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Finanzgericht Düsseldorf·12 K 4701/07 E·06.11.2008

Einkommensteuer: Abweisung von Abzug ausländischer Unterhaltsleistungen mangels Nachweis

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAußergewöhnliche BelastungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, gemeinsam veranlagt für 2005, forderten den Abzug von Aufwendungen für nahe Angehörige in Serbien als außergewöhnliche Belastung. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab, da die Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen haben, dass es sich um Unterhaltsleistungen und um Bedürftigkeit der Empfänger handelte. Vorgelegte Bescheinigungen und Zeugenaussagen genügten nicht der Beweiserfordernis. Die Kosten trägt die Klägerseite.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung von Auslandsunterhalt als außergewöhnliche Belastung mangels ausreichendem Nachweis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit der zur Überzeugung des Gerichts gebotenen Sicherheit darlegt, dass die Zahlungen tatsächliche Unterhaltsleistungen und auf einer Unterhaltsverpflichtung beruhen.

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Zum Abzug ist zudem nachzuweisen, dass die begünstigten Angehörigen nicht über hinreichende eigene Mittel oder Einkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.

3

Ausländische Unterhaltsnachweise (z. B. Bescheinigungen) müssen für das Finanzgericht nachvollziehbar, belegbar und inhaltlich glaubhaft sein; unklare oder ungewöhnliche Darstellungen genügen nicht zur Begründung des Abzugs.

4

Zeugenaussagen, die überwiegend auf den Angaben der unterhaltenen Personen beruhen und keine vorrangige eigene Wahrnehmung des Zeugens belegen, sind für die Feststellung der Bedürftigkeit nur eingeschränkt verwertbar.

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Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach den maßgeblichen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung; im Streitfall sind die Kläger kostenpflichtig.

Relevante Normen
§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Kläger wurden für 2005 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit sie Aufwendungen für nahe Angehörige in Serbien als außergewöhnliche Belastung geltend machen können – im Einzelnen geht es um folgende Beträge:

3

"A"2.000 EUR
"B"2.000 EUR
"C"1.000 EUR
"D"1.000 EUR
4

"A" ist ein Sohn, "B" ist die Schwiegertochter –"C" und "D" sind Enkel der Kläger. Geburtsjahr von "A" ist 1967 und von "B" ist 1970.

5

Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2005 mit Bescheid vom 22.11.2006 auf 2.358 EUR fest. Unterhaltsleistungen wurden nicht berücksichtigt, "weil die Fahrten ins Heimatland sowie die Abhebungen nicht identisch seien". Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Die Kläger beantragen,

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unter Änderung des Bescheids vom 22.11.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2007 ihre Einkommensteuer für 2005 unter Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 6.000 EUR als außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige festzusetzen.

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Das beklagte Finanzamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die streitige Einkommensteuerfestsetzung für 2005 ist rechtmäßig.

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Die Kläger können für diesen Veranlagungszeitraum keine Aufwendungen an Unterhaltsleistungen für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es kann nämlich nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass ihre Aufwendungen Unterhaltsleistungen darstellen; die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie gegenüber ihrem Sohn "A" , dessen Ehefrau und dessen Kindern unterhaltsverpflichtet waren – es gibt keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr Sohn "A" und dessen Ehefrauch nicht über genügend eigene Einkünfte verfügten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

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Aus den von den Klägern vorgelegten amtlichen Unterhaltsbescheinigungen wird nicht deutlich, auf welche(r) Erkenntnisquelle(n) Bezug genommen wird. Dass "A" über 20 Jahre lang arbeitslos gemeldet war, bedeutet nicht zwingend, dass er auch tatsächlich arbeitslos gewesen ist. Dass "B" sich "in einem Arbeitsverhältnis am Arbeitsplatz einer administrativen Mitarbeiterin befunden" haben soll, ohne ein Entgelt zu erhalten, ist derart ungewöhnlich, dass es schon unglaubhaft ist – und deshalb einer Entscheidung nicht zugrundegelegt werden kann.

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Das erkennende Gericht hat zwar an der Glaubwürdigkeit des zur Unterhaltsbedürftigkeit seines Bruders und dessen Familie vernommenen "E" keine Bedenken. Jedoch ist seine Aussage letztlich nicht weiterführend. Er lebt in der Bundesrepublik Deutschland – sein Bruder und dessen Familie hingegen in Serbien. Erkenntnisquelle für "E" ist damit also nicht vorrangig eine eigene Wahrnehmung, sondern offensichtlich nur die Darstellung seines Bruders und dessen Ehefrau über ihre Lebensumstände. Das reicht nicht, weil diese Darstellung zumindest teilweise – was das Arbeitsverhältnis der "B" angeht – unglaubhaft ist. Außerdem ist es wenig überzeugend, dass ein ausgebildeter Koch über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg keinen Arbeitsplatz gefunden haben will und dies in einem Alter von 20 bis 40 Jahren; auch in Serbien wird es einen Bedarf an Köchen geben – dies ebenso im streitigen Veranlagungszeitraum 2005.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).