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Finanzgericht Düsseldorf·13 K 4080/11 F·12.03.2012

Klage gegen Verlustvortragsfeststellung unzulässig mangels Bezeichnung und Tatsachenvortrag

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Einspruchsentscheidung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2006. Das Finanzgericht wies zudem ein Befangenheitsgesuch als offensichtlich unzulässig zurück. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet (§ 65 FGO) und trotz Fristsetzung keine beschwerdebegründenden Tatsachen vorgetragen wurden (§ 79b Abs. 1 FGO).

Ausgang: Klage gegen die Verlustvortragsfeststellung als unzulässig abgewiesen; Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen und das Ablehnungsrecht erkennbar missbräuchlich eingesetzt wird.

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Verfahrensfehler oder als fehlerhaft empfundene Rechtsauffassungen eines Richters begründen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit; sie sind grundsätzlich mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

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In Fällen offenbarer Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs kann darüber im instanzabschließenden Urteil entschieden werden, ohne vorherige dienstliche Äußerung und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.

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Eine Klage ist nach § 65 FGO unzulässig, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Fristsetzung nicht substantiiert darlegt, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sein soll und worin die behauptete Rechtsverletzung liegt.

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Eine Klage ist nach § 79b Abs. 1 FGO unzulässig, wenn der Kläger trotz Fristsetzung keine Tatsachen angibt, aus deren (Nicht-)Berücksichtigung sich seine Beschwer im Verwaltungsverfahren in Grundzügen erkennen lässt.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 1 AO§ 350 AO§ 351 Abs. 2 AO§ 10d Abs. 4 EStG§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO§ 79b Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger und seine Ehefrau (E) mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 7.12.2007 zur Einkommensteuer. Das vom FA ermittelte zu versteuernden Einkommen belief sich auf 6.671 €, woraus sich eine festgesetzte Einkommensteuer von 0 € ergab. Der Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). In den Erläuterungstexten wies das FA darauf hin, dass es insoweit von der Einkommensteuererklärung abgewichen sei, als es die bei den Einkünften aus der Vermietung des Objektes A-Straße in B-Stadt als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 11.818 € nicht anerkannt habe.

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Dagegen legten der Kläger und E am 4.1.2008 (= Tag des Eingangs) fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er trotz Aufforderung und Anmahnung vom zuständigen Vorsteher des FA C-Stadt die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten habe, um den Ansatz „Einkünfte aus Bauherrengemeinschaften“ überprüfen zu können.

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Mit Schreiben vom 29.1.2008, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das FA den Kläger und die E darauf hin, dass der Einspruch unzulässig sei. Der Kläger teilte dem FA daraufhin mit Schreiben vom 27.2.2008, auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit, dass die Ausführungen im Schreiben vom 29.1.2008 nicht den Tatsachen entsprächen. Er fordere das FA zu sachgerechten Bearbeitung und Mitteilung der sich ergebenden Beträge für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen auf.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 20.3.2008 verwarf das FA den Einspruch des Klägers und der E als unzulässig. Es fehle bereits an einer Beschwer im Sinne des § 350 AO, da die Steuerfestsetzung auf Null laute. Im Übrigen habe der Kläger ausschließlich Gründe geltend gemacht, die gem. § 351 Abs. 2 AO im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend zu machen seien.

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Dagegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf, die dort unter dem Aktenzeichen 13 K 1325/08 geführt wurde. Im Rahmen dieses Klageverfahrens erließ das FA am 4.1.2011 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, dessen Steuerfestsetzung weiterhin auf 0 € lautete, sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006. Darin stellte das FA fest, dass keine gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen sei, weil kein verbleibender Verlustabzug bestehe. Die geänderten Bescheide beruhten darauf, dass das FA in der Zwischenzeit Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger eine Rente … und die E eine Rente … bezogen hatten, die sie nicht in der gemeinsam Einkommensteuererklärung angegeben hatten. Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit einem auf den 8.1.2011 datierten Schreiben Einspruch ein.

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Des Weiteren erließ das FA am 31.1.2011 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006, dessen Steuerfestsetzung weiterhin auf Null lautete, und einen geänderten Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2006, in dem es für den Kläger ein Verlustvortrag von 11.299 € feststellte. Diesen Betrag ermittelte das FA wie folgt (Beträge in €):

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Verbleibende negative Einkünfte lt. Steuerbescheid für 200634.583
Verlustrücktrag nach 200523.284
Verbleibender Verlustvortrag auf den 31.12.200611.299
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In den Erläuterungstexten zum Einkommensteuerbescheid wies das FA u.a. darauf hin, dass die Vermietungseinkünfte in Höhe von -53.029 € aus dem Feststellungsbescheid für die D-GmbH & Co KG … angesetzt worden seien. Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit der Begründung Einspruch ein, dass bei den Renteneinkünften noch die Abzüge der Kranken- und Pflegeversicherung (insgesamt 1.790,16 €) zu berücksichtigen seien. Vom Einspruch vom 5.1.2008 seien die geforderten Nachweise bzgl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen noch offen. Gegen den bisherigen, eigenwilligen Ansatz des Verlustvortrages, der den Kläger und die E benachteilige, bestehe bekanntlich ein Einspruch.

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Die unter dem Aktenzeichen 13 K 1325/08 E erhobene Klage wegen Einkommensteuer 2006 wies das FG mit Urteil vom 30.8.2011 ab.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 wies das FA den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 4.1.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 31.1.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA aus, dass der Kläger seinen Einspruch nicht begründet habe und auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die zu einer Änderung des Bescheides führen könnten.

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Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus: Das FA habe am 26.10.2011 eine Einspruchsentscheidung erlassen, für die keine rechtlich begründete Veranlassung bestehe und die lt. Gerichtsbeschluss als nichtig zu erklären wäre. Am 31.10.2011 habe er den Vorsteher des FA gebeten, den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer 1997 auf die Jahre 1995, 1996 und 1998 zu verteilen. Zur sachgerechten Aufteilung hätten die endgültigen Steuerbescheide erst jetzt vorgelegen. Zu den Verfahren 2007, 2006, 2005 u.s.w. seien Klagen anhängig. Ein Antrag für sachgerechte Aufteilung erfordere rechtskräftige Steuerbescheide, die durch das FA – seit Jahren – erheblich verzögert würden.

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Des Weiteren sei das Verfahren der Einkommensteuer 2006 13 K 1325/08 E vom FA mangelhaft bearbeitet worden. Durch den später eingebuchten Verlustvortrag sei das Einkommen 0 €. Vorliegende begründete Einsprüche seien nicht bearbeitet worden. Das vom FA konstruierte überhöhte Einkommen benachteilige den Kläger. Unter den gegebenen Umständen wären die vorliegenden Einsprüche der Einkommensteuer umzudeuten gewesen gegen den nachträglich folgenden Verlustvortrag und abzuhelfen gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

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Das FA beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, inwieweit der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 rechtswidrig sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit er den Verwaltungsakt anfechten wolle. Er habe weder Tatsachen vorgetragen noch Beweismittel angeführt, die der Klagebegründung dienen könnten. Soweit er vortrage, die Höhe des Verlustvortrages könne sich durch eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlagen in anderen Veranlagungszeiträumen ändern, könne er eine Änderung nicht durch Anfechtung dieses Verwaltungsakts erreichen. Eine Berücksichtigung erfolge insoweit von Amts wegen gem. § 10d Abs. 4 EStG.

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Unter Fristsetzung gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das FG den Kläger mit Schriftsatz vom 10.1.2012 aufgefordert, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung der Anordnung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Darüber hinaus forderte das FG den Kläger unter Fristsetzung gem. § 79b Abs. 1 FGO auf, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Anordnung die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Der Schriftsatz vom 10.1.2012 ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 12.1.2012 zugestellt worden. Auf das Antwortschreiben vom 31.1.2012, eingegangen beim FG am 2.2.2002, wird Bezug genommen.

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Die gegen das Urteil vom 30.8.2011 im Verfahren 13 K 1325/08 E beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.2011 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

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II. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird zurückzuweisen. Es ist offensichtlich unzulässig. Der Einzelrichter durfte daher über den Antrag selbst und ohne vorherige Abgabe einer dienstlichen Äußerung im Urteil entscheiden.

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1. Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 51 Abs. 1 FGO die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Ein Richter kann von den Beteiligten als befangen abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Gründe für ein derartiges Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.5.1997 VII B 253/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 1997, 872). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabes von seinem Standpunkt aus Anlass hat, eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4.7.1985 V B 3/85, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1985, 555, und vom 11.1.1995 IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629). Die weitgehende Objektivierung bei der Beurteilung der Umstände beinhaltet damit auch eine subjektive Komponente, deren Bedeutung jedoch nicht über die Berücksichtigung durchschnittlicher Ansichten und Verhaltensweisen eines Ablehnenden hinausgeht (Heinrich, in Musielak, Kommentar zur ZPO, 9. Aufl. 2012, § 42 Rn. 6). Die Grenze ist in der Äußerung unbesonnener oder unvernünftiger Vorstellungen oder etwa im überzogenen („unnormalen“) Misstrauen einer Partei gesetzt (Heinrich, in Musielak, Kommentar zur ZPO, 9. Aufl. 2012, § 42 Rn. 6). Nach zutreffender Auffassung ist daher die Besorgnis der Befangenheit unter Würdigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu prüfen (Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 51 FGO Rn. 51).

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Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.9.1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320). Die Entscheidung über die Ablehnung erfolgt regelmäßig nach dienstlicher Äußerung des oder der abgelehnten Richter über die geltend gemachten Ablehnungsgründe (§ 44 Abs. 3 ZPO) durch Beschluss (vgl. § 46 Abs. 2 ZPO) und ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter (§ 45 Abs. 1 ZPO). Über die Ablehnung des Einzelrichters entscheidet sein Kollegium, und zwar ohne ihn (vgl. Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 51 FGO Rn. 112).

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Indessen ist es nach ständiger Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass in Fällen offenbarer Unzulässigkeit oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnung über das Ablehnungsgesuch auch in den Gründen des die Instanz abschließenden Urteils entschieden werden darf, und zwar unter Einschluss des oder der abgelehnten Richter und ohne Abgabe dienstlicher Äußerungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.8.1997 VII B 73/97, BFH/NV 1998, 328, und vom 3.5.2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376). Bei Zuständigkeit des Einzelrichters entscheidet dieser in diesen Fällen selbst (Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 51 FGO Rn. 113).

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Ein Ablehnungsgesuch ist etwa dann offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe evident abwegig sind, d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 10.3.1972 VI B 141/70, BStBl II 1972, 570; vom 6.11.1986 V B 54/86, BFH/NV 1988, 571; Urteil des FG München vom 22.3.2002 6 K 4653/00, abrufbar in juris; Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 51 Rn. 106 m.w.N.). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn mit ihm sonstige, diesem speziellen Verfahren fremde, von Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden (BFH-Beschluss vom 6.11.1986 V B 54/86, BFH/NV 1988, 571). Das Gesetz will, indem es das Ablehnungsrecht in weitem Umfange gewährt, eine unparteiische Rechtspflege möglichst sichern; es setzt aber als selbstverständlich voraus, dass nicht absichtlich Missbrauch damit getrieben wird, vielmehr ernstlich Umstände angeführt und glaubhaft gemacht werden, die objektiv die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.3.1972 VI B 141/70, BStBl II 1972, 570). Es ist nicht Sinn der Institution der Ablehnung, den Beteiligten die Möglichkeit zu gewähren, nach ihrem Belieben sich die Richter auszusuchen oder gar unter der Form der Ablehnung die Entscheidung absichtlich zu verschleppen (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 10.3.1972 VI B 141/70, BStBl II 1972, 570; vom 13.6.1985 IV B 1-4/85, BFH/NV 1985, 92).

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2. Das im Streitfall gestellte Ablehnungsgesuch ist evident abwegig in dem o.g. Sinne. Der Kläger missbraucht das Ablehnungsrecht, indem er seit Jahren immer wieder ohne ausreichende Gründe Richter ablehnt. Auch das in der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2012 übergebene Ablehnungsgesuch beinhaltet im Kern die Behauptung von Verstößen gegen formelles und materielles Recht in vorangegangenen Verfahren („Urteilsschelte“). Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, wie sie jedem Richter unterlaufen können, sind aber grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. etwa BFH-Beschluss 11.1.1995 IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629 m.w.N.). Zutreffend weist Spindler (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 51 FGO Rn. 60) darauf hin, dass das Institut der Richterablehnung seiner Funktion nach ausschließlich vor Parteilichkeit schützen soll und somit nicht das geeignete Mittel darstellt, um sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren oder sich davor zu schützen. Tatsächliche oder vermeintliche Rechtsfehler sind vielmehr mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen zu bekämpfen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.5.1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn sie in einem früheren Verfahren unterlaufen sein sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.5.1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653 m.w.N.). Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ganz besondere Umstände dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Richter gegenüber der ablehnenden Partei beruht oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.1997 XI B 34/96, BFH/NV 1998, 861). Unsachlichkeit, Willkür oder mangelnde Offenheit werden indiziert durch grob verfahrenswidriges, schlechthin unvertretbares und die verfassungsmäßigen Rechte der Parteien ignorierende Verhaltensweisen (Bork, in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 11). Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und schwerwiegend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.5.1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653 m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger hier jedoch in keiner Weise dargetan. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers, insbesondere seines Persönlichkeitsrechts, ist nicht ersichtlich. Rechtsfehler, die auf unsachlichen oder willkürlichen Erwägungen beruhen könnten, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

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3. Ergänzend weist das FG auf Folgendes hin:

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a) Soweit der Kläger auf Seite 1 seines Schreibens vom 12.3.2012 die Behauptung aufstellt, sein Bevollmächtigter F habe in einem anderen Verfahren einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter X, den Richter am Finanzgericht Y und den Richter am Finanzgericht Z – den Einzelrichter des hier maßgeblichen Verfahrens – gestellt, der bislang nicht beantwortet sei, trifft diese Behauptung nicht zu.

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b) Soweit der Kläger auf den Folgeseiten seines Schreibens sinngemäß ausführt, er habe an den Vorsteher des FA adressierte Einsprüche gegen die Einkommensteuer für 2005 und 2006 eingelegt, die noch nicht bearbeitet seien, ist in keiner Weise ersichtlich, wieso sich hieraus eine Befangenheit des Einzelrichters ergeben soll. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine Pflicht des FG, sich beim FA nach den Bearbeitungsstand von Einsprüchen zu erkundigen, die nicht Gegenstand eines zu entscheidenden Verfahrens sind.

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c) Soweit der Kläger behauptet, auch sein Einspruch vom 8.1.2011 – gemeint ist offensichtlich derjenige gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2006 – sei nicht bearbeitet, trifft dies ersichtlich nicht zu, da das FA hierüber durch die Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 entschieden hat.

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III. Die Klage ist bereits unzulässig.

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1. Die Unzulässigkeit folgt aus § 65 FGO wegen Nichtbezeichnung des Klagebegehrens. Mit der Verpflichtung zur Bezeichnung des Klagebegehrens soll der Kläger gezwungen werden, dem Gericht die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis vorzugeben (vgl. Stalbold, in Beermann, Kommentar zur AO, FGO, § 79b FGO Rn. 10). Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats (GrS) des BFH ist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens die Konkretisierung des Klagebegehrens erforderlich (vgl. BFH–Beschluss vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99). Das setzt voraus, dass der Kläger substantiiert und nicht nur formell- und floskelhaft, sondern materiell und fallbezogen darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (vgl. BFH–Beschluss vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99). Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.1.2002 VI B 114/01, BStBl II 2002, 306). Zur Bezeichnung des Klagebegehrens reicht es daher beispielsweise aus, die Besteuerungsgrundlagen zu nennen, die herabgesetzt werden sollen. Darüber hinaus kann zur Konkretisierung des Klagebegehrens auch ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung erkennbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20.9.2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190, m.w.N.). Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 14.6.2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N., und vom 11.2.2003 VII R 18/02, BStBl II 2003, 606).

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Im Streitfall genügt die Klage den Anforderungen des § 65 FGO nicht. Dem FG ist es auch unter Einbeziehung der Steuerakten nicht möglich ist, festzustellen, worin der Kläger die Rechtsverletzung sieht und aus welchen Gründen und in welchem Umfang der Kläger die Feststellung angreifen will. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen bestimmten Klageantrag gestellt. In der Klagebegründung vom 22.11.2011 hat der Kläger den Antrag angekündigt, dass die Einspruchsentscheidung für nichtig erklärt werden soll. In seinem Schreiben vom 31.1.2012, das innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO übersandt wurde, moniert der Kläger dagegen, dass das Finanzamt ein überhöhtes Einkommen konstruiert habe. Letzteres spricht dafür, dass der Kläger die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 der Höhe nach angreifen und eine Abänderung des festgestellten Betrags erreichen will, wobei sein konkretes Begehren jedoch unklar geblieben ist.

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2. Die Unzulässigkeit der Klage folgt darüber hinaus auch aus § 79b Abs. 1 FGO. Der Kläger hat nicht die Tatsachen angegeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlte. Mit der Fristsetzung gem. § 79b Abs. 1 FGO verlangt das FG dem Kläger eine „Kurzbegründung“ der Klage ab. Der Kläger soll dazu angehalten werden, den äußeren Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht abzustecken. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Vorschrift daher nicht schon durch die pauschale Benennung von Streitkomplexen genügt (vgl. BFH-Beschluss vom 8.3.1995 X B 243/94 u.a., BStBl II 1995, 417). Die Tatsachen zur Beschwer sind vielmehr erst dann angegeben, wenn dem FG so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen gegeben worden sind, dass es die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8.3.1995 X B 243/94 u.a., BStBl II 1995, 417).

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Im Streitfall ist der Kläger der Anordnung des FG gem. § 79b Abs. 1 FGO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Er hat keinerlei konkrete Tatsachen angegeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.