Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·11 K 5242/99 U·24.07.2002

Streitwertfestsetzung bei Umsatzsteuervorauszahlungen: Anwendung der 10%-Regel

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtStreitwertrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Finanzgericht Düsseldorf setzte den Streitwert in einem Verfahren über Umsatzsteuervorauszahlungen auf 292 EUR fest. Zentrale Frage war, nach welchen Grundsätzen der Streitwert bei Vorauszahlungsbescheiden zu bemessen ist. Das Gericht konkretisierte die 10%-regel für Vorauszahlungen und stellte klar, dass nur bei klärungsbedürftigen Rechtsfragen mit Folgewirkung für die Jahresveranlagung der volle strittige Betrag zugrunde gelegt wird.

Ausgang: Streitwertfestsetzung auf 292 EUR entsprechend der 10%-Bemessung bei Umsatzsteuervorauszahlungen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Bei Verfahren wegen Umsatzsteuer bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter und beantragter Steuer.

3

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden wird das finanzielle Interesse grundsätzlich nur mit 10 % des strittigen Steuerbetrags angesetzt, sofern es nicht um konkrete Rechtsfragen geht, die sich in gleicher Weise im Verfahren gegen den Jahresbescheid stellen.

4

Der volle strittige Steuerbetrag kommt nur dann als Streitwert in Betracht, wenn das Verfahren um Vorauszahlungen konkrete, für die Jahresveranlagung bedeutsame Rechtsfragen klärt.

5

Das finanzielle Interesse aus einer Anfechtung von Vorauszahlungsbescheiden kann sich aus einer stundungsähnlichen Wirkung erkennen lassen, weshalb in solchen Fällen die 10%-Bemessung herangezogen werden kann.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

Der Streitwert wird auf 292,--Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 292,-- EUR festzusetzen.

3

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

4

In Verfahren wegen Umsatzsteuer bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter und beantragter Steuer (BStBl III 1967, 291; BFH/NV 1991, 553)

5

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorauszahlungsbescheiden bestimmt sich das finanzielle Interesse nur dann nach dem vollen strittigen Steuerbetrag, wenn das Verfahren wegen konkreter Rechtsfragen geführt wurde, die sich in gleicher Weise im Verfahren gegen den Jahresbescheid stellen (BStBl II 1971, 206). In allen anderen Fällen nimmt die Rechtsprechung den Streitwert mit 10% an.

6

In dem vorliegenden Rechtsstreit beantragte der Kläger die Bescheide über Umsatzsteuervorauszahlungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Vorauszahlungen für die angefochten Monate auf 0,-- DM festzusetzen, mit der Begründung, er sei nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet gewesen.

7

Nach diesem Vorbringen ging es der Sache nach nicht um die Klärung strittiger steuerlicher Rechtsfragen mit 'Folgewirkung' für die endgültige Veranlagung. Denn mit Ergehen des Jahresbescheides war der Vortrag, die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen habe nicht bestanden, hinfällig. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung war in dem vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt streitig.

8

Das finanzielle Interesse ergab sich auf Grund des Aufschubes einer etwaigen Zahlungsverpflichtung bis zur Durchführung der Jahresveranlagung. Auf Grund dieser angenommenen, stundungsähnlichen Wirkung ist vorliegend nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von einem Streitwert von 10% des festgesetzten Steuerbetrages auszugehen.