PKH abgelehnt: Bei verweigertem Kontoauszug ist Verpflichtungsklage statt Leistungsklage erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter begehrt von der Finanzverwaltung die Herausgabe eines Kontoauszugs; das Finanzamt lehnte ab. Der Antragsteller bezeichnete die Klage als Leistungsklage und beantragte Prozesskostenhilfe. Das FG lehnte die PKH ab, weil die Klage mangels Zulässigkeit keine Erfolgsaussichten hat: Bei Ablehnung durch die Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen ist.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage mangels Zulässigkeit keine Erfolgsaussicht bietet und stattdessen eine Verpflichtungsklage erforderlich wäre.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweigerung der Herausgabe eines Kontoauszugs durch die Finanzverwaltung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren; die Durchsetzung der Herausgabepflicht ist grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen.
Eine allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 2 FGO ist subsidiär gegenüber der Verpflichtungsklage, wenn das Klageziel in der Aufhebung eines bereits ergangenen und dem Erlass eines künftigen Verwaltungsakts besteht.
Ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung von Ermessen kann bestehen; er ändert jedoch nichts daran, dass das richtige Rechtsmittel gegen die Versagung eines Verwaltungsakts die Verpflichtungsklage ist.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die anhängige Klage mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "A" GmbH. In dieser Eigenschaft begehrte er vom Finanzamt "B" die Erteilung eines sog. Klartextkontoauszuges. Wegen der näheren Einzelheiten zum Inhalt und zur Begründung dieses Begehrens wird auf den vom Finanzamt im Klageverfahren 12 K 5199/05 AO vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Das Finanzamt lehnte die Erteilung eines Kontoauszuges mit Schreiben vom 07.10.2005 ab. Mit dem hier ebenfalls in Bezug genommenen Schriftsatz vom 08.12.2005 begehrt der Antragsteller eine Verurteilung des Finanzamtes zur Gewährung von Akteneinsicht in Form der Herausgabe eines Kontoauszuges. Die von dem fachkundigen Berater des Klägers verfaßte Klageschrift führt aus, daß sich das Klagebegehren auf ein Tun des Finanzamtes richte und die richtige Klageart die Leistungsklage i. S. d. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung FGO sei. Die Maßnahme stehe im Ermessen des Finanzamtes, der Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens sei durch die Ablehnung verletzt.
Mit Schriftsatz dem ebenfalls am 15.12.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Verfahren 12 K 5199/05 AO.
Dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist der Erfolg zu versagen; denn die unter dem Aktenzeichen 12 K 5199/05 AO anhängige Klage bietet mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Zivilprozeßordnung ZPO.
Das Klageziel besteht in der Vornahme einer tatsächlichen Handlung, nämlich der Erstellung und Überlassung eines Kontoauszuges. Insoweit folgerichtig bezeichnet der Antragsteller seine Klage als Leistungsklage i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO. Das Gericht folgt dem Klagevorbringen auch insoweit, als daß der Kläger einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hat (vgl. dazu Bundesfinanzhof –BFH vom 04.06.2003 VII B 138/01 BStBl 2003 II 790 m. w. N.). Der Kläger übersieht aber, daß die Ablehnung der Überlassung des Kontoauszuges vom 07.10.2005 ein Verwaltungsakt ist und er sein Klageziel mit der Verpflichtungsklage hätte verfolgen können und müssen; denn eine allgemeine Leistungsklage ist gegenüber der Verpflichtungsklage, die inhaltlich die Aufhebung eines ergangenen und den Erlaß eines künftigen Verwaltungsakts begehrt, subsidiär (BFH vom 16.12.1987 I R 66/84 BFH/NV 1988, 319 m. w. N.).