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Finanzgericht Düsseldorf·12 V 5806/04 A (AO)·31.01.2005

Streitwertfestsetzung bei Anfechtung einer Außenprüfung auf 5.000 EUR

SteuerrechtAußenprüfungStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Finanzgericht setzte den Streitwert in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung auf 5.000 EUR fest. Zentrale Frage war die Schätzung des Streitwerts nach § 52 GKG bei fehlenden Anhaltspunkten für mögliche Mehrsteuern. Das Gericht hielt verlässliche Schätzungen für nicht möglich und berief sich auf den fiktiven Ansatz des § 52 Abs. 2 GKG. Eine pauschale Kürzung wegen vorläufigen Rechtsschutzes lehnte es ab.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts durch das Finanzgericht auf 5.000 EUR (Streitwertfestsetzung stattgegeben)

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der aus dem Antrag ersichtlichen Bedeutung der Sache; bei Anfechtungen von Außenprüfungsanordnungen kann hierzu regelmäßig 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern angesetzt werden, soweit schätzbar.

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Ergeben sich für die Höhe der zu erwartenden Mehrsteuern keine geeigneten Schätzungsgrundlagen, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein fiktiver Streitwert anzunehmen; in derartigen Fällen kann ein Streitwert von 5.000 EUR zugrunde gelegt werden.

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Die bloße Angabe der Beteiligten, es seien keine Mehrsteuern zu erwarten, reicht für eine tragfähige Schätzung nicht aus; Prüfungsanordnungen sprechen verwaltungsökonomisch regelmäßig für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit signifikanter Mehrsteuern.

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Bei der Festsetzung eines fiktiven Streitwerts für vorläufigen Rechtsschutz ist eine pauschale Kürzung (z.B. auf 10% eines angenommenen Hauptsachewerts) unzulässig; der fiktive Wert darf nicht zugleich zur Herleitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens verwendet werden.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

Tenor

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der für die Gebührenberechnung maßgebende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Er ist nach der Rechtsprechung in Streitfällen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern, die im Einzelfall geschätzt werden müssen, anzusetzen.

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Im Streitfall fehlen jedoch geeignete Schätzungsgrundlagen. Zwar weist das Finanzamt darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers keine Mehrsteuer zu erwarten sei; eine auch nur halbwegs vertretbare Schätzung kann indessen auf ein derartiges Beteiligtenvorbringen nicht gestützt werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsanordnungen schon aus verwaltungsökonomischen Gründen in aller Regel nur dann ergehen, wenn aus der Sicht der Finanzverwaltung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Mehrsteuern besteht. Da im Streitfall zudem in der Prüfungsanordnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe, musste der Antragsteller schon vor diesem Erfahrungshintergrund mit unter Umständen erheblichen Mehrsteuern rechnen.

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Deren auch nur ungefähre Höhe lässt sich jedoch nicht feststellen. Weder ergeben sich aus der Akte geeignete Schätzungsgrundlagen noch bietet der bisherige Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem gestellten Antrag zu beurteilen. Daher ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

5

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist dieser Betrag nicht im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, auf 10% des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes zu ermäßigen. Eine solche Kürzung - wie in den Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrages begehrt wird - ist hier nicht zulässig. § 52 Abs. 2 GKG gebietet den Ansatz eines fiktiven Wertes ohne Berücksichtigung der tatsächlichen, allerdings unbekannten Verhältnisse. Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebensowenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (vgl. zu allem den zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ergangenen BFH-Beschluss vom 10.4.1990, III E 2/89, BFH/NV 1991, 552, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr.).