Abweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen angeblich fehlender Zahlungsaufforderung nach JBeitrO. Das Finanzgericht wertete die Eingabe als Erinnerung nach § 766 ZPO i.V.m. § 6 JBeitrO. Da die Citibank den gepfändeten Betrag bereits an die Gerichtskasse gezahlt hatte, fehlte ein Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt; Erinnerung als unbegründet, da die gepfändeten Beträge bereits beglichen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung, die sich gegen die Art der Zwangsvollstreckung oder gegen Vollstreckungskosten richtet, ist als Erinnerung i.S. des § 766 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO zu erheben.
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen richtet sich nach § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO; eine einstweilige Anordnung kann bereits vollendete Vollstreckungsmaßnahmen nicht aufheben.
Die mit Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehenden Gebühren (z. B. Nr. 2110/2111 GKG) und die für die Zustellung entstandenen Auslagenpauschalen (Nr. 9002 GKG) sind mit Entstehen des Beschlusses bzw. der Zustellung begründet und vom Schuldner zu tragen, wenn die Entstehung nachweisbar ist.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil der Drittschuldner die gepfändeten Beträge bereits an die Gerichtskasse gezahlt hat, ist ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unbegründet.
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Erinnerungsführer trägt die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtli¬chen Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. Juni 2006 pfändete die Gerichtskasse Düsseldorf Forderungen des Erinnerungsführers bei der Citibank Privatkunden AG & Co. KG aA wegen folgender Schulden:
Gerichtskosten (Kzn.: ...) 62,64 EUR
Gerichtskosten (Kzn.: ...) 98,42 EUR
Gerichtskosten (Kzn.: ...) 220,00 EUR
Beitreibungskosten 0,00 EUR
Gebühr nach Nr. 2110 des Kostenverzeichnisses
(Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) 15,00 EUR
Auslagen für Zustellungen nach Nr. 9002 des
Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) 5,60 EUR
401,66 EUR
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Citibank Privatkunden AG & Co. KG aA am 26. Juni 2006 zugestellt. Dem Kläger wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugesandt.
Am 28. Juni 2006 wurden 401,66 EUR dem Konto des Klägers bei der Citibank Privatkunden AG & Co. KG aA belastet. Die Gerichtskostenrechnungen über 62,64 EUR und über 98,42 EUR waren dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 8. Februar 2006 zugestellt worden.
Am 28. Juli 2006 legte der Kläger "Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 8 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)" ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Er begründete seinen Antrag damit, dass die Gerichtskasse Düsseldorf, wie er vor einigen Tagen aus seinem Kontoauszug erfahren habe, gegen ihn wegen angeblicher Gerichtskostenrechnungen vollstrecke. Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil die gemäß § 5 JBeitrO notwendige Zahlungsaufforderung und Mahnung vor Beginn der Vollstreckung fehle und er nicht ersehen könne, um welche es sich handele. Er habe keine Mitteilung erhalten, wegen was die Pfändung ausgebracht worden sei. Auch die Bank habe solche Informationen von der Antragsgegnerin nicht erhalten.
Die Rechnung mit dem Kassenzeichen ... über 220 EUR liege nicht vor. Für die Pfändungspositionen "15 EUR Gebühr gemäß Nr. 2110 GKG" und "5,60 EUR für Zustellung nach Nr. 9002 GKG" sei weder eine Anspruchsgrundlage ersichtlich, noch habe die Antragsgegnerin den Nachweis des Anfalls dieses Betrages erbracht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erinnerung einstweilig einzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ihres Antrags beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass die Kostenrechnungen zu den Kassenzeichen ... und .. dem Antragsteller am 8. Februar 2006 nachweislich zugestellt wurden. Die Übersendung der Kostenrechnung zum Kassenzeichen .. sei formlos erfolgt. Ein Rückbrief liege nicht vor. Mangels Zahlungen sei der Erinnerungsführer zu allen drei Kassenzeichen formlos gemahnt worden. Die Mahnung zu den Beträgen in Höhe von 62,64 EUR und 98,42 EUR sei mit Schreiben vom 23. März 2006 erfolgt und die Mahnung über den Betrag in Höhe von 220 EUR sei am 13. Februar 2006 formlos erfolgt.
Die gepfändeten Beträge seien von der Drittschuldnerin am 12. Juli 2006 in voller Höhe überwiesen worden. Durch die vollständige Zahlung sei die Vollstreckung abgeschlossen. Für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen seien sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Erledigung der Vollstreckung unzulässig und damit gegenstandslos.
Die Gebühr Nr. 2110 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 15 EUR sei mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden. Mit Änderung des GKG sei der Gebührentatbestand Nr. 1640 GKG in Nr. 2110 geändert worden. Gemäß § 829 Zivilprozessordnung (ZPO) sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerin zugestellt worden. Dafür sei die Gebühr Nr. 9002 in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von 5,60 EUR angesetzt worden.
Mit Schreiben vom 17. November 2006 lehnte der Antragsteller sämtliche Richter des 11. Senates wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Durch Beschluss vom 15. Januar 2007 wurden die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
Der Senat legt den Antrag des Erinnerungsführers nicht als Erinnerung im Sinne des § 8 Abs. 1 JBeitrO, sondern als Erinnerung im Sinne des § 766 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO aus. Denn mit der Begründung seiner Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer nicht gegen den beizutreibenden Anspruch selbst im Sinne des § 8 Abs. 1 JBeitrO, sondern gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, weil der Erinnerungsführer einen Verstoß gegen § 5 JBeitrO geltend macht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, GKG § 66 Tz. 14), und gegen die Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, für die ebenfalls die Erinnerung im Sinne des § 766 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO der richtige Rechtsbehelf ist (vgl. Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 788 Tz. 17).
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Der vorläufige Rechtsschutz bezüglich der Vollstreckungserinnerung richtet sich somit nach § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO. Über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wird jedoch erst durch den das Erinnerungsverfahren abschließenden Beschluss entschieden. Die Aufhebung schon erfolgter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die einstweilige Anordnung ist nicht zulässig (vgl. Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 766 Tz. 35).
Da die Citibank Privatkunden AG & Co. KG aA den gepfändeten Betrag in Höhe von 401,66 EUR bereits am 28. Juni 2006 vom Konto des Erinnerungsführers abgebucht und der Gerichtskasse am 12. Juli 2006 gutgeschrieben hat, war die beanstandete Zwangsvollstreckungsmaßnahme bei Erhebung der Erinnerung bereits beendet.
Die Kostenrechnung ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
Die vom Kläger beanstandete Gebühr Nr. 2111 gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 15 EUR ist mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden. Gemäß § 829 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerin zugestellt worden. Dafür ist zu Recht die Auslagenpauschale Nr. 9002 gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG angesetzt worden. Ob dem Kläger die Gerichtskostenrechnung über 220 EUR bekanntgegeben wurde, kann offen bleiben, da die Gebühren auch angefallen wären, wenn nur die Gerichtskostenrechnungen über 62,64 EUR und über 98,42 EUR vollstreckt worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 766 Tz. 39).
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.