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Finanzgericht Düsseldorf·11 K 5169/02 Gr,BG·31.08.2005

Grundsteuerbefreiung für Wasserverband: keine Nutzung trotz Bodenschätzung

SteuerrechtBewertungsrechtGrundsteuerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wasser- und Bodenverband begehrte für Grundstücke die Grundsteuerbefreiung und wandte sich gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid. Streitig war, ob die Flächen trotz Bodenschätzung als land-/forstwirtschaftlich genutzt gelten oder hoheitlichen Aufgaben dienen. Das FG gab der Klage statt und bewertete die Fluren 15 und 16 mit 0 DM, da sie für hoheitliche Zwecke genutzt und tatsächlich nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden. Bodenschätzung/Katastereintrag reichen hierfür nicht; auch die bloße Zugehörigkeit zu einem Jagdbezirk begründet keine land-/forstwirtschaftliche Nutzung.

Ausgang: Klage erfolgreich; Fluren 15 und 16 sind grundsteuerbefreit und bei Einheitswert/Grundsteuermessbetrag mit 0 DM anzusetzen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Grundsteuerbefreiung kann auch im Anfechtungsverfahren gegen den Einheitswertbescheid geltend gemacht werden, sofern die Finanzbehörde die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen nicht ausdrücklich dem Steuermessbetragsverfahren vorbehält.

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Grundbesitz einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG grundsteuerbefreit, wenn er für eine hoheitliche Tätigkeit oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit genutzt wird und kein Betrieb gewerblicher Art vorliegt.

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Das Tatbestandsmerkmal „benutzt“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG umfasst auch das Vorhalten bzw. den zweckgerichteten Erwerb von Flächen, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (z.B. Renaturierung, Zugang zu Gewässeranlagen) benötigt werden, auch wenn Maßnahmen noch nicht realisiert sind.

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Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 6 GrStG setzt eine tatsächliche, planmäßige und nachhaltige Nutzung zur Gewinnung und Verwertung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse voraus; Bodenschätzung und Katasterklassifizierung ersetzen die tatsächliche Nutzung nicht.

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Die gesetzliche Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk bzw. eine mögliche jagdliche Verpachtung stellt für sich genommen keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 6 GrStG dar.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 WVG§ 2 WVG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG§ 4 Nr. 4 GrStG§ 3 Abs. 2 GrStG§ 90a LWG

Tenor

Der Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1995) vom 09.08.2002 und der Grundsteuermessbescheid (Nachveranlagung auf den 01.01.1995) vom 09.08.2002, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2002, werden insoweit geändert, als bei der Berechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbescheides die Grundstücke des Flures 15 und Flures 16 mit 0 DM bewertet werden.

Die Berechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Streitig ist, ob bestimmte Grundstücke des Klägers grundsteuerbefreit sind.

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Der Kläger ist ein Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 1 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) dient der Verband dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Zulässige Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes sind gemäß § 2 WVG u. a., der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, Abwasserbeseitigung, Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz. Der Kläger ist von der Körperschaftsteuer befreit.

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Der Kläger ist Eigentümer verschiedener Flurstücke in der Gemarkung A-Stadt.

5

Durch Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1995) vom 09.08.1999 stellte der Beklagte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei - A-Stadt Flur 15 Flurstück 274 und andere (Streubesitz) den Einheitswert auf den 01.01.1995 auf 12.900,00 DM fest. Die Flächen führte der Beklagte in dem Bescheid wie folgt auf: Landwirtschaft 47.675 m², anteilige Hof- und Gebäudefläche 1.171 m², insgesamt 48.846 m², Forstwirtschaft 13.400 m², Unland 850 m². Die Gesamtfläche wurde mit 63.096 m² angegeben.

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Durch Grundsteuermessbescheid (Neuveranlagung auf den 01.01.1995) vom 09.08.1999 stellte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag auf 77,40 DM (12.900,00 DM x Steuermesszahl 6 von 1000) fest.

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Der Kläger legte sowohl gegen den Einheitswert- als auch gegen den Grundsteuermessbescheid fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung des Einspruchs berief er sich darauf, dass er die in dem Bescheid erfassten Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks Gemarkung A-Stadt Flur 14 vor geraumer Zeit für die Durchführung folgender "Verbandsunternehmen" erworben habe: Bau des Hochwasserrückhaltebeckens B in A-Stadt-1 in der Gemarkung A-Stadt Flur 3, Renaturierung des Bes in A-Stadt-2 in der Gemarkung A-Stadt Flur 5 und Bau des C-Sammlers und des Klärwerks A-Stadt-3 sowie Renaturierung des D- und des E-Baches und des Flusses F in der Gemarkung A-Stadt Flur 15 und 16. Alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke Gemarkung A-Stadt Flur 14, Flurstücke 135 und 138 seien ihrem Zweck entsprechend verwendet worden. Der Kläger begehrte die Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) oder § 4 Nr. 4 GrStG als von der Grundsteuer befreit zu behandeln.

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Der Beklagte forderte am 17.08.1999 den amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen auf, darzulegen, welche Flächen des Klägers als Stückländerei zu bewerten seien. Der amtliche landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamtes G teilte dem Beklagten am 10.02.2000 u. a. mit, dass bei einer örtlichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass die im Kataster ausgewiesenen Nutzungsarten teilweise nicht mehr zuträfen. Das gelte insbesondere dort, wo durch Baum- und Gehölzpflanzungen die ursprünglichen Nutzungen langfristig verändert worden seien oder verändert werden sollten. Eine nachhaltige Nutzungsänderung könne bei den Flächen nicht festgestellt werden, die seit einiger Zeit brach lägen oder noch bewirtschaftet würden. Es solle nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den zur Zeit brachliegenden oder bewirtschafteten Flächen tatsächlich um sog. Ausgleichsflächen handele bzw. künftig handeln solle. Der Nutzungsartenkatalog der Vermessungs- und Katasterämter in NRW kenne keine Nutzungsart für "Ausgleichsflächen". Die tatsächlich mögliche Nutzung nach dem Bodenschätzungsgesetz sei auch bei Ausgleichsflächen gültig, es sei denn, dass eine Eingruppierung in eine andere Nutzungsart wegen der tatsächlichen örtlichen Nutzung möglich sei. Ob eine Grundsteuerbefreiung für Ausgleichsflächen in Betracht komme, sei von der Bewertungsstelle zu klären. Folgende neu festgestellten Nutzungsarten seien dem Katasteramt H zur Fortführung des Liegenschaftskatasters vorgelegt worden:

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Gemarkung A-Stadt

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FlurFlurstückFläche in qmNutzungSchlüsselBemerkung
153261298LH(21701)Waldfläche (Laubholz)
16149408GR EMZ = 131(21621)Grünland (brachliegend)
16150941GR EMZ = 301(21621)Gründland (brachliegend)
161514605GR EMZ = 1474(21621)Grünland (brachliegend)
1614621GR EMZ = 13(21621)Grünland (brachliegend)
1614740GR EMZ = 13(21621)Grünland (brachliegend)
161799GR EMZ = 3(21621)Grünland (brachliegend)
161811456GR EMZ = 466(21621)Grünland (brachliegend)
16180784 83 110GH WAB WAT(21704) (21840) (21880)Gehölz Wasserfläche (Bach) Wasserfläche (Teich)
15422183GH(21704)Gehölz
1542455GH(21704)Gehölz
1542648GH(21704)Gehölz
15448194GH(21704)Gehölz
1413536808 2930 39738ACKERLAND EMZ 25709 LH(21611) (21710)Ackerland, das bewirtschaftet wird. Laubwald
14138262ACKERLAND EMZ 191(21611)Ackerland, das bewirtschaftet wird.
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Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 4 GrStG für Flächen, die bodengeschätzt seien und somit land- und forstwirtschaftlich nutzbar seien, nicht gewährt werden könne. Denn es befänden sich auf diesen Grundflächen keine Einrichtungen, die zur Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhalten würden. Zur Begründung für diese Rechtsansicht beruft sich der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 21.07.1967 III 312/63, BStBl. II 1968, 16.

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Der Kläger behauptete daraufhin, dass die streitigen Grundstücke fast ausnahmslos öffentlichen Zwecken bzw. dem bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit zugeführt worden seien. Dies ergebe sich aus einem beigefügten Auszug des Grundstücksverzeichnisses, dem zu entnehmen sei, dass lediglich die Grundstücke Gemarkung A-Stadt Flur 14, Flurstücke 135 und 138 sowie Flur 15, Flurstück 326 nicht einer öffentlichen Zweckbestimmung unterlägen, sondern wirtschaftlich genutzt würden. Die Abkürzungen in Spalte 7 des Verzeichnisses, auf das Bezug genommen wird, stünden für seine Verbandsunternehmen Ausgleich der Wasserführung (AdW), Hochwasserrückhaltebecken (HRB), Gewässerunterhaltung (GU) und Gewässerausbau (GA). Die in dem Verzeichnis mit "Ausgleichsfläche" näher bezeichneten Grundstücke seien nicht mit der Absicht erworben worden, Gewinn zu erzielen, sondern seien auf Grund planungsrechtlicher Auflagen als Teil der Landschaft der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Nach den in Kopie beigefügten Auszügen aus den Planfeststellungsbeschlüssen des Oberkreisdirektors in H sowie der Bezirksregierung vom 22.03.1991 bzw. 28.10.1994 sei er verpflichtet, die entsprechenden Ausgleichsflächen zu erwerben und herzustellen. Eine gewinnorientierte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sei auf Grund der Auflagen des Landschaftsschutzgesetzes NRW nicht möglich bzw. zulässig. Zwar sei es möglich, dass die Ausgleichsflächen als Grünland im herkömmlichen Sinne erschienen. Sie seien in der Regel aber als Uferrandstreifen angelegt oder bepflanzt worden und müssten zudem als natürliche, gesetzlich geschützte Überschwemmungsflächen angesehen werden. Wegen der Einzelheiten des Planfeststellungsbeschlusses wird auf die in der Bewertungsakte des Beklagten abgeheftete Kopie Bezug genommen. Ferner wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2001 eingereichten und in der Bewertungsakte des Beklagten abgehefteten Lagepläne Bezug genommen.

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Mit berichtigtem Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1995) vom 09.08.2002 stellte der Beklagte den Einheitswert auf 11.900,00 DM (6.084,00 EUR) fest. Der Einheitswertbescheid legt Flächen für Landwirtschaft in Höhe von 44.550 m² und Forstwirtschaft in Höhe von 5.400 m² und einen Vergleichswert für Landwirtschaft in Höhe von 11.951 DM und 27,00 DM für Forstwirtschaft der Bewertung zu Grunde. Wegen der Einzelheiten der Einheitswertermittlung wird auf den Bescheid vom 09.08.2002 Bezug genommen. Im Einheitswertbescheid sind folgende Grundstücke erfasst:

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Flur 14Flurstück135 =36.608 qm(Ackerland)
2.930 qm(Holzung)
138 =262 qm(Ackerland)
Flur 15Flurstück326 =1.298 qm(Holzung)
426 =48 qm(Holzung)
424 =55 qm(Holzung)
422 =183 qm(Holzung)
448 =194 qm(Holzung)
Flur 16180 =784 qm(Holzung)
83 qm(Wasser-Bach)
110 qm(Wasser-Teich)
181 =1.456 qm(Grünland)
179 =9 qm(Grünland)
146 =21 qm(Grünland)
147 =40 qm(Grünland)
149 =408 qm(Grünland)
150 =941 qm(Grünland)
151 =4.605 qm(Grünland)
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Ebenfalls am 09.08.2002 erließ der Beklagte einen berichtigten Grundsteuermessbescheid (Nachveranlagung auf den 01.01.1995) mit dem der Grundsteuermessbetrag auf 71,40 DM festgesetzt wurde. Der Grundsteuermessbetrag wurde auf Grund des Einheitswertes in Höhe von 11.900,00 DM und der Steuermesszahl 6 von 1000 ermittelt.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 03.09.2002 wurden die Einsprüche gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid als unbegründet zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 18.09.2002 Klage erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger u. a. darauf, dass die im Einheitswertbescheid erfassten Grundstücke für die Durchführung des Verbandsunternehmens erworben und zweckentsprechend verwendet worden seien. Die Flurstücke 15 und 16 dienten dem Bau des C-Sammlers und des Klärwerkes A-Stadt-3 sowie der Renaturierung des D- und des E-baches und der Flusses F. Flur 14 diene der Vorratshaltung von Tausch- und Ersatzland. Die Grundstücke Gemarkung A-Stadt Flur 14, Flurstücke 135 und 138 seien verpachtet. Der steuerlichen Festsetzung hinsichtlich dieser Flurstücke werde nicht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 13.09.2002 trug der Kläger vor, dass das Grundstück A-Stadt Flur 15, Flurstück 326 forstwirtschaftliche Fläche sei. Flur 16, Flurstücke "117", 146, 149, 150, 151, 179 und 181 seien für den Bau eines in Planung befindlichen Regenüberlaufbeckens bestimmt, so dass diese Flächen auch zukünftig nicht zur Disposition bzw. wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stünden. Bei den Flächen Flur 16, Flurstücke 179, 181, 146, 150 und 151 handele es sich um Flächen, die fast ausschließlich Uferböschungen darstellen bzw. nicht nutzbar seien und auch nicht genutzt würden. Gleiches gelte für Flur 15, Flurstücke 426, 424, 422 und 448. Sämtliche Flächen seien für den ökologischen Zweck der Landschafts- und Gewässerpflege erworben und gestaltet worden. Bei dem Grundstück Flur 15, Flurstück 448 handele es sich um ein Uferböschungsgrundstück entlang der Flusses F und im Grenzbereich des E-Baches und des D-Baches.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 sowie § 4 Nr. 4 GrStG vorlägen. Es handele sich bei den Flächen in der Gemarkung A-Stadt um Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt werde. Bei den Grundstücken handele es sich um Flächen mit einer im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtung eines Wasser- und Bodenverbandes. Das gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut vorgebrachte Argument, eine Grundsteuerbefreiung nach den genannten Vorschriften sei nicht zu gewähren, da die Flächen bodengeschätzt und somit land- und forstwirtschaftlich nutzbar seien, könne nicht nachvollzogen werden.

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Mit Schriftsatz vom 15.03.2005 teilte der Kläger mit, dass zwar bisher die Steuerpflicht des Grundstücks Flur 15, Flurstück 326 akzeptiert worden sei, nachdem aber eine Einigung mit dem Beklagten nicht möglich sei, sei eine erneute Überprüfung einschließlich Inaugenscheinnahme vorgenommen worden. Daraus ergebe sich Folgendes: Das Grundstück Flur 15, Flurstück 326 liege nördlich abseits der anderen hier in Streit befindlichen Grundstücke. Die örtliche Lage des Grundstücks lasse sich der dem Gericht übersandten Liegenschaftskarte (vgl. Bl. 72 der FG-Akte) entnehmen. Es handele sich um ein in Tal- und Hanglage befindliches ehemaliges Uferböschungsgrundstück in Form eines Dreiecks. Es werde nördlich begrenzt durch einen Weg und südlich begrenzt durch den D-Bach, der hier größtenteils noch verrohrt sei. Die Fläche sei wirtschaftlich nicht nutzbar und werde weder von ihm noch von jemand anderem genutzt. Das Grundstück sei nicht verpachtet. Es handele sich wie bei den anderen Grundstücken um ein Landschaftsschutzgebiet, über das eine Veränderungssperre verhängt worden sei, da es zukünftig ein Naturschutzgebiet werden solle. Außerdem handele es sich um ein als schutzwürdig eingestuftes Biotop. Im Rahmen der Gewässerunterhaltung sei erverantwortlich für die Freihaltung des Abflussquerschnittes der noch vorhandenen Bachverrohrung, die jederzeit zugänglich sein müsse. Langfristig sei nach europäischem und deutschem Wasserrecht eine Beseitigung sämtlicher Bachverrohrungen und eine Wiederherstellung des ursprünglich natürlichen Zustands (Renaturierung) durch Freilegung beabsichtigt, so dass es sich wieder um ein klassisches Uferböschungsgrundstück handeln werde. Daher sei auch dieses Grundstück als grundsteuerfreie Fläche zu bewerten.

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Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte den für das Naturschutzgebiet J in K entwickelten Biotopmanagementplan nicht zutreffend zitiere. Zur Waldbehandlung werde dort ausgeführt, dass Ziel der Waldbewirtschaftung im J-Tal die nachhaltige Entwicklung und Sicherung von Wäldern sein solle, die möglichst weitgehend den hier ursprünglich vorkommenden Naturwäldern entsprächen. Die vielfältigen Funktionen der Wälder für Mensch und Natur müssten auf Dauer gewährleistet seien. Ausführungen zur Jagd würden im Biotopmanagementplan nur insofern gemacht, als dass Belange des Natur- und Artenschutzes auf keinen Fall beeinträchtigt werden dürfen.

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Auch die anderen in diesem Verfahren in Streit befindlichen Grundstücke grenzten unmittelbar an von ihm gebaute und betriebene Abwassersammlerleitungen, welche örtliche Abwässer dem von ihm betriebenen Klärwerk F zuführten. Dies gelte sowohl für die am E-Bach und am C-Bach liegenden Grundstücke als auch für das Flurgrundstück Flur 15, Flurstück 326. Da erfür die Abwasserbeseitigung verantwortlich sei, müssten die Abwassersammlerleitungen jederzeit zugänglich sein.

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Auf Grund einer entsprechenden Anfrage des Berichterstatters hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.08.2005 noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass die streitigen Grundstücke zum Bewertungsstichtag nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt worden seien. Die Flächen würden auch weder von ihm bejagt noch sei ihm bekannt, dass andere dort jagen. Auch werde keine Schafzucht betrieben. Auf Grund der bereits ausführlich geschilderten Lagen und Größen der einzelnen Kleinparzellen dürfte eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung auch kaum möglich sein. Der Kläger betont nochmals, dass er mit seiner Tätigkeit nichts anderes mache, als die gesetzlichen Aufträge der Gewässerunterhaltung, des Ausgleichs der Wasserführung, der Abwasserbeseitigung, des Schutzes und der Pflege des Wasserhaushaltes etc. zu erfüllen. Ergänzend sei vorzutragen, dass zwischenzeitlich ein neues Landeswassergesetz NRW (LWG) in Kraft getreten sei. Danach gehöre weiterhin zu den Aufgaben des Klägers neben der Gewässerunterhaltung die Erhaltung eines angemGen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes, die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat. Darüber hinaus sei ein umfassender § 90 a LWG geschaffen worden, der neue Aufgaben im Zusammenhang mit Gewässerrandstreifen statuiere. Diese neuen Regelungen beträfen zwar nicht rückwirkend den Zeitraum des Bewertungsstichtages. Die Komplexität der Materie verdeutliche jedoch, dass es nicht Sache des Finanzamts sein könne, einzuschätzen, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Auftrag erfülle oder ob sie den gesetzlichen Auftrag überschreitende grundsteuerpflichtige Tätigkeiten ausübe.

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Der Kläger beantragt,

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den Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1995) vom 09.08.2002 und den Grundsteuermessbescheid (Nachveranlagung auf den 01.01.1995) vom 09.08.2002, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2002, insoweit zu ändern, als bei der Berechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbescheides die Grundstücke des Flures 15 und Flur 16 mit 0 DM bewertet werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage als unbegründet abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Antrag auf Grundsteuerbefreiung nicht nachgekommen werden könne, da die streitigen Flächen bodengeschätzt und somit land- und forstwirtschaftlich nutzbar seien. Dass es sich teilweise um Wasserflächen handele, sei in den berichtigten Bescheiden berücksichtigt worden. Auf den streitigen Grundstücken befänden sich keine Einrichtungen, die zur Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhalten würden. Bei den bewerteten Grünlandflächen (Gemarkung A-Stadt, Flur 16, Flurstücke 146, 147, 149, 150, 151, 179 und 181) handele es sich um eine zusammenliegende Fläche mit einer Flächengröße von 7.480 m², die brach läge.

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Mit Schriftsatz vom 29.06.2004 teilte der Beklagte mit, nach nochmaliger Überprüfung handele es sich bei den Grundstücken Flur 16, Flurstücke 179, 181, 146, 150 und 151 um Geringstlandflächen, die einer natürlichen Sukzession unterlägen, das heiße, diese Fläche verbuschten mit Birken- und Erlengehölzen und entwickelten sich hin zu Waldflächen. Bei den Grundstücken Flur 15, Parzellen 426, 424, 422 und 448 handele es sich bereits um Waldflächen. Bezüglich dieser Flächen lägen keine Hinweise vor, dass eine jagdliche oder forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen sei.

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Das Grundstück Flur 15, Flurstück 326 weise die geometrische Form eines Dreiecks auf. Nördlich und östlich werde dieses Grundstück durch die Wegeparzelle 329 begrenzt. Im Süden grenze die Parzelle 440 an. Hierbei handele es sich offenbar um eine ehemalige Gewässerparzelle des D-Baches. Die Parzellen 329 sowie 440 stünden im Eigentum der A-Stadt. Laut Flächennachweis des Katasteramtes werde das Flurstück 440 als Unland bezeichnet. Erst südlich des Flurstücks 440 grenzten die Parzellen 441 und 442 an. Bei diesen Flächen handele es sich laut Flächennachweis um verrohrte Bachflächen des D-Baches. Wie aus den Flurkarten (vgl. Bl. 149 der FG-Akte) eindeutig ersichtlich sei, verlaufe durch die Parzelle 326 keine Verrohrung des D-Baches. Auch grenze die Parzelle 326 nicht direkt an die Verrohrungsparzellen an. Die Oberflächengestaltung der Parzelle 326 sei hängig. Laut Flächennachweis des Katasteramtes sei die Nutzung Waldfläche (überwiegend Laubholz). Auch die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet oder Landschaftsbiotop stehe der Einheitsbewertung sowie der Grundsteuerpflicht nicht entgegen.

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Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass es zwar zutreffend sei, dass bei einer Holznutzung auf eine langfristige Betrachtung abzustellen sei. Allerdings stelle das Grundsteuergesetz bei einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht auf das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer bestimmten Mindestgröße ab. Bewertet werde der einzelne Betrieb als wirtschaftliche Einheit. Es werde weder eine Mindestgröße noch ein voller land- und forstwirtschaftlicher Besatz mit Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln vorausgesetzt, wie sich aus Abschnitt 1.05 Abs. 2 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) ergebe. Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftliches Grundstück könne als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten sein (vgl. § 34 Abs. 7 BewG). Im Grundsteuergesetz werde ebenfalls auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ohne eine Mindestgröße oder eine Intensität der Nutzung abgestellt. Laut vorliegendem Biotopmanagementplan sei für die streitigen Grundstücke die Ausübung der Jagd und eine extensive Holznutzung ausdrücklich vorgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Obwohl über die persönliche und sachliche Grundsteuerpflicht gemäß § 184 Abs. 1 AO durch den Grundsteuermessbescheid entschieden wird, kann ein behaupteter Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer nach der Rechtsprechung des BFH auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden, sofern die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl. II 1986, 128), was sie im Streitfall nicht hat. Der Kläger kann die Grundsteuerbefreiung somit sowohl im Verfahren gegen den Grundsteuermessbescheid als auch im Verfahren gegen den Einheitswertbescheid geltend machen.

36

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist von der Grundsteuer Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Öffentlicher Dienst oder Gebrauch i. S. des Grundsteuergesetzes ist gemäß § 3 Abs. 2 GrStG eine hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Gemäß § 3 Abs. 3 GrStG ist ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch i. S. dieses Gesetzes nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. des Körperschaftsteuergesetzes.

37

Der Kläger ist eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Institutionen, die als selbstständige mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Verwaltungsträger wirken. Ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt, richtet sich nach Bundes- oder Landesrecht. Grundsätzlich muss sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus einem Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) ergeben (vgl. Troll, GrStG, 7., Aufl. § 3 Tz. 7 und Abschnitt 7 GrStR).

38

Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände, Wasserverbandsgesetz (WVG) i. V. m. seiner Satzung und der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Errichtung und der Satzung eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

39

Der Kläger geht auch einer hoheitlichen Tätigkeit i. S. des § 3 Abs. 2 GrStG nach. Gemäß Abschnitt 9 Abs. 1 Satz 4 GrStR ist eine bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer getroffene Entscheidung, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt, für die Grundsteuer zu übernehmen. Der Kläger ist nach eigener Aussage, die vom Beklagten nicht bestritten wird, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist daher hoheitlich tätig und kein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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Der streitige Grundbesitz wird auch für eine hoheitlichen Tätigkeit i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG i. V. m. § 3 Abs. 2 GrStG benutzt. Zu den Aufgaben des Klägers gehört gemäß § 2 WVG der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und die Unterhaltung von Gewässern, der Bau und die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege. Bei den im vorliegenden Fall streitigen Flächen handelt es sich nach Auffassung des Senats um Flächen, die für diese hoheitlichen Aufgaben des Klägers benutzt werden. Die Entscheidung, ob Flächen für eine hoheitliche Aufgabe benötigt werden, obliegt grundsätzlich dem Kläger. Nur wenn der Beklagte substantiiert Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass die von dem Kläger vorgehaltenen Flächen nicht für seine Aufgaben genutzt werden, muss der Senat die Einzelheiten nachprüfen.

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Für Flur 15 Flurstücke 426, 424, 422, und 448 und für sämtliche Flurstücke des Flures 16 hat der Beklagte derartige Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Die Ansicht des Beklagten, dass das Grundstück Flur 15 Flurstück 326 von dem Kläger nicht für seine hoheitliche Tätigkeit genutzt wird, teilt der Senat nicht. Selbst wenn der Kläger das Grundstück nur auf Vorrat gekauft hätte, um den zum Bewertungsstichtag noch verrohrten Bach zu renaturieren und ihm ein ausreichendes Fließgebiet zu verschaffen, in dem er mäandern kann, würde das Grundstück nach Ansicht des Senates noch für die hoheitliche Tätigkeit des Klägers i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG "benutzt" werden. Wenn man das Tatbestandsmerkmal "benutzt" i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG so auslegen würde, dass solche Grundstücke nur dann für hoheitliche Tätigkeiten benutzt werden, wenn eine entsprechende Renaturierung von Bächen tatsächlich durchgeführt ist, würde man die hoheitliche Tätigkeit des Klägers unnötig einschränken. Denn es muss dem Kläger möglich sein, notwendige Grundstücke bei geeigneten Gelegenheiten kostengünstig einzukaufen, auch wenn eine Renaturierung von Bächen noch nicht unmittelbar möglich ist. Der Kläger hat das 1.298 m² große Grundstück nicht als Finanzvermögen erworben, sondern um seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können. Für den Streitfall entscheidend ist jedoch, dass der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass das Grundstück Flur 15, Flurstück 326 dazu bestimmt sei, im Fall von Schäden am verrohrten Bach einen ungehinderten Zugang zum unmittelbaren Bachgelände zu ermöglichen. Zwar grenzt unmittelbar an die Parzelle mit dem verrohrten Bach noch eine städtische Parzelle, da diese aber sehr schmal ist, spricht das entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegen die Richtigkeit des Vortrages des Klägervertreters.

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Zwar ist gemäß § 6 GrStG Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 3 und 4 GrStG benutzt wird und zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, nur in Ausnahmefällen, die in § 6 Nr. 1 bis 3 GrStG ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind, von der Grundsteuer befreit. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist es für die Annahme einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung aber erforderlich und genügend, dass der Grundbesitz - ungeachtet der zu Grunde liegenden Motive - tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung versteht man die planmäßige und nachhaltige Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse sowie deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf-/oder Selbstverbrauch. Eine solche Nutzung soll nach der Rechtsprechung des BFH bereits dann vorliegen, wenn Landwirte die ihnen zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Grünflächen mähen und das geschnittene Gras verwerten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, BStBl. II 1997, 228).

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Allein die Beurteilung von Grundstücken als Ackerland oder Forstfläche im Rahmen der Bodenschätzung (vgl. § 2 BodSchätzG i. V. mit § 2BodSchätzDB) und die entsprechende Eintragung beim Katasteramt genügen - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht für die Annahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundbesitz, wenn keine tatsächliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorliegt. Auch die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass, wenn jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt, z. B. bei Flächen in Naturschutzgebieten, diese Flächen von der Grundsteuer befreit seien und die Feststellung eines Einheitswertes dann regelmäßig aufzuheben sei, weil sie ohne steuerliche Bedeutung sei (vgl. FinMin Niedersachsen, Erlass vom 16. März 1981 - G 1102 - 18 - 34, DB 1981, 1164).

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Der Beklagte hat für keines der streitigen Flurstücke substantiiert vorgetragen, dass es von dem Kläger tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Zwar können Forstflächen auch dann forstwirtschaftlich genutzt sein, wenn sie am Bewertungsstichtag nicht bearbeitet wurden. Denn bei der Einordnung forstwirtschaftlicher Flächen ist eine langfristige Betrachtung anzustellen. Erforderlich ist die langfristige Betrachtung weil zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach Umtriebszeit der Holzarten viele Jahrzehnte vergehen können. Für das Steuerrecht muss die Einordnung eines Waldbestandes jedoch schon dann möglich sein, wenn er noch nicht schlagreif ist und noch keine Erträge abwirft (sog. aussetzender Forstbetrieb, § 53 BewG). Ertragsteuerlich ist ein forstwirtschaftlicher Betrieb nur dann anzunehmen, wenn ein Forstareal mit räumlich zusammenhängender Waldfläche von bestimmter Mindestgröße vorhanden ist. Unerheblich ist, ob darin Bewirtschaftungsmaßnahmen betrieben werden. Die notwendige Bearbeitung und Bestandspflege können jahrelang völlig zurücktreten (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. November 1995 I 134/91, EFG 1996, 482 mit Nachweisen der Rspr. des BFH). Allerdings gilt dies nur für räumlich zusammenhängende Waldflächen einer bestimmten Mindestgröße. Zur Mindestgröße lässt sich der Rechtsprechung des BFH zur Ertragsteuer, die auch auf die Grundsteuer übertragen werden kann, keine einheitlich geltende starre Grenze entnehmen. So hat der BFH in seinem Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl. II 2002, 791 darauf hingewiesen, dass eine verhältnismäßig geringe Größe der Forstfläche von 4,61 ha der Beurteilung als eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb nicht entgegen stünde. Entsprechend hat der BFH in einem Fall die übertragene Teilfläche mit einer Größe von 5,55 ha als Teilbetrieb eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebes angesehen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl. III 1961, 124), während er in einem anderen Fall eine mit Fichtenwald aufgeforstete Fläche von 0,7 ha nicht als forstwirtschaftlichen Betrieb beurteilt hat (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl. II 1985, 549). In seinem Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455 hat der BFH Zweifel daran geäußert, ob eine Fläche von lediglich knapp 2 ha noch als selbstständiger forstwirtschaftlicher Teilbetrieb angesehen werden könne.

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Die forstwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 6 GrStG von einer gewissen Mindestgröße des zu bewertenden Grundstücks abhängig zu machen, ist schon deshalb sinnvoll, weil der Wald mit 50 DM pro Hektar (vgl. § 55 BewG) zu bewerten ist und kleine Grundstücke sich somit kaum oder wegen der Abrundung (vgl. § 30 BewG) gar nicht auf die Höhe des Einheitswertes auswirken. Der Grundsteuermessbetrag erhöht sich bei einer Waldfläche von einem Hektar um 0,30 DM (vgl. § 14 GrStG), so dass es schon aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll ist, eine forstwirtschaftliche Nutzung erst bei einer Mindestgröße von zusammenhängenden Waldflächen von mehr als 2 Hektar anzunehmen.

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Die streitigen Flurstücke mit einer Größe zwischen 1.298 m² und 48 m² erfüllen die Anforderungen des BFH bezüglich der Mindestgröße nicht. Dies gilt auch dann, wenn man alle Flurstücke zusammenrechnet.

47

Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass das 1.298 m² große Grundstück Flur 15 Flurstück 326 zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk i. S. des § 8 BJagdG gehört und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG von der Jagdgenossenschaft, zu der der Kläger kraft Gesetzes gehört (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), durch Verpachtung genutzt werden kann. Unabhängig davon, dass der Kläger im Streitfall für sein 1.298 m² großes Grundstück keine Pacht erhalten hat und ihm die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft bisher unbekannt war, stellt eine Nutzung auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 6 GrStG dar. Wie oben bereits dargestellt, versteht man unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung die planmäßige und nachhaltige Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse sowie deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf und/oder Selbstverbrauch. Die gesetzlichen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stellt keine derartige Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens dar.

48

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

49

Die Übertragung der Berechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

50

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtsfragen des Streitfalls grundsätzliche Bedeutung haben und die Beteiligten das Verfahren als Musterverfahren betreiben.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.