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Finanzgericht Düsseldorf·12 K 20/10 AO·09.03.2011

Klage gegen Prüfungsanordnung und Vorlageersuchen im Rahmen steuerlicher Außenprüfung abgewiesen

SteuerrechtSchenkungssteuerSteuerliche AußenprüfungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt beauftragte das örtliche Finanzamt mit steuerlichen Außenprüfungen (Schenkungsteuer 1998–2006, ESt/USt 2003–2005) und forderte Konto- und Depotauszüge 2003–2005 an. Die Klägerin rügte Zuständigkeit und Umfang des Vorlageersuchens. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab: die Beauftragung nach §195 AO machte das beauftragte Amt zuständig und die Außenprüfung berechtigt zur Anforderung auch bereits vorgelegter Unterlagen; die Mitwirkungspflicht nach §200 AO besteht.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen Prüfungsanordnung und Vorlageersuchen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beauftragung eines anderen Finanzamts nach §195 AO macht dieses für die Durchführung der Außenprüfung örtlich und sachlich zuständig; die beauftragte Behörde entscheidet nur über Beginn, Ort und Modalitäten der Prüfung.

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Die Außenprüfung dient der vollständigen Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse und berechtigt zur Anforderung sämtlicher für die Besteuerung maßgebender Unterlagen, auch wenn diese bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegen haben (§§194, 199 AO).

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Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat insbesondere Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§200 Abs.1 AO).

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Eine Prüfungsanordnung kann gemäß §193 Abs.2 Nr.2 AO gerechtfertigt sein, wenn erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.

Relevante Normen
§ 195 Satz 2 AO§ 5 Abs. 1 Satz 2 BpO§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO§ 18 EStG§ 195 Abs. 1 Nr. 1 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt für Steuern in Z-Stadt, Außenstelle Y-Stadt, beanstandete im Jahr 2006 eine bei der Klägerin und ihrem Ehemann für die Jahre 2000 bis 2002 ergebnislos durchgeführte Außenprüfung. Das Rechnungsprüfungsamt führte in einer Kontrollmitteilung für Zwecke der Schenkungsteuer aus, nach dem Inhalt der Betriebsprüfungsakte habe der Ehemann als Rechtsanwalt über Jahre ansteigende Einkünfte, zuletzt 2002 in Höhe von rd. 1,5 Mio. €, erzielt, die jeweils in nahezu gesamter Höhe ausgezahlt und auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten bei der B geflossen seien. Von diesem Gemeinschaftskonto seien die Gelder dann separaten Festgeldkonten der Ehegatten zugeführt worden. Die Klägerin habe auf diesem Weg von ihrem Ehemann allein in den Jahren 2000 bis 2002 insgesamt rd. 1.085.000 DM erhalten. Schenkungsteuerliche Ermittlungen seien bisher offenbar nicht vorgenommen worden.  Das Finanzamt werde aufgefordert, das Erforderliche zu veranlassen und das Ergebnis mitzuteilen.

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Das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt W erteilte daraufhin am 11.10.2006 dem Beklagten als Wohnsitzfinanzamt einen Auftrag zur Durchführung einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), die sich erstrecken soll auf die Schenkungsteuer, bezogen auf die jeweiligen Zuwendungen des Ehegatten (Kapitalanlagen/ Festgeldanteile ab 1998) zum jeweiligen Besteuerungszeitpunkt (Ausführungszeitpunkt der Zuwendungen/ § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Beauftragung des Beklagten schloss ausdrücklich die Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BpO ein. Das Finanzamt W begründete die Beauftragung des Beklagten mit Hinweis darauf, dass die erforderliche Ermittlung der aufklärungsbedürftigen Sachverhalte (Tatsachenfeststellungen zu vielfachen Tatbeständen und Realisierungszeitpunkten) voraussichtlich sehr umfangreich sein werde und aus Zweckmäßigkeitsgründen auch im Interesse der Steuerpflichtigen nicht an Amtsstelle in W, sondern durch die Außenprüfung am Wohnort der Klägerin durchgeführt werde. Zudem sei die Klägerin als Beschenkte (Erwerberin) und Anzeigepflichtige nach den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes vorrangig zur Prüfung der Sachverhalte heranzuziehen.

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Der Beklagte erließ daraufhin am 11.10.2007 gegenüber der Klägerin die vorliegend angefochtene Prüfungsanordnung zur Schenkungsteuer 1998 bis 2006 mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfung im Auftrag des Finanzamts W erfolge.

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Zur Begründung heißt es: „Die Prüfung erfolgt gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, weil für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes nicht zweckmäßig ist. Der Prüfungszeitraum beträgt mehr als drei Jahre, da für alle Jahre Prüfungsvoraussetzungen für den gesamten Bereich bestehen.“

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Darüber hinaus ordnete der Beklagte am 11.10.2007 gegenüber der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 bis 2005 an.    Der Prüfungsanordnung war als Anlage eine Aufforderung beigefügt, zur Prüfung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sämtliche Depot- und Girokontenauszüge sowie Wertpapierverkaufsabrechnungen aus den Jahren 2003 bis 2005 vorzulegen.

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Die Klägerin erhob gegen die Anordnungen vom 11.10.2007 erfolglos Einspruch und nachfolgend die vorliegende Klage.

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Die Klägerin führt aus, sie wende sich nicht gegen die Prüfung als solche, sondern ausschließlich gegen die mit der Prüfungsanordnung verbundene Aufforderung zur Vorlage sämtlicher Unterlagen für den Zeitraum 2003 bis 2005. Diese Anordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig, weil die angeforderten Unterlagen dem Beklagten bereits im wesentlichen bei den Einkommensteuerveranlagungen 2003 bis 2005 vorgelegen hätten.

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Darüber hinaus sei die Prüfungsanordnung zur Schenkungsteuer 1998 bis 2006 rechtswidrig, weil der Beklagte für die Schenkungsteuer nicht zuständig sei; zuständig sei allein das Finanzamt W. Dieses hätte auch ohne Probleme die Überprüfung an Amtsstelle durchführen können. Objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Beauftragung des Beklagten seien nicht erkennbar.

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Die Klägerin beantragt,

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das Vorlageersuchen des Beklagten vom 11.10.2007 zur Vorlage bestimmter Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung zur Schenkungsteuer für die Jahre 1998 bis 2006 ersatzlos aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtenen Anordnungen des Beklagten vom 11.10.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die Klägerin erzielte unstreitig in den Jahren 2003 bis 2005 als Musikerin Einkünfte aus § 18 EStG. Der Beklagte war daher gemäß § 195 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Anordnung einer Außenprüfung der Einkommen- und Umsatzsteuersteuer 2003 bis 2005 berechtigt, ohne dass es dazu einer weiteren Begründung bedurfte.

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Der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei zwar grundsätzlich zur Prüfung, nicht aber dazu befugt, die Vorlage sämtlicher Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2005 zu verlangen, da die „steuerrelevanten“ Unterlagen bereits vorgelegen hätten, geht fehl. Nach dem Gesetz dient die Außenprüfung im Umfang der Prüfungsanordnung der vollständigen Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen, wobei der Außenprüfer die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen hat (§§ 194 Abs. 1 AO, 199 Abs. 1 AO). Der Steuerpflichtige hat dabei mitzuwirken und insbesondere Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§ 200 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO). Die Zulässigkeit einer Außenprüfung setzt nicht voraus und sie ist auch nicht davon abhängig, dass dem Finanzamt steuerrelevante Tatsachen neu bekannt werden. Daher können zur vollständigen Prüfung von Sachverhalten auch Unterlagen angefordert werden, die ganz oder teilweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Veranlagungssachbearbeiter vorgelegen haben (vgl. Seer in Tipke-Kruse, AO-/FGO-Kommentar, § 193 Rn 4 und 8 ff., m.w.N.).

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Auch der Einwand, die Prüfungsanordnung zur Schenkungsteuer vom 11.10.2007 sei rechtswidrig, weil nicht der Beklagte, sondern allein das Finanzamt W zuständig sei, greift nicht durch. Der Beklagte ist zur Durchführung der Prüfung wegen Schenkungsteuer örtlich und sachlich zuständig, weil er dazu - wie der Klägerin mitgeteilt - gemäß § 195 Satz 1 AO vom Finanzamt W beauftragt wurde. Durch die Beauftragung hat das beauftragende Finanzamt W zum Ausdruck gebracht, dass es eine Prüfung in schenkungsteuerlicher Hinsicht wegen Prüfungsbedürfnisses für erforderlich hält. In diesem Fall hat der Beklagte als beauftragte Behörde nicht mehr über das Ob der Prüfung zu befinden, sondern nur noch über den Beginn und Ort der Prüfung sowie die Modalitäten der Prüfungsdurchführung (BFH, Beschl. 27.11.2003, BFH/NV 2004, 756, 757). Die Zweckmäßigkeitserwägungen zur Durchführung der Prüfung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin wurden vom Beklagten im einzelnen in der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2009 erläutert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.