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Finanzgericht Düsseldorf·13 K 2520/17 F·04.03.2019

Festsetzung des Streitwerts für AfA-Feststellung nach §7h EStG auf 23.279,38 €

SteuerrechtEinkommensteuerrechtFeststellungsverfahren (§ 180 AO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 AO betreffend die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7h EStG. Zentral war die Frage der Bemessung des Streitwerts in solchen Feststellungsverfahren. Das FG setzte den Streitwert auf 23.279,38 € und stützte sich auf die pauschale 25%-Regel zur typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung; die AfA-Differenz nach § 7h EStG wurde berücksichtigt und für den zwölfjährigen Begünstigungszeitraum als bindend angesehen.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für das Feststellungsverfahren auf 23.279,38 € durch das FG Düsseldorf

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung bestimmt nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Höhe der geltend gemachten Leistung den Streitwert.

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Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung und ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts anzusetzen.

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Die Feststellung der nach § 7h EStG begünstigten Sanierungskosten entfaltet Bindungswirkung nicht nur für den Veranlagungszeitraum, sondern für alle innerhalb des zwölfjährigen Begünstigungszeitraums liegenden Folgejahre.

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Bei Anwendung des § 7h EStG ist die maßgebliche AfA-Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen dem § 7h-Satz und dem regulären AfA-Satz zu ermitteln (im Streitfall jährliche Differenz von 2,5 %).

Relevante Normen
§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz§ 7h EStG§ 180 Abs. 2 AO§ Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO§ 7i EStG§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

Tenor

Der Streitwert wird auf 23.279,38 € festgesetzt.

Gründe

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Betrifft der Antrag eines Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes deren Höhe für den Streitwert maßgebend.

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Im Streitfall hat der Beklagte die Grundlagen der Bemessung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) des Gesamtobjekts in Z Stadt gem. § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellung der gem. § 7h EStG begünstigten Sanierungskosten entfaltet nicht nur Bindungswirkung für den Veranlagungszeitraum 2007, sondern für alle innerhalb des zwölfjährigen Begünstigungszeitraums liegenden Folgejahre (vgl. zur gesonderten Feststellung nach § 7i EStG: Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 14.08.2006 10 K 2725/06, Entscheidungen der FG 2006, 1748, unter II.2.a.).

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Dabei ist jeweils die Differenz zwischen dem jährlichen AfA-Satz gem. § 7h EStG und dem regulären AfA-Satz für vor dem 01.01.1925 fertiggestellte Gebäude gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG von jährlich 2,5% anzusetzen. Denn der Beklagte hatte mit geändertem Feststellungsbescheid vom 20.10.2016 eine „AfA-Bemessungsgrundlage für den Altbau 2,5%“ festgestellt.

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Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, ist diese grundsätzlich mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.09.2005 IV E 5/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2006, 315, unter 5.b.; BFH-Beschluss vom 28.02.2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, unter II.2.a.). Die tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH-Beschluss vom 10.10.2006 VIII B 177/05, Bundessteuerblatt II 2007, 54, unter II.3.; BFH-Beschluss vom 27.05.2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323, unter II.1.).

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Der Streitwert berechnet sich daher wie folgt:

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[133.025,00 € x 8 Jahre x (9% - 2,5%) + 133.025,00 € x 4 Jahre x (7% - 2,5%)] x 25% = 23.279,38 €.