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Finanzgericht Düsseldorf·12 K 58/10 E·25.11.2010

Klage auf Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzungen wegen Schuldzinsen abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzungen 2002–2006 zur Berücksichtigung zusätzlicher Schuldzinsen aus einem gestundeten Kaufpreisdarlehen. Das Finanzamt lehnte ab und das FG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO. Das Gericht sah grobes Verschulden der Kläger an, da Vertragsinhalte und Zahlungen auf Zinsleistungen hinwiesen. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO wegen grober Fahrlässigkeit der Kläger abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass entscheidende Tatsachen dem Finanzamt unbekannt waren und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen beruht.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt; das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

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Eindeutige vertragliche Regelungen und regelmäßig geleistete Zahlungen, die als Zinsleistungen erkennbar sind, begründen für den Steuerpflichtigen eine Aufklärungs- und Mitteilungspflicht gegenüber dem Berater und dem Finanzamt.

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Schuldzinsen aus der Finanzierung eines Erwerbs von Vermietungsobjekten sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit sie beruflich/veranlassungsbezogen sind.

Relevante Normen
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO§ 105 Abs. 5 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Kläger wurden für 2002 – 2006 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; die entsprechenden Einkommensteuerfestsetzungen sind bestandskräftig – sie stehen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

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Mit Schreiben vom 28.5.2009 beantragten die Kläger diese Einkommensteuerfestsetzungen zu ändern – und zwar sollten Beträge in Höhe von 9.000 € für 2002 und jeweils in Höhe von 12.000 € für 2003 – 2006 zusätzlich als Werbungskosten bei den von der Klägerin erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Anlass war eine Vereinbarung zwischen der Klägerin als Darlehensnehmerin und A als Darlehensgeber. Danach gewährte der Darlehensgeber der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von 500.000 DM. Das Darlehen war zur Finanzierung des Grundstücks … in C bestimmt. Es war mit 6 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsabrechnung sollte jeweils zum 31.12. des Jahres erfolgen. Zu 4. des Darlehensvertrags heißt es: „Die Tilgung erfolgt in monatlichen Raten von DM ... bestehend aus Tilgung und Zinsanteil.“ In einem unter dem 24.4.2001 notariell beurkundetem Vertrag hatte der Darlehensgeber der Darlehensnehmerin das im Darlehensvertrag benannte Grundstück für 1.800.000 DM veräußert. Zu § 4 (Fälligkeit des Kaufpreises) ist im Wesentlichen vereinbart:

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Der Kaufpreis ist in Höhe eines Teilkaufpreises von 1.300.000 DM zur Zahlung fällig per 1.6.2001.

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...

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In Höhe eines Teilbetrags von 500.000 DM wird der Restkaufpreis auf unbestimmte Zeit als Darlehen gestundet. Das Darlehen ist ab Übergabestichtag mit 6 % per anno zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils am Ende eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. ...

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A trat die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 400.000 DM an B und in Höhe von 100.000 DM an den Kläger ab. Das Darlehen zwischen den Klägern in Höhe von 100.000 DM wurde zinsfrei gestellt.

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Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für 2002 – 2006 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) seien – so die Ausführungen des beklagten Finanzamts in den Gründen der Einspruchsentscheidung – nicht gegeben. Die Kläger träfe ein grobes Verschulden daran, dass hier Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden seien. Grob fahrlässig handele, wer die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt, wobei dem Steuerpflichtigen das Verschulden eines Bevollmächtigten zugerechnet werde. Den Klägern sei bekannt gewesen, dass Zinsen aus Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung eines Vermietungsobjekts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Sie hatten bereits die Schuldzinsen aus den nicht von A gewährten Darlehen in den Einkommensteuererklärungen zu Anlage V angegeben. In dem Einkommensteuererklärungsvordruck (Anlage V, Zeile 34) seien eigens Angaben zu „Schuldzinsen (ohne Tilgung), Geldbeschaffungskosten“ vorgesehen. Auch die amtliche „Anleitung“ zur Einkommensteuererklärung (zur Anlage V) erläutere, welche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar sind. ... Den Klägern sei der Vorwurf zu machen, ihren steuerlichen Berater mangelhaft unterrichtet zu haben, indem sie ihn über die von A gewährte Finanzierung des Kaufpreises nicht vollständig informiert hätten. In ihrem Einspruch hätten die Kläger angemerkt, dass das Darlehen vermutlich in Vergessenheit geraten sei, da es zunächst zinsfrei gewährt wurde. Gerade deshalb hätte den Klägern jedoch auffallen müssen, dass sie ab Mitte 2002 eine deutlich höhere Belastung tragen mussten – bei der gebotenen Sorgfalt also, dass ab 2003 über ein Viertel der gezahlten Beträge (12.000 € von 49.000 €) nicht in den Einkommensteuererklärungen auftauchten.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Sie – die Klägerin – habe ihre monatlichen Zahlungen auf der Ebene einer privaten Vermögensauseinandersetzung betrachtet. Ihr sei weder vollständig klar gewesen, dass es sich um Zinszahlungen gehandelt – noch, dass das Darlehen in finalem Zusammenhang zur Einkünfteerzielung aus dem Objekt … in C gestanden habe. Es sei so, dass aufgrund der seinerzeit im Wesentlichen von A gestalteten Abwicklung der Erwerberin – also ihr, der Klägerin – nicht klar gewesen sei, inwieweit bzw. ab wann es sich bei den Zahlungen um Zins- oder Tilgungsleistungen gehandelt habe.

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Die Kläger beantragen,

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unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 3.6.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2009 ihre Einkommensteuerfestsetzungen unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.000 € (2002) und jeweils 12.000 € (2003 – 2006) zu ändern.

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Das beklagte Finanzamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Das beklagte Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen der Kläger für 2002 – 2006 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.000 € (2002) und jeweils 12.000 € (2003 – 2006) zu ändern. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind nicht gegeben. Die Kläger trifft ein grobes Verschulden daran, dass hier Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des beklagten Finanzamts in den Gründen der Einspruchsentscheidung Bezug genommen – soweit sie im vorstehenden Tatbestand wiedergegeben sind. Diesen Gründen schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an.

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Die Klägerin beruft sich darauf, ihr sei weder vollständig klar gewesen, dass es sich um Zinszahlungen gehandelt – noch, dass das Darlehen in finalem Zusammenhang zur Einkünfteerzielung aus dem Objekt … in C gestanden habe. Indessen: Der unter dem 24.4.2001 notariell beurkundete Vertag über die Veräußerung des Grundstücks … in C ist doch eindeutig: Zu § 4 (Fälligkeit des Kaufpreises) heißt es ausdrücklich, der Restkaufpreis in Höhe von 500.000 DM werde auf unbestimmte Zeit als Darlehen gestundet und das Darlehen sei ab Übergabestichtag mit 6 % per anno zu verzinsen. Genau Beträge in Höhe der vereinbarten Zinsen (auf der Basis einer Valuta in Höhe von 400.000 DM) hat die Klägerin auch gezahlt – Raum für etwaige Fehlvorstellungen ist damit nicht ersichtlich. Dass das Darlehen „in finalem Zusammenhang zur Einkünfteerzielung aus dem Objekt … in C“ steht, ergibt sich ebenfalls aus der genannten Vertragspassage – geht es dort doch um das Darlehen für den Restkaufpreis des Grundstücks; zudem ist der Darlehensvertrag eindeutig.

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Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.