Klage gegen Ergebnisbemessung bei Veräußerung von Finanzinnovationen wegen rückwirkender Berechnungsänderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die teilweise Nichtanerkennung von Verlusten aus der Veräußerung von Finanzinnovationen für 1998 und halten die rückwirkend geänderte Berechnung der typisierten Marktrendite (§ 52 Abs.37b EStG) für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hält die Regelung nicht für verfassungswidrig und verneint eine echte Rückwirkung. Es wendet die geänderte Berechnungsvorschrift an und weist die Klage ab. Wechselkursänderungen bleiben nach § 20 Abs.2 Nr.4 EStG unberücksichtigt.
Ausgang: Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1998 wegen nicht in voller Höhe anerkannten Verlusten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Änderung der Berechnungsvorschrift für die typisierte Marktrendite begründet nur dann eine verfassungswidrige echte Rückwirkung, wenn dadurch ein zuvor nicht vorhandener Besteuerungstatbestand nachträglich geschaffen wird.
Eine abstrakt gefasste steuerliche Berechnungsregel, die je nach Wechselkursentwicklung sowohl Belastungen als auch Entlastungen bewirken kann, ist für sich genommen nicht zwingend verfassungswidrig.
Bei der Ermittlung von Verlusten aus der Veräußerung von Finanzinnovationen sind die speziellen Vorschriften des § 20 Abs.2 Nr.4 EStG zur typisierten Marktrendite anzuwenden; demzufolge bleiben Wechselkursänderungen unberücksichtigt, wenn die Norm dies vorsieht.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs.1 GG ist nicht geboten, wenn das Fachgericht die angewandte gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig erachtet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Sätze 2 und 4, 52 Abs. 37 b EStG. Auf Grund dieser Vorschriften hat der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Verlust der Kläger aus der Veräußerung von sog. Finanzinnovationen in 1998 geringer bemessen als von den Klägern erklärt.
Die Kläger veräußerten im Streitjahr 1998 mehrere Finanzinnovationen mit Verlusten. Deren Höhe errechneten die Kläger in der Weise, dass sie die auf ausländische Währung lautenden Anschaffungskosten in DM umrechneten und ihnen die in DM umgerechneten Verkaufspreise in ausländischer Währung gegenüberstellten. Daraus ergab sich ein von ihnen erklärter Verlust in Höhe von 272.919,- DM.
Nachdem das FA den erklärten Verlust zunächst nicht berücksichtigt hatte, änderte es die Veranlagung 1998 zugunsten der Kläger und erkannte den Verlust teilweise in Höhe von 125.357,- DM an. In seiner Einspruchsentscheidung beruft es sich auf die durch das Steueränderungsgesetz 2001 geänderte Vorschrift des § 20 Abs. 3 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG, wonach die hier zu Grunde zu legende Marktrendite zunächst als Unterschiedsbetrag in ausländischer Währung zu berechnen und dieser dann in deutsche Währung umzurechnen ist. Gem. § 52 Abs. 37 b EStG gelte dies für alle Veranlagungszeiträume, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, also auch im Streitfall.
Ihre hiergegen erhobene Klage stützen die Kläger darauf, die Reduzierung des erklärten Verlustes beruhe auf einen verfassungswidrigen Gesetz. § 52 Abs. 37 b EStG enthalte eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 1998 in der Weise herabzusetzen, dass Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 272.919,00 DM berücksichtigt werden;
hilfsweise:
die Wechselkursverluste betreffend in Höhe von 58.880,00 DM und in Höhe von 52.101,00 DM als zusätzlichen Verlust anzuerkennen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
1. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig, denn das FA hat die Einkommensteuer 1998 gemäß der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 4 zutreffend festgesetzt, indem es die streitigen negativen Einkünfte aus der Veräußerung der Finanzinnovationen ohne Berücksichtigung der Devisenkursschwankungen berechnet hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffende Einspruchsentscheidung.
Entgegen der Ansicht der Kläger kommt eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Voraussetzung des Artikel 100 Abs. 1 GG ist nicht erfüllt, weil das Gericht § 52 Abs. 37 b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 nicht für verfassungswidrig hält.
Eine grundsätzlich zur Verfassungswidrigkeit führende echte Rückwirkung des § 52 Abs. 37 b EStG liegt nicht vor. Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. Jochum, Neue juristische Wochenschrift - NW - 2004, 1427 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
An einer echten Rückwirkung in obigen Sinne fehlt es schon deshalb, weil der Gesetzgeber den die Kläger belastenden Besteuerungstatbestand nicht nachträglich geschaffen hat. Die Einbeziehung der Einkünfte aus der Veräußerung sog. Finanzinovationen beruht schon auf dem Steueränderungsgesetz 1994.
Geändert hat der Gesetzgeber lediglich rückwirkend die Berechnung der typisierten Marktrendite.
Entgegen der Auffassung von Haisch, Deutsches Steuerrecht 2002, 247, 249 liegt darin allerdings keine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die von den Klägern angegriffene Regelung ist nämlich abstrakt gefasst und kann - je nach Entwicklung der Devisenkurse - die Steuerpflichtigen belasten oder entlasten. Dass die Kläger im Streitfall durch die gesetzliche Regelung konkret belastet sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Rückwirkung des § 52 Abs. 37 b EStG, sondern daraus, dass der Randwechselkurs sich im Zeitraum zwischen 1997 und 1998 verschlechtert hat. Dass die Besteuerungspraxis zuvor eine andere war (vgl. Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 24.10.1995, Der Betrieb 1995, 2293) ist unerheblich. Daran war der Gesetzgeber nicht gebunden.
Das Gericht sieht keine Gründe dafür, dass der Gesetzgeber die abstrakt verfasste Regelung des § 52 Abs. 37 b EStG bewusst zum Nachteil aller Steuerpflichtigen eingeführt hat. Die amtliche Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 14/6877 enthält dafür keinen Anhaltspunkt.
2. Auch der - schriftsätzlich nicht vorbereitete und in der mündlichen Verhandlung überraschend gestellte - Hilfsantrag bleibt erfolglos. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, warum Währungsschwankungen vor der Veräußerung der Papiere der und der verluststeigernd zu berücksichtigen sein sollen. Auch sog. Zero-Bonds, zu denen die genannten Papiere gehören, zählen zu den von § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfassten Finanzimovationen (Heinicke in Schmidt, EStG, 22. Aufl. 2003; ; § 20 Rdnr. 31; Gegenschluß aus der Rechtslage vor Geltung des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08.10.1991 VIII R 48/88, BStBl II 1992, 174); auf sie sind daher die Vorschriften über die Berechnung der steuerbaren Rendite anzuwenden, also auch die über den Ausschluß der Wechselkursänderung. Dem steht das Urteil des FG München vom 07.01.1987 XIII 181/85 - EFG 1987, 356 - nicht entgegen, denn die dort einbezogene Wechselkursdifferenz ist durch die im Streitfall anzuwendende Gesetzeslage überholt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.