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Finanzgericht Düsseldorf·12 V 3804/07 A(H)·24.06.2008

Haftungsbescheid gegen GmbH-Geschäftsführer: AdV wegen ernstlicher Zweifel (§§ 69, 71 AO)

SteuerrechtAbgabenordnungAbgabenordnung (Haftungsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids über rund 1,19 Mio. EUR wegen Steuerrückständen einer GmbH i.L. Streitpunkt war, ob eine Haftung als Geschäftsführer nach § 69 AO oder als (Mit-)Täter/Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO besteht. Das FG setzte die Vollziehung aus, da für eine Steuerhinterziehung bzw. Teilnahme daran derzeit keine gesicherte Tatsachengrundlage und keine konkreten Tatvorwürfe dargelegt waren. Auch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, insbesondere ein Verstoß gegen die anteilige Tilgung, sei summarisch nicht feststellbar; zudem fehle es bei verspäteten Erklärungen an einem Kausalzusammenhang mit dem Steuerausfall.

Ausgang: Vollziehung des Haftungsbescheids wegen ernstlicher Zweifel an den Haftungsvoraussetzungen ausgesetzt; Kosten trägt das Finanzamt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung sowohl eine Haftung nach § 69 AO als auch nach § 71 AO nicht hinreichend tragfähig begründet ist.

2

Eine Haftung nach § 71 AO setzt eine gesicherte Tatsachengrundlage für eine Steuerhinterziehung oder eine Teilnahme hieran voraus; bloße Behauptungen oder nicht näher konkretisierte Indizien genügen nicht.

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Eine Haftung nach § 69 AO wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung erfordert eine konkret feststellbare Pflichtverletzung; pauschale Hinweise auf unrichtige Steuererklärungen tragen die Haftungsinanspruchnahme nicht ohne substantiierte Tatsachen.

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Ein Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung ist nicht anzunehmen, wenn der Geschäftsführer anhand von Unterlagen eine quotal gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger darlegt und die Finanzbehörde dem keine konkreten Einwendungen entgegensetzt.

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Allein die verspätete Abgabe von Steuererklärungen begründet keine Haftung nach § 69 AO, wenn es an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt bzw. der Vertiefung des Steuerausfalls fehlt.

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 71 AO§ 90 Abs. 2, 160 AO§ 90 Abs. 2 AO, § 160 AO§ 160 AO§ 41 Abs. 2 AO

Tenor

Die Vollziehung des Haftungsbescheids betreffend Steuerrückstände der Firma B GmbH i.L. vom 14.8.2007 wird ausgesetzt.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

Der Antagsteller wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Steuerrückstände der Firma B GmbH i.L. (GmbH). Das Finanzamt erließ gegen ihn unter dem 14.8.2007 einen Haftungsbescheid über einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.192.921,26 EUR. Im Einzelnen geht es um Körperschaftssteuer 2002 – 2006, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2002 – 2006, Zinsen zur Körperschaftssteuer 2002 – 2004, Umsatzsteuer 2002 – 2006 und 1/2007 – 3/2007 sowie Verspätungszuschlägen Umsatzsteuer 1/2007 – 3/2007.

4

In den Gründen des Haftungsbescheids heißt es u.a.:

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"... Der Antragsteller habe als Geschäftsführer für 2002 eine unrichtige Körperschafts- und Umsatzsteuererklärung abgegeben. Darin seien Aufwendungen in Höhe von 131.758,00 EUR unberechtigt als Betriebsausgaben sowie unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend gemacht (Rechnung C GmbH).

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Für 2003 seien ebenfalls unrichtige Erklärungen abgegeben worden. Dabei seien Aufwendungen in Höhe von 1.246.327,00 EUR unberechtigt als Betriebsausgaben geltend gemacht sowie aus verschiedenen Rechnungen von sog. Scheinunternehmen Vorsteuerbeträge zu Unrecht angesetzt worden.

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Für 2004 habe der Antragsteller als Geschäftsführer erst im Rahmen der Betriebsprüfung eine unrichtige Körperschaftsteuererklärung abgegeben. Es seien Betriebsausgaben in Höhe von 1.542.921,00 EUR zu Unrecht erklärt worden.

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Nach der bei der GmbH in 2006 durchgeführten Betriebsprüfung und der Durchsuchung der Geschäftsräume am 23.5.2006 seien trotz laufender Betriebsprüfung unrichtige und verspätete Erklärungen für 2005 eingereicht worden.

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Aufgrund der durch das Finanzamt Z-Stadt beschlagnahmten Unterlagen und der durch die Betriebsprüfung vollzogenen Feststellungen seien geänderte Steuerfestsetzungen erlassen worden. Gegen den Antragsteller sei wegen Nicht- bzw. unvollständiger Abgabe der Steuererklärungen 2004 und 2005 das Strafverfahren eingeleitet worden. Bereits am 16.12.2004 sei anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume 2002 – 6/2004 ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Einstellung ... gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße sei für die Haftungsinanspruchnahme unschädlich.

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Zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller die anderen Gläubiger gegenüber ihm – dem Finanzamt – vorrangig befriedigt habe und mit welchem Betrag er ggf. ... wegen zumindest grob fahrlässiger Pflichtverletzung hafte, habe es den Antragsteller unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflichten um Mitteilung im Einzelnen bezeichneter Beträge aus den Geschäftsunterlagen der GmbH gebeten. Der Antragsteller sei dieser Nachforderung zwar nachgekommen, aber die eingereichten Unterlagen verneinten eine Haftung nicht. ...

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Der Antragsteller habe seine Pflicht zur Zahlung der rückständigen Steuern mindestens grob fahrlässig verletzt. ...

12

Nach den Feststellungen der beim Antragsteller durchgeführten Betriebsprüfungen für 2002 und 2003 siehe Bericht vom 19.6.2006, für 2004 siehe Bericht vom 29.1.2007 und für 2005 siehe Bericht vom 23.3.2007 sowie den Ermittlungen der Steuerfahndung Z-Stadt hafte der Antragsteller außerdem zumindest als Beteiligter an einer Steuerhinterziehung gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO). ..."

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Das Finanzamt hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 23.3.2007 "zur Prüfung, ob und in welchem Umfang er als Haftungsschuldner für die Steuerrückstände im Zeitrum vom 4.10.2006 – 12.3.2007 (Haftungszeitraum) in Anspruch genommen werden könne", um Auskunft zu einzelnen Fragen gebeten.

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Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der GmbH hatte teilweise Erfolg. Der 6. Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf beschloss unter dem 20.12.2006 (6 V 4848/06 A (K,G,U,F,AO)):

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Die Bescheide zur Körperschaftsteuer 2002 und 2003, jeweils vom 30.08.2006, werden bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt, soweit der Antragsgegner das Einkommen entsprechend Tz. 2.6 des BP-Berichts vom 19.06.2006 für 2003 um 266.086,64 EUR (50% von 532.173,28 EUR) und entsprechend Tz. 2.7.5 des BP-Berichts vom 19.06.2006 für 2002 um 38.938,00 EUR und für 2003 um 314.093,00 EUR erhöht hat.

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Die Vollziehung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2002 und 2003, jeweils vom 22.09.2006, wird entsprechend ausgesetzt.

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Die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2002 und 2003 erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Sicherheit in Höhe von 4.867,00 EUR für 2002 und 112.130,00 EUR für 2003 geleistet wird.

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In den Entscheidungsgründen heißt es:

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Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zur gewerblichen Spielevermittlung im Bereich des Lotteriewesens. Anteilseigner der Antragstellerin waren zunächst die D AG, Schweiz, und die E AG, Schweiz, zu je 1/2. Mit Vertrag vom 28.11.2002 übertrug die D AG ihren Anteil auf die F AG, Schweiz. Im .Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2002 und 2003 stellte der Antragsgegner u. a. folgende Sachverhalte fest:

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Die Antragstellerin erwarb ausweislich einer Eingangsrechnung vom 31.12.2003 über 419.700,00 Euro 725.000 Adressen, die für den Einsatz in den von ihr beauftragten Callcentern bestimmt waren. Verkäuferin der Adressen war die D AG. Ausweislich einer weiteren Rechnung vom 01.12.2003 über 372.850,00 Euro erwarb die Antragstellerin daneben 535.000 Adressen von der Firma G, Spanien. Hintergrund der Adresseinkäufe war nach den Feststellungen des Prüfers ein Schreiben des Geschäftsführers der Antragstellerin an ihre Anteilseignerinnen E AG und F AG vom 03.09.2003, wonach ausweislich der "letzten BWA’s die Geschäftsentwicklung nicht in den Bahnen, wie ich sie noch auf der letzten Gesellschafterversammlung prognostiziert habe" verlaufen sei. Der Geschäftsführer habe daraus gefolgert, dass die Notwendigkeit bestehe, sich auswärtige Adressen zu verschaffen, um die "Umsatzeinbrüche bei allen Callcentern" wieder auszugleichen. Auf dem Schreiben an die F AG habe sich zusätzlich der handschriftliche Vermerk des Geschäftsführers A vom 09.09.2003 befunden: "Nach Bilanz Notwendigkeit ca. 800.000,00 Euro". In der Folgezeit habe die D AG am 08.12.2003 insgesamt 1.450.000 Adressen für einen Gesamtbetrag von 839.400,00 Euro angeboten. Am gleichen Tag habe die Antragstellerin – ausweislich entsprechender Rechnungen - dann bei der E AG 725.000 Adressen für 419.700,00 Euro und am 01.12.2003 535.000 Adressen für 372.850 EUR von der Firma G erworben. Per Fax habe die D AG am 26.01.2004 mitgeteilt, sie hoffe, der Antragstellerin den Auslieferungstermin bis zum 27.01.2004 mitteilen zu können. Am 11.02.2004 bescheinigte dann das Zollamt Y-Stadt die Ausfuhr einer CD von der D AG als Ausführerin an die Antragstellerin als Empfängerin. Am 26.02.2004 sind sodann die Einfuhrumsatzsteuerbelege ausgestellt worden.

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Hinsichtlich der angeblich von der Firma G Spanien an die Antragstellerin gelieferten Adressen konnte der Prüfer nicht feststellen, wann und in welcher Form die Adressdateien übergeben worden seien. Belege hierzu seien nicht aufzufinden gewesen. Die Rechnung vom 01.12.2003 sollte ausweislich der Vereinbarung wie folgt bezahlt werden:

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am 30.12.2003 125.000,00 Euro

23

am 30.01.2004 125.000,00 Euro

24

am 27.02.2004 122.850,00 Euro

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Tatsächlich sei der Rechnungsbetrag von 372.850,00 Euro jedoch wie folgt beglichen worden:

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am 15.12.2003 125.000,00 Euro

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am 05.01.2004 3.000,00 Euro

28

zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt 1.200,00 Euro

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am 27.01.2004 125.000,00 Euro

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Der verbleibende Restbetrag von 118.650,00 Euro sei im Zeitraum Juni bis September 2004 durch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Callcenters "H GmbH, X-Stadt" anlässlich deren Abwicklung gegenüber der Gläubigerin G getilgt worden. Im Rahmen der Übernahme der Verbindlichkeiten seien in 132 Einzelrechnungen insgesamt 131.409,52 Euro geleistet worden. Die Überzahlung in Höhe von 12.759,52 Euro sei auf Grundlage einer Abrechnung vom 28.09.2004 rückerstattet worden.

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Der Prüfer schlug vor, den im Kalenderjahr 2003 als Betriebsausgabe geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von 792.550,00 Euro als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe (§§ 90 Abs. 2, 160 Abgabenordnung -AO-) zu qualifizieren. Er verwies zur Begründung auf den Umstand, dass sich die im Schreiben vom 03.09.2003 dargestellte schlechte Geschäftsentwicklung nicht nachvollziehen lasse. Ausweislich der BWA 08/2003 seien die Überschüsse in den Monaten 06 bis 08/2003 von 91.000,00 Euro auf 200.000,00 Euro je Monat angestiegen. Folglich mache der behauptete Investitionsbedarf nur vor dem Hintergrund der Notiz vom 09.09.2003 mit dem Hinweis auf eine "bilanzielle Notwendigkeit in Höhe von ca. 800.000,00 Euro" Sinn. So sei die Antragstellerin offensichtlich der Ansicht gewesen, es bestehe die Notwendigkeit, den sich in Höhe von 800.000,00 Euro abzeichnenden steuerauslösenden Gewinn zu neutralisieren. Diese Annahme werde zudem durch den Umstand bekräftigt, dass es sich nach Auskunft der "I" bei der D AG um eine Briefkastenfirma gehandelt habe (vgl. im Einzelnen Tz. 2.4.3.2 des Bp-Berichts vom 19.06.2006). Hinsichtlich der Firma G, Spanien, seien vielfältige geschäftliche und gesellschaftsrechtliche Verbindungen zur Klägerin und anderen mit der Klägerin wirtschaftlich verbundenen Unternehmungen festzustellen (vgl. Tz. 2.5.3 des Bp-Berichts vom 19.06.2006). Folglich sei die Firma G. als nahestehendes Unternehmen der Antragstellerin zu qualifizieren (vgl. Tz. 2.5.4.1 des Bp-Berichts vom 19.06.2006). Da auch bisher von der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden sei, dass sie tatsächlich von der G werthaltige Adressen erhalten habe, sei davon auszugehen, dass die Firma G eine wirtschaftlich ihrer Ausgangsrechnung vom 01.12.2003 entsprechende Leistung nicht erbracht habe. Folglich sei auch unklar, wer der tatsächliche Nutznießer der Zahlungen gewesen sei.

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Weiterhin stellte der Prüfer fest, dass die Antragstellerin einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zum 31.12.2003 in Höhe von 532.173,28 Euro gebildet hatte. Hierbei sollte es sich um die im Dezember 2003 vereinnahmten für den Monat Januar vorgesehenen Spieleinsätze gehandelt haben. Der Prüfer schlug vor, den passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht anzuerkennen. Er verwies zum einen darauf, dass zum 31.12.2003 keine Spieleinsätze passiv abgegrenzt worden seien und es auch unklar sei, wie die Beträge zum 31.12.2003 zustande gekommen seien. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Gesamtzahlung eines Spielers (Gesamtvereinnahmung vor der erlösmindernden Weiterleitung der Spielanteile) in dem RAP abgegrenzt worden sei. Ob jedoch überhaupt, und falls ja, in welcher Höhe Provisionserlöse für Vermittlungsleistungen von der Antragstellerin passiv abzugrenzen seien, könne von der Betriebsprüfung nicht beurteilt bzw. ermittelt werden (vgl. Tz. 2.6 des Bp-Berichts vom 19.06.2006).

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Des Weiteren schlug der Prüfer vor, von der Antragstellerin gewinnmindernd gebuchte Verkaufsprovisionen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen und die geltend gemachte Vorsteuer nicht anzuerkennen (vgl. Tz. 2.7 des Bp-Berichts vom 19.06.2006).

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Der Prüfer begründet seine Auffassung hinsichtlich der Provision an die Firma C GmbH mit dem Umstand, dass die Antragstellerin bisher weder Vereinbarungen noch Belege zu den gezahlten Verkaufsprovisionen vorgelegt hat. Auch sei unklar, welche Leistungen überhaupt abgerechnet worden seien (vgl. Tz. 2.7.1 des Bp-Berichts vom 19.06.2006 ).

35

Hinsichtlich der Verkaufsprovision an die J GmbH seien Belege nicht vorgelegt worden. Soweit Herr K (als Auskunftsberechtigter durch den Geschäftsführer schriftlich ermächtigt - vgl. Tz. 1.4.2 des Bp-Berichts vom 19.06.2006) geltend gemacht habe, bei der Zahlung habe es sich nicht um eine Verkaufsprovision, sondern um den Spieleinsatz von 04/2003 gehandelt, sei dieses durch die Antragstellerin bisher nicht belegt worden (vgl. Tz. 2.7.2 des Bp-Berichts vom 19.06.2006 ).

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Hinsichtlich der Provisionszahlung an die Firma H GmbH i. G. habe es sich ausweislich des Überweisungsträgers um das Stammkapital der damals neu gegründeten GmbH gehandelt. Erst im Folgemonat (04.01.2004) sei dann eine Gutschriftabrechnung erstellt worden, wonach der Betrag als "Sonder Akonto-Zahlung" aus einer Verkaufsprovision zu bewerten gewesen sein soll (vgl. Tz. 2.7.3 des Bp-Berichts vom 19.06.2006). Nähere Angaben zu der angeblichen Verkaufsprovision habe die Antragstellerin nicht gemacht.

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Gleiches gelte für die geltend gemachte Verkaufprovision an die Firma L GmbH i. G. (vgl. Tz. 2.7.4 des Bp-Berichts vom 19.06.2006).

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Hinsichtlich der Firma C GmbH hat der Prüfer festgestellt, dass es sich dabei um ein Callcenter der Unternehmensgruppe M gehandelt habe. Da im Rahmen dieser Unternehmensgruppe auch im Inland ansässige Callcenter gehörten (N GmbH, O GmbH), könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob den gezahlten Beträgen tatsächlich Leistungen des ausländischen Unternehmens C GmbH gegenüberstünden oder ob nicht tatsächlich inländische Unternehmen der Unternehmensgruppe M Leistungen erbracht hätten. Da die von der Betriebsprüfung erbetenen Auskünfte und Unterlagen von der Antragstellerin nicht zur Verfügung gestellt worden seien, sei der Betriebsausgabenabzug wegen nicht eindeutig geklärten Empfängernachweises i. S. d. §§ 90 Abs. 2, 160 AO zu versagen (vgl. Tz. 2.7.5 des Bp-Berichts vom 19.06.2006).

39

Des Weiteren stellte der Prüfer fest, dass die Antragstellerin mit Mietvertrag vom 30.05.2003 eine Wohnung, W-Straße, W-Stadt, angemietet hatte. Ausweislich des geschlossenen Mietvertrages durften die Räume nur als Wohnung und nicht gewerblich genutzt werden. Der Prüfer schlug vor, die gezahlte Miete nach § 160 AO als nicht abzugsfähig zu behandeln und einen Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, da nicht klar sei, welche Personen in welchem Zeitraum die Vierzimmerwohnung genutzt und damit geldwerte Vorteile erlangt hätten. Auch habe die Antragstellerin nicht glaubhaft darstellen können, weshalb sie eine Vierzimmerwohnung in W-Stadt gemietet habe. Die Aussage, die Wohnung habe als Anlaufstelle für Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner gedient und damit höhere Hotelkosten verhindert, reiche für eine wirtschaftlich sinnvolle Erklärung nicht aus.

40

Der Antragsgegner folgte den Vorschlägen des Prüfers und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003. Gleichzeitig erließ der Antragsgegner Steuerbescheide für das Jahr 2004, in denen die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe entsprechender Steuererklärungen geschätzt wurden.

41

Gegen diese Steuerbescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 27.09.2006 wies der Antragsgegner darauf hin, dass er bis zur Vorlage und Prüfung der noch vorzulegenden Begründung den Aussetzungsanträgen nicht entsprechen könne. Zugleich wies er darauf hin, dass eine Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen könne, da die Realisierung der Steueransprüche gefährdet erscheine (Gleiches mit Schreiben vom 11.10.2006). Mit Schreiben vom 25.10.2006 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Bescheide zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer und über die Zinsen zur Körperschaftsteuer jeweils für 2002 und 2003 aus, soweit die Provisionszahlungen an die C GmbH streitig sind. Die Aussetzung der Vollziehung wurde jedoch unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 44.000,00 Euro (50 % des ernstlich zweifelhaften Steuerbetrages) leiste (ebenso Gewerbesteuermessbetrag vom 30.10.2006).

42

Nachdem der Antragsgegner zwischenzeitlich die Guthaben auf den Konten bei der Z-Bank und der Y-Bank gepfändet hat, begehrt die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 11.12.2006 die gerichtliche Vollziehungsaussetzung der streitigen Steuerbescheide.

43

Hinsichtlich der als nicht abzugsfähig behandelten Aufwendungen für Adresskarteien macht die Antragstellerin geltend, der Erwerb von Adresskarteien in der Telefonwerbbranche sei üblich und das von der Antragstellerin gezahlte Entgelt für die erlangten Adressen entspreche dem Üblichen. Soweit der Antragsgegner vermutet habe, dass keine Leistung durch die Rechnungsaussteller erbracht worden sei, da es sich bei diesen um Domizilgesellschaften gehandelt habe, sei dies nicht zutreffend. Dass es sich bei den Leistungserbringern nicht um Domizilgesellschaften gehandelt habe, werde bereits aus den vorgelegten umfangreichen Unterlagen während der Betriebsprüfung deutlich. Außerdem werde aus der Argumentation des Antragsgegners nicht klar, ob er die Abzugsfähigkeit auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 AO oder auf Grundlage des § 160 AO verweigere. Sofern ein Scheingeschäft angenommen werde, hätte der Antragsgegner darlegen müssen, welches Geschäft durch das Scheingeschäft verdeckt worden sein soll, da dann dieses Geschäft der Besteuerung hätte zu Grunde gelegt werden müssen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass eine Zahlung an Dritte ohne adäquate Gegenleistung nicht erbracht worden sei. Auch aus den zollrechtlichen Unterlagen ergebe sich, dass der Datenträger, auf dem sich eine der Adresskarteien befunden habe, tatsächlich von der Schweiz nach Deutschland geliefert worden sei, Das in Rechnung gestellte Geschäft sei tatsächlich abgewickelt worden. Außerdem ergebe sich die Drittüblichkeit von Vereinbarungen im Streitfall aus dem Umstand, dass die Antragstellerin und die Zahlungsempfänger keine sich nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz seien.

44

Auch aus dem Umstand, dass im Bereich der leistenden Gesellschaften ggf. steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte verwirklicht sein könnten, dürfe für die Antragstellerin nichts Nachteiliges hergeleitet werden.

45

Hinsichtlich des von der Antragstellerin in ihrer Bilanz ausgewiesenen passiven Rechnungsabgrenzungspostens verweist die Antragstellerin auf § 250 Abs. 2 Handelsgesetzbuch i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz -EStG-. Danach seien Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellten, passiv abzugrenzen. Es sei allgemein bekannt, dass beim Lottospiel die Einsätze im Voraus zu entrichten seien und dass teilweise für mehrere Wochen im Voraus getippt werden könne. Infolgedessen seien in der Zeit vom 15. bis 22.12.2003 534.173,28 Euro (netto) für das Kalenderjahr 2004 abzugrenzen gewesen. Soweit der Antragsgegner im Betriebsprüfungsbericht darauf verweise, dass er nicht beurteilen könne, ob eine passive Rechnungsabgrenzung vorzunehmen sei, rechtfertige dieses nicht die Auflösung derselben.

46

Hilfsweise macht die Antragstellerin geltend, dass eine Rückstellung in entsprechender Höhe bzw. eine erhaltene Anzahlung zu passivieren sei.

47

Soweit der Antragsgegner die in den Betriebsausgaben enthaltenen Verkaufsprovisionen nicht anerkannt habe, ergäben sich die entsprechenden Leistungen aus den Rechnungen bzw. Gutschriften. Außerdem seien – anders als im Bp-Bericht dargestellt – die mit den Callcenterbetreibern abgeschlossenen Verträge vorgelegt worden.

48

Soweit der Antragsgegner die Mietzahlungen für die Wohnung, W-Stadt, W-Straße, unter Hinweis auf § 160 AO nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen habe, sei dieses unzutreffend, da das Geld an den Vermieter gezahlt und damit der Zahlungsempfänger benannt worden sei. Soweit die Betriebsprüfung den steuerlichen Betriebsausgabenabzug davon abhängig machen wolle, ob die Antragstellerin über eine derartige Wohnung verfügen müsse, verkenne sie, dass Aufwendungen nicht notwendig, üblich, zweckmäßig, angemessen oder erforderlich sein müssten. Außerdem seien die genannten Voraussetzungen erfüllt, da das Anmieten der Wohnung auf Grund der Hotelsituation die W-Stadt kostengünstiger und wirtschaftlicher für die Antragstellerin gewesen sei, als das Anmieten einzelner Hotelzimmer, falls Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter in W-Stadt hätten übernachten müssen. Eine Privatnutzung der Wohnung durch Gesellschafter, Geschäftsführer, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter sei nicht erfolgt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Steuerbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen,

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hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

54

Der Antragsgegner weist darauf hin, dass die Antragstellerin zu einer Reihe von gewerblichen Spielevermittlern im Bereich des Lotteriewesens gehöre, die über Treuhand- und Verwalterverträge von der Unternehmensgruppe P GmbH betreut werde. Gesellschafter der P GmbH seien bis zum 31.12.2004 Herr Q und Herr R, ab 01.01.2005 die Firma F AG, Schweiz, gewesen. Gegen die früheren Gesellschafter der P GmbH laufe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, da diese dringend verdächtigt seien, sich mit anderen Beschuldigten zu einer Bande zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehung verbunden zu haben. Insoweit werde auf den zu den Gerichtsakten gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts V-Stadt vom 26.10.2006 in dem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen die Herren Q und S verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner der Auffassung, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Steuerfestsetzungen. Insbesondere bezüglich der Firma G bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Rechnung vom 01.12.2003 keine reale Leistung gegenüberstehe, da die Firma erst ab dem 03.10.2003 auf Ibiza registriert sei. Da die Akquisition umfangreicher Adressbestände und deren Aufbereitung Jahre in Anspruch nehme, sei es unwahrscheinlich, dass sie in der Lage war, in 2003 hundertausende von Adressen zu liefern. Im Übrigen entsprächen auch die gewählten Zahlungsmodalitäten nicht dem Geschäftsgebaren zwischen fremden Dritten (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.12.2006 verwiesen).

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Eine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf den von der Antragstellerin gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten komme nicht in Betracht, weil die Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 unter Zugrundelegung der Prüfungsergebnisse der Jahre 2002 und 2003, also folglich ohne erfolgswirksame Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens geschätzt worden sei. Hinzu komme, dass die von den Spielern eingezogenen Gelder nicht nur Tippeinsätze, sondern neben den für die Antragstellerin bestimmten Servicegebühren in Höhe von 31,52 % auch andere, nicht mit dem Tippspiel zusammenhängende Leistungen beinhalteten (vgl. die zu den Akten gereichten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin). Vor diesem Hintergrund habe es die Antragstellerin – trotz entsprechender Aufforderung – bisher versäumt nachzuweisen, in welcher Höhe die ab dem 15.12.2003 eingegangenen Zahlungen reine Tippeinsätze darstellten.

56

Soweit der Antragsgegner die Provisionszahlungen der Antragstellerin nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt habe, sei dieses aus den im Betriebsprüfungsbericht dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Soweit die Provisionszahlung an die spanische Firma G streitig ist, scheitere eine Aussetzung der Vollziehung bereits daran, dass die Antragstellerin bis heute nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel dargelegt habe, dass die Leistungen auch tatsächlich von dieser Gesellschaft und nicht von einer anderen der inländischen Unternehmensgruppe M zuzurechnenden Gesellschaft erbracht worden sei.

57

Die Aufwendungen für die Mietwohnung in W-Stadt könnten ebenfalls nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG Aufwendungen, die der Bewirtung oder der Beherbergung von Geschäftsfreunden dienten, nicht abgezogen werden können, wenn sich die Wohnung außerhalb des Ortes des Betriebs des Steuerpflichtigen befinde.

58

Der Aussetzungsantrag ist teilweise begründet.

59

Die Rechtmäßigkeit der streitigen Steuerbescheide ist nicht ernstlich zweifelhaft, soweit der Antragsgegner die Aufwendungen für den Kauf von insgesamt 725.000 Adressen nicht zum Abzug zugelassen hat.

60

Soweit die Antragstellerin Adressen von der D AG erworben hat, dürfte die Lieferung frühestens am 11.02.2004 mit der Ausfuhr einer entsprechenden CD aus der Schweiz ausgeführt worden sein. Folglich dürfte zum Bilanzstichtag 31.12.2003 noch ein schwebendes Geschäft vorgelegen haben, was nach allgemeinen Bilanzierungsregeln keinen Aufwand in Höhe des vereinbarten Kaufpreises zur Folge haben konnte. Doch auch soweit die Antragstellerin insgesamt 535.000 Adressen von der Firma G erworben haben will, dürfte ein Betriebsausgabenabzug im Veranlagungsjahr 2003 ausscheiden. Zunächst hat die Antragstellerin keine Nachweise darüber erbracht, dass eine entsprechende Adresslieferung durch die Firma G überhaupt stattgefunden hat. Sie hat nicht dargelegt, welche Adressen zu welchem Zeitpunkt von der Firma G erworben worden sind, wie der Kaufvertrag tatsächlich abgewickelt worden ist und wo die Adressen sodann durch die Antragstellerin tatsächlich verwendet worden sind. Eines entsprechenden Nachweises hätte es aber insbesondere vor dem Hintergrund der erst kurz zuvor erfolgten Gründung der Firma G bedurft (vgl. insoweit den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.10.2006 (1 Ws 87 + 88/06, Seite 26)). Entsprechende Zweifel an der tatsächlichen Lieferung der in Rechnung gestellten Adressen begründet auch die von der Vereinbarung abweichende tatsächliche Zahlungsweise des Rechnungsbetrages. Auch die Vorgeschichte des Adressenerwerbs (vgl. den handschriftlichen Vermerk auf dem Schreiben der Antragstellerin vom 03.09.2003 "Nach Bilanz Notwendigkeit ca. 800.000,00 Euro") dürfte den Rückschluss rechtfertigen, dass ein Adressenerwerb möglicherweise tatsächlich gar nicht stattgefunden hat.

61

Im Übrigen dürfte ein Betriebsausgabenabzug für den Veranlagungszeitraum 2003, selbst wenn eine Lieferung in 2003 stattgefunden haben sollte, lediglich in Höhe eines – geringen – Abschreibungsbetrages auf den Adressenbestand in Betracht kommen.

62

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide ist ernstlich zweifelhaft, soweit der Antragsgegner den von der Antragstellerin gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten in voller Höhe aufgelöst hat. Soweit es sich, wie von der Antragstellerin behauptet, um von den Kunden der Antragstellerin vereinnahmte Spieleinsätze für den Monat Januar 2004 gehandelt hat, dürften diese zu Recht erst im Jahr 2004 gewinnerhöhend berücksichtigt worden sein. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei einer genaueren rechtlichen Einordnung um Anzahlungen oder tatsächlich um einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten handelt, da es sich insoweit jedenfalls um Einnahmen handelt, denen zum 31.12.2003 noch eine Leistungsverpflichtung der Antragstellerin in gleicher Höhe gegenüberstand. Allerdings dürfte nicht der gesamte Betrag passiv abzugrenzen sein, da die Antragstellerin in Höhe des ihr zustehenden Leistungsentgeltes in Höhe von 31,52 % bisher nicht dargelegt hat, dass von ihr im Jahre 2004 noch - nennenswerte - Leistungen zu erbringen waren. Hinzu kommt, dass – wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin geltend macht – mit den erhobenen Spieleinsätzen auch andere Zusatzleistungen der Antragstellerin entlohnt worden sein können. Da die Antragstellerin bislang hierzu keine Angaben gemacht hat und damit auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens hinsichtlich dieses Entgeltanteils von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden sind, dürfte eine Passivierung insoweit ausscheiden. Mangels anderer Anhaltspunkte schätzte der Senat den Anteil der von der Antragstellerin erbrachten Zusatzleistungen für das Aussetzungsverfahren auf 18,48 % des streitigen Betrages. Infolgedessen ist die Rechtmäßigkeit der streitigen Steuerbescheide ernstlich zweifelhaft, soweit der Antragsgegner eine Gewinnerhöhung aus der Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens von mehr als 266.086,64 Euro (50 % von 532.173,28 Euro) vorgenommen hat.

63

Insoweit ist eine Vollziehungsaussetzung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren (§ 69 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang. Eine diesbezügliche Gefahr hat der Antragsgegner schlüssig dargetan, indem er auf die Möglichkeit von Vermögensverschiebungen ins Ausland verwiesen hat. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass die Antragstellerin Teil eines Firmenverbunds ist, von dem die maßgeblichen Gesellschaften in der Schweiz (D AG und F AG) und in Spanien ansässig sind (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 26.10.2006, Seiten 4 bis 7). Auf Grund der damit bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verbindungen und dem Umstand, dass die Antragstellerin bereits im Jahre 2003 versucht haben dürfte, durch den – bislang nicht nachgewiesenen – Kauf von Adressen bei der D AG und der F AG Vermögen vom Inland in das Ausland zu verlagern, bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass die Antragstellerin bei einer Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung Vermögensverlagerungen vornehmen könnte (vgl. zum Erfordernis konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs: Bundesfinanzhof -BFH- vom 03.02.2005 I B 208/04, Bundessteuerblatt II 2005, 351).

64

Allerdings entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH vom 26.05.1988 V B 26/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1989, 403; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 109). Auf Grund des Umstandes, dass die Antragstellerin bisher lediglich behauptet hat, bei den im Dezember 2003 zugeflossenen Geldern handele es sich um Spieleinsätze ihrer Kunden, ist nicht mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für die Antragstellerin günstiger Prozessausgang zu erwarten. Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kam daher nicht in Betracht.

65

Soweit der Antragsgegner Provisionszahlungen der Antragstellerin nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat, ist die Rechtmäßigkeit der streitigen Steuerbescheide nur hinsichtlich der Zahlungen an die Firma G ernstlich zweifelhaft.

66

Eine gewinnmindernde Berücksichtigung der an die Firma C GmbH geleisteten Zahlungen dürfte schon deshalb ausscheiden, weil die Antragstellerin bisher weder Vereinbarungen noch Belege zu den angeblich von der Firma C GmbH erbrachten Leistungen vorgelegt hat. Sie hat es bisher sogar versäumt darzulegen, welche Leistung die Firma C GmbH überhaupt erbracht haben soll. Vor diesem Hintergrund dürfte die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (falls sich eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit zwischen der Antragstellerin und der Firma C GmbH feststellen lässt) gerechtfertigt sein. Ist dieses nicht der Fall, dürfte die Antragstellerin jedoch den tatsächlichen Empfänger der Provisionszahlungen i. S. d. § 160 AO nicht bezeichnet haben, da – mangels einer entsprechenden Leistung – davon ausgegangen werden muss, dass die Provisionszahlung nicht tatsächlich bei der Firma C GmbH verblieben ist. Ein Vorsteuerabzug aus der streitigen Rechnung dürfte ebenso ausscheiden, weil die Antragstellerin den Bezug einer Leistung im Sinne des § 15 Umsatzsteuergesetz -UStG- bisher nicht glaubhaft gemacht hat.

67

Auch eine gewinnmindernde Berücksichtigung der an die Firma J GmbH gezahlten Verkaufsprovisionen dürfte nicht in Betracht kommen, da die Antragstellerin ihre Behauptung, es handele sich bei der Zahlung um den Spieleinsatz von 04/2003, bisher weder glaubhaft gemacht noch durch Belege erhärtet hat. Da die Antragstellerin das Vorliegen einer Provisionszahlung nunmehr selbst nicht mehr behauptet, hätte substantiiert dargelegt werden müssen, dass es sich tatsächlich um die Weiterleitung des Spieleinsatzes vom April 2003 gehandelt hat. Angesichts der bestehenden Unklarheiten dürfte ein Vorsteuerabzug ebenfalls nicht in Betracht kommen.

68

Auch soweit der Antragsgegner die Provisionszahlungen an die Firma H GmbH i. G. und die Firma L GmbH i. G. vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen hat, dürfte dieses nicht zu beanstanden sein. Denn ausweislich der entsprechenden Überweisungsträger handelte es sich um das für die damals neu gegründeten Gesellschaften zu zahlende Stammkapital. Soweit erst im Folgemonat Gutschriftenabrechnungen erteilt worden seien, wonach der Betrag als "Sonder à-Kontozahlung" zu bewerten gewesen sei, ist dieses ohne Vorlage entsprechender weiterer substantiierter Unterlagen nicht glaubhaft. Ein Vorsteuerabzug scheidet folglich gem. § 15 UStG aus.

69

Die Rechtmäßigkeit der streitigen Steuerfestsetzungen ist jedoch ernstlich zweifelhaft, soweit der Antragsgegner die Provisionszahlungen an die Firma C nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat. Insofern bestehen zwar – ausweislich des Bp-Berichts – Zweifel, ob die den gezahlten Beträgen entsprechenden tatsächlichen Leistungen tatsächlich von der C erbracht worden sind. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich das Gericht im Hauptsacheverfahren eine entsprechende Überzeugung bildet. Insofern ist für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung von Bedeutung, dass die Betriebsprüfung festgestellt hat, dass jedenfalls entsprechende Leistungen tatsächlich der Antragstellerin zu Gute gekommen sind.

70

Die Aussetzung der Vollziehung ist jedoch aus oben genannten Gründen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Da der Antragsgegner im außergerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung das Sicherungsbedürfnis mit 50 % des streitigen Steuerbetrages bemessen hat (unter Berücksichtigung der möglichen Erfolgsaussichten), erscheint es dem Senat sachgerecht, auch für das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung die notwendige Sicherheitsleistung mit 50 % des streitigen Steuerbetrages (25 % von 38.938,00 Euro (2002) und 26,5 % von 314.093,00 Euro (2003)) festzusetzen.

71

Die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide ist nicht ernstlich zweifelhaft, soweit der Antragsgegner die Mietaufwendungen für eine Wohnung, W-Straße, W-Stadt, nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat. Zwar dürfte – im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners – die Nichtabzugsfähigkeit der Mietaufwendungen nicht aus § 160 AO folgen. Jedoch dürften die Mietaufwendungen unter § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG einzuordnen sein. Danach dürfen Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, die für Einrichtungen des Steuerpflichtigen geleistet werden, soweit diese der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Die streitige Wohnung befindet sich in W-Stadt und damit außerhalb des Betriebs der Antragstellerin in U-Stadt. Wie die Antragstellerin selbst zugestanden hat (vgl. Seite 17 der Antragsschrift vom 11.12.2006), diente die streitige Wohnung auch Personen, die nicht Arbeitnehmer der Antragstellerin waren. Damit ist der Betriebsausgabenabzug insoweit ausgeschlossen. Zwar behauptet die Antragstellerin, das Gästehaus habe auch Mitarbeitern zur Übernachtung gedient, entsprechende Übernachtungen sind von der Antragstellerin jedoch bisher weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen worden. Da somit der Umfang der Nutzung durch Mitarbeiter nicht nachvollzogen werden kann, scheidet ein Betriebsausgabenabzug zum jetzigen Zeitpunkt in vollem Umfang aus.

72

Infolge der Nichtabzugsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG dürfte auch ein entsprechender Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 in der im Streitjahr 2003 maßgeblichen Fassung ausgeschlossen sein.

73

Über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid ist noch nicht entschieden.

74

Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung dieses Haftungsbescheids. Während des Verfahrens legte er ein umfangreiches Konvolut an Kontoauszügen für Konten der GmbH bei der Y-Bank W-Stadt und bei der Z-Bank U-Stadt vor – außerdem eine Tabelle mit einer Erläuterung der einzelnen Ansätze der Kontoauszüge. Danach ergäben sich – nach Berechnung des Antragstellers – bis zum 31.12.2006 Fremdschulden in Höhe von 1.543.052,45 EUR. Im Verhältnis zu diesen Drittschulden entsprächen die Steuerschulden einem Anteil an den Gesamtschulden in Höhe von 43 %. In dieser Höhe seien die Steuerschulden – unter Berücksichtigung der Pfändung eines Treuhandkontos, eines Restguthabens bei der Z-Bank S-Stadt und von Barzahlungen an das Finanzamt – beglichen worden.

75

Der Antragsteller beantragt,

76

wie beschlossen.

77

Das Finanzamt beantragt,

78

den Antrag zurückzuweisen.

79

Selbst wenn eine Haftung nach § 69 AO ausscheiden sollte, weil der Antragsteller als Geschäftsführer die Steuerschulden in demselben Umfang getilgt habe, wie die übrigen Schulden der GmbH, bleibe immer noch der Vorwurf gegen ihn, dass er an einer Steuerhinterziehung beteiligt gewesen sei und deshalb gemäß § 71 AO für die verkürzten Steuern hafte. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Z-Stadt gehöre der Antragsteller zu den Verantwortlichen der Firmengruppe Q und R. Es – das Finanzamt – gehe davon aus, das der Antragsteller als alleinverantwortlicher Geschäftsführer der GmbH daran beteiligt gewesen sei, die Hauptverantwortlichen bei einer banden- und gewerbsmäßig durchgeführten schweren Steuerhinterziehung zu unterstützen. Dies sei durch die organisatorische und tatsächliche Abwicklung der Geschäfte der GmbH geschehen. Dementsprechend sei gegen ihn am 7.12.2006 ein Strafverfahren eingeleitet worden. Es – das Finanzamt – gehe davon aus, dass der Antragsteller in die Geschäftspraktiken der Firmengruppe Q und R eingeweiht gewesen sei und durch seine Angaben in den Steuererklärungen für die GmbH ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt habe.

80

Das am 7.12.2006 eingeleitete Strafverfahren befindet sich zur Zeit noch bei der Straf- und Bußgeldstelle des Amtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung U-Stadt. Das Verfahren gegen die vier Hauptbelasteten, welches bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist, soll zunächst abgewartet werden.

81

II.

82

Der zulässige Antrag ist begründet.

83

An der Rechtmäßigkeit des streitigen Haftungsbescheids bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

84

Bei summarischer Prüfung sind sowohl die Voraussetzungen des § 71 AO als auch die des § 69 Satz 1 AO nicht erfüllt.

85

1.

86

Für eine vom Antragsteller begangene Steuerhinterziehung oder eine Teilnahme hieran gibt es – jedenfalls derzeit – nicht einmal annähernd eine gesicherte Tatsachengrundlage. Konkrete Tatvorwürfe sind vom Finanzamt nicht beschrieben – sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller als alleinverantwortlicher Geschäftsführer der GmbH durch die organisatorische und tatsächliche Abwicklung deren Geschäfte daran beteiligt gewesen sein soll, die Hauptverantwortlichen bei einer banden- und gewerbsmäßig durchgeführten schweren Steuerhinterziehung zu unterstützen, ist eine reine Behauptung und kann bislang nicht festgestellt werden – bloße Indizien reichen nicht ohne Weiteres.

87

2.

88

Auch von einer grob fahrlässigen Verletzung der dem Antragsteller als Geschäftsführer einer GmbH auferlegten Pflichten kann nicht ausgegangen werden.

89

Was den Inhalt der jeweiligen Steuererklärungen angeht, gilt nichts anderes als wie zur Frage, ob dem Antragsteller gemäß § 71 AO eine Steuerhinterziehung oder eine Teilnahme hieran vorgeworfen werden kann.

90

Dass der Antragsteller gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen haben soll, kann – jedenfalls derzeit – nicht angenommen werden. Gegen das vom Antragsteller hergeleitete Ergebnis aus dem dem Senat vorgelegten umfangreichen Konvolut an Kontoauszügen für Konten der GmbH bei der Y-Bank W-Stadt und bei der Z-Bank U-Stadt hat das Finanzamt keine konkreten Einwendungen erhoben.

91

Dass der Antragsteller Steuererklärungen für die GmbH nicht fristgerecht abgegeben haben soll, spricht nicht zwingend für dessen Haftung. Erforderlich wäre nämlich immer noch ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung einerseits und den steuerlichen Auswirkungen andererseits. Denkbar wäre ein solcher Kausalzusammenhang etwa, wenn aufgrund verspäteter Steuererklärung die Steuer erheblich verspätet festgesetzt wird und sich die Liquiditätslage des Steuerpflichtigen zwischenzeitlich wesentlich verschlechtert hat. Hier indessen hat die GmbH die sich aus den Steuererklärungen ergebenden Beträge – bislang unstreitig – an das Finanzamt gezahlt. Die Mehrbeträge ergeben sich allein aus den Ergebnissen der Prüfungen bei der GmbH und hinsichtlich dieser Mehrbeträge kann – wie bereits ausgeführt – dem Antragsteller – jedenfalls derzeit – weder eine vorsätzliche noch eine zumindest grobfahrlässige Verletzung von Pflichten vorgeworfen werden.

92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.