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Finanzgericht Düsseldorf·11 Ko 4752/09 KF·25.04.2010

Erinnerung: Terminsgebühr Nr. 3202 RVG-VV für Steuerberater wegen Nichterscheinens nicht zuerkannt

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerung gegen eine gebührenrechtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Geltendmachung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG-VV für den Steuerberater der Klägerin. Das Gericht entschied, die Gebühr entstehe nur bei persönlicher Anwesenheit des Vertreters in der Verhandlung; telefonische Teilnahme oder Vorbereitung ersetzen dies nicht. Die Entscheidung ist gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen gebührenrechtliche Entscheidung zurückgewiesen; Terminsgebühr für Steuerberater wegen Nichterscheinens nicht angefallen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG-VV entsteht nur, wenn der vertretungsbereite Bevollmächtigte tatsächlich persönlich in dem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin anwesend ist.

2

Telefonische Verbindung des Mandanten mit dem Vertreter oder eine vorherige Vorbereitung des Mandanten durch den Vertreter begründen allein keinen Anspruch auf die Terminsgebühr.

3

Für vorbereitende Tätigkeiten tritt die 1,6-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG-VV) als abgegoltene Vergütung ein, sodass insoweit keine zusätzliche Terminsgebühr gewährt wird.

4

Bei Steuerberatern ist die Entstehung der Terminsgebühr nach § 45 StBVV in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV zu beurteilen; die sachliche Voraussetzung ist die persönliche Anwesenheit des Vertreters, weil Gericht und Gegenpartei dessen Beiträge zeitgleich wahrnehmen müssen.

Relevante Normen
§ Nr. 3202 RVG-VV§ 45 Steuerberatergebührenverordnung§ Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV§ Nr. 3200 RVG-VV§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Erinnerung ist unbegründet.

3

Die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr im Sinne der Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG-VV - ist für den Steuerberater der Klägerin nicht angefallen.

4

Nach § 45 Steuerberatergebührenverordnung i. V. m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV - entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.

5

Vertretung "in" einem Verhandlungstermin bedeutet, dass der vertretungsbereite Bevollmächtigte in dem Termin tatsächlich anwesend war (vgl. Gerold/Schmidt, VV 3202 Rz. 3 "vertretungsbereite Anwesenheit bei Aufruf der Sache").

6

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

7

Der ordnungsgemäß geladene Prozessvertreter war zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Mai 2009 nicht erschienen. Dass der Mandant vor dem Termin durch den Vertreter auf die mündliche Verhandlung vorbereitet worden sein soll, reicht für die Zuerkennung der Terminsgebühr nicht sondern ist schon durch die zugesprochene 1,6-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG- VV) abgegolten.

8

Der Klägervortrag, er sei "während der Verhandlung telefonisch mit dem Klägervertreter verbunden gewesen", der Klägervertreter sei über den "geschlossenen Vergleich im Rahmen der Verständigung" informiert worden und habe entsprechend seine Zustimmung erteilt, kann die fehlende persönliche Anwesenheit des Bevollmächtigten ebenfalls nicht ersetzen. Sinn der Terminsgebühr ist es gerade, die Vertretung "in" einem Verhandlungstermin zu honorieren. Der andere Beteiligte (hier: der Beklagte) und das Gericht müssen das Verhalten/die Ausführungen des Vertreters ebenfalls unmittelbar zeitgleich zur Kenntnis nehmen und sich damit auseinandersetzen können. Dies ist indes nur möglich, wenn der Bevollmächtigte selbst zur mündlichen Verhandlung erscheint (ebenso schon zur Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung –BRAGO- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. August 2001 15 WF 165/01 , Zeitschrift Anwaltsgebühren Spezial –AGS- 2002, 247).

9

Die Entscheidung über die Erinnerung ist gebührenfrei.