Lebensversicherung als Darlehenssicherheit: Zinsen aus Sparanteilen steuerpflichtig
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war, ob Zinsen aus Sparanteilen dreier Versicherungen wegen der Verwendung der Ansprüche zur Darlehenssicherung steuerfrei bleiben. Das FG verneinte dies und bestätigte die Feststellungsbescheide nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG. Für A und E konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Ansprüche insgesamt höchstens drei Jahre betrieblich veranlasste Darlehen sicherten. Bei D war das gesicherte Darlehen zum Erwerb einer Forderung (Darlehensforderung gegen die Ehefrau) verwendet und damit steuerschädlich.
Ausgang: Klage gegen die Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus drei Versicherungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zinsen aus Sparanteilen von Versicherungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht eingreifen bzw. die dortigen Ausnahmen nachweislich erfüllt sind.
Dient ein Versicherungsvertrag während seiner Dauer der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, liegt grundsätzlich eine steuerschädliche Verwendung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG vor.
Die Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG setzt voraus, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient haben; hierfür trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast.
Ein Darlehen dient nicht „unmittelbar und ausschließlich“ der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, wenn es lediglich der allgemeinen finanziellen Verstärkung (z.B. Einlage zur Liquiditätsstärkung) dient.
Der Erwerb einer Forderung durch Weiterleitung eines aufgenommenen Darlehens (z.B. als Darlehen an einen Dritten) ist eine steuerschädliche Verwendung; die Einordnung als Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ist für die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unerheblich.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Steuerfreiheit von Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind.
1. A-Versicherung …
Am 20.01.2011 teilte die B-Bank dem Beklagten mit, dass der Kläger (geboren ….1948) bei ihr am 03.12.2010 ein Darlehen über 120.000,00 € aufgenommen habe (…). Unter Verwendungszweck des Darlehens heißt es „Einlage Steuerkanzlei“.
Die Ansprüche aus der A-Lebensversicherung würden der Darlehnssicherung dienen.
Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2011 fest, dass wegen der Verwendung der Ansprüche aus dieser Versicherung (Einlage in Steuerkanzlei) die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind.
Der rechtzeitig eingelegte Einspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Nach der vorliegenden Anzeige nach § 29 EStDV diene die Versicherung wohl der Besicherung von Darlehen zur Betriebsmittelfinanzierung, so dass dessen Finanzierungskosten grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen mit der Folge, dass die Lebensversicherung grundsätzlich steuerschädlich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verwendet worden sei. Eine Ausnahme gelte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 c) EStG nur für den Fall, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen.
Der Einspruchsführer habe es versäumt, diesen Umstand zu belegen.
Des Weiteren habe er nicht aufgeklärt, ob die A-Versicherung zur Tilgung des Darlehens abgetreten worden sei. Die Auszahlung der Versicherung erfolgte während der Darlehenslaufzeit. Die Verwendung des Auszahlungsbetrages der Versicherung zur Darlehenstilgung führe zwangsläufig zur Steuerschädlichkeit, da nur die Besicherung und nicht auch die Tilgung durch die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 c) EStG erfasst werde.
Hiergegen wendet sich die rechtzeitig erhobene Klage.
Die A-Versicherung sei bereits vor Abtretung an die B-Bank mit einem Vorauszahlungsbetrag von 33.250,00 € beliehen worden. Gemäß dem … Schreiben der A-Versicherung vom 14.03.2007 und der beigefügten Vorauszahlungsvereinbarung (…) sei aus der Versicherung als Policendarlehen eine Vorauszahlung i.H.v. 33.250,00 € auf das Konto des Klägers bei der C-Bank … überwiesen worden.
Die Versicherung, eine Rentenversicherung so der Kläger, ende am 01.10.2013. Ab dann werde eine monatliche Rente gezahlt. Damit seien Ansprüche aus der Versicherung unter drei Jahren abgetreten worden.
Das Darlehen der B-Bank sei gewährt worden, um eine Einlage in die Praxis zu tätigen, die die erhöhten Privatentnahmen der Vergangenheit habe ausgleichen sollen. Eine Einlage, die Privatentnahmen ausgleichen soll, führe jedoch nicht dazu, dass die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
Die Abtretung an die B-Bank bedeute auch nicht, dass unmittelbar in Höhe der etwaigen ausgezahlten Beträge eine Darlehenstilgung erfolge. Die Abtretung sei zu Sicherungszwecken für das gewährte Darlehen der B-Bank durchgeführt worden.
Auf die gerichtliche Anforderung vom 23.04.2013 nach § 79 Buchst. b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) darzulegen und nachzuweisen, dass die Ansprüche des Versicherungsvertrages insgesamt nicht länger als drei Jahre (während der gesamten Laufzeit der Versicherung) der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient haben, hat der Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein der A-Lebensversicherung vom 02.08.2011 eingereicht (…).
Die Versicherung, abgeschlossen im Jahr 1992, ende am 01.10.2013. Damit habe die Lebensversicherung weniger als drei Jahre der Absicherung des Darlehens gedient.
Bei der früheren Beleihung sei dem Beklagten bereits seinerzeit der Zweck der Beleihung der Lebensversicherung mitgeteilt worden. Aufgrund der damaligen Mitteilungen habe das Finanzamt entschieden, dass die Beleihung steuerunschädlich sei. Damit dürfte nunmehr eindeutig sein, dass die Lebensversicherung nicht mehr als drei Jahre der Besicherung von Darlehen zu einer eventuellen Betriebsmittelfinanzierung gedient habe.
Die am 01.10.2013 ausgezahlte Leistung aus der A-Versicherung sei nicht zur Tilgung verwandt worden; sie sei auf dem Kto. … bei der B-Bank angelegt worden. Aus der beigefügten Kopie des Kontoauszuges (Girokonto des Klägers) ergebe sich eine entsprechende Gutschrift zum 02.10.2013 i.H.v. 58.725,15 €.
Im Erörterungstermin vom 06.02.2014 hat der Kläger das Original des Girokontoauszuges mit dem Buchungstag „02.10.2013“ in Bezug auf die Überweisung i.H.v. 58.725,15 € vorgelegt. Ferner hat er sein Schreiben vom 04.02.2014 an die A-Lebensversicherung vorgelegt, in dem er um eine Kopie des finanzamtlichen Freistellungsbescheides oder um eine Kopie einer anderen Mitteilung des Beklagten hinsichtlich der Steuerunschädlichkeit des seinerzeitigen Policendarlehens über 33.250,00 € bittet.
Der Beklagte führt aus, zur A-Versicherung habe der Kläger nicht nachgewiesen, wie der Auszahlungsbetrag verwandt worden sei. Die einmalige Gutschrift des Auszahlungsbetrages am Auszahlungstag auf einem Konto des Klägers könne nicht belegen, dass der Betrag nicht doch zur Tilgung des Darlehens verwendet wurde. Erst nach Aufklärung der Verwendung des Auszahlungsbetrages könne das Finanzamt über eine mögliche Änderung des Feststellungsbescheides unter Begrenzung der Steuerpflicht auf die Kalenderjahre 2010-2013 entscheiden.
2. D-Versicherung …
Am 20.01.2011 teilte die B-Bank dem Beklagten mit, dass der Kläger bei ihr am 30.01.2008 ein Privatdarlehen über 200.000,00 € aufgenommen habe (…).
Die Ansprüche aus der D-Versicherung dienten der Darlehenssicherung. Der Versicherungsvertrag laufe von 1987 bis 2012.
Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2011 wegen des ihm unbekannten Verwendungszweckes fest, dass die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind.
Auf Nachfrage teilte der Kläger dem Beklagten im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 21.11.2011 mit, dass das Darlehen i.H.v. 200.000,00 € der Absicherung eines Darlehens zur Bürgschaft für ein Depot der Ehefrau gedient habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die D-Versicherung habe der Sicherung eines Darlehens zur Sicherung des Wertpapierdepots der Ehefrau des Klägers gedient. Das Darlehen sei zum Erwerb einer Forderung verwendet worden, der Erwerb einer Forderung stelle stets eine steuerschädliche Verwendung dar.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage.
Der Kläger habe das bei der B-Bank i.H.v. 200.000,00 € aufgenommene Darlehen seinerseits durch mündlichen Darlehensvertrag seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt. Von diesem Darlehen habe die Ehefrau ein Wertpapier erworben. Die Abtretung von Ansprüchen aus der D-Versicherung sei ebenfalls unter drei Jahre begrenzt gewesen. Aus dem beigefügten Schreiben der D-Versicherung vom 12.02.2008 an die B-Bank (…) gehe hervor, dass die Versicherung keinen Rückkaufswert habe. Der Kläger habe sich unwiderruflich für die Kapitalauszahlung entschieden. Bei Ablauf der Versicherung (30.11.2012) werde eine Kapitalabfindung von 232.383,00 € gezahlt. Laut Versicherungsschein der D-Versicherung vom 30.12.1987 (…) sei Versicherungsbeginn der 01.12.1987 gewesen.
Die D-Versicherung, so der Kläger, sei keine Kapital-Lebensversicherung sondern ausweislich des Versicherungsscheins eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Bei einem Tod vor Erreichen der Altersgrenze habe das Kapitalwahlrecht nicht bestanden. Eine Rückzahlung – auch des Deckungskapitals – sei nach den Versicherungsbestimmungen nicht möglich. Bei einem vorzeitigen Tod wären somit zwingend die Witwen- bzw. Waisenrenten fällig geworden. Die Abtretung der Versicherung hinsichtlich des Darlehens wäre bei einem vorzeitigen Tod somit „ins Leere“ gelaufen.
Die Abtretung der Rechte aus dieser Lebensversicherung sei nur aufgrund des übersteigerten Sicherheitsbedürfnisses der Bank erfolgt, da ja nach dem entsprechenden Darlehensvertrag das Wertpapierdepot der Ehefrau ebenfalls abgetreten worden sei.
Der Beklagte führt aus, bei der D-Versicherung handele es sich um eine Rentenversicherung, die auf Wunsch des Klägers unwiderruflich zum 30.11.2012 in voller Höhe kapitalisiert ausgezahlt werde. Es liege eine Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) cc) EStG vor. Mit dem Darlehen der B-Bank habe der Kläger eine Forderung (wenn auch unverzinslich) gegenüber seiner Ehefrau erworben. Der Erwerb einer Forderung stelle aber stets eine steuerschädliche Verwendung dar.
3. E-Versicherung …
Am 20.01.2011 teilte die B-Bank dem Beklagten mit, dass der Kläger bei ihr am 03.12.2010 ein Darlehen über 120.000,00 € aufgenommen habe (…). Unter Verwendungszweck des Darlehens heißt es „Einlage Steuerkanzlei“.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag würden der Darlehenssicherung dienen.
Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2011 fest, dass wegen der Verwendung der Ansprüche aus dieser Versicherung (Einlage in Steuerkanzlei) die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind.
Der rechtzeitig eingelegte Einspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Nach der vorliegenden Anzeige nach § 29 EStDV diene die Versicherung wohl der Besicherung von Darlehen zur Betriebsmittelfinanzierung, so dass dessen Finanzierungskosten grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen mit der Folge, dass die Lebensversicherung grundsätzlich steuerschädlich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verwendet worden sei. Eine Ausnahme gelte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG nur für den Fall, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen.
Der Einspruchsführer habe es versäumt, diesen Umstand zu belegen.
Hiergegen wendet sich die rechtzeitig erhobene Klage.
Die E-Versicherung ende innerhalb der unschädlichen Dreijahresfrist.
Auf die gerichtliche Anforderung vom 23.04.2013 nach § 79 Buchst. b Abs. 2 FGO, darzulegen und nachzuweisen, dass die Ansprüche des Versicherungsvertrages insgesamt nicht länger als drei Jahre (während der gesamten Laufzeit der Versicherung) der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient haben, hat der Kläger ein Schreiben der E-Lebensversicherungs-AG vom 17.01.2011 nebst Kontoauszug und einer unverbindlichen Modellrechnung eingereicht (…). Aus diesen Unterlagen, so der Kläger, gehe hervor, dass die am 01.12.1976 begonnene Lebensversicherung obligatorisch am 01.10.2013 ende. Damit betrage auch hier die Absicherung weniger als drei Jahre.
Im Anschluss an den Erörterungstermin vor dem Berichterstatter vom 06.02.2014 hat der Kläger sein Schreiben an die F-Lebensversicherungs-AG (vormals E-Versicherung) vom 23.01.2014 zur Gerichtsakte gereicht (…). Laut diesem Schreiben gelte es nach dem Nachtrag zur Lebensversicherung als vereinbart, dass die Versicherung obligatorisch bei Erreichen des 65. Lebensjahres des Versicherten vorzeitig erlischt. Da er das 65. Lebensjahr vollendet habe, trete die entsprechende Bestimmung in Kraft und er bäte darum, die Versicherung abzurechnen und den Auszahlungsbetrag auf sein Konto bei der B-Bank zu überweisen.
Weiterhin hat der Kläger den Versicherungsschein zur E-Lebensversicherung und den Nachtrag zu dieser Lebensversicherung zur Gerichtsakte gereicht (…). Laut Versicherungsschein beginnt die Versicherung am 01.12.1976, die Beitragszahlung endet am 01.12.2033. Laut Nachtrag zur Lebensversicherung gilt als vereinbart, dass diese Versicherung obligatorisch bei Erreichen des rechnungsmäßigen 65. Lebensjahres des Versicherten vorzeitig erlischt. Zu diesem Termin bestehe Anspruch auf Auszahlung des vollen Deckungskapitals der Versicherung und des Wertes aus der Überschussbeteiligung.
Der Beklagte führt aus, ob eine Rentenversicherung mit oder ohne Kapitalwahlrecht oder ob eine reine Lebensversicherung vorliege, sei irrelevant. Beide Versicherungsarten würden von § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst.
Das Darlehen habe nach den Angaben des Klägers der Betriebsmittelverstärkung gedient. Das Darlehen sei laut Anzeige nach § 29 EStDV am 03.12.2010 valutiert. Es sei laut Darlehensvertrag i.H.v. 20,77 % jährlich vom ursprünglichen Darlehensbetrag zurückzuzahlen, rechnerisch also mindestens 4,8 Jahre. Von einer Befristung der Abtretung von weniger als drei Jahren könne also keine Rede sein. Damit stelle die Besicherung des Darlehens zur Betriebsmittelfinanzierung mit der E-Versicherung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 c) EStG eine schädliche Verwendung der Versicherung dar.
Der Kläger beantragt insgesamt,
den Feststellungsbescheid vom 17.08.2011 zur Steuerpflicht der Zinsen aus der A-Lebensversicherung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 aufzuheben,
den Feststellungsbescheid vom 17.08.2011 zur Steuerpflicht der Zinsen aus der D-Versicherung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 aufzuheben und
den Feststellungsbescheid vom 17.08.2011 zur Steuerpflicht der Zinsen aus der E-Lebensversicherung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 aufzuheben;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 20.06.2014 nach § 79 b Abs. 2 FGO ist der Kläger aufgefordert worden, spätestens in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 verschiedene Unterlagen und Nachweise in Bezug auf die E-Lebensversicherung vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Verfügung Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Bescheid vom 17.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 in Bezug auf die A-Lebensversicherung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 des hier geltenden Einkommensteuergesetzes 2004 (EStG; vergleiche hierzu § 52 Abs. 36 S. 5 EStG 2014) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c abgezogen werden können.
Nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG können Beiträge zu Versicherungen als Sonderausgaben nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,
a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einnahmen bestimmt und keine Forderung ist
c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen; in diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.
Im Falle der A-Versicherung kann die Steuerfreiheit der aus der Versicherung resultierenden Zinsen nach Maßgabe der oben geschilderten Anforderungen der §§ 20, 10 EStG nicht festgestellt werden.
Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG liegen nicht vor. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dienten nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens, welches seinerseits unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffung-oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts diente, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt war und keine Forderung ist. Die Verwendung des betrieblich veranlassten Darlehens als Einlage in die Steuerkanzlei diente lediglich der allgemeinen Verstärkung der finanziellen Ausstattung.
Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 c EStG lassen sich ebenfalls nicht feststellen.
Infolge der Vorbeleihung der Versicherung im Jahr 2007 mit einem Policendarlehen (zum Policendarlehen als Darlehen im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 EStG Kirchhof/Söhn, § 10 EStG, P 20) steht zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient haben. Der hierfür nachweispflichtige Kläger hat trotz gerichtlicher Aufforderung zu der Vorbeleihung aus dem Jahre 2007 keinerlei konkrete Unterlagen gereicht, die den Schluss darauf zulassen, dass der Versicherungsvertrag insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient hat. Die sich aus dieser Unklarheit ergebenden Nachteile hat der hierfür darlegungspflichtige Kläger zu tragen.
2. Der Bescheid vom 17.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 in Bezug auf die D-Versicherung ist auch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Das über die Versicherung abgesicherte Darlehen über 200.000,00 € diente dem Erwerb einer Forderung des Klägers und ist damit steuerschädlich im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 Nummer a EStG verwendet worden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe das von ihm aufgenommene Darlehen seinerseits durch einen Darlehensvertrag seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt, was für ihn den Erwerb einer Darlehensforderung gegen die Ehefrau begründet hat.
Dass die D-Versicherung keine reine Lebensversicherung sondern eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ist, ist rechtlich unerheblich. Auch die Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) cc) EStG eine Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar.
3. Der Bescheid vom 17.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 in Bezug auf die E-Versicherung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Auch hier lässt sich letztlich nicht feststellen, dass die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG gedient haben. Die Versicherung lief ursprünglich bis zum 01.12.2033. Dies spricht für eine längere Absicherung des Kredits als drei Jahre. Das vom Kläger eingereichten Schreiben der E-Lebensversicherungs-AG vom 17.01.2011 nebst Kontoauszug und Modellrechnung (…) spricht entgegen der Behauptung des Klägers nicht dafür, dass die am 01.12.1976 begonnene Lebensversicherung obligatorisch schon am 01.10.2013 geendet hat. Dem Schreiben vom 17.01.2011 lässt sich keine diesbezügliche Abrede entnehmen. Dies gilt auch für den beigefügten Kontoauszug (…) und ebenfalls für die unverbindliche Modellrechnung (…). Im Gegenteil, in der Modellrechnung ist weiterhin von einem geplanten Ablauf der Versicherung mit 85 Jahren im Jahr 2033 die Rede und es werden für das Auszahlungsjahr 2033 unverbindliche Gesamtleistungen der Versicherung angezeigt.
Dem stehen auch nicht das vom Kläger eingereichte Schreiben an die F-Lebensversicherungs-AG vom 23.01.2014 und der Nachtrag zur Lebensversicherung entgegen, wonach die Versicherung bei Erreichen des 65. Lebensjahres (also ….2013) abläuft.
Bei Berücksichtigung des Versicherungnachtrages ist die Dreijahresfrist nämlich nur dann eingehalten, wenn die versicherungsvertragliche Änderung innerhalb der Dreijahresfrist, also zwischen dem 03.12.2010 (Zeitpunkt der Darlehensaufnahme über 120.000,00 €) und dem 03.12.2013 vorgenommen worden ist.
Dies steht jedoch nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht fest. Trotz Aufforderung vom 23.04.2013 und ergänzender Aufforderung vom 20.06.2014 hat der Kläger nichts dazu vorgetragen und erst recht keine Nachweise dazu vorgelegt, wann der undatierte Nachtrag zur Versicherung zum obligatorischen Ende der Versicherung bei Erreichen des 65. Lebensjahres (…) zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist.
Gegen eine im vorbenannten Sinne rechtzeitige Abänderung des Versicherungsvertrages spricht auch der gerichtsbekannte Umstand, dass die Versicherung die auszuzahlende Versicherungssumme für den Fall eines Vertragsablaufes ….2013 schon im Frühjahr 2013 automatisch an den Kläger ausgezahlt hätte und dies regelmäßig auch einige Monate vorher dem Kläger schriftlich angekündigt hätte.
Die verbleibende Unklarheit im Sachverhalt zum Zeitpunkt der Abänderung des Versicherungsvertrages hat der darlegungs- und nachweispflichtige Kläger zu tragen mit der Folge, dass von der Rechtmäßigkeit auch dieses Feststellungsbescheides auszugehen ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die erforderlichen Voraussetzungen nach § 115 FGO liegen hierfür nicht vor.