Klage auf Erstattung von Grunderwerbsteuer wegen Nichtigkeit des Bescheids – Abweisung wegen Verwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Gesamtrechtsnachfolger ihrer 1994 verstorbenen Mutter, verlangen Erstattung gezahlter Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.600 DM, die auf einen gegen die Verstorbene gerichteten, später als nichtig erkannten Bescheid erfolgte. Das Finanzamt verweigerte die Erstattung mit dem Hinweis auf Verwirkung; der Abrechnungsbescheid blieb bestehen. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab und hielt die Verwirkungserwägungen des Finanzamts für zutreffend, weil die Kläger den Fehler erst verspätet und so mitteilten, dass eine rechtzeitige Festsetzung gegen den richtigen Steuerschuldner verhindert wurde.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.600 DM als unbegründet abgewiesen (Verwirkung des Erstattungsanspruchs angenommen).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO besteht, wenn eine Steuerzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Ein Erstattungsanspruch kann durch Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn der Anspruchsberechtigte die Umstände ausnutzt oder es unterlässt, den Fehler nach Erkenntnis unverzüglich mitzuteilen, sodass der Finanzverwaltung die Möglichkeit zur (Neu‑)Festsetzung und Aufrechnung genommen wird.
Für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Anspruchsinhaber und Finanzverwaltung genügt, dass ein Erstattungsanspruch zwischen den Beteiligten möglich erscheint; es ist nicht erforderlich, dass der ursprüngliche Steuerbescheid an den späteren Anspruchsteller adressiert war.
Ob Verwirkung vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Verhaltens des Anspruchsberechtigten und der Frage zu beurteilen, ob durch dessen verzögerte Mitteilung die Finanzbehörde daran gehindert wurde, rechtzeitig gegen den richtigen Steuerschuldner festzusetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gründe
Unter den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern ein Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.600,00 DM zusteht. Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger der am 17.03.1994 verstorbenen Frau "A", in deren Namen am selben Tage ein Grundstück in "Q" erworben wurde, worüber der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Grunderwerbsteuerbescheid erließ.
Der Bescheid war gerichtet an die verstorbene Frau "A". Die Grunderwerbesteuer in Höhe von 5.600,00 DM wurde von den Klägern in der Folgezeit bezahlt.
Am 30.12.1998 ging um 19.49 Uhr beim FA ein Fax des Bevollmächtigten der Kläger ein, mit dem unter Hinweis auf die Nichtigkeit des gegen Frau "A" ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids die Erstattung der Zahlung von 5.600,00 DM beantragt wurde. Auf den weiteren Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.
Nach Verweigerung der Zahlung durch das FA beantragten die Kläger den Erlass eines Abrechnungsbescheides. Hierin stellte das FA den Erstattungsanspruch der Kläger mit 0 DM fest und berief sich auf Verwirkung des Erstattungsanspruchs. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Sie berufen sich darauf, das FA habe am 31.12.1998 genügend Zeit gehabt, die Grunderwerbsteuer gegen den richtigen Steuerschuldner festzusetzen. Mit Schreiben vom 03.09.2003 haben die Kläger die Klage weiter begründet; auf dieses Schreiben wird verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Abrechnungsbescheides vom 27.03.2000 den Erstattungsanspruch mit 5.600,00 DM festzustellen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist nicht rechtswidrig, denn das FA hat zutreffend die Feststellung eines Erstattungsanspruchs der Kläger über Grunderwerbsteuer versagt.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, und folgt der zutreffenden Begründung der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2000.
Das Gericht bemerkt dazu zusätzlich nur Folgendes:
Das FA hat die Grundlagen für eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs zutreffend auf die Umstände des Streitfalles bezogen. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt es im Streitfall nicht an einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem FA. Sie gehen offenbar unzutreffend davon aus, dass sich das Rechtsverhältnis aus dem Grunderwerbsteuerbescheid gegen die verstorbene Frau "A" beziehen müsse. Dies ist indessen nicht der Fall, es reicht nämlich für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses aus, dass ein Anspruch zwischen den Beteiligten möglich erscheint. Dies ist der Fall, denn durch Zahlung der Kläger auf einen nichtigen Grunderwerbsteuerbescheid stand ihnen anfänglich ein Erstattungsanspruch auf die gezahlte Grunderwerbsteuer nach § 37 Abs. 2 AO zu.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Kläger die Umstände im Zusammenhang mit dem fehlerhaft erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid bewusst zu Nutze gemacht haben. Sie haben offenbar im Jahre 1994 die gegen die Mutter unwirksam festgesetzte Grunderwerbsteuer als Nachlassverbindlichkeit empfunden und die Grunderwerbsteuer unter der der Mutter erteilten Grunderwerbsteuernummer beglichen. Wegen dieses scheinbar glatten Verfahrensablaufs hatte das FA - wegen fehlender Kenntnis vom Tode der Mutter - keinen Anlass, die Steuerfestsetzung und die Erhebung zu überprüfen.
Den letzten Anlass, den Grunderwerbsteuerbescheid aus dem Jahre 1994 überhaupt nochmals in die Hand zu nehmen, hatten die Kläger anlässlich der Übertragung der Eigentumswohnung im Juli 1998. Nur zu diesem Zeitpunkt kann ihnen aufgefallen und - ggf. nach Rücksprache mit einem Steuerberater - klar geworden sein, dass der Grunderwerbsteuerbescheid unwirksam war. Ging es den Klägern - wie es selbstverständlich wäre - um eine zügige Rückerstattung der rechtsgrundlos gezahlten Grunderwerbsteuer, so hätte eine sofortige Mitteilung an das FA nahe gelegen. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum die Kläger erst nach zeitraubender Überprüfung anhand der Adressierung und sonstiger Umstände zu dem Ergebnis kamen, der Bescheid sei nichtig.
Dass die Kläger mit der Nachricht an das FA bis zum Abend des 30.12.1998 gewartet haben, beruht nach Überzeugung des Gerichts auf dem gefassten Entschluss, das FA verfahrensrechtlich auszuspielen. Denn bei einer Mitteilung der Kläger an das FA im Sommer oder spätestens im Herbst 1998 hätte das FA mit Sicherheit rechtzeitig die Grunderwerbsteuer gegen die Kläger als Rechtsnachfolger der "A" festgesetzt und hätte damit gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen können.
Um diese Möglichkeit haben die Kläger das FA bewusst gebracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der 31.12.1998 ein normaler Arbeitstag in der Finanzverwaltung war, so hätte das FA die Grunderwerbsteuer gegen den zutreffenden Steuerschuldner an diesem Tage nicht mehr festsetzen können. Zu Begründung verweist das Gericht auf seinen Berichterstatterhinweis vom 08.08.2003, den es sich für diese Entscheidung ausdrücklich zu Eigen macht. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass das FA am 31.12.1998 positive Kenntnis davon hatte, dass Frau "A" im März 1994 verstorben und die Kläger ihre Rechtsnachfolger waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.