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Finanzgericht Düsseldorf·12 K 4019/07 AO·20.07.2008

Klage auf Stundung/Erlass und Vollstreckungsaufschub von Einkommensteuerrückständen abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerliche Vollstreckung/StundungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Stundung, Erlass bzw. Vollstreckungsaufschub für Einkommensteuerrückstände 1987–1991 wegen angeblicher Besteuerung in Italien und laufendem Verständigungsverfahren. Das Finanzamt lehnte ab; das FG bestätigte die Ablehnung. Entscheidend waren fehlende Nachweise zur ausländischen Besteuerung, mangelnde Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und berechtigte Zweifel an der Zahlungsbereitschaft. Eine vorweggenommene Entscheidung im Verständigungsverfahren war nicht möglich.

Ausgang: Klage auf Stundung, Erlass und Vollstreckungsaufschub der Einkommensteuerrückstände 1987–1991 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Erlass-, Stundungs- oder Vollstreckungsaufschubsgesuchs ist nicht zu beanstanden, sofern die Finanzbehörde ihr Ermessen nach §§ 222, 258 AO pflichtgemäß ausübt und nachvollziehbare Gründe gegen Stundung oder Ratenzahlung darlegt.

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Zur Gewährung einer Stundung oder eines langfristigen Ratenzahlungsplans sind hinreichende, nachprüfbare Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zu Refinanzierungsmöglichkeiten vorzulegen.

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Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Steuerpflichtigen (z. B. durch nicht belegte Belastungen von Grundschulden oder unklare Vermögensverfügungen) rechtfertigen die Versagung von Stundung oder Erlass.

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Eine vorweggenommene Erlassentscheidung wegen behaupteter Doppelbesteuerung kann nicht getroffen werden, solange ein Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA läuft und die ausländische Besteuerung nicht nachgewiesen bzw. das Verständigungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 34c EStG§ Art. 26 DBA§ 227 AO§ 222 AO§ 258 AO§ 102 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Erlass bzw. Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub für seine Einkommensteuerrückstände 1987 – 1991 in Höhe von insgesamt rd. 358.000,00 EUR. Diese ergaben sich aufgrund Änderungen der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen anlässlich des Ergebnisses einer Prüfung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung "E-Stadt"; Zahlungen an den Kläger wurden als Arbeitslohn der (inländischen) Besteuerung unterworfen und eine Steuerbefreiung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Italien nicht angenommen. Einsprüche und Klagen gegen die geänderten Einkommensteuerfestsetzungen blieben erfolglos. Ein Antrag auf Anrechnung italienischer Steuer auf die für 1987 – 1991 festgesetzte deutsche Einkommensteuer nach § 34 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde von dem hierfür zuständigen Finanzamt "E-Stadt" aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt – außerdem, weil eine Doppelbesteuerung nicht nachgewiesen sei; darüber ist bisher noch nicht rechtskräftig entschieden. Zwischenzeitlich wurde ein Verständigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nach Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Italien eingeleitet, das ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist.

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Das beklagte Finanzamt lehnte sowohl einen Erlass, als auch eine Stundung und einen Vollstreckungsaufschub ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Es bestehe – so die Ausführungen des beklagten Finanzamts in den Gründen der Einspruchsentscheidung – kein Anlass für einen Erlass. Über das Verständigungsverfahren sei bislang noch nicht entschieden. Deshalb könne auch noch nicht beurteilt werden, ob ggf. eine Anrechnung der italienischen Abzugssteuer zu einer entsprechenden Minderung der Steuerbelastung führen würde. Eine Vorwegnahme einer Entscheidung des Verständigungsverfahrens durch Erlass der strittigen Doppelbesteuerung nach § 227 der Abgabenordnung (AO) sei nicht möglich. Zudem sei die behauptete Besteuerung in Italien bislang nicht nachgewiesen worden. Ebenso wenig könne ein Erlass aufgrund der langen Verfahrensdauer gerechtfertigt werden. Durch die Komplexität des Sachverhalts sowie u.a. der weiterhin fehlenden Nachweise sei eine schnellere Entscheidung nicht möglich gewesen. Der Kläger habe gar vollstreckungsseitig von der Verfahrensdauer profitiert. Eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 258 AO komme in Betracht, wenn dem Kläger ein unangemessener Nachteil entstehen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Hier sei infolge der bisherigen Verfahrensdauer der Zeitraum für ein "kurzfristiges Zuwarten" bereits überschritten. Auch sei innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von weiteren 3 – 6 Monaten eine Lösung nicht erkennbar. Darüber hinaus lägen weder persönliche noch sachliche Gründe für eine Stundung im Sinne des § 222 AO vor. Insbesondere gäbe es keine Gründe, die einen Ratenzahlungszeitraum von 3 Jahren rechtfertigen könnten. Bisher seien weder die wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Refinanzierungsmöglichkeiten über evtl. Bankendarlehen hinreichend dargelegt worden. Eine Besserung der Vermögensverhältnisse sei nicht in Sicht, da die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen altersbedingt sein dürften. Auch könne keine Verrechnungsstundung erfolgen, weil der Kläger keinen konkreten Gegenanspruch habe.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz haben sich die Beteiligten in einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands am 15.2.2008 wie folgt verständigt:

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Der Prozessvertreter des Antragstellers wird bis zum 15.03.2008 dem Finanzamt ein konkretes Angebot zur Begleichung der Steuerrückstände des Antragstellers unterbreiten – unter Berücksichtigung eines Verkaufs der Wohnungen in "N-Stadt", "B-Straße 1" sowie "M-Straße 2" einerseits sowie den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen angemessenen Ratenzahlungen andererseits.

  1. Der Prozessvertreter des Antragstellers wird bis zum 15.03.2008 dem Finanzamt ein konkretes Angebot zur Begleichung der Steuerrückstände des Antragstellers unterbreiten – unter Berücksichtigung eines Verkaufs der Wohnungen in "N-Stadt", "B-Straße 1" sowie "M-Straße 2" einerseits sowie den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen angemessenen Ratenzahlungen andererseits.
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Das Finanzamt sagt zu, bis zum 30.03.2008 keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

  1. Das Finanzamt sagt zu, bis zum 30.03.2008 keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.
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Der Kläger hat daraufhin zweimal 2.000,00 EUR an das beklagte Finanzamt gezahlt – dieses hat sodann beim Kläger eine Liquiditätsprüfung durchgeführt mit im Wesentlichen folgendem Ergebnis:

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Der Kläger erzielt monatlich Einnahmen in Höhe von 12.128,89 EUR; hinzu kommen möglicherweise ungeklärte Bareinzahlungen, beispielsweise ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR am 11.3.2008. Die Ausgaben des Klägers belaufen sich auf monatlich 12.863,74 EUR; diese umfassen u.a. Mietzahlungen in Höhe von 2.058,31 EUR, den privaten Anteil für eine PKW-Nutzung in Höhe von 820,00 EUR, Unterhalt an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in Höhe von 2.207,37 EUR und Ausgaben an Bargeld/Kreditkarten in Höhe von 1.000,00 EUR. Zu dem Betrag in Höhe von 12.863,74 EUR kommt ein weiterer Betrag in Höhe von 1.452,37 EUR als Tilgung für ein Darlehen des Bruders "X".

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Der Kläger ist Eigentümer von 4 Eigentumswohnungen. Für diese sind in den Wohnungsgrundbüchern jeweils an 2. Stelle in Höhe von jeweils 50.000,00 EUR Grundschulden eingetragen – für die Wohnungen "C-Straße 3" in "L-Stadt", "B-Straße 1" in "N-Stadt" und "I-Straße" in "A-Statd" zugunsten der "F-GmbH", für die Wohnung "M-Straße 2" in "N-Stadt" zugunsten seines Bruders "X". Diese Grundschulden wurden allesamt im Jahr 2002 in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. und 15.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2007 das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die rückständige Einkommensteuer 1987 bis 1991 zu stunden, hilfsweise Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

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Das beklagte Finanzamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Ablehnung einer Stundung bzw. eines Vollstreckungsaufschubs der rückständigen Einkommensteuern des Klägers für 1987 bis 1991 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Für den erkennenden Senat bestehen bereits erhebliche Bedenken daran, ob der Kläger überhaupt willens ist, die streitigen Rückstände zu begleichen. Der Kläger ist wegen der Frage der Rechtmäßigkeit der den hier streitigen Rückständen zugrundeliegenden Einkommensteuerfestsetzungen erstmals bereits mit Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 18.12.2001 (14 K 1769/97 E) unterlegen.

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Demgegenüber ist auffallend, dass der Kläger im Jahre 2002 seine sämtlichen Wohnungen mit Grundschulden in Höhe von jeweils 50.000,00 EUR zugunsten der "F-GmbH" und zugunsten seines Bruders "X" belasten ließ – ohne dass es hierfür hinreichend nachvollziehbare Anlässe gab. Die behaupteten Darlehen der "F-GmbH" und seines Bruders sind nicht belegt – vor allem ist nicht dargetan und belegt, wofür der Kläger die Darlehenssummen im Einzelnen verwendet haben will. Der Kläger war selbst alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der "F-GmbH" – deren Anteile veräußerte er wohl ebenfalls 2002 an die Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, deren alleiniger Gesellschafter der Bruder "X" ist, zu einem Kaufpreis, den der Bruder in der mündlichen Verhandlung mit 25.000,00 EUR - vielleicht auch 50.000,00 EUR - angab; wofür dieser Kaufpreis verwendet wurde, ist nicht dargetan – ebenfalls nicht, weshalb dieser Kaufpreis nicht mit einem der behaupteten Darlehen verrechnet wurde. Außerdem veräußerte der Kläger 2002 insgesamt 4 Galopprennpferde – ohne die entsprechenden Kaufverträge vorzulegen; auch ist hier nicht dargetan, wofür die Kaufpreise im Einzelnen verwendet wurden.

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Auffallend ist weiter, dass der Kläger sich mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 820,00 EUR ein verhältnismäßig teueres Fahrzeug hält. Darüber hinaus ist auffallend, dass der Kläger seine Ehefrau mit Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 2.207,37 EUR unterstützt – daneben stellt er ihr eine Mietwohnung in "E-Stadt" zu einem Mietzins in Höhe von monatlich 2.058,31 EUR zur Verfügung. Dies alles, obgleich der Kläger selbst in bescheidenen Verhältnissen leben will.

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Ob der Kläger überhaupt willens ist, die streitigen Rückstände zu begleichen, braucht der erkennende Senat jedoch letztlich nicht zu entscheiden. Denn die von dem beklagten Finanzamt vorgenommenen Ermessenserwägungen zu § 222 AO und zu § 258 AO lassen keine Ermessensfehler erkennen, § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insbesondere gibt es – worauf das beklagte Finanzamt in der Einspruchsentscheidung abstellt – keine Gründe, die einen Ratenzahlungszeitraum von 3 Jahren rechtfertigen würden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.