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Finanzgericht Düsseldorf·11 V 3249/19 A(AO)·24.03.2020

AdV eines Leistungsgebots zu USt 2011 nach Insolvenz: keine ernstlichen Zweifel

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an ihn gerichteten Leistungsgebots über Umsatzsteuer 2011 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen. Das FG lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots bestünden und keine unbillige Härte dargelegt sei. Einwendungen gegen die zugrunde liegende Steueranmeldung/Steuerfestsetzung seien im Verfahren gegen das Leistungsgebot grundsätzlich unbeachtlich. Säumniszuschläge durften ohne gesonderten Festsetzungsakt zusammen mit der Steuer beigetrieben werden; Restschuldbefreiung erfasste die Masseverbindlichkeit nicht.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Leistungsgebots mangels ernstlicher Zweifel und unbilliger Härte abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Leistungsgebot nach § 254 AO ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und kann nur mit Einwendungen angegriffen werden, die die Voraussetzungen des Leistungsgebots selbst betreffen; Einwendungen gegen die zugrunde liegende Steuerfestsetzung sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich.

2

Die Umsatzsteuerjahreserklärung stellt als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO) und kann Grundlage eines vollstreckbaren Anspruchs und damit eines Leistungsgebots sein.

3

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 AO) und bedürfen keiner gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden; ihre Aufnahme in ein Leistungsgebot ist unschädlich.

4

Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind Steuerverwaltungsakte gegenüber dem Insolvenzverwalter wirksam bekanntzugeben; nach Aufhebung des Verfahrens ist die Bekanntgabe an den (ehemaligen) Insolvenzschuldner vorzunehmen.

5

Restschuldbefreiung nach § 301 InsO lässt Masseverbindlichkeiten unberührt; aus der Verwertung der Insolvenzmasse begründete Steueransprüche bestehen nach Verfahrensaufhebung gegen den Schuldner fort.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1a UStG§ 4 Nr. 9 UStG§ 2 Abs. 1 S.1 Grunderwerbsteuergesetz§ 15a UStG§ 170 ff. AO§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines an ihn gerichteten Leistungsgebots wegen rückständiger Umsatzsteuer für das Jahr 2011 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen.

4

Der Antragsteller erwarb im Jahr 2005 ein unbebautes Grundstück. Hierauf errichtete er ein Gewerbe X und erzielte ab dem 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

5

Das Amtsgericht stellte dieses Gewerbe X durch Beschluss unter Zwangsverwaltung. Es bestellte einen zum Zwangsverwalter. Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Es bestellte einen Insolvenzverwalter.

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Im Dezember 2010 gründete der bisherige Zwangsverwalter das Gewerbe Y und ein weiteres B.

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2011 erwarb das Gewerbe Y im Wege der Zwangsversteigerung die Betriebsimmobilie des Antragstellers für … €. Ein für Zwecke der Zwangsversteigerung erstelltes Verkehrswertgutachten hatte den Wert der Immobilie i. H. v. … € ermittelt. Hiervon entfielen 16 % auf den darin enthaltenen Wert von Betriebsvorrichtungen. Die Gewerbe Y verpachtete seither die Immobilie an die Gewerbe Y B, die das Gewerbe X weiter betrieb.

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Der Insolvenzverwalter beantragte 2015 beim Antragsgegner eine Massesteuernummer, da er im Rahmen der Schlussrechnung festgestellt habe, dass der Vorgang der Zwangsversteigerung des Gewerbe X steuerrechtlich unzutreffend als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes – UStG – behandelt worden sei. Die Betriebsimmobilie werde zwar weiterhin als Gewerbe X genutzt, jedoch nicht unmittelbar – wie für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderlich – durch die Gewerbe Y A als Erwerberin, sondern durch die Gewerbe Y B. Auch die Befreiung gemäß § 4 Nr. 9 UStG greife nicht ein, da die verbaute Anlage als Betriebsanlage zu qualifizieren sei, deren Verkauf gem. § 2 Abs. 1 S.1 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht der Grunderwerbsteuer unterliege.

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Hierzu übermittelte der Insolvenzverwalter eine Umsatzsteuererklärung, aus der sich eine Zahllast i. H. v. … € ergab.

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Überdies sei der Vorsteuerabzug gemäß § 15a UStG i. H. v. … € zu korrigieren.

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Der Insolvenzverwalter wies darauf hin, dass er diese Beträge mangels zureichender Insolvenzmasse nicht begleichen könne. Er erklärte beim Amtsgericht 2016 die Masseunzulänglichkeit. Zuvor konnte er einen Teilbetrag i. H. v. … € begleichen. Mit der Abrechnung aus 2016 setzte der Antragsgegner zusätzlich Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 i. H. v. … € fest. Das Amtsgericht stellte das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit durch Beschluss in 2016 ein.

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Daraufhin erließ der Antragsgegner 2018 ein an den Antragsteller gerichtetes Leistungsgebot über die rückständige Umsatzsteuer 2011 i. H. v. von verbleibenden … € nebst Zinsen i. H. v. … € und Säumniszuschlägen i. H. v. … €, insgesamt … €.

13

Der Antragsteller legte Einspruch ein, den der Antragsgegner durch Einspruchsentscheidung 2019 als unbegründet zurückwies.

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Der Antragsteller hat hiergegen erhoben, die vor dem Senat unter dem Az. 11 K 2626/19 AO anhängig ist. Nachdem der Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht beantragt.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Vollstreckung aus dem Leistungsgebot unter Berücksichtigung der Restschuldbefreiung zu einem nicht hinnehmbaren Ergebnis führe. Der durch den Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung ermittelte Sachverhalt sei sehr pauschal und entbehre jeglicher Genauigkeit. Es sei nicht klar, wann welche Gesellschaft gegründet worden sei und welche Tätigkeiten genau ausgeführt worden seien. Ob eine Personengleichheit der Gesellschafter bzw. der verantwortlichen Person vorliege, werde an keiner Stelle dargelegt. Es sei bekannt, dass sowohl in der Gewerbe Y als auch in der Gewerbe Y jeweils der Zwangsverwalter verantwortlich gewesen sei, sodass hier Personenidentität gegeben sei.

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Die Einschätzung des Antragsgegners, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege, stelle eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, sodass der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 170 ff. der Abgabenordnung – AO – zugunsten des Antragstellers zu ändern sei. Das entscheidende Kriterium für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sei durch die Fortführung des Betriebes durch die Gewerbe Y gegeben. Hierzu verweist der Antragsteller auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2018 (C-17/18, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 65, 18).

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Es handele sich zudem um ein kollusives Zusammenwirken des Insolvenzverwalters mit dem Zwangsverwalter zu dem Zweck, eine steuerliche Verpflichtung zulasten des Antragstellers zu begründen.

18

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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das Leistungsgebot in Gestalt der Einspruchsentscheidung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer die Instanz abschließenden Entscheidung in der Sache 11 K 2626/19 AO von der Vollziehung auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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                            den Antrag abzulehnen,

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hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung des Leistungsgebots von der aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen, dass durch den Antragsteller werthaltige Sicherheiten in Höhe des auszusetzenden Betrages geleistet werden,

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für den Unterliegensfall die Beschwerde zum BFH zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

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Zur Begründung trägt er vor, dass sich die Antragsbegründung im Wesentlichen in Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der durch den Insolvenzverwalter angemeldeten Umsatzsteuer für 2011 erschöpfe. Sämtliche im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen seien jedoch bereits durch den BFH zulasten des Antragstellers geklärt.

25

Hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Steueranspruches verweist der Antragsgegner auf die Antragsschrift, nach der der Antragsteller versuche, wirtschaftlich Fuß zu fassen.

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Der Senat nimmt für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug.

27

II.

28

A) Der Senat hat den Antrag unter Berücksichtigung der Antragserwiderung und der Antragsreplik dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nicht – wie in der Antragsschrift ausgeführt – die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2011, sondern des Leistungsgebots in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrt.

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B) Der Antrag ist unbegründet.

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I. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage auslösen. Der Erfolg braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg. Es brauchen insbesondere nicht erhebliche Zweifel in dem Sinne zu bestehen, dass eine Aufhebung des Verwaltungsaktes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im summarischen Verfahren ebenso wenig auszuschließen ist, wie der Misserfolg (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 89 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

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Der Senat hat nach summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsgebots.

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Gem. § 254 Abs. 1 S. 1 AO darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Nach S. 3 der Vorschrift ist ein Leistungsgebot auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein.

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Bei dem Leistungsgebot handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der den Ausspruch der Finanzbehörde enthält, dass jemand steuerrechtlich etwas leisten soll. Regelmäßige Voraussetzung eines Leistungsgebots ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes im Sinne von § 249 Abs. 1 S. 1 AO oder einer Steueranmeldung gem. § 249 Abs. 1 S. 2 AO. Auch die Fälligkeit im Sinne von § 254 Abs. 1 S. 1 AO ist Voraussetzung für den Erlass eines Leistungsgebots. Der Steuerpflichtige kann das Leistungsgebot nicht mit Einwendungen anfechten, die die zugrunde liegende Steuerfestsetzung betreffen. Es handelt sich beim Leistungsgebot um einen von der Steuerfestsetzung losgelösten Verwaltungsakt. Auch Einwendungen, die zu einer Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung führen, wie etwa nach den §§ 257, 258 oder 262 AO, sind gegenüber dem Leistungsgebot nicht möglich. Es handelt sich bei diesem um einen Verwaltungsakt, der dem Vollstreckungsverfahren vorausgeht und die Voraussetzungen für dessen Beginn schafft. Möglich sind nur Einwendungen, die sich auf die Voraussetzungen des Leistungsgebots selbst beziehen (Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO § 254 AO Rn. 51, 52).

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Zulässige Einwendungen gegen das angefochtene Leistungsgebot hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

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Vollstreckbare Verwaltungsakte liegen in Form von Steuer- bzw. Zinsfestsetzungen vor.

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Dies folgt für die Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 bereits aus der Umsatzsteuererklärung des Insolvenzverwalters, da diese eine Steueranmeldung im Sinne von § 168 S. 1 AO darstellt.

37

Nach § 168 S. 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Nach § 167 S. 1 AO ist bei gesetzlicher Verpflichtung, eine Steuer anzumelden (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO), eine Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. § 150 Abs. 1 S. 3 AO schreibt vor, dass der Steuerpflichtige in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen hat, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung). Die Umsatzsteuerjahreserklärung stellt eine Steueranmeldung dar, da § 18 Abs. 3 S. 1 UStG den Steuerpflichtigen dazu verpflichtet, die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen.

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Hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer für 2011 enthält die Abrechnung zur Umsatzsteuer insoweit einen eigenständigen Zinsbescheid, der einen selbstständigen Verwaltungsakt darstellt und der folgerichtig für die Zinsen auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

39

Die Zinsbescheide hat der Antragsgegner zutreffend dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben.

40

Gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 AO wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Während eines noch laufenden Insolvenzverfahrens ist hierfür eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter erforderlich und ausreichend (Anwendungserlass zur AO Ziff. 4.3.2. zu § 251 AO).

41

Der Antragsgegner durfte auch die verwirkten Säumniszuschläge in das Leistungsgebot aufnehmen. Einer gesonderten Festsetzung der Säumniszuschläge durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht.

42

Nach § 249 Abs. 1 S. 1 AO können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes ist an sich unabdingbare Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung. Aus dem Regelungszusammenhang zu § 218 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz AO, § 240 AO und § 254 Abs. 2 AO ergibt sich jedoch, dass für die Vollstreckung von Säumniszuschlägen die Festsetzung durch Verwaltungsakt entbehrlich ist. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO kraft Gesetzes, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Grundlage für die Verwirklichung von Säumniszuschlägen ist allein die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, § 218 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz AO. Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge bedarf es gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Umgekehrt ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch Verwaltungsakt nur notwendig, wenn sie isoliert ohne die zugrunde liegenden Steuerbeträge beigetrieben werden sollen (allgemeine Meinung, vergleiche Brockmeyer in Klein AO § 249 AO Rn. 4; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO § 249 AO Rn. 21a; Neumann in Gosch AO/FGO § 249 AO Rn. 20).

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Nach diesen Grundsätzen war ein Leistungsgebot für die Säumniszuschläge sogar entbehrlich. Dass der Antragsgegner die Säumniszuschläge gleichwohl in das erlassene Leistungsgebot aufgenommen hat, ist unschädlich. Eine gesonderte Festsetzung der Säumniszuschläge durch Verwaltungsakt war keine Voraussetzung für den Erlass des Leistungsgebots. Die Säumniszuschläge entstanden kraft Gesetzes. Das entsprechende Leistungsgebot erging gemeinsam mit den beizutreibenden Steuerforderungen.

44

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte die Bekanntgabe des Leistungsgebots zutreffend an den Antragsteller persönlich. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens war eine Bekanntgabe an den Insolvenzverfahren wegen der nicht mehr fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht mehr möglich (BFH Urteil vom 2.4.2019 IX R 21/17, BStBl. II 2019, 481).

45

Die vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Handlungen, die zur Begründung der steuerlichen Verbindlichkeiten führten, muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Dies gilt für die abgegebene Steueranmeldung, die als Verwaltungsakt gegen den Antragsteller wirkt, ebenso, wie für die Festsetzung von Zinsen und den Anfall der Säumniszuschläge.

46

Wenn die Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zusteht, haben Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen, soweit ihre Verwaltung reicht. Beim Insolvenzverwalter handelt es sich um einen Vermögensverwalter im Sinne dieser Vorschrift (Rüsken in Klein AO § 34 AO Rn. 22). Handlungen des Insolvenzverwalters zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten werden dem Steuerpflichtigen als Eigentümer des Vermögens zugerechnet (BFH Urteil vom 02.04.2019 IX R 21/17, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2019, 481). Gleiches gilt für Unterlassungen des Vermögensverwalters.

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Die so begründeten Steuerverbindlichkeiten sind nicht durch die erteilte Restschuldbefreiung gem. § 301 Abs. 1 S. 1 der Insolvenzordnung – InsO – erloschen, da diese nur Forderungen der Insolvenzgläubiger betrifft. Der Antragsgegner ist jedoch Massegläubiger. Die Zwangsversteigerung des Gewerbe X führte zu einer Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Zwangsversteigerung erfolgte im Sinne dieser Vorschrift zur Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehen Masseverbindlichkeiten gegen den früheren Insolvenzschuldner fort (Holzer in Kübler/Prütting/Bork Insolvenzordnung § 200 InsO Rn. 11).

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Die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen das Leistungsgebot sind unerheblich. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diese Einwendungen im Wesentlichen gegen die zugrunde liegende Steueranmeldung für die Umsatzsteuer 2011 richten.

49

Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass die Steueranmeldung durch den Insolvenzverwalter nach dessen eigener Darstellung plausibel erscheint. Es dürfte zutreffen, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegt, wenn der Erwerber nicht die Absicht hat, den Geschäftsbetrieb fortzuführen (Oelmaier in Sölch/Ringleb UStG § 1 UStG Rn. 189). Eine Fortführung dürfte auch dann nicht vorliegen, wenn der Erwerber den Geschäftsbetrieb nicht selbst betreibt, sondern verpachtet. Insoweit besteht keine hinreichende Identität zwischen dem erworbenen und dem fortgeführten Geschäftsbetrieb (BFH Beschluss vom 15.4.2016 XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306). Die Frage, ob die Weitervermietung durch die Gewerbe Y A eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen könnte, stellt sich aufgrund dessen nach Ansicht des Senates nicht mehr. Sie wäre – auch nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung – wohl ohnehin zu verneinen. Eine andere Sichtweise käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Gewerbe Y A und die Gewerbe Y B zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis gehörten, wofür der Senat jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen vermag.

50

Der Senat erlaubt sich abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der Einspruch des Antragstellers gegen das Leistungsgebot vom 05.03.2018 von vornherein auch das Begehren enthielt, die Umstände hinsichtlich der angemeldeten Umsatzsteuer aufzuklären. Der Antragsteller konnte sich mangels Kenntnis des Sachverhaltes den Anfall von Umsatzsteuer nicht erklären und wollte sich erkennbar auch hiergegen zur Wehr setzen. Hierin könnte ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 S. 2 AO zu sehen sein, der noch vor Ablauf der Festsetzungsverjährung gestellt worden wäre. In diesem Fall wäre es der Finanzverwaltung verwehrt, auf die Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung zu verweisen. Insbesondere wären die zugrunde liegenden Verträge zwischen dem Insolvenzverwalter und den beiden Beteiligten offen zu legen oder durch den Antragsgegner gem. § 93 AO zu ermitteln.

51

Der Senat sieht im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Zwangsverwalter. Dies liegt nicht nahe, da in einer solchen Situation wohl eine steuerliche Haftung des Insolvenzverwalters bestünde. Ob eine solche Haftung des Insolvenzverwalters ungeachtet eines kollusiven Zusammenwirkens nicht ohnehin in Betracht kommt, muss der Senat nicht prüfen.

52

Die Frage, ob dem Kläger die Einrede einer begrenzten Nachhaftung zusteht, kann im vorliegenden, das Leistungsgebot betreffende Verfahren offenbleiben.

53

Für nicht getilgte Masseverbindlichkeiten ist streitig, ob die Nachhaftung insolvenzrechtlich auf die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner herausgegebenen Gegenstände zu beschränken ist (vgl. BFH Urteil vom 28.11.2017 VII R 1/16, BStBl. II 2018, 457). Der BGH leitet eine solche Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, aus der begrenzten Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ab (BGH Teilurteil vom 24.9.2009 IX ZR 234/07, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2010, 69 m. w. N.). Die Finanzverwaltung geht davon aus, Steuerforderungen, die durch Handlungen als Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens unbeschränkt geltend machen zu können (Anwendungserlass zur AO Ziff. 14. zu § 251 AO)

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Bei einem solchen Einwand verhält es sich – sofern man einen solchen befürwortet –wie in den Fällen der beschränkten Erbenhaftung. Deren Umfang ist im Abrechnungs- bzw. Vollstreckungsverfahren zu prüfen und stellt die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebots nicht in Frage (vgl. hierzu BFH Urteil vom 24.6.1981 I B 18/81, BStBl. II 1981, 729; BFH Urteil vom 10.11.2015 VII R 35/13, BStBl. II 2016, 372).

55

II. Eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

56

Eine derartige unbillige Härte liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wieder gutzumachen wären oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 69 FGO Rn. 101 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung).

57

Der Antragsteller hat keine Tatsachen substantiiert dargelegt, die eine solche unbillige Härte begründen könnten. Auch anhand der beigezogenen Akten sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.