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Finanzgericht Düsseldorf·11 K 4981/99 BG·06.11.2002

Einheitsbewertung: Steinmahlanlage als Betriebsvorrichtung, kein Gebäude

SteuerrechtBewertungsrechtEinheitsbewertung / GrundvermögenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht Einheitswertbescheide an, weil die auf ihrem Betriebsgelände stehende Steinmahlanlage als Gebäude einbezogen worden war. Streitpunkt war, ob das Bauwerk Gebäude i.S.d. § 68 BewG oder als Betriebsvorrichtung auszusondern ist. Das FG änderte die Bescheide: wegen dauerhaft überhöhter Lärm- und Vibrationswerte fehlt die Eignung zum auch nur vorübergehenden Aufenthalt und die Anlage ist Betriebsvorrichtung. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Klage erfolgreich: Steinmahlanlage als Betriebsvorrichtung qualifiziert; Einheitswertbescheide entsprechend geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung ist vom Gebäudebegriff auszugehen: Ein Bauwerk ist Gebäude, wenn es dauerhaft mit dem Boden verbunden, beständig und standfest ist, Schutz gegen Witterung gewährt und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermöglicht.

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Entfällt die Eignung eines Bauwerks für auch nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen infolge betriebsbedingter Bedingungen, liegt keine Gebäudeeigenschaft vor, sondern eine Betriebsvorrichtung.

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Überschreitet der Lärmpegel während des stetigen Betriebs die arbeitsschutzrechtlichen Beurteilungspegel (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV), ist dies ein geeignetes und objektiv messbares Abgrenzungsmerkmal gegen die Gebäudeeigenschaft.

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Auch wenn persönliche Schutzausrüstung Gefährdungen mindern kann, schließen dauerhafte und erhebliche Lärm- und Vibrationsbelastungen die Tauglichkeit zum vorübergehenden Aufenthalt und damit die Gebäudeeigenschaft aus.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG§ 68 Abs. 1 BewG§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1982 vom 22.08.1985, der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1984 vom 23.10.1985 und der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1985 vom 19.12.1985 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 02.07.1999 werden insoweit geändert, als das Gebäude der Steinmahlanlage als Betriebsvorrichtung qualifiziert wird und somit nicht mehr in die Einheitsbewertung aufgenommen wird.

Die Berechnungen der Einheitswerte werden dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Tatbestand: ("auszugsweise ")

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Streitig ist, ob die auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindliche Steinmahlanlage ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Einheitswertbescheide auf den 01.01.1982, den 01.01.1984 und den 01.01.1985 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 02.07.1999 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn das Bauwerk der Steinmahlanlage ist kein Gebäude im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG, sondern eine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, und ist deshalb nicht bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens zu berücksichtigen.

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Nach § 68 Abs.1 BewG gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Zur Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.März 1977 III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594, mit weiteren Nachweisen). Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es nicht nur fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist, sondern es muß auch Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten (vgl. die Urteile des BFH vom 13.Juni 1969 III 17/65, BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, und in BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594). Nicht erforderlich ist, daß ein Bauwerk überhaupt zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Der Gebäudeeigenschaft steht nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nicht entgegen, wenn sich Menschen beispielsweise nur in entsprechender Schutzkleidung darin aufhalten können, um sich gegen gesundheitliche Schäden zu schützen (vgl. BFH-Urteil vom 14.November 1975 III R 150/74, BFHE 117, 492, BStBl II 1976, 198). Sofern aber wegen extremer Bedingungen während des automatisch gesteuerten stetig laufenden Betriebsvorgangs der Aufenthalt von Menschen in einem Bauwerk auch in Schutzkleidung nur vorübergehend während weniger Minuten möglich ist, entfällt die Gebäudeeigenschaft. Denn das Bauwerk gestattet dann nicht einmal mehr den nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.1991 II R 48/88, BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618; FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 2 K 355/99 BG, EFG 2001, 671; Finanzgericht München vom 10.07.2002 4 K 4567/97 nicht veröffentlicht). Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.01.1991 (a.a.O.) auch, wenn während des stetigen Betriebsablaufs wegen des Lärmpegels der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk höchstens während weniger Minuten möglich ist. Das ist der Fall, wenn der Schallpegel den arbeitsschutzrechtlich zulässigen Beurteilungspegel für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20.März 1975, BGBl I 1975, 729 - ArbStättV) übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.1991 a.a.O.; FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 a.a.O).

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Im Streitfall liegt der Lärmpegel im Bauwerk der Steinmahlanlage unstreitig während des stetig laufenden Betriebes der Steinmahlanlage über den arbeitsschutzrechtlich zulässigen Beurteilungspegeln im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV darf der Beurteilungspegel in Arbeitsräumen bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A) nicht überschreiten. Dieser Regelwert darf, wenn er nach der betrieblich möglichen Lärmminderung nicht einzuhalten ist - also nur in besonderen Ausnahmefällen -, um bis zu 5 dB (A) überschritten werden. Der Lärmpegel in dem Bauwerk der Steinmahlanlage beträgt während des Betriebes der Steinmahlanlage nach dem Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros "T" auf zwei Bühnenebenen 90 dB (A) und ansonsten über 90dB (A) bis zu 101 dB (A). Nach der Lärmmessung der "Berufsgenossenschaft" liegt der Lärmpegel im geschlossenen Aufzug sowie an einem Messpunkt in der . Etage unter 85 dB (A), an einem anderen Messpunkt in der . Etage wurde ein Lärmpegel von 88 dB (A) und in der . Etage ein Pegel von 87 dB (A) gemessen. Im übrigen ergaben sich Messwerte von über 90 dB (A) bis zu 104 dB (A). Nach Ansicht des entscheidenden Senats ist es unerheblich, dass die Lärmpegel in einigen Bereichen des Bauwerkes unter 85 dB (A) bzw. unter 90 dB (A) liegen. Denn insoweit handelt es sich nur um geringfügige Teile des Bauwerkes, die von untergeordneter Bedeutung sind und deshalb keinen Einfluss auf die Bewertung des Gesamtbauwerkes haben. In der . Etage ist darüber hinaus eine Abgrenzung des Bauwerkteils, in dem die arbeitsschutzrechtlich zulässigen Beurteilungspegel eingehalten werden, von dem Teil, in dem die Beurteilungspegel überschritten werden, nicht möglich.

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Nach Ansicht des entscheidenden Senats führt allein ein Lärmpegel über den arbeitsschutzrechtlich zulässigen Werten schon dazu, dass das Bauwerk nicht zum auch nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. In seinem Urteil vom 30.01.1991 (a.a.O.) hat auch der Bundesfinanzhof - wie bereits oben dargestellt - ausgeführt, dass ein Aufenthalt von Menschen nur während weniger Minuten möglich sei, wenn der Schallpegel den arbeitsrechtlich zulässigen Beurteilungspegel im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV überschreite, mit der Folge, dass das Bauwerk nicht zum nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sei (ebenso FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 a.a.O.; Finanzgericht München vom 10.07.2002 4 K 4567/97 nicht veröffentlicht). Der Senat verkennt nicht, dass diese Aussage im Widerspruch zu der Aussage des Bundesfinanzhofs steht, die Gebäudeeigenschaft entfalle nicht, wenn sich Menschen nur in entsprechender Schutzkleidung in dem Bauwerk aufhalten könnten, um sich gegen gesundheitliche Schäden zu schützen (so auch das BFH-Urteil vom 30.01.1991). Denn mit Gehörschutzstöpseln und Kapselgehörschützern kann abhängig von der Güte der Schutzmittel und den Lärm-Frequenzen eine Schalldämmung im Mittelwert von 18,0 bis 44,0 dB erreicht werden (siehe Internet-Seite http://www.lfas.bayern.de/publ/schall/schall.htm), sodass bei Verwendung geeigneter Schutzmittel Gesundheitsgefährdungen auch bei Lärmpegeln oberhalb des arbeitsschutzrechtlich zulässigen Beurteilungspegels ausgeschlossen werden können. Bleibende Hörminderungen als Vorstufe zu Gehörschäden können nämlich erst auftreten, wenn das Gehör über längere Zeiträume (mehrere Stunden am Tag über mehrere Jahre) einen Beurteilungspegel von geringfügig weniger als 85 dB (A) ausgesetzt wird . Schallpegel zwischen 85 und 90 dB (A) über einen längeren Zeitraum führen mit Wahrscheinlichkeit zu Gehörschäden und Schallpegel ab 90 dB (A) mit einiger Sicherheit zu Lärmschwerhörigkeit (siehe Internet-Seite http://www.lfas.bayern.de/publ/psa_3/earprot.htm; Weber, Sicherheitstechnik, Band II, Teil 2 (Arbeitsstätten), 4214, Erläuterungen zu § 15 ArbStättV 3.1). Der entscheidende Senat hält den arbeitsschutzrechtlich zulässigen Lärmpegel für ein geeignetes, der notwendigen Typisierung entsprechendes Abgrenzungsmerkmal zwischen einem Gebäude und einer Betriebsvorrichtung, da dies ein objektiv messbarer und einfach anzuwendender Maßstab dafür ist, ob ein Bauwerk den Aufenthalt von Menschen nicht nur vorübergehend gestattet.

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Selbst für den Fall, dass der Senat der Meinung des Beklagten folgen würde und das BFH-Urteil vom 30.01.1991 dahingehend interpretieren würde, dass die Gebäudeeigenschaft nur beim Zusammenwirken eines extremen Lärmpegels und eines weiteren Faktors (im Urteilsfall unter dem Gefrierpunkt liegende Kälte) abzulehnen sei, ist das Bauwerk der Steinmahlanlage kein Gebäude. Denn die fehlende Eignung des Bauwerkes zum nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen würde dann aus dem Zusammenwirken des extremen Lärmpegels und der erheblichen Vibrationen, die während des Betriebs der Steinmahlanlage auf die Körper der sich im Bauwerk aufhaltenden Menschen einwirkt folgen. Die Vibrationen wurden während der Ortsbesichtigung am 31.10.2002 festgestellt.

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Die Übertragung der Berechnungen der Einheitswerte auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung.

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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.