Vollstreckung nach EG‑Beitreibungsgesetz wegen Rückstandsausweis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Aufhebung von in Deutschland betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auf einem Amtshilfeersuchen Tschechiens beruhten. Streitpunkt war, ob ein „Rückstandsausweis“ als Vollstreckungstitel genügt und ob die Vollstreckung trotz in Tschechien erhobener Einwendungen hätte ausgesetzt werden müssen. Das Finanzgericht erklärt die Vollstreckung für unzulässig, da kein amtlicher Vollstreckungstitel vorgelegt wurde und kein begründetes ausdrückliches Fortsetzungsersuchen nach § 7 Abs. 3 EG‑Beitreibungsgesetz vorlag.
Ausgang: Klage des Klägers auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung als begründet stattgegeben; Vollstreckung für unzulässig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung auf Ersuchen einer ausländischen Finanzbehörde setzt nach § 4 Abs. 1 EG‑Beitreibungsgesetz die Vorlage des in ihrem Staat vollstreckbaren Titels in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie voraus; ein bloßer Rückstandsausweis genügt nicht.
Wird die zugrundeliegende Forderung im ersuchenden Staat angefochten, ist nach § 7 Abs. 2 EG‑Beitreibungsgesetz die Vollstreckung in Deutschland bis zur Klärung auszusetzen.
Ein nach § 7 Abs. 3 EG‑Beitreibungsgesetz erforderliches ausdrückliches Ersuchen um Fortführung der Vollstreckung muss besondere Umstände und eine Begründung enthalten; Kurzmitteilungen ohne Darlegung solcher Umstände reichen nicht aus.
Die ersuchte Behörde hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amts wegen zu prüfen; bei Zweifeln sind erforderlichenfalls die zuständigen Aufsichtsbehörden einzuschalten und die Vollstreckung nicht unreflektiert durchzuführen.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung wegen der in dem Schreiben des Beklagten vom 5.10.2007 (CZ_DE 1) aufgeführten Beträge ist unzulässig.
Der Beklagte wird verpflichtet, die wegen dieser Beträge ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aufgrund eines Amtshilfeersuchens der tschechischen Finanzverwaltung vom 11.9.2007 im Auftrag des Finanzamts Z-Stadt, welches beim Bundeszentralamt für Steuern am 18.9.2007 einging und über die Oberfinanzdirektion Rheinland an den Beklagten weitergeleitet wurde. Das Ersuchen wurde gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr. 76/308/EWG, ergänzt um die Richtlinie des Rates Nr. 2001/44 EG, und betrifft laut einem in Kopie beigefügten „Rückstandsausweis, ausgestellt auf den 14.10.2005“ über „Einkommensteuer, insgesamt 21.160,87 EUR, fällig seit 27.4.2005“.
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 5.10.2007 zur Zahlung auf und kündigte für den Fall der Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen an.
Der Kläger erhob dagegen am 10.10.2007 Einwendungen und machte geltend, ihm sei kein Steuerrückstand in Tschechien bekannt und er besitze auch keine entsprechenden Steuerbescheide. Vorsorglich habe er daher beim Finanzamt Z-Stadt Einspruch gegen etwaig vorhandene Vollstreckungstitel erhoben und der in Deutschland ersuchten Vollstreckung widersprochen. Der Beklagte sah daraufhin zunächst von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ab.
Mit Schreiben vom 10.2.2010 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Zahlung der angeblich rückständigen 21.160,87 € auf und bezog sich zur Begründung auf eine Kurzmitteilung der tschechischen Finanzverwaltung, ihm bekanntgegeben durch die Oberfinanzdirektion Rheinland am 29.1.2010. Darin heißt es: „... das zuständige Finanzamt hat über die Einwendungen des Schuldners entschieden. Die Einwendungen waren abgeschlagen. Die Entscheidungen wurden am 21.12.2009 den Schuldnern zugestellt. Wir bitten Sie um Fortsetzung der Beitreibungsmaßnahmen.“
Der Kläger widersprach dieser Sachdarstellung mit Schreiben vom 25.2.2010 und trug vor, er bzw. seine steuerliche Vertreterin habe erst an diesem Tag, dem 25.2.2010, erstmalig die Steuerbescheide des Finanzamts Z-Stadt erhalten. Dagegen habe er unverzüglich Einspruch erhoben und werde gegebenenfalls nachfolgend auch Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben; die tschechischen Steueransprüche seien damit nach wie vor streitig. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach den Regelungen des Beitreibungsgesetzes nicht gegeben.
Wie angekündigt, erhob der Kläger am 7.2.2011 Klage vor dem zuständigen Finanzgericht in Tschechien. Die Entscheidungsgründe des tschechischen Gerichts lagen dem erkennenden Senat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vor.
Der Beklagte lehnte unterdessen am 19.2.2010 erneut die Einstellung der Vollstreckung ab und führte in der Folgezeit Forderungspfändungen bei der Bank (vom 23.3.2010), der Versicherung (vom 9.8.2010) und der Firma B (vom 30.12.2010) durch. Dagegen erhobene Einwendungen des Klägers blieben ohne Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage vom 7.3.2011 begehrt der Kläger Rechtsschutz gegen die vom Beklagten betriebene Vollstreckung. Er verweist darauf, dass nach § 4 Abs. 1 Beitreibungsgesetz dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in Tschechien ausgestellten Vollstreckungstitels, hier des Steuerbescheids, beizufügen ist. Dies sei im Streitfall vom Beklagten offenkundig nicht beachtet worden. Außerdem bestimme § 7 Abs. 2 des Beitreibungsgesetzes, dass die Vollstreckung in Deutschland bis zur Klärung der Angelegenheit in Tschechien auszusetzen sei, wenn wie vorliegend die zugrundeliegende Steuerforderung in Tschechien angefochten wurde. Eine Ausnahme davon lasse § 7 Abs. 3 Beitreibungsgesetz nur zu, wenn die ersuchende Behörde ein „ausdrückliches Vollstreckungsersuchen“ gestellt habe. Auch dieses liege im Streifall nicht vor. Zudem habe das Finanzamt in Z-Stadt zwischenzeitlich am 29.4.2011 dem Antrag des Klägers auf Aufschub der Vollstreckung mit der Begründung stattgegeben, dass das Finanzamt keinen Vollstreckungsbescheid zur Beitreibung von Steuerrückständen des Klägers erlassen und auch kein Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe.
Der Kläger beantragt,
die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die ausgebrachten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 23.3.2010 gegenüber der Bank, vom 9.8.2010 gegenüber der Versicherung und vom 30.12.2010 gegenüber der Firma B).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Vollstreckung sei ungeachtet der in Tschechien anhängigen Rechtsbehelfe gegen die Steuerforderungen zulässig, da die tschechische Behörde auf eine entsprechende Rückfrage am 23.4.2010, zwar wiederum nur durch eine Kurzmitteilung und ohne Angabe von Gründen, aber unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 des Beitreibungsgesetzes, „um … Fortfahren der Beitreibung“ gebeten habe. Daran sei der Beklagte aufgrund des vorliegenden Vollstreckungsersuchens gebunden.
Die Klage ist begründet.
Die vom Beklagten als ersuchte Behörde gegenüber dem Kläger betriebene Zwangsvollstreckung ist unzulässig. Die ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen sind daher aufzuheben.
Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach dem EG-Beitreibungsgesetz liegen nicht vor. Nach diesen Regelungen setzt die Vollstreckung auf Ersuchen einer ausländischen Finanzbehörde voraus, dass diese Behörde den in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und bestätigt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Beitreibungsgesetz). Daran fehlt es vorliegend bereits. Dem Beklagten wurde mit dem Vollstreckungsersuchen lediglich ein sog. „Rückstandsausweis“ übersandt, dem nur zu entnehmen ist, dass eine Gesamtsumme an Steuern zu einem bestimmten Datum, hier dem 14.10.2005, rückständig gewesen sein soll. Diese Mitteilung ist offenkundig nicht mit dem gemäß § 4 Abs. 1 Beitreibungsgesetz vorzulegenden Vollstreckungstitel, hier dem Steuerbescheid, vergleichbar, denn dem Rückstandsausweis vom 14.10.2005 lässt sich gerade nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, dass im Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens (Antrag vom 11.9.2007) eine bestimmte Steuerforderung in Form eines vollstreckbaren Titels vorhanden ist.
Im übrigen hat der Kläger vorliegend auch glaubhaft gemacht, dass wie von ihm vorgetragen im Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens tatsächlich kein vollstreckbarer Titel existent war. Darauf lassen jedenfalls die Ausführungen der tschechischen Behörde in der Entscheidung zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vom 29.4.2011 für das anhängige Klageverfahren in Tschechien schließen.
Darüber hinaus verstößt die vom Beklagten trotz der in Tschechien erhobenen Einwendungen weiterbetriebene Vollstreckung auch gegen den sich aus § 7 Abs. 2 des Beitreibungsgesetzes ergebenden Grundsatz, dass das Vollstreckungsverfahren auszusetzen ist, wenn der Vollstreckungsschuldner wie vorliegend einen Rechtsbehelf gegen die zu vollstreckende Forderung erhoben hat. Die Regelung zielt erkennbar darauf ab, „vorschnelle“ Vollstreckungsmaßnahmen durch die ersuchte Behörde im Inland zu verhindern, wenn und solange die erhobenen Einwendungen von der ausländischen Behörde noch nicht abschließend geprüft sind. Von diesem Grundsatz abweichend ist die weitere Vollstreckung nur zulässig, wenn die ausländische Behörde darum „ausdrücklich“ ersucht (§ 7 Abs. 3 Beitreibungsgesetz). Das heißt, es müssen besondere Umstände vorliegen, die die Weiterbetreibung des Vollstreckungsverfahrens trotz der erhobenen Einwendungen gebieten, und diese sind der ersuchten Behörde als Begründung für einen Antrag gemäß § 7 Abs.3 Beitreibungsgesetz mitzuteilen. Denn wenn schon für das reguläre Vollstreckungsersuchen in § 4 Abs. 1 Beitreibungsgesetz bestimmte Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Begründung gestellt werden, muss dies erst Recht für das „ausdrückliche“ Ersuchen unter Abweichung vom Grundsatz der Verfahrensunterbrechung gemäß § 7 Abs. 2 Beitreibungsgesetz gelten. Eine Begründung dazu, aus welchen Überlegungen trotz der erhobenen Einwendungen eine weitere Vollstreckung durchzuführen sei, wurde von der tschechischen Behörde in der Kurzmitteilung vom 23.4.2010 nicht gegeben.
Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er werde nur als ersuchte Behörde tätig und habe in dieser Eigenschaft das Vollstreckungsersuchen ohne eigene Prüfungskompetenz auszuführen, weil für die Vollstreckbarkeit nicht er, sondern die ersuchende Behörde verantwortlich sei. Diese Rechtsansicht verkennt, dass die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit, insbesondere hier das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gemäß § 4 Abs. 1 Beitreibungsgesetz, von der ersuchten Behörde von Amtswegen in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen ist. Sich aufdrängenden Zweifeln an der Zulässigkeit der Vollstreckung ist nachzugehen, gegebenenfalls ist eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde durch die ersuchte Behörde herbeizuführen (Verfahren gemäß § 250 Abs. 2 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 des Beitreibungsgesetzes). Auch dies hat der Beklagte vorliegend nicht beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.