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Finanzgericht Düsseldorf·12 K 754/16 AO·29.05.2017

Wiederaufnahmeantrag nach rechtskräftigem Urteil als unzulässig abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme eines zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Erstattung von Einkommensteuer für 2007–2010) und das Ruhen des Verfahrens. Das Finanzgericht hält das Begehren für unzulässig, da ein abgeschlossenes Verfahren nur durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage wiederaufgenommen werden kann und solche Voraussetzungen nicht dargetan sind. Auch Gründe für ein Ruhen sind nicht vorgetragen. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger (§135 Abs.1 FGO).

Ausgang: Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann nach § 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO nur im Weg der Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder der Restitutionsklage (§ 580 ZPO) wiederaufgenommen werden.

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Ein Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert die Voraussetzungen und Rechtsgründe für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage darlegt.

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Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nur zu gewähren, wenn tragfähige und vorgetragene Gründe vorliegen; das bloße Begehren ohne Darlegung ist unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; bei Abweisung der Klage hat der Kläger die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 134 FGO i. V. m. § 578 ZPO§ 579 ZPO§ 580 ZPO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Mit dem hier in Bezug genommenen Urteil vom 27.01.2016 wies das Finanzgericht Düsseldorf in dem Verfahren 4 K 2893/15 AO die Klage des Klägers auf Erstattung von Einkommensteuer ab. Eine Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos, auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2016 in dem Verfahren VII B 22/16 wird verwiesen. Am 07.03.2016 beantragte der gesetzliche Vertreter des Klägers zur Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Düsseldorf die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 K 2893/15 AO. Er begehre weiterhin die Freibeträge für die Jahre 2007 bis 2010, allerdings zunächst nur in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt 500 EUR. Zudem werde ein Ruhen des Verfahrens beantragt.

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Der Beklagte geht davon aus, daß Gründe für eine Wiederaufnahme nicht geltend gemacht worden seien.

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Das auf Wiederaufnahme des Verfahrens 4 K 2893/15 AO gerichtete Begehren ist mangels Beschwer unzulässig; denn ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann nach § 134 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 578 Zivilprozeßordnung (ZPO) nur durch Nichtigkeitsklage (579 ZPO) oder durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) wiederaufgenommen werden. Derartige Gründe hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich sind Gründe für eine vom Kläger beantragte Verfahrensruhe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.