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Finanzgericht Düsseldorf·11 K 701/98 E·10.04.2002

Erbauseinandersetzung: Übernommene Schulden teils als Anschaffungskosten (AfA)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streit war, ob bei der Übernahme von Grundstücksanteilen im Rahmen eines als Erbauseinandersetzung bezeichneten Notarvertrags auch übernommene Schulden zu den Anschaffungskosten für AfA gehören. Das FG bejahte eine Realteilung und erkannte Nachlassverbindlichkeiten nicht als Anschaffungskosten an. Dagegen sind Verbindlichkeiten, die aus entgeltlich begründeten Darlehen der Erbengemeinschaft (z.B. Verwaltungskosten) bzw. aus einer Grundstücksgemeinschaft stammen, mit dem Nennbetrag als Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Die Klage hatte daher nur teilweise Erfolg; die Aufteilung auf Grund und Boden/Gebäude erfolgt nach Sachwerten.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Nur ein Teil der übernommenen Schulden erhöht die Anschaffungskosten; im Übrigen Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Erbauseinandersetzung durch Realteilung führt die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten auch über die Erbquote hinaus grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten im ertragsteuerlichen Sinne.

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Ein Rechtsgeschäft ist als Erbauseinandersetzung zu qualifizieren, wenn die Beteiligten über einzelne Nachlassgegenstände verfügen und der Vertrag nach Wortlaut und Inhalt auf die Auseinandersetzung gerichtet ist; ein Erbanteilsverkauf betrifft demgegenüber die quotale Berechtigung am Gesamthandsvermögen.

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Anschaffungskosten im Rahmen einer Realteilung entstehen insoweit, als ein Wertausgleich auf einem entgeltlichen Rechtsgeschäft zwischen den Miterben beruht und nicht lediglich der Erfüllung des unentgeltlich erlangten erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs dient.

4

Verbindlichkeiten, die durch entgeltliche Rechtsgeschäfte der Erbengemeinschaft (z.B. Darlehen zur Finanzierung von Verwaltungskosten) begründet wurden und nicht auf dem Erbfall beruhen, können bei Übernahme im Zuge der Auseinandersetzung Anschaffungskosten darstellen.

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Werden Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks für AfA-Zwecke auf Grund und Boden sowie Gebäude verteilt, ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab nach den Wertverhältnissen der Bestandteile anzuwenden; eine einheitliche, nachvollziehbare Bewertungsmethodik ist hierfür geeignet.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GrEStG§ 738 BGB§ 2042 BGB§ 2033 BGB§ 79 b Abs. 2 FGO§ 6 Anm. 427

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 22.11.1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.12.1997 und die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 vom 24.11.2000 werden dahingehend geändert, dass bei der Neuberechnung der Einkommensteuer für die Anteile an den Grundstücken "A" , "C" , "W" , "E" Anschaffungskosten in Höhe von 1.028.292 DM angesetzt werden. Diese Anschaffungskosten sind zum Zwecke der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung nach der im Schriftsatz des Beklagten vom 03.04.2002 enthaltenen Tabelle auf die Grund und Boden-Anteile und die Gebäude-Anteile der einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 33% und der Beklagte zu 67%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Höhe der Anschaffungskosten für erworbene Grundstücksanteile.

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Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und wurde in den Streitjahren 1991, 1994 und 1995 zusammen mit seiner verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

4

Der Kläger war Miteigentümer an sechs Mietwohngrundstücken in "R" . Das Grundstück "A" wurde in 1964 zu gleichen Anteilen von dem Kläger, seinem Bruder und seiner im März 1967 verstorbenen Mutter erworben. Nach dem Tod der Mutter erbten der Kläger und sein Bruder den Miteigentumsanteil der Mutter und wurden als Miteigentümer zu je 1/2 in das Grundbuch eingetragen. Die übrigen Grundstücke ("C, W und E") standen im Alleineigentum der Mutter. Der Kläger und sein Bruder erbten die Grundstücke zu gleichen Teilen. Sie verwalteten die Grundstücke in ungeteilter Erbengemeinschaft.

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Im Jahre 1991 übertrug der Bruder seine Grundstücksanteile auf den Kläger. Der Übertragung lag ein auf den 13.11.1991 datierter notarieller Vertrag zu Grunde. Zu Beginn des notariellen Vertrages erklärten die Brüder, dass sie sich auseinandersetzen und den "nachfolgenden Erbauseinandersetzungsvertrag" schließen wollen. Das Eigentum an allen unter § 1 des notariellen Vertrages näher bezeichneten Grundstücken sollte auf den Kläger übertragen werden. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, alle im Grundbuch eingetragenen Rechte und Grundpfandrechte als Selbst- und Alleinschuldner zu übernehmen, seinen Bruder von allen Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen freizustellen (§ 2 des notariellen Vertrages) und 800.000,- DM zu zahlen (§ 3 des notariellen Vertrages). Der Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs wurde auf den 01.11.1991 festgelegt (§ 4 des notariellen Vertrags). Weitere Einzelheiten sind dem notariellen Vertrag vom 13.11.1991 (siehe Akte "AfA-Tabellen" des Beklagten Steuernummer " ") zu entnehmen, auf den Bezug genommen wird.

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Zur Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) gab der Kläger in der Einkommensteuererklärung 1991 Anschaffungskosten für die Grundstücksanteile in Höhe von 1.380.961,- DM an. Diese setzten sich aus dem im notariellen Vertrag vereinbarten Wertausgleich in Höhe von 800.000,- DM, Gerichts- und Notarkosten in Höhe von 2.179,- DM und übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 578.782,- DM zusammen.

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Die Anschaffungskosten teilte der Kläger im Verhältnis des Zeitwertes des Grund und Bodens und des Gebäudes jedes einzelnen Grundstücks zu dem Zeitwert aller Grundstücke auf. Den Zeitwert der Grundstücke ermittelte er wie folgt: Für den Grund und Boden setzte er 300,- DM pro qm an, da dies nach Auskunft des Kataster- und Vermessungsamtes der Zeitwert für den Grund und Boden sämtlicher Grundstücke gewesen sei. Als Zeitwert für die Gebäude übernahm er die von der "T-Versicherung" im Rahmen des Abschlusses von Neuwertversicherungsverträgen ermittelten Gebäudewerte. Es ergab sich ein Zeitwert für alle Grundstücke in Höhe von 5.732.700,- DM, der in Höhe von 1.029.600,- DM auf den Grund und Boden und in Höhe von 4.703.100,- DM auf die Gebäude entfiel. Von den Anschaffungskosten wurden somit insgesamt 82 % den Gebäuden und 18 % dem Grund und Boden zugerechnet. Weitere Einzelheiten sind der Berechnung des Klägers (siehe Seite 67 der Einkommensteuerakte 1991 des Beklagten Steuernummer " " ) zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird.

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Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 1991 holte der Beklagte ein Verkehrswertgutachten des staatlichen Bauamtes "R" ein. Das staatliche Bauamt führte Bewertungen nach dem Sachwertverfahren und nach dem Ertragswertverfahren durch und stellte den Sachwert aller Grundstücke auf 5.112.000,- DM und den Ertragswert auf 3.118.000,- DM fest. In beiden Werten wurde der Grund und Boden der Grundstücke mit einem Wert von insgesamt 987.000,- DM (250 DM pro qm) berücksichtigt. Der Gutachter bestimmte für alle Grundstücke den Ertragswert als Verkehrswert, da es sich bei den Grundstücken um Mietwohngrundstücke handele. Zuschläge, abgeleitet vom höherliegenden Sachwert, lasse die Lage auf dem Immobilienmarkt nicht zu. Weitere Einzelheiten sind den Gutachten (siehe Akte "AfA-Tabellen" des Beklagten Steuernummer " ") zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird.

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Als Anschaffungskosten setzte der Beklagte den gezahlten Wertausgleich in Höhe von 800.000,-- DM und die Gerichts- und Notarkosten in Höhe von 2.179,-- DM an. Die übernommenen Verbindlichkeiten seien nach den Grundsätzen der Textziffern 28 und 29 des Schreibens des Bundesministerium für Finanzen (BMF-Schreiben) vom 01.11.1993 (Bundessteuerblatt (BStBl) I 1993, 62) keine Anschaffungskosten, da sie im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung übernommen worden seien.

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Der Beklagte verteilte die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis des Verkehrswertes des einzelnen Grundstücks zu dem Verkehrswert aller Grundstücke. Die Anschaffungskosten entfielen insgesamt zu 31,65% auf den Grund und Boden und zu 68,35% auf die Gebäude. Die Einzelheiten zur Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude der einzelnen Grundstücksanteile sind der Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 12.06.1996 (siehe Seite 77 f. des Hefters Rbl-Nr. " " RbSt 13) zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird. Für das Jahr 1991 setzte der Beklagte die bisher geltend gemachte Abschreibung für Abnutzung (Afa) zeitanteilig für 10 Monate und die neu berechneten AfA-Beträge für zwei Monate an.

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Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991, 1994 und 1995 legte der Kläger fristgerecht Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidungen vom 30.12.1997 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

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Der Kläger erhob fristgerecht Klage. Die Zulässigkeit der Klage wurde durch Zwischenurteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10.05.2001 festgestellt.

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Während des Klageverfahrens wurden die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 mit Bescheiden vom 13.04.2000 und 24.11.2000 geändert und fristgerecht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Die Änderungen betrafen nicht den Streitgegenstand.

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Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass nach allgemeinen handels- und steuerrechlichen Grundsätzen alle Aufwendungen zu den Anschaffungskosten gehörten, die der Erwerber aufwenden müßte, um den Gegenstand von einer fremden in die eigene Verfügungsgewalt zu überführen. Danach seien als Anschaffungskosten sowohl der gezahlte Barausgleich und die Notar- und Gerichtskosten als auch die übernommenen Verbindlichkeiten anzuerkennen. Der Ansatz von übernommenen Schulden als Anschaffungskosten sei allgemein anerkannt und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der für ein Wirtschaftsgut zu zahlende Barpreis exakt mit den zu übernehmenden Schulden steige oder falle. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass ein Kaufmann handels- und steuerrechtlich zwingend vorgegebenen Bilanzierungsvorschriften nicht nachkommen könne. Auch im Grunderwerbsteuerrecht sei der Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)).

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Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Erbauseinandersetzung, die nach den Regeln der Realteilung zu behandeln sei. Vielmehr seien die Regeln über den Verkauf eines Erbanteils und das Ausscheiden eines Miterbens (Textziffer 40 bis 53 des oben genannten BMF-Schreibens) anzuwenden. Unerheblich sei, dass durch den Verkauf des Erbanteils und das Ausscheiden des Miterbens die Erbengemeinschaft beendet würde. Denn der Kauf von Gesellschaftsanteilen setze nicht den Fortbestand der Gesamthand voraus. Die Rechtsfolgen der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens (§ 738 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) an den oder die verbleibenden Gesellschafter trete sowohl bei zweigliedrigen wie auch bei mehrgliedrigen Gesellschaften ein. Die Beendigung der Erbengemeinschaft bedeute auch nicht notwendigerweise eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Wege der Realteilung. Sie könne in der Form erfolgen, dass der verbleibende Gesellschafter die unternehmerischen oder privaten Aktivitäten in alleiniger Rechtszuständigkeit fortführe und den ausscheidenden Gesellschafter abfinde. Dies und nichts anderes sei durch den notariellen Vertrag vom 13.11.1991 geschehen.

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Gegen das Vorliegen einer Realteilung spreche auch, dass der Bruder als weichender Erbe aus dem gemeinsamen Vermögen keinen Gegenstand erhalten habe und der Kläger den Barausgleich durch eine persönliche Kreditaufnahme finanziert habe. Einen klassischeren Fall des Güteraustausches "Ware gegen Geld", der gemeinhin als Kauf qualifiziert werde, könne es kaum geben.

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Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 10.04.1991 (Az.: XI R 7, 8/84, BStBl II 1991, 791, BFHE 164, 343) sei nicht einschlägig, weil diese Entscheidung den Fall einer Realteilung betreffe, in der den einzelnen Erben Grundstücke, Wohnrecht und Bargeld entsprechend ihren Erbquoten zugewiesen worden seien.

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Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude sei auf Basis einer willkürlichen Bewertungsmethode erfolgt. Der Grund und Boden sei mit einem Wert von 987.000,-- DM sowohl bei der Bewertung der Grundstücke im Sachwertverfahren als auch im Ertragswertverfahren angesetzt worden. Der Verkehrswert von 3.118.000,-- DM beruhe somit auf einer Bewertung der Gebäude nach dem Ertragswertverfahren und einer Bewertung des Grund und Bodens nach dem Sachwertverfahren. Dies führe zu einer sachlich nicht begründeten Überbewertung des Grund und Bodens. Bei bebauten Grundstücken, die bestimmungsgemäß zur Vermietung genutzt würden, würde das Gebäude und der Grund und Boden von der Un- oder Unterrentierlichkeit betroffen. Denn sie könnten wegen des unlösbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs nicht voneinander unabhängig genutzt werden. Nur eine einheitliche Bewertungsmethode - wie das Sachwertverfahren - ermögliche es, marktbedingte Wertminderungen auf die beiden Bestandteile gleichmäßig zu verteilen. Die Anwendung einer einheitlichen Bewertungsmethode sei im Streitfall unumgänglich, da die Verkehrswertermittlung ausschließlich zur Ermittlung eines geeigneten Aufteilungsmaßstabes der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude dienen würde.

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Die Schulden in Höhe von 578.782,-- DM seien keine Erbfallschulden, sondern stammten aus Krediten, die zur Modernisierung des Wohnungsbestandes nach dem Erbfall aufgenommen worden seien.

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Der Beklagte sagte in der mündlichen Verhandlung zu, die Verteilung der Anschaffungskosten auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach den im Sachwertverfahren vom Beklagten ermittelten Verkehrswerten vorzunehmen. Weitere Einzelheiten sind dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung und dem Schriftsatz des Beklagten vom 03.04.2002 (siehe Seite 141 ff. der Finanzgerichtsakte) zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird.

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Der Kläger beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 22.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.12.1997 und die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 vom 24.11.2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer insoweit neu festgesetzt wird, als in die Anschaffungskosten neben dem Barausgleich in Höhe von 800.000,-- DM und den Erwerbsnebenkosten in Höhe von 2.179,-- DM auch die von dem Kläger übernommenen Schulden in Höhe von 276.944,-- DM einzubeziehen sind;

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen;

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 13.11.1991 eine Erbauseinandersetzung im Sinne des § 2042 BGB vorliegen würde. Die Textziffern 44 und 53 des oben genannten BMF-Schreibens fänden keine Anwendung, da Textziffer 44 den Verkauf eines Erbanteils und Textziffer 53 das Ausscheiden eines Miterben gegen Barabfindung bei Fortbestand der Erbengemeinschaft zwischen den verbleibenden Miterben regele. Scheide dagegen aus einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft ein Miterbe aus, führe dies zwangsläufig zur Beendigung der Gesamthandsgemeinschaft, die den steuerlichen Regeln über die Erbauseinandersetzung unterliegen würde.

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Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungsmeinung führe die Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht zu Anschaffungskosten. In diesem Fall würden die Verbindlichkeiten lediglich zu Rechenposten bei der Ermittlung des Wertes des Erbanteils, der sich nach dem Saldo des Aktiv- und Passivvermögens des Erblassers bemesse. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch für den Fall, dass ein Miterbe das gesamte Nachlassvermögen einschließlich der Verbindlichkeiten übernehme und den anderen Miterben eine Abfindung als Wertausgleich zahle (vgl. Urteil vom 10.04.1991, Bundessteuerblatt II 1991, 791 m.w.N.).

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Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 29.01.2002 wurde der Kläger gemäß § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Anordnung nachzuweisen, dass die übernommenen Schulden in Höhe von 578.782,-- DM aus Krediten, die zur Modernisierung des Wohnungsbestandes nach dem Erbfall aufgenommen worden seien, stammten und nicht bereits im Zeitpunkt des Erbeintritts bestanden hätten. Der Kläger reichte eine handschriftliche Aufstellung ein, nach der die Erbengemeinschaft am 30.10.1991 insgesamt Schulden in Höhe von 553.889,-- DM hatte. Davon seien 304.987,-- DM auf Darlehen entfallen, die im Jahre 1964 zur Finanzierung der Bebauung des Grundstücks "A" von dem Kläger, seinem Bruder und seiner Mutter aufgenommen worden seien. Die restlichen 248.902,-- DM seien von der Erbengemeinschaft zur Verwaltung der Grundstücke aufgewendet worden. Zum Nachweis legte der Kläger Grundbuchauszüge und mehrere Darlehenszusagen vor (s. Seite 102 ff. der Finanzgerichtsakte), auf die Bezug genommen wird.

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Der Kläger führte außerdem aus, dass eine Differenzierung nach Erbfallschulden und zur Modernisierung aufgenommener Schulden nur für die Bewertung des eigenen Anteils des Klägers von Bedeutung sein könne, für die Bewertung des gekauften Anteils sei sie aber unerheblich.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Als Anschaffungskosten für die erworbenen Grundstücksanteile sind - zusätzlich zu dem Barausgleich in Höhe von 800.000,-- DM und den Gerichts- und Notarkosten in Höhe von 2.179,-- DM - die von dem Kläger übernommenen Schulden in Höhe von 226.113,-- DM anzuerkennen. Im übrigen ist die Klage abzuweisen, da die übernommenen Schulden in Höhe von 50.831,-- DM keine Anschaffungskosten darstellen.

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Die übernommenen Schulden in Höhe von 50.831,-- DM sind keine Anschaffungskosten, da sie Nachlassverbindlichkeiten sind und von dem Kläger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung durch Realteilung übernommen wurden.

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Die Schulden in Höhe von 50.831,-- DM sind Nachlassverbindlichkeiten. Denn sie sind in folgender Weise entstanden: Die Grundstücksgemeinschaft "A" , bestehend aus dem Kläger, der Mutter und seinem Bruder, nahm im Jahre 1964 Darlehen zur Baufinanzierung auf. Da die Mutter zu 1/3 an der Grundstücksgemeinschaft beteiligt war, waren ihr 1/3 der Schulden zuzurechnen. Im Zeitpunkt der Schuldübernahme (30.10.1991) betrug die Restschuld insgesamt noch 304.987,-- DM, sodass auf den Nachlass der Mutter eine Schuld in Höhe von 101.662,-- DM entfiel. Davon sind dem Bruder nach Ansicht des Klägers entsprechend der Erbquote 50.831,-- DM (1/2 x 101.662,-- DM) zuzurechnen. Diese Schulden habe er übernommen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers haben sich die Brüder durch Realteilung des Nachlasses auseinandergesetzt. Das vorliegende Rechtsgeschäft kann nicht als Ausscheiden des Bruders aus der Erbengemeinschaft unter Anwachsung des Erbanteils an den Kläger (§ 738 BGB) oder als Verkauf des Erbanteils (§ 2033 BGB) angesehen werden. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des notariellen Vertrages vom 13.11.1991, der nicht auslegungsfähig ist. Denn der Vertrag wird zu Beginn des notariellen Vertrages ausdrücklich als Erbauseinandersetzungsvertrag bezeichnet. Diese Bezeichnung wurde auch in die Überschrift des § 2 des notariellen Vertrages ("Auseinandersetzung und Übertragung") aufgenommen.

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Auch nach seinem Inhalt ist der notarielle Vertrag ein Erbauseinandersetzungsvertrag. Denn die Parteien einigen sich in den §§ 1 und 2 des notariellen Vertrages auf eine Übertragung der Eigentumsanteile an den im einzelnen genau bezeichneten Grundstücken und die Übernahme der Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Grundstücken stehen (§ 2 Ziff. 2 des notariellen Vertrages). Beim Ausscheiden eines Erben oder Verkauf eines Erbanteils verfügt der Ausscheidende/Veräußerer nicht über die einzelnen Nachlaßgegenstände, sondern über seinen Miterbenanteil, das heißt, über seine quotale Berechtigung an dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft (Dütz in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, § 2033 Rd.Nr. 7 und § 2042 Rd.Nr. 14; Edenhofer in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 2042 Rd.Nr. 18). Dies unterscheidet den Erbanteilsverkauf und das Ausscheiden des Erben von der Erbauseinandersetzung, bei der sich die Miterben über das Eigentum an den einzelnen Nachlaßgegenständen einigen.

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Darüber hinaus sind - nach Ansicht des Senats - die steuerrechtlichen Regelungen zur Realteilung auch dann anwendbar, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch Erbanteilsverkauf oder das Ausscheiden eines Erben beendet wird. Die Textziffern 44 und 53 des BMF-Schreibens vom 01.11.1993 (Bundessteuerblatt I 1993, 62) sind nur anwendbar, wenn die Erbengemeinschaft nach dem Ausscheiden eines Miterbens oder der Veräußerung eines Erbanteils fortbesteht.

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Die Übernahme von Nachlaßverbindlichkeiten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, nicht zu Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn ein Miterbe Verbindlichkeiten über seine Erbquote hinaus übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.1991 IX R 7, 8/ 84, BStBl II 1991, 791; vom 26.06.1991 XI R 5/85, BFH/NV 1992, 24; BFH-Beschluss des Großen Senats vom 05.07.1990 GrS 2/89, BStBl II 1990, 837). Denn die Verteilung des Vermögens der Erbengemeinschaft ist kein entgeltliches Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 05.07.1990 GrS 2/89, a.a.O.), vielmehr dient die Vermögensverteilung der Erfüllung des erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs, den jeder Miterbe durch den Erbfall gegen die Erbengemeinschaft erlangt hat. Da der erbrechtliche Ausgleichsanspruch nur auf die quotale Zuteilung von Vermögensgegenständen gerichtet ist und nicht auf den Erhalt konkreter Gegenstände oder einer der Erbquote entsprechenden Beteiligung an dem positiven und negativen Vermögen der Erbengemeinschaft, ist es unerheblich, wie sich das Vermögen, das auf die einzelnen Erben verteilt wird, zusammensetzt. Erhält ein Erbe Vermögensgegenstände, die den Wert seines Erbanteils übersteigen, wird durch die Übernahme von Nachlaßverbindlichkeiten über die Erbquote hinaus ein wertmäßiger Ausgleich unter den Miterben bewirkt.

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Anschaffungskosten liegen bei der Erbauseinandersetzung durch Realteilung erst dann vor, wenn der Wert der übernommenen Vermögensgegenstände nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten höher ist als der Wert des Erbanteils, und der Miterbe deshalb zum Wertausgleich eine Ausgleichszahlung an den oder die anderen Miterben leisten muss. Denn die Ausgleichszahlung basiert auf einem entgeltlichen Rechtsgeschäft zwischen den Miterben und dient nicht mehr der Erfüllung des unentgeltlich erlangten erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

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Die übernommenen Schulden in Höhe von 226.113,-- DM sind - nach Ansicht des Senats - in Höhe des Nennbetrages als Anschaffungskosten anzuerkennen. Denn sie stehen mit dem Erwerb des erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs in keinem Zusammenhang.

42

Der Betrag von 226.113,-- DM setzt sich wie folgt zusammen: Die Erbengemeinschaft nahm zur Finanzierung von Verwaltungskosten mehrere Darlehen auf. Am 1.10.1991 betrug die Restschuld insgesamt noch 248.902,-- DM. Von diesen Schulden war dem Bruder des Klägers entsprechend seinem Anteil an den Grundstücken die Hälfte und somit ein Betrag von 124.451,-- DM zuzurechnen. Außerdem entfielen auf den Bruder als Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft "A" Schulden in Höhe von 101.662,-- DM. Die Grundstücksgemeinschaft hatte - wie bereits zur Zurechnung der anteiligen Schuld an die Mutter ausgeführt - im Jahre 1964 Darlehen zur Baufinanzierung aufgenommen, die zu je 1/3 den Gesellschaftern zuzurechnen waren.

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Soweit die übernommenen Schulden zur Finanzierung von Verwaltungskosten aufgenommen wurden, basieren sie auf entgeltlichen Rechtsgeschäften zwischen der Erbengemeinschaft und den Darlehensgebern. Ein Zusammenhang mit dem Erwerb des erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestand nicht, sodass die Übernahme der Schulden nicht als Erfüllung des unentgeltlich erlangten Ausgleichsanspruchs angesehen werden kann, sondern ein entgeltliches Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft darstellt mit der Folge, dass die Schulden als Anschaffungskosten anzuerkennen sind.

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Die vom Beklagten und Teilen der Literatur im Hinblick auf die Textziffer 27 des BMF-Schreiben vom 11.01.1993 (a.a.O.) vertretene Meinung, dass übernommene Verbindlichkeiten, die von der Erbengemeinschaft zur Verwaltung des Nachlasses aufgenommenen wurden, keine Anschaffungskosten bilden würden (vgl. Winkeljohann in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 6 Anm. 427; Sarrazin, Ertragsteuern bei der Unternehmensnachfolge durch Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge, in Stjb 1992/1993, 83 (89); Hörger, ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, in DStR 1993, 42 (44)), wäre nur mit der vom BFH (Beschluss des Großen Senats vom 05.07.1990 GrS 2/89, BStBl II 1990, 837) ausdrücklich aufgegebenen und vom entscheidenden Senat nicht vertretenen Einheitstheorie zu begründen. Die Einheitstheorie besagte, dass die Erbauseinandersetzung, auch wenn die Erbengemeinschaft über längere Zeit fortgesetzt werde, auf den Erbfall zurückzubeziehen sei und eine Einheit mit ihm bilde, mit der Folge, dass der Miterbe, die ihm in der Erbauseinandersetzung zugefallenen Gegenstände unmittelbar von dem Erblasser erhalten würde.

45

Die Schulden, die zur Baufinanzierung von der Grundstücksgemeinschaft aufgenommen wurden, und dem Bruder zuzurechnen waren, stehen ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem Erbfall. Auch insoweit liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, mit der Folge, dass die Schulden als Anschaffungskosten anzuerkennen sind.

46

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung.

49

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.