V+V: Schätzung von Renovierungsaufwand bei bar bezahlten Kassenzetteln
KI-Zusammenfassung
Streitig war, in welcher Höhe Renovierungsaufwendungen und Fahrtkosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Kläger begehrten den Ansatz von Erhaltungsaufwand i.H.v. 23.725,63 € sowie 3.000 € Fahrtkosten, während das Finanzamt diese im Schätzungswege auf 15.000 € bzw. 2.000 € begrenzte. Das Gericht hielt die Kürzung für rechtmäßig, weil überwiegend bar bezahlte Bons ohne Empfängerausweis vorlagen, eine konkrete Zuordnung zu den Mietobjekten/Käufer nicht nachgewiesen war und teils typische Kosten der Lebensführung enthalten waren. Mangels nachvollziehbarer Aufstellung der Fahrten durfte auch der Fahrtkostenabzug geschätzt und begrenzt werden.
Ausgang: Klage gegen die schätzweise Begrenzung von Erhaltungsaufwand und Fahrtkosten als Werbungskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind vom Steuerpflichtigen substantiiert darzulegen und nachzuweisen; verbleibende Zuordnungszweifel gehen zu seinen Lasten.
Kann die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen wegen unzureichender Mitwirkung oder fehlender Nachweise nicht ermitteln, ist sie nach § 162 Abs. 1, 2 AO zur Schätzung berechtigt.
Bar bezahlte Kassenzettel ohne erkennbaren Rechnungsempfänger haben bei einer Vielzahl von Einzelbelegen und erheblichem Gesamtbetrag nur begrenzte Beweiskraft für die Zuordnung von Aufwendungen zu vermieteten Objekten; in solchen Fällen ist Beweisvorsorge zur eindeutigen Zuordnung erforderlich.
Pauschale Hinweise, Dritte hätten Einkäufe getätigt und seien erstattet worden, ersetzen ohne konkrete Zuordnung und Belegnachweise keinen Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten.
Fahrtkosten für Renovierungs-/Instandhaltungsmaßnahmen sind nur in nachprüfbarer Weise abziehbar; fehlt eine nachvollziehbare Aufstellung, darf der geltend gemachte Pauschalansatz im Schätzungswege begrenzt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist der Umfang der Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger war im Streitjahr als Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigt tätig. Er ist ferner Eigentümer mehrerer Mietobjekte, die im Streitjahr in Eigenleistung renoviert worden sind.
In seiner Einkommensteuererklärung hatte der Kläger hierfür zunächst bei dem Mietobjekt A-straße 13.459 € und bei dem Mietobjekt B Straße 9.019 € als Erhaltungsaufwand angesetzt. Zusätzlich wurden für die beiden Mietobjekte als Werbungskosten jeweils Fahrtkosten in Höhe von 1.500 € (5.000 km x 0,30 €) als Werbungskosten geltend gemacht.
In dem rechtzeitig angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Juni 2008 erkannte der Beklagte Erhaltungsaufwendungen und Fahrtkosten für das Objekt A-straße in Höhe von 8.698 € und 500 € Fahrtkosten an. Für das Objekt B Straße wurden Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 1.977 € und Fahrtkosten in Höhe von 300 € berücksichtigt. Zum einen waren laut Erläuterungstext die Fremdrechnungen nicht anerkannt und zum anderen die Barrechnungen nicht berücksichtigt worden. Es wurden die Rechnungen, die mit EC-Karte des Klägers bezahlt wurden, anerkannt und die Rechnungen, in denen der Kläger benannt wird. Außerdem wurden laut Erläuterungen die Rechnungen an Herrn C berücksichtigt.
Im Einspruchsverfahren wies der Beklagte darauf hin, dass in auffällig vielen Fällen mehrere – innerhalb kürzester Zeit ausgestellte – Rechnungen ein und derselben Firma eingereicht worden seien (Schreiben vom 20. August 2008 nebst dortiger Anlage 1). Es bleibe zu prüfen, ob die vorgelegten Rechnungen tatsächlich an den Kläger ausgestellt worden seien.
In einigen Fällen seien Rechnungen mehrerer Firmen vorgelegt worden, die innerhalb kürzester Zeit nacheinander ausgestellt wurden (Schreiben vom 20. August 2008 nebst dortiger Anlage 2).
Daraufhin überreichten die Kläger Aufstellungen zu den in den einzelnen Mietobjekten durchgeführten Baumaßnahmen, sowie die dazugehörigen Belege (ein Aktenordner). In der Steuererklärung seien die Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen nur auf die Objekte A‑straße und B Straße verteilt worden. Die Kosten sollen sich insgesamt auf 23.725,63 € belaufen. Sie verteilen sich laut Kläger auf die Instandhaltungen der Wohnungen D‑straße (1.419,32 €), E‑straße (3.241,88 €), A‑straße (782,87 €), B Straße (4.598,97 €) und F (13.682,59 €).
Die Tatsache, dass Rechnungen mehrerer Firmen vorliegen, die innerhalb kürzester Zeit ausgestellt worden sind, resultiere daraus, dass die Baumaterialien teilweise von Verwandten bzw. Bekannten des Klägers eingekauft worden seien, die danach das verauslagte Geld vom Kläger erstattet bekommen hätten.
Bei den in der Anlage 1 zum Beklagtenschreiben vom 20. August 2008 aufgeführten Rechnungen handele es sich um Fälle, in denen nach dem ersten Einkauf aufgefallen sei, dass noch andere Materialien hätten gekauft werden müssen. Die teilweise sehr kurzen Zeiträume zwischen den Einkäufen seien darauf zurückzuführen, dass dies bereits an der Kasse oder kurz nach dem Bezahlen bzw. beim Einladen ins Auto oder auf der Rückfahrt aufgefallen sei. Bei den weiter auseinander liegenden Einkäufen handle es sich um Fälle, in denen dies erst bei Ausladen oder Verarbeiten der Materialien aufgefallen sei. Die vom Finanzamt gerügten Rechnungen der Wirtschaftsbetriebe G beträfen die Entsorgung von Bauabfällen. Hier sei der Abfall am entsprechenden Objekt ins Auto geladen, zu den Wirtschaftsbetrieben gebracht und dort entsorgt worden. Danach sei der Kläger wieder zum Vermietungsobjekt gefahren, habe verbleibenden Abfall ins Auto geladen, diesen zu den Entsorgungsbetrieben gebracht und ebenfalls entsorgt, etc.
Mit der Einspruchsentscheidung wurden daraufhin nunmehr im Schätzungswege Erhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 15.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Die damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten wurden entsprechend anteilig in Höhe von 2.000 € ebenfalls als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung erfasst.
Der Einspruch sei nur teilweise begründet. Es seien insgesamt rund 430 Rechnungen vorgelegt worden. Fraglich sei, wie ein Arbeitnehmer mit einer 5 bis 6 Tage Arbeitswoche, der auch eine Schankwirtschaft betreibe und zugleich dreifacher Vater sei, neben den durchschnittlichen täglichen Baumarktbesuchen auch die sehr umfangreichen und ausschließlich in Eigenleistung durchgeführten Renovierungsmaßnahmen an den Mietobjekten leisten könne. Des Weiteren seien in auffällig vielen Fällen mehrere innerhalb kürzester Zeit ausgestellte Rechnungen ein und derselben Firma eingereicht worden. So sei außergewöhnlich oft (mindestens 52 mal bzw. an mindestens 52 Tagen) einige Minuten später oder teilweise bis zu 6 mal am Tag in ein und demselben Baumarkt eingekauft worden. In einigen Fällen seien Rechnungen mehrerer Firmen vorgelegt worden, die innerhalb kürzester Zeit nacheinander ausgestellt worden seien. Unstreitig sei, dass bei umfangreichen Baumaßnahmen in Eigenleistung Baumärkte auch mehrmals am Tag angefahren werden müssen. Es bleibe teilweise auch nicht aus, dass erst an der Kasse oder auf dem Parkplatz bemerkt wird, dass ein dringend benötigtes Teil vergessen wurde. Angesichts der Häufigkeit des Auftretens solcher Fallkonstellationen erscheine es jedoch nicht glaubhaft, dass sämtliche hier vorgelegten Rechnungen tatsächlich auch an den Kläger ausgestellt wurden seien. Bei einem Werbungskostenabzug trage der Steuerpflichtige die objektive Beweislast. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass die streitigen Aufwendungen tatsächlich dem Kläger im Zusammenhang mit den betreffenden Mietobjekten entstanden sind.
Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben und tragen vor:
Die Kürzung der Erhaltungsaufwendungen sowie der Fahrtkosten sei zu Unrecht erfolgt. In den Fällen, in den die EC-Zahlungen von den Konten erfolgt seien, die nicht den Klägern zuzurechnen seien, hätten diese Bestätigungen der Kontoinhaber vorgelegt, in denen bestätigt wurde, dass die Kontoinhaber im Auftrag der Kläger eingekauft hätten und das Geld von den Klägern zurück erhalten hätten.
Zu den Rechnungen verschiedener Firmen innerhalb kürzester Zeit hätten sie erläutert, dass es sich hierbei um Fälle handele, in denen Verwandte bzw. Bekannte Einkäufe getätigt hätten und das verauslagte Geld später von den Klägern erstattet bekommen hätten.
Zu den Rechnungen, die teilweise innerhalb kürzester Zeit von der gleichen Firma ausgestellt worden seien, bezögen sich die Kläger auf ihre früheren Erläuterungen.
Sie hätten im Einspruchsverfahren vorgeschlagen, dass Mieterbestätigungen über die durchgeführten Renovierungsarbeiten eingeholt würden. Ferner hätten sie auch Ortsbesichtigungen in den einzelnen Mietobjekten vorgeschlagen, bei denen die durchgeführten Arbeiten sowie die verbrauchten Materialien hätten erläutert werden können. Dies sei vom Beklagten nicht wahrgenommen worden und könne daher nicht zu Lasten der Kläger ausgelegt werden.
Die Schankwirtschaft – so der Kläger in der mündlichen Verhandlung – sei eigentlich von seinem Vater betrieben worden.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 abzuändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) in Höhe von insgesamt 23.725,63 € zzgl. insgesamt Fahrtkosten in Höhe von 3.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Kläger hätten nichts Neues vorgebracht. Sämtliche Fremdrechnungen für Einkäufe, die nachweislich im Namen der Kläger erfolgt seien, seien entgegen der Klägeransicht bereits als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.
Strittig seien lediglich die Rechnungen, die bar beglichen wurden und den Empfänger nicht erkennen ließen.
Die von den Klägern vorgeschlagene Ortsbesichtigung der Mietobjekte sei entbehrlich gewesen und hätte nicht zur Aufklärung der Sachlage beigetragen. Man bezweifle nicht, dass umfangreiche Renovierungsarbeiten an den Mietobjekten durchgeführt wurden. Es bestünden lediglich Zweifel daran, dass sämtliche hier vorgelegten Rechnungen auch tatsächlich an den Kläger ausgestellt wurden bzw. dass die Aufwendungen den Klägern tatsächlich im Zusammenhang mit den betreffenden Mietobjekten entstanden sind. Insbesondere sei die Häufigkeit der Baumarktbesuche (rund 430 Rechnungen im Kalenderjahr) bzw. die Anhäufung der Fallkonstellation, in der mehrere innerhalb kürzester Zeit ausgestellte Rechnungen ein und derselben Firma eingereicht wurden (an mindestens 52 Tagen), zweifelhaft.
Es sei auch weiterhin fraglich, wie der Kläger als dreifacher Vater und Besitzer einer Schankwirtschaft bei einer 40 bis 48 Stundenwoche 430 mal im Jahr einen Baumarkt aufsuchen und dabei die sehr umfangreichen Renovierungsarbeiten an den sechs Mietobjekten ausschließlich in Eigenleistung habe durchführen können.
Im übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten § (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO-).
Der Beklagte hat zu Recht von den insgesamt geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 23.725,63 € nur 15.000 € und von den begehrten Fahrtkosten in Höhe von 3.000 € nur 2.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.
Diese Schätzung – mit ihr sind knapp zwei Drittel der Kosten angesetzt - ist sachlich nicht zu beanstanden.
Nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO).
Zu derartigen Aufklärungen waren die Kläger nicht in der Lage. Sie hätten nicht nur substantiiert darlegen sondern auch nachweisen müssen, dass die geltend gemachten Kosten dem Kläger in voller Höhe im Zusammenhang mit der Renovierung seiner diversen Wohnungen entstanden sind. Für Werbungskosten, die die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern, tragen die Kläger die Darlegungs- und Feststellungslast.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Inhalt der Steuerakten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger die Werbungskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
1) Dies folgt allein schon aus dem Umstand, dass der überwiegende Teil der rd. 440 Belege bar bezahlte Rechnungen aus Baumärkten sind, die den Rechnungsempfänger nicht erkennen lassen. Damit ist nicht hinreichend sicher, dass der Kläger (ggf. über einen Beauftragten) die jeweiligen Artikel für seine renovierungsbedürftigen Mietwohnungen gekauft hat.
Die fehlende Erkennbarkeit des Rechnungsempfängers mag im Einzelfall unschädlich sein, wenn es nur um einige wenige Kassenbons mit einem relativ geringen Gesamtbetrag geht und im Übrigen die wesentlichen Kosten durch ordnungsgemäße Rechnungen nachgewiesen sind.
Etwas anderes gilt indes dann, wenn wie im Streitfall, hunderte überwiegend bar bezahlte Verkaufsbons vorliegen, die kleinere und teilweise sogar nur Bagatellbeträge ausweisen (etwa: Hornbach vom 24. März 2006, 1,78 € - Acryl) und dann jedoch in der Summe zu einem Gesamtbetrag von ca. 12.000 € führen. Da – bezogen auf den einzelnen Kaufvorgang - derartige Einkäufe von Jedermann üblicherweise auch für die eigen genutzte Wohnung getätigt werden (können) und die diesbezüglichen Aufwendungen somit steuerlich nicht abziehbar sind, hätte der Kläger bei der Häufigkeit der vorgetragenen Erwerbsgeschäfte mit Barzahlung Beweisvorsorge im Interesse einer klaren Zuordnung zu ihm als Rechnungsempfänger treffen müssen (kritisch zum Nachweis von Werbungskosten durch bloße Kassenzettel schon Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26. Oktober 1989, VI 164/88, Juris; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 28. Mai 1991, 1 K. 281/90, Juris).
Dies ist nicht geschehen.
Dass sämtliche Kassenbons nur dem Kläger aufgrund der Renovierung seiner Wohnungen zuzuordnen sind, ergibt sich auch nicht aus seinem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Vortrag, gute Bekannte und Verwandte hätten für ihn eingekauft und hinterher das Geld von ihm zurückerhalten. Diese nicht näher unter Beweis gestellte Behauptung ist viel zu pauschal, um sie einzelnen Käufen konkret zuordnen zu können.
Damit verbleiben zugleich die Unstimmigkeiten zu den in der Anlage 2 des Beklagtenschreibens an den Klägervertreter vom 20. August 2008 aufgeführten Käufen. Die dort aufgeführten Einkäufe können wegen der unterschiedlichen Belegenheit der jeweiligen Firmen in der kurzen Zeitspanne, die zwischen den jeweiligen Käufen liegt, gar nicht von einer Person – hier dem Kläger - getätigt worden sein. Dies hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage eingeräumt.
Soweit sich der Kläger zusätzlich auf die im Vorverfahren eingereichten Bestätigungen seiner Arbeitskollegen H und I beruft, die für ihn im Jahr 2006 unter Verwendung ihrer eigenen EC-Karte „Baumaterial“ gekauft haben wollen, kann die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Erklärungen dahinstehen. Die mit diesen Karten getätigten Einkäufe sind vergleichsweise gering und werden jedenfalls von dem durch den Beklagten im Schätzungswege anerkannten Werbungskostenbetrag mit umfasst.
2) Für eine nur begrenzte Aussagekraft der vorgelegten Rechnungen ohne konkret benannten Rechnungsempfänger im Zusammenhang mit Renovierungsaufwand bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung spricht auch, dass Käufe nicht nur mit der EC-Karte des Klägers (Kto-Nr. …) und den Karten der beiden Arbeitskollegen H (Kto. Nr. …) sowie I (Kto.-Nr. …) getätigt wurden. Darüberhinaus wurde noch mit wenigstens zwei weiteren Karten bezahlt (Bauhaus vom 9. Oktober 2006, Kto-Nr. lt. Karte: 0155872500; Praktiker vom 2. September 2006, Kto-Nr. lt. Karte: …). Zu den Karteninhabern befragt, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine genaueren Angaben machen.
Des Weiteren spricht für eine nur begrenzte Aussagekraft der Rechnungen, dass dort verschiedentlich Dinge aufgeführt werden, die typischerweise zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.
So finden sich beispielsweise in der Rechnung J vom 30. Januar 2006 über 36,95 € wegen Tapeten zwei in diesem Betrag enthaltene Positionen „Lebensmittel“ (6 € und 2,75 €). Der Kläger hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass in diesem Teppichmarkt auch ein Lebensmittelregal vorhanden gewesen sei. In der Rechnung Bauhaus vom 25. Februar 2006 über 10,59 € findet sich eine Position über 9 Zimmergrünpflanzen. In der Rechnung Hagebau vom 16. März 2006 über 11,34 € finden sich Aufwendungen für Pflanzen und Blumenerde, in der Rechnung Kodi vom 02. Dezember 2006 über 18 € sind die Positionen Topfreiniger, Zahnbürste und Flüssigseife aufgeführt. Die Rechnung Hagebau vom 4. November 2006 über 15,46 € enthält eine Position über Staubbeutel für Miele 6ER, Buchsbaumdünger, Rhodo-Dünger. Diverse weitere Rechnungen über Bepflanzung, Blumenerde finden sich in der Kostenzusammenstellung betreffend die Wohnung F.
3) Die aufgrund der vorstehenden Erwägungen verbleibende Unsicherheit zur Person des Käufers hat letztlich zur Folge, nach § 162 Absätze 1 und 2 AO die Höhe der Werbungskosten durch Schätzung zu begrenzen.
Der auf diese Weise vom Finanzamt berücksichtigte Betrag von etwa zwei Drittel der vorgetragenen Gesamtkosten ist angesichts der Vielzahl der Bar-Rechnungen ohne konkreten Empfängerausweis angemessen.
4) Der vom Beklagten im Schätzungswege berücksichtigte Fahrtkostenansatz in Höhe von 2.000 € ist ebenfalls rechtmäßig.
Entscheidend ist, dass der Kläger selbst keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen ersichtlich ist, wie sich die für das Streitjahr pauschal behaupteten Fahrten in einer Gesamtlänge von 10.000 km aus Anlass der Wohnungsmodernisierung/Renovierung zusammensetzen. Dadurch durfte die Finanzbehörde die griffweise, nicht nachvollziehbare Schätzung der auch hier darlegungs- und nachweispflichtigen Kläger durch eine eigene ersetzen und begrenzen.
Der vom Beklagten gewählte 2/3 Ansatz ist folgerichtig. Er entspricht in etwa dem gekürzten Ansatz bei den obigen Erhaltungsaufwendungen. Angesichts der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Nähe der Vermietungsobjekte/teilweise auch der Baumärkte zu seiner Wohnung erscheint dieser Ansatz im Zweifel sogar eher zu hoch als zu niedrig.
5) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.