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Finanzgericht Düsseldorf·11 K 3813/99 F·24.07.2003

Streitwertfestsetzung bei gesonderter Feststellung von Verlustvorträgen (§10d EStG)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtStreitwertfestsetzung/GerichtskostenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger gewann vor dem FG Düsseldorf Klage gegen gesonderte Feststellungsbescheide für 1991–1993; dadurch ergab sich ein verbleibender Verlustvortrag von 982.448 DM. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts. Das FG setzte den Streitwert nach §13 GKG auf 48.815 EUR und begründete dies mit der nicht konkret ermittelbaren künftigen einkommensteuerlichen Auswirkung der Verluste; die übliche 25%-Pauschale sei hier nicht anwendbar.

Ausgang: Streitwert für das Verfahren über gesonderte Feststellungen auf 48.815 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren vor den Finanzgerichten ist nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§13 Abs.1 GKG).

2

Bei Verfahren über die gesonderte Feststellung von Verlusten richtet sich der Streitwert nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Steuerpflichtigen; sind diese im Zeitpunkt der Festsetzung nicht konkret ermittelbar, sind sie anhand aller erkennbaren Umstände zu schätzen.

3

Führt der Verlustvortrag nach §10d EStG zu einer Wirkung in zeitlich nicht abgrenzbaren Folgezeiträumen, ist die konkrete steuerliche Auswirkung wegen fehlender Kenntnis künftiger Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nicht bestimmbar und daher schätzungsweise zu begrenzen.

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Die gebräuchliche Pauschalannahme einer 25%igen einkommensteuerlichen Auswirkung ist nicht anzuwenden, wenn die Verluste nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern unbestimmt in späteren Veranlagungszeiträumen nach §10d EStG berücksichtigt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 13 Abs. 2 GKG§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO§ 182 Abs. 1 AO§ 10d Abs. 3 EStG

Tenor

Der Streitwert wird auf 48.815 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Kläger erhob gegen die gesonderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 Klage und begehrte für 1991 eine Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um 497.705 DM, für 1992 eine Erhöhung um 45.129 DM und für 1993 eine Kürzung um 502.158 DM. Mit Urteil vom 21.11.2002 gab der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf der Klage in vollem Umfang statt. Unter Berücksichtigung der nach dem Urteil zu ändernden gesonderten Feststellungen 1991 bis 1993 ergab sich zum 31.12.1993 ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von 982.448 DM.

4

Die Beteiligten streiten nunmehr über die Höhe des Streitwertes.

5

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 245.612 DM (= 982.448 x 25%). Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung richte sich der Streitwert nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen. Dabei sei zur Vereinfachung des Verfahrens von einer pauschalen einkommensteuerlichen Auswirkung in Höhe von 25 % auszugehen.

6

Nach Ansicht des Beklagten ist der Streitwert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkommensteuerbelastung des Klägers zu schätzen, da sich die steuerliche Auswirkung des verbleibenden Verlustvortrages auf mehrere Jahre auswirkt. Die Einkommensteuerbelastung betrüge nach Auskunft des für die Einkommensteuer zuständigen Wohnsitzfinanzamtes in den Jahren 1997 bis 2000 13,94 %. Es sei von einer steuerlichen Auswirkung und einem Streitwert in Höhe von 14 % x 982.448 DM = 137.542,72 DM ( 70.324,47 EUR) auszugehen.

7

II.

8

Der Streitwert ist gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 48.815 EUR festzusetzen. Dieser Betrag entspricht der Summe aus den streitigen Beträgen im Klageverfahren in Höhe von 954.743 DM X 10 % = 95.473 DM (= 48.814,57 EUR).

9

In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist der Auffangstreitwert in Höhe von 8.000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).

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Vorliegend ist die Bedeutung der Sache nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit 10 % des streitigen Betrages zu schätzen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Bescheide über die gesonderte Feststellung von Verlusten für 1991 bis 1993 nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b Abgabenordnung (AO). Der Antrag des Klägers betrifft damit keinen Verwaltungsakt i. S. von § 13 Abs. 2 GKG, sondern einen Verwaltungsakt, der sich nur mittelbar - über § 182 Abs. 1 AO und § 10d Abs. 3 EStG (in der Fassung der Streitjahre) - auf Verwaltungsakte auswirkt, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Dies sind im vorliegenden Fall die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume ab 1994. Diese mittelbare steuerliche Auswirkung rechtfertigt es § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG anzuwenden und nicht den Regelstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Streitwert in Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Einkünften deshalb nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Kläger zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV E 3/99, BFH/NV 1999, 1608). Lassen sich diese im Zeitpunkt der Streitfestsetzung nicht ermitteln, so sind sie anhand aller erkennbaren Umstände (z.B. bereits abgegebene Steuererklärungen, Höhe des Verlustabzuges, Höhe der Einkommensbeträge bzw. der Steuersätze) zu schätzen (vgl. Finanzgericht Berlin-Beschluss vom 25.09.2002 / K 7472/01, EFG 2003, 191 und FG Düsseldorf-Beschluss vom 12.10.1995 14 K 2199/93 F, EFG 1996, 158).

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Von einer Bestimmung des Streitwertes nach der konkreten steuerlichen Auswirkung ist nach Ansicht des Senates im vorliegenden Fall abzusehen. Denn die Ermittlung der konkreten steuerlichen Auswirkung ist bei der gesonderten Feststellung von Verlusten, die sich - wie im Streitfall - erkennbar nicht im Verlustentstehungsjahr und gem. § 10d Abs. 1 EStG in den zwei vorausgegangenen Jahren sondern gem. § 10d Abs. 2 EStG in den folgenden, zeitlich nicht eingrenzbaren Veranlagungszeiträumen auswirken (vgl. zum unbegrenzten Verlustvortrag: Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 10. Aufl., § 10d Anm. 7), wegen fehlender Kenntnis über zukünftige Besteuerungsgrundlagen nicht möglich. Im vorliegenden Fall ist nämlich auf Grund der Höhe der Verluste und fehlender bzw. geringer positiver Einkünfte des Klägers nicht erkennbar, wann die Verluste aufgebraucht werden. Die einkommensteuerliche Auswirkung ist somit zu schätzen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers kann die einkommensteuerliche Auswirkung nicht mit 25% des streitigen Gewinns veranschlagt werden. Auf diesen Prozentsatz wird die steuerliche Auswirkung in der Regel im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften geschätzt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, Vor § 135 FGO Rd.Nr. 199 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diesem Prozentsatz liegt die Annahme zu Grunde, dass sich die festgestellten negativen Einkünfte über den in § 2 Abs. 3 EStG geregelten Verlustausgleich ("Summe der Einkünfte") im Folgebescheid des Verlustentstehungsjahr auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer tatsächlich auswirken (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg-Beschluss vom 10.08.1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verluste sind vielmehr nach § 10d Abs. 3 EStG (in der Fassung der Streitjahre) im Verlustentstehungsjahr gesondert festzustellen und in die folgenden Veranlagungszeiträume vorzutragen. Dabei ist nicht gewährleistet, dass sich die vorgetragenen Verluste in voller Höhe auf die festzusetzenden Einkommensteuern in den Folgejahren auswirken. Die Regelung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG gebietet nämlich den Abzug "wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte" sogar dann, wenn die konkrete Höhe des Einkommens auch ohne den Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG nicht zu einer Einkommensteuer-schuld führen würde. Mit anderen Worten: Der vorgetragene Verlust ist (stets) insoweit abzuziehen, bis sich ein Einkommen von 0 DM ergibt (Schmidt/Heinicke, a. a. O., § 10d Anm. 6c, 8; sowie 18. Aufl., § 10d Tz. 17 und 20). Wie sich der Verlustvortrag bei künftigen Einkommensteuerveranlagungen auswirkt, ist folglich im Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung nicht absehbar. Der Senat hält daher eine Begrenzung des Streitwerts auf 10 v. H. der streitigen Verlustbeträge für zutreffend (vgl. zu Verlusten im Rahmen einer Körperschaftsteuerveranlagung: BFH - Beschluss vom 18.05.1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BFHE 139, 409BStBl II 1983, 602; und zu § 10d EStG: Finanzgericht Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251).

13

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.