Erinnerung gegen Vollstreckung aus Gerichtskostenrechnung: Vollstreckung bis Zustellung untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführerin wandte sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen einer gerichtskostenseitigen Rechnung. Streitpunkt war, ob die Rechnung und eine Mahnung der Schuldnerin zugegangen sind und ob die Vollstreckung deshalb rechtswidrig ist. Das Gericht ordnete an, dass die Erinnerungsführerin die Vollstreckung nicht dulden muss, bis Rechnung und ggf. Mahnung bekanntgegeben sind; das Verfahren ist gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen die Vollstreckung insoweit stattgegeben: Vollstreckung bis zur Bekanntgabe von Rechnung und Mahnung untersagt; Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Vollstreckungsmaßnahmen aus einer Kostenrechnung sind rechtswidrig, wenn die Gerichtskasse nicht nachweist, dass der Vollstreckungsschuldner Rechnung und erforderliche Mahnung erhalten hat.
Nach §5 Abs.2 JBeitrO ist der Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung schriftlich zur Leistung innerhalb von zwei Wochen aufzufordern und nach fruchtlosem Ablauf besonders zu mahnen; die Unterlassung dieser Maßnahmen macht die Vollstreckung rechtswidrig.
Das bloße Fehlen eines Rückbriefs genügt nicht, um den Zugang einer Rechnung oder Mahnung beim Schuldner zu belegen.
Die Entscheidung über eine Erinnerung nach §66 GKG kann funktionell dem Einzelrichter obliegen; §66 Abs.6 GKG begründet beim Finanzgericht originäre Zuständigkeit des Einzelrichters.
Ein Verfahren nach §66 Abs.8 GKG ist gebührenfrei; Kosten werden daher nicht erhoben.
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Tenor
Auf Grund der Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz im Verfahren 11 K 838/02 E wird angeordnet, dass die Erinnerungsführerin keine Vollstreckung aus der Rechnung der Gerichtskasse vom 29.12.2004 zu dulden hat, bis ihr diese Rechnung und ggf. eine Mahnung bekannt gegeben worden sind.
Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Streitig ist, ob eine Gerichtskostenforderung in Höhe von 44,25 EUR zzgl. 21,10 EUR Vollstreckungskosten gegenüber der Erinnerungsführerin besteht.
Auf Grund des beim Finanzgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreites bezüglich der Einkommensteuer 1986 bis 1988 mit dem Aktenzeichen 11 K 838/02 E erging am 04.12.2003 gegenüber der Erinnerungsführerin eine Rechnung der Gerichtskasse über 241,00 DM. Dieser Betrag zzgl. der Vollstreckungskosten wurde von der Erinnerungsführerin gemäß der Quittung der Obergerichtsvollzieherin vom 17.08.2004 bezahlt.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 25.11.2004 in der Gerichtskostensache Eheleute A wegen der Kostenrechnung vom 18.11.2003 in den Sachen VI B 114/02 und VI B 115/02 über die Erinnerung der Kostenschuldner entschieden hatte und in diesem Verfahren den Streitwert für die Einkommensteuer 1986 bis 1988 auf 6.243,00 EUR ermittelt hatte, ermittelte der Kostenbeamte des Finanzgerichts Düsseldorf die von der Erinnerungsführerin zu tragenden Kosten des Verfahrens 11 K 838/02 E auf 267,25 EUR. Dieser Betrag wurde der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 28.12.2004 mitgeteilt. Am 29.12.2004 erließ die Gerichtskasse gegenüber der Erinnerungsführerin eine Rechnung über 285,25 EUR, von denen die Tilgungsleistung von 241,00 EUR abgezogen wurde, sodass sich ein Rechnungsbetrag in Höhe von 44,25 EUR ergibt. Die vom Finanzgericht ermittelten Kosten in Höhe von 267,25 EUR erhöhte die Gerichtskasse um "Beitreibungskosten der Gerichtskasse" in Höhe von 18,00 EUR.
Mit Schreiben vom 20.04.2005 teilte die Obergerichtsvollzieherin der Erinnerungsführerin mit, dass ein neuer Zwangsvollstreckungsauftrag gegen sie vorliege und die Forderung 65,35 EUR betrage. Der Betrag von 65,35 EUR setzt sich zusammen aus 44,25 EUR und Kosten der Gerichtsvollzieherin in Höhe von 21,10 EUR.
Am 09.05.2005 hat die Erinnerungsführerin "Rechtsmittel" gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt.
Zur Begründung ihres Antrags beruft sie sich darauf, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, weil sie ausweislich der Quittung der Obergerichtsvollzieherin vom 17.08.2004 über 262,10 EUR die Rechnung bereits bezahlt habe.
Ferner behauptet die Erinnerungsführerin, dass die Berechnung der Gerichtskasse unrichtig sei, weil die von der Gerichtsvollzieherin berechneten Gerichtsvollzieherkosten unzutreffend seien. Es gebe nur eine Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieherkosten seien gemäß dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) nicht immer erneut zu erheben, wenn der Gerichtsvollzieher sich ein zweites Mal zur Wohnung des Schuldners begebe. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich die Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 21,10 EUR errechneten, die die Gerichtsvollzieherin am 17.08.2004 eigenmächtig von dem vollstreckten Betrag abgezogen habe.
Ferner sei nicht ersichtlich, was sich hinter der "weiteren Sollstellung" des Finanzgerichtes vom 29.12.2004 über 26,25 EUR verberge. Insoweit sei die Zwangsvollstreckung bereits unzulässig, weil die Gerichtskasse der Erinnerungsführerin keine diesbezügliche Rechnung zugestellt habe. Die Forderung sei nicht fällig, was Grundvoraussetzung für eine Zwangsvollstreckung sei. Von der Gerichtskasse könne im Übrigen erwartet werden, dass sie entstandene Gerichtsvollzieherkosten, von den die Erinnerungsführerin nichts wisse, vor einer Vollstreckung nachvollziehbar in Rechnung stelle. Auch das sei im Streitfall unterblieben und es fehle auch insoweit an der Fälligkeit.
Die Erinnerungsführerin beantragt wörtlich:
Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die Klägerin betreffend die Rechnung der Beklagten unzulässig ist.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags beruft sich der Erinnerungsgegner darauf, dass die Schuldnerin trotz Mahnung die Gerichtskosten aus dem Verfahren 11 K 838/02 E nicht bezahlt habe, sodass am 25.02.2004 ein Vollstreckungsauftrag erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 17.03.2004 habe die Obergerichtsvollzieherin diesen Vollstreckungsauftrag mit dem Vermerk zurückgereicht, dass die Schuldnerin trotz schriftlicher Ankündigung wiederholt nicht angetroffen worden sei und die Haushälterin den Zutritt zur Wohnung verweigert habe. Die Obergerichtsvollzieherin habe für die Vollstreckung Kosten von 18,00 EUR berechnet. Dieser Betrag sie ordnungsgemäß zum Konto des Kassenzeichens angewiesen worden und als Gerichtsvollzieherkosten entstanden durch Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtskasse (Kontokürzel: GV-Kosten Kas. 61 bezeichnet worden. Diese Kosten seien als Beitreibungskosten gemäß § 788 ZPO von der Schuldnerin zutragen.
Nachdem ein Beschluss gemäß § 758 Abs. 1 ZPO erwirkt worden sei, sei am 20.07.2004 ein neuer Vollstreckungsauftrag erlassen worden. Dieser Auftrag habe die Hauptforderung von 241,00 EUR plus die o. g. Vollstreckungskosten in Höhe von 18,00 EUR umfasst. Am 17.08.2004 habe die Schuldnerin an die Obergerichtsvollzieherin einen Betrag von 262,10 EUR bezahlt. Von diesem Betrag habe die Obergerichtsvollzieherin ihre Kosten von 21,10 EUR einbehalten und der Gerichtskasse einen Betrag von 241,00 EUR überwiesen. Dieser Betrag sei dann in Höhe von 18,00 EUR gemäß der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge auf die bisher entstandenen Beitreibungskosten von 18,00 EUR aus der ersten Zwangsvollstreckung und sodann in Höhe des Restbetrages von 223,00 EUR auf die Hauptforderung angerechnet worden. Die Hauptforderung sei somit in Höhe von 18,00 EUR offengeblieben. Dieser Betrag in Höhe von 18,00 EUR sei am 06.10.2004 an die Obergerichtsvollzieherin weitergeleitet worden, sodass diese insoweit ihre Kosten bezahlt bekommen habe.
Am 29.12.2004 sei vom Finanzgericht Düsseldorf eine weitere Sollstellung über 26,25 EUR vorgenommen worden, sodass nunmehr insgesamt 44,25 EUR offengestanden hätten. Mangels Zahlung sei am 12.04.2005 ein Vollstreckungsauftrag über den Gesamtbetrag von 44,25 EUR erlassen worden.
Ergänzend führt der Erinnerungsgegner aus, dass der Vollstreckungsauftrag vom 25.02.2004 und der Vollstreckungsauftrag vom 20.07.2004 kostenrechtlich getrennt zu beurteilen seien. Der weitere Vollstreckungsauftrag sei notwendig gewesen, da die Schuldnerin bei der ersten Vollstreckung trotz schriftlicher Ankündigung wiederholt nicht angetroffen worden sei und die Haushälterin den Zugang zur Wohnung verweigert habe. Daher sei der Antrag auf Erlass eines Beschlusses gemäß § 758 a Abs. 1 ZPO notwendig geworden. Gemäß § 3 Abs. 4 GvKostG gelte der erste Auftrag als durchgeführt, sodass der zweite Vollstreckungsauftrag ein weiterer Vollstreckungsauftrag sei, der kostenrechtlich selbstständig zu behandeln sei und neue Gebühren entstehen lasse. Der Durchsuchungsbeschluss sei der Gerichtsvollzieherin nicht innerhalb von drei Monaten zugegangen.
Die Berechnung der Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 21,10 EUR ergebe sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 20.04.2005 an die Schuldnerin, welches der Schuldnerin auch vorliege, da diese eine Kopie dem Finanzgericht übersandt habe.
Gemäß § 15 Abs. 2 GvKostG habe die Gerichtsvollzieherin der Zahlung der Schuldnerin die ihr entstandenen Kosten zulässiger Weise vor Ablieferung an die Gerichtskasse entnehmen dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Sollstellung in Höhe von 26,25 EUR sei festzustellen, dass Rechnung und Mahnung der Schuldnerin übersandt worden seien. Es lägen keine Rückbriefe vor, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass beide Schreiben der Schuldnerin zugegangen seien. Eine Zustellung der Rechnung sei gemäß der Justizbeitreibungsordnung nicht vorgesehen.
II.
Der Antrag ist begründet.
Das "Rechtsmittel" der Erinnerungsführerin wird als Erinnerung i. S. d. § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 8 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) i. V. m. § 2 Justizverwaltungskostengesetz NW (JVKostGNW) ausgelegt.
Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG begründet eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters. Zwar hat der BGH mit Beschluss vom 13. Januar 2005 V ZR 218/04, MDR 2005, 597 entschieden, dass sich aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet worden sei, ergebe, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden solle, bei den eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen sei. Anders als beim BGH, der gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden entscheidet, kann beim Finanzgericht der Senat gemäß 6 Abs. 1 FGO einen Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen und gemäß § 79 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO kann der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten auch sonst an Stelle des Senates entscheiden. Anders als beim BGH ist somit eine Entscheidung durch den Einzelrichter institutionell vorgesehen. Im Übrigen ist fraglich, ob § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entgegen der Ansicht des BGH nicht für alle Gerichte die Zuständigkeit des originären Einzelrichters begründet. Denn gemäß BT-Drucksache 15/1971, Seite 157 hat der Gesetzgeber nicht die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern nur die Regelungen in § 66 Abs. 6 Sätze 2 und 3 GKG mit der "Anlehnung" an § 568 Satz 1 und 2 ZPO begründet (vgl. auch Fölsch MDR 2005, 597).
Die bisher auf Grund der Rechnung der Gerichtskasse vom 29.12.2004 durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig, da die Gerichtskasse nicht nachweisen kann, dass die Erinnerungsführerin die Rechnung vom 29.12.2004 und eine entsprechende Mahnung erhalten hat. Gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO soll der Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichen Ablauf der Frist besonders gemahnt werden. Ein Verstoß gegen diese Regel macht die Vollstreckung rechtswidrig. Denn es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Vollstreckung erst beginnen kann wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (vgl. z. B. § 254 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung).
Die Gerichtskasse kann nicht nachweisen, dass die Erinnerungsführerin die Rechnung und eine Mahnung erhalten hat. Allein aus der Tatsache, dass die entsprechenden Briefe nicht zurückgekommen sind, kann nicht gefolgert werden, dass die Rechnung oder Mahnung der Erinnerungsführerin zugegangen sind.