescheiden vom 11.11.2004 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung für alle Jahre aufgehoben.
Der Bescheid für das Jahr 2003 wurde durch Bescheid vom 20.4.2005 geändert und die Steuer auf 25.089 Euro festgesetzt.
Am 30.8.2005 gingen beim Beklagten für alle Jahre Einkommensteuererklärungen ein, deren Bearbeitung der Beklagte mit Schreiben vom 8.12.2005 unter Hinweis auf die Bestandskraft der Einkommensteuerveranlagungen vom 11.11.2004 ablehnte. Der Bescheid für das Jahr 2003 wurde durch Bescheid vom 16.12.2005 gem. § 175 AO aus hier nicht streitigen Gründen geändert und die Einkommensteuer auf 5.5671 Euro herabgesetzt. Mit Schreiben vom 19.12.2005 trugen die Prozessbevollmächtigten dieses Verfahrens vor, bereits am 13.12.2004 per Telefax beim seinerzeit zuständigen Finanzamt "E-Stadt" Einspruch eingelegt zu haben. Dazu legten die Prozessbevollmächtigten eine Kopie des Einspruchsschreibens vor, ausweislich dessen am 13.12.2004 auch Durchschriften der geänderten Bescheide für die Jahre 1997 bis 2003 erbeten wurden. Die Prozessbevollmächtigten legten außerdem die Kopie eines Sendeprotokolls vor und legten gegen den Änderungsbescheid vom 16.12.2005 zur Einkommensteuer des Jahres 2003 Einspruch ein. Sie wiesen darauf hin, dass zusätzlich eine Erfassung ausgehender Schreiben im Postausgangsbuch nicht erfolge. Der Beklagte wies im Schreiben vom 6.2.2006 darauf hin, dass der Einspruch nicht eingegangen sei. Außerdem seien hinsichtlich des Jahres 2003 Änderungsbescheide nach dem 11.11.2004 ergangen, in denen nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Änderungsbescheide zum Gegenstand eines laufenden Einspruchsverfahrens geworden seien. Trotzdem sei keine Reaktion der Prozessbevollmächtigten erfolgt. Die Prozessbevollmächtigten seien erstmals mit Abgabe der berichtigten Steuererklärungen in Erscheinung getreten und hätten in ihrem Begleitschreiben auf ein angeblich laufendes Einspruchsverfahren nicht hingewiesen. Mit Schreiben vom 4.4.2006 beantragten die Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legten Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 2003 ein.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8.11.2007 wegen Versäumnis der Einspruchsfrist zurück.
Zur Begründung der Klage trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor:
Das vorgelegte Sendeprotokoll erbringe vollen Beweis dafür, dass der Einspruch vom 13.12.2004 dem Fax des zuständigen Finanzamtes am gleichen Tage zugegangen sei. Die Rechtsprechung des BFH beziehe sich auf Rechtsprechung des BGH, die ihrerseits zur Datenübermittlungstechnik auf dem Stand der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts ergangen sei. Aufgrund der heutigen Technik erbringe das Sendeprotokoll des Faxes sehr wohl den vollen Beweis für eine erfolgreiche Übertragung.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen über Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 vom 8.11.2007 die mit Bescheiden vom 16.9.2004 festgesetzte Einkommensteuer jeweils auf 0 Euro gem. der am 26.8.2005 eingereichten Steuererklärungen herabzusetzen;
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung über Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 8.11.2007, zugegangen am 19.11.2007, die mit Bescheid vom 16.12.2005 festgesetzte Einkommensteuer auf 0 Euro herabzusetzen;
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung über Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 8.11.2007, zugegangen am 19.11.2007, die mit Bescheid vom 16.9.2004 festgesetzte Einkommensteuer auf 0 Euro gemäß der am 26.8.2005 eingereichten Steuererklärungen herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Das Gericht hat über die Frage, ob das Sendeprotokoll des von den Prozessbevollmächtigten verwendeten Fax- Gerätes die erfolgreiche Übermittlung des gesendeten Textes belege, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 11.3.2009 verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre sind bestandskräftig. Der Beklagte war nicht dazu verpflichtet, die Einkommensteuer im Rahmen eines Einspruchsverfahrens entsprechend den nachgereichten Steuererklärungen zu veranlagen.
Die Einprüche vom 4.4.2006 sind nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt. Die Einspruchsfrist für die Änderungsbescheide vom 16.11.2005 begann mit Ablauf des 19.11.2005 (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Sie endete gem. § 355 AO einen Monat später, d.h. mit Ablauf des 19.12.2005.
Innerhalb dieser Frist wurde kein wirksamer Einspruch eingelegt. Der Beklagte hat kein Einspruchsschreiben erhalten. Das vorgelegte Fax- Protokoll erbringt keinen Zugangsnachweis (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Beschluss vom 23. November 2007 V B 118-119/06, BFH/NV 2008, 583 mit weiteren Nachweisen). Das zu dieser Frage vom Gericht eingeholte Sachverständigen - Gutachten führt auf Seite 12 aus, ohne Vorlage des angeforderten Einzelverbindungsnachweises entfalle jede Möglichkeit des Nachweises für das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Anschluss des Prozessbevollmächtigten und des Finanzamtes.
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist war vom Beklagten nicht zu gewähren.
Ungeachtet der Frage, ob die materiell - rechtlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 110 AO erfüllt waren, ist der Wiedereinsetzungsantrag mehr als einen Monat nach Wegfall des Hinderungsgrundes und damit verspätet gestellt worden. Hinderungsgrund war vorliegend die Annahme, es seien bereits bezüglich aller Steuerbescheide Einspruchsverfahren durch das Schreiben vom 13.12.2004 anhängig gemacht worden. Spätestens seit dem Schreiben des Beklagten vom 6.2.2006 war dem Prozessbevollmächtigten aber bekannt, dass dem Beklagten Einspruchsschreiben nicht vorliegen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde erst mit Schreiben vom 4.4.2006 gestellt.
Für das Jahr 2003 gilt keine davon abweichende Beurteilung, obwohl die Prozessbevollmächtigten gegen den Änderungsbescheid vom 16.12.2005 mit Schreiben vom 19.12.2005 (rechtzeitig) Einspruch eingelegt haben. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 war in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.4.2005 bestandskräftig geworden, denn bis zum Ende der Einspruchsfrist mit Ablauf des 23.5.2005 (§§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 357 AO) wurde gegen diesen Bescheid ein Einspruch nicht eingelegt (siehe auch oben). Bestandskräftige Verwaltungsakte, die geändert werden, können gem. § 351 AO nur insoweit angegriffen werden, wie die Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen reicht. Im Bescheid vom 20.04.2005 war eine Steuer in Höhe von 25.089 Euro bestandskräftig festgesetzt worden. Im Änderungsbescheid wurde die Steuer auf 5.561 Euro herabgesetzt. Die Klägerin ist durch die Änderung nur begünstigt und nicht beschwert. Eine weitere Herabsetzung der Einkommensteuer im Verlaufe des Einspruchsverfahrens ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO-.