Klage gegen Ablehnung der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen wegen §53 EStG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute mit drei Kindern, begehrten für 1990–1994 die Änderung ihrer Einkommensteuerfestsetzungen, soweit nur ein bzw. zwei Kinder berücksichtigt sein sollten. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Prüfung das Existenzminimum aller Kinder gemeinsam und lehnte ab. Das FG wies die Klage ab: mangels Beschwer und damit Klagebefugnis sowie weil §53 EStG die gemeinsame Betrachtung der Kinder rechtfertigt; verfassungsrechtliche Bedenken sah es nicht.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für 1990–1994 als unbegründet bzw. unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage nach § 40 Abs. 2 FGO ist unzulässig, wenn sich aus dem begehrten Feststellungs-/Änderungsantrag keine geringere Steuerfestsetzung ergibt (fehlende Beschwer).
Für die Veranlagungszeiträume 1983–1995 ist bei der Prüfung, ob das kindbedingte Existenzminimum steuerfrei gestellt ist, nach § 53 EStG auf die gemeinsame Berücksichtigung aller Kinder des Steuerpflichtigen abzustellen.
§ 53 Satz 3 EStG stellt für die Überprüfung der Steuerfreistellung unter anderem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen (einschließlich Kinderfreibeträge) ab; eine Neufestsetzung der Einkommensteuer erfolgt nur bei tatsächlicher Besserstellung (niedrigere Steuer).
Die Systematik des § 53 EStG verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht, soweit sie die Familie als wirtschaftliche Einheit betrachtet und damit die Steuerfreistellung des Existenzminimums der gesamten Familie sicherstellt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger wurden als Eheleute für die streitigen Veranlagungszeiträume - 1990 bis 1994 - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Kinder, die zwischen 1982 und 1989 geboren wurden. In den Einkommensteuerveranlagungen wurden dementsprechend Kinderfreibeträge für jeweils drei Kinder berücksichtigt. Die Einkommensteuerveranlagungen waren hinsichtlich der Kinderfreibeträge gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - vorläufig. Streitig ist, welche Folgerungen hier aus dem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (2BvL 42/93, amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG´s - BVerfGE 99, 246) ergangenen § 53 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu ziehen sind. Das Finanzamt bezieht sich auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen - BMF - vom 14.3.2000 (IV C 4 - S 2282 a - 35/00, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 413) zu Textziffer 7. Danach sei der Erstattungsbetrag unter gemeinsamer Berücksichtigung aller Kinder des Steuerpflichtigen zu ermitteln.
Dementsprechend lehnte das Finanzamt eine Änderung der Einkommensteuerveranlagungen ab. Durch die bisherigen Kinderfreibeträge und das ausgezahlte Kindergeld sei das Existenzminimum der drei Kinder der Kläger bereits ausreichend freigestellt. Das ergebe sich im Einzelnen aus folgender Tabelle:
| 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | |
| Einkommen | 183.293 DM | 174.995 DM | 211.748 DM | 246.673 DM | 118.552 DM |
| Ermäßigung für Kinder nach § 53 EStG | - 15.228 DM | - 16.164 DM | - 17.028 DM | - 17.820 DM | - 18.288 DM |
| zu versteuerndes Einkommen | 168.065 DM | 158.831 DM | 194.720 DM | 228.853 DM | 100.264 DM |
| Einkommensteuer | 47.312 DM | 43.470 DM | 59.026 DM | 75.702 DM | 22.272 DM |
| bisherige Einkommensteuer | 49.930 DM | 46.406 DM | 61.234 DM | 78.550 DM | 24.284 DM |
| Differenz (Minderung) | 2.618 DM | 2.936 DM | 2.208 DM | 2.848 DM | 1.912 DM |
| abzüglich | |||||
| Kindergeld 1. Kind (50 / 70 DM mtl.) | 600 DM | 600 DM | 600 DM | 840 DM | 840 DM |
| Kindergeld 2. Kind (70 DM mtl.) | 840 DM | 840 DM | 840 DM | 840 DM | 840 DM |
| Kindergeld 3. Kind (140 DM mtl.) | 1.680 DM | 1.680 DM | 1.680 DM | 1.680 DM | 1.680 DM |
| verbleiben | - 502 DM | - 184 DM | - 912 DM | - 512 DM | - 1.448 DM |
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger machen geltend, die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung führe dazu, dass das Existenzminimum für die ersten beiden Kinder nicht ausreichend freigestellt werde. Das Finanzamt verkenne nämlich, dass es bei der Berechnung auf das jeweilige Existenzminimum des einzelnen Kindes ankomme - und nicht auf das Existenzminimum aller Kinder einer Familie.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des ablehnenden Bescheids vom 21.11.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2001 das Finanzamt zu verpflichten, ihre Einkommensteuerfestsetzungen für 1990 - 1994 unter Berücksichtigung von nur einem Kind, hilfsweise von nur zwei Kindern nach § 53 EStG zu ändern.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Es bestand kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und diese nochmals durchzuführen. Dies hätte sich allenfalls dann angeboten, wenn der Sachverhalt noch weiter aufzuklären gewesen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es geht allein um die Entscheidung einer Rechtsfrage.
II.
Der Hauptantrag ist für sämtliche streitigen Veranlagungszeiträume unzulässig.
Soweit die Kläger begehren, bei ihren Einkommensteuerveranlagungen für 1990 - 1994 nur jeweils ein Kind zu berücksichtigen, könnten sie - gar noch unabhängig von den Vorteilen des Kindergeldes - keine geringere Steuerfestsetzung erreichen als geschehen. Das ergibt sich aus folgender Tabelle:
| 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | |
| Einkommen | 183.293 DM | 174.995 DM | 211.748 DM | 246.673 DM | 118.552 DM |
| Ermäßigung für ein Kind nach § 53 EStG | - 5.076 DM | - 5.388 DM | - 5.676 DM | - 5.940 DM | - 6.096 DM |
| zu versteuerndes Einkommen | 178.217 DM | 169.607 DM | 206.072 DM | 240.733 DM | 112.456 DM |
| Einkommensteuer | 51.660 DM | 47.948 DM | 64.404 DM | 81.902 DM | 26.262 DM |
| bisherige Einkommensteuer | 49.930 DM | 46.406 DM | 61.234 DM | 78.550 DM | 24.284 DM |
Für ihr Klagebegehren fehlt es also insoweit an einer Beschwer - und damit an der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Das Selbe gilt für die Veranlagungszeiträume 1992 - 1994, soweit die Kläger begehren, bei ihren Einkommensteuerveranlagungen nur jeweils zwei Kinder zu berücksichtigen:
| 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | |
| Einkommen | 183.293 DM | 174.995 DM | 211.748 DM | 246.673 DM | 118.552 DM |
| Ermäßigung für ein Kind nach § 53 EStG | - 10.152 DM | - 10.776 DM | - 11.352 DM | - 11.880 DM | - 12.192 DM |
| zu versteuerndes Einkommen | 173.141 DM | 164.219 DM | 200.396 DM | 234.793 DM | 106.360 DM |
| Einkommensteuer | 49.466 DM | 45.686 DM | 61.690 DM | 78.776 DM | 24.326 DM |
| bisherige Einkommensteuer | 49.930 DM | 46.406 DM | 61.234 DM | 78.550 DM | 24.284 DM |
Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 muss noch das Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 1.440 DM / jährlich bzw. der gemäß § 53 Satz 3 EStG aus dem Kindergeld umzurechnende Betrag berücksichtigt werden - so dass es auch hier zu keiner Besserstellung der Kläger kommen kann.
Aus alledem folgt zugleich, dass es der Gesetzessystematik des § 53 EStG allein entspricht, bei der Berechnung der Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 - 1995 auf die gemeinsame Berücksichtigung aller Kinder des Steuerpflichtigen abzustellen (im Ergebnis auch Kanzler, Das "nachgebesserte" Existenzminimum für Kinder in den Veranlagungszeiträumen 1983 - 1995, Finanz-Rundschau - FR - 2000, 581, 590; Ross, Rückwirkende Anhebung des kindbedingten Existenzminimums 1983 - 1995 durch das Gesetz zur Familienförderung, Deutsche Steuer Zeitung - DStZ - 2000, 205). Für die Überprüfung, ob die gebotene Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, stellt § 53 Satz 3 EStG nämlich unter anderem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen ab; darin sind die Kinderfreibeträge für sämtliche Kinder enthalten. Außerdem ist nach Satz 6 dieser Norm Rechtsfolge einer höheren Steuerfreistellung von Kindern, die Einkommensteuer neu festzusetzen; dafür besteht aber nur dann ein schützenswertes Interesse, wenn es um die Festsetzung einer geringeren Einkommensteuer geht - also faktisch unter Berücksichtigung sämtlicher Kinder. Die Systematik des § 53 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es geht - so auch ausdrücklich das BVerfG (Beschluss vom 10.11.1998 2 BvL 42/93, a.a.O.) - um den sich aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ergebenden Schutz, der es gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen. Dabei stellt das BVerfG unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 29.5.1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 85 zu III.2. der Entscheidungsgründe) konkretisierend darauf ab, dass das Existenzminimum der Familie steuerfrei bleiben müsse. Denn auch in diesem Fall müsse der Staat, wenn er dem Steuerpflichtigen die Mittel für die Unterstützung der unterhaltsbedürftigen Familienmitglieder entzöge, diese in entsprechender Höhe aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem Sozialstaatsgebot selbst unterstützen. Überlasse er dagegen in verfassungsmäßiger Weise die Unterstützung dem Bürger, wäre es inkonsequent, die dafür benötigten Mittel im Wege der Besteuerung ganz oder teilweise mit der Folge zu entziehen, dass der Staat die Unterstützung des Bedürftigen selbst übernehmen müsse. Entscheidend ist mithin, ob dem Steuerpflichtigen genügend Mittel zur Verfügung bleiben, um das Existenzminimum seiner Kinder bestreiten zu können. Aus welchen Gründen dies der Fall ist - also möglicherweise auch aus einem höheren Kindergeld für weitere Kinder herrührt -, ist nach Ansicht des erkennenden Senats unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.