BewG § 69 Abs. 3: Bauland im Bebauungsplan trotz Gänseweide dem Grundvermögen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Einheitswert-Nachfeststellung, wonach ein 2.446 m² großes, als Gänseweide genutztes Flurstück zum 1.1.1997 als unbebautes Grundstück im Grundvermögen bewertet wurde. Streitig war die Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen trotz stillgelegter Hofbewirtschaftung und fortbestehender Verpachtung. Das Gericht bejahte die Zuordnung zum Grundvermögen nach § 69 Abs. 3 S. 1 BewG, da das Grundstück im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt und sofort bebaubar war und in der Nachbarschaft bereits gebaut wurde. Die Ausnahme des § 69 Abs. 3 S. 2 BewG griff nicht, weil mangels aktiver Bewirtschaftung kein Bewirtschaftungszusammenhang mit einer Hofstelle bestand und das Flurstück selbst keine Hofstelle darstellte.
Ausgang: Klage gegen die Einheitswert-Nachfeststellung (Zuordnung zum Grundvermögen) als unbegründet abgewiesen; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Flächen, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dauernd zu dienen bestimmt waren, bleiben grundsätzlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen, solange sie keine andere Zweckbestimmung erhalten, auch wenn die aktive Bewirtschaftung eingestellt ist.
Sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt, ist die sofortige Bebauung möglich und hat die Bebauung in benachbarten Bereichen begonnen oder ist durchgeführt, sind diese Flächen nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen.
Die Ausnahme des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG setzt für „Hofstelle“ und begünstigte Zubehörflächen einen Bewirtschaftungszusammenhang voraus, der eine tatsächliche Bewirtschaftung von der Hofstelle als Betriebszentrum erfordert.
Eine einkommensteuerrechtliche Behandlung von Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Betriebsverpachtung) ist für die bewertungsrechtliche Zuordnung nach §§ 33, 68, 69 BewG nicht maßgeblich; entscheidend ist die Nutzungssituation am Bewertungsstichtag.
Ein bloßer Tierunterstand oder geringfügige Infrastruktur begründet ohne Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel keine eigenständige Hofstelle im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Grundstück auf den 1. Januar 1997 im Grundvermögen oder im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten ist.
Die Klägerin ist durch Erbschaft Eigentümerin u. a. eines 2446 m² großen Grundstücks Gemarkung N-Stadt, Flur , Flurstück geworden. Dieses Grundstück stand bis zum Tod des Vaters der Klägerin am 30. März 1996 als Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in dessen Eigentum. Die Klägerin wurde Hoferbin des im Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt von N-Stadt Land Blatt eingetragenen Hofes. Mit dem Tode des Vaters der Klägerin wurde die aktive Bewirtschaftung des Hofes eingestellt. Die Ackerflächen wurden verpachtet. Die Wirtschaftsgebäude des Hofes stehen überwiegend leer. Zwei Gebäude(-teile) sind verpachtet worden. Angrenzend an das Wohnhaus nutzt die Mutter der Klägerin einen Gebäudeteil als Hofladen.
Der Beklagte bewertete das Wohnhaus sowie den Hofladen und die beiden vermieteten Schuppen auf den 1. Januar 1997 im Grundvermögen. Die verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen wurden weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet und auf den 1. Januar 1997 der Klägerin zugerechnet.
Im Zusammenhang mit den bewertungsrechtlichen Änderungen vertrat der amtlich-landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) die Auffassung, dass die streitige Parzelle gleichfalls auf den 1. Januar 1997 im Grundvermögen zu bewerten sei, da die aktive Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eingestellt worden sei und die Parzelle nicht mehr einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Zudem sei die streitige Parzelle im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen.
Die streitige Parzelle liegt südlich der Hofparzelle Nr. . Sie schließt sich nicht unmittelbar an die Hofparzelle an, sondern ist von dieser durch einen kleinen Weg getrennt. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Bebauungsplans N-Stadt ist die Parzelle insgesamt als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die süd-östlich zur Parzelle liegenden Teile des im Bebauungsplans ausgewiesenen Gewerbegebietes sind zum Teil bereits bebaut ( ). Die südlich an das Flurstück angrenzende Parzelle wurde als unbebautes Grundstück mit 15,00 DM je m² bewertet. Zu den näheren Einzelheiten der Lage des Flurstücks wird auf die Flurkartenkopien des betreffenden Ausschnitts (vgl. Bl. 4 und 10 der Einheitswertakte), die weiteren in der Aktentasche der Einheitswertakte vorhandenen Skizzen des betreffenden Gebietes und die Kopie des Bebauungsplanes Nr. Bezug genommen.
Mit Einheitswertbescheid vom 13. Oktober 2003 (Nachfeststellung auf den 1. Januar 1997) setzte der Beklagte den Einheitswert für das Grundstück N-Stadt, Flur Nr. auf 14.980,00 EUR fest. Der Ermittlung des Einheitswertes lag dabei ein Bodenwert in Höhe von 12,00 DM je m² zu Grunde.
Die Klägerin legte hiergegen am 30. Oktober 2003 Einspruch ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Flurstück weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten sei. Die Klägerin sei alleinige Hoferbin nach der Höfeordnung und versteuere ihre Pachteinkünfte weiterhin nach § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Betriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes habe sie nicht erklärt. Ihre Mutter halte auf der Parzelle 12 Gänse und erziele gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Hofladens auf der Hofstelle in einer Größenordnung von zurzeit ca. 1.900,00 EUR jährlich. Es stehe daher fest, dass das Flurstück als Gänseweide weiterhin von der Hofstelle aus landwirtschaftlich genutzt werde. Die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) schütze auch Kleinstlandwirte (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 16. Januar 1992 IV 204/89, EFG 1992, 388). Des Weiteren grenze das Flurstück unmittelbar an die Hofstelle an. Die von der Mutter der Klägerin auf dem Flurstück durchgeführte landwirtschaftliche Nutzung i. S. v. § 69 Abs. 1 BewG dauere bis heute an. Es ergäben sich daher keinerlei Anhaltspunkte, wonach innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1997 mit einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung hätte gerechnet werden können. Die Hofstelle existiere weiterhin. Lediglich der Wohnteil und die vermieteten Wirtschaftsgebäude würden nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung zum Grundvermögen gerechnet. Die leerstehenden Wirtschaftsgebäude der Hofstelle samt Grund und Boden blieben jedoch land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2004 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, dass nach der Regelung des § 69 Abs. 3 BewG das Flurstück dem Grundvermögen zuzurechnen sei. Die Ausnahmeregelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG liege nicht vor. Zum einen wären auf dem Flurstück selbst keine Wirtschaftsgebäude vorhanden, von denen aus die Bewirtschaftung der Parzelle erfolge. Zum anderen stellten auch die leerstehenden Wirtschaftsgebäude auf der ehemaligen Hofstelle keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin dar.
Die Klägerin hat am 30. Juni 2004 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen weist sie darauf hin, dass die als Gänseweide genutzte Parzelle selbst eine eigene Hofstelle bilde. Dies ergebe sich aus dem bereits zitierten Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.01.1992, demzufolge eine zur Kleintierhaltung genutzte Fläche eine eigene Hofstelle sei, auch wenn alle übrigen Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück zum Grundvermögen gehören würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Bewertungsgesetz nicht nur einem möglichen Veräußerungserlös Rechnung trage, sondern auch der tatsächlichen Nutzung. Die abgestuften Regelungen des § 69 BewG dienten auch dem Zweck, den Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen vor dem Zwang der Einstellung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit in Folge einer höheren Grundsteuerbelastung zu schützen.
Die Klägerin beantragt,
den Einheitswertbescheid vom 13. Oktober 2003 (Nachfeststellung auf den 1. Januar 1997) EW-Nr. für das unbebaute Grundstück in N-Stadt Flur Nr. sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist zur ergänzenden Begründung dieses Antrags darauf hin, dass der Ausnahmetatbestand des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG voraussetze, dass das zu bewertende Grundstück von der unmittelbar angrenzenden Hofstelle aus bewirtschaftet werde. Diese Voraussetzung läge nach seiner Auffassung nicht vor, da die angrenzenden (leerstehenden) Wirtschaftsgebäude keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin mehr darstellten. So unterhalte die Klägerin selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach dem Tod ihres Vaters sei dieser vielmehr eingestellt worden. Neben der Verpachtung der Ackerflächen und einzelner Schuppen seien nur die Hofstelle und die streitige Parzelle zurückgehalten worden, wobei diese Parzelle keinem landwirtschaftlichen Betrieb mehr dienen würde. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die katastermäßige Ausweisung der Grundstücksfläche als Gewerbefläche trotz der dort gehaltenen etwa 12 Gänse bei der Wertfindung im Rahmen der Einheitswertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Einheitswertakten des Beklagten, sowohl das Flurstück als auch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und die betreffend, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Einheitswertbescheid vom 13. Oktober 2003 (Nachfeststellung auf den 1. Januar 1997) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).
Der Beklagte hat die wirtschaftliche Einheit Flur , Flurstück zutreffend im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1997 im Grundvermögen als unbebautes Grundstück bewertet.
Gemäß § 68 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) gehört zum Grundvermögen u. a. der Grund und Boden, soweit es sich dabei nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 BewG) handelt. Auf Grund dieses Vorrangs des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens kommt die Regelung des § 69 BewG zur Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erst dann zur Anwendung, wenn die zu bewertende Fläche grundsätzlich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würde.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören gemäß § 33 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
Dies ist hier der Fall. Das Flurstück gehörte ursprünglich zum aktiv bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters der Klägerin. Die Parzelle war daher auch zunächst dazu bestimmt, dauerhaft diesem Betrieb zu dienen.
Durch die Einstellung der aktiven Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach dem Tode des Vaters und der Verpachtung der gesamten Ackerflächen, haben weder die leerstehenden Wirtschaftsgebäude der Hofstelle noch das Flurstück diese Zweckbestimmung verloren. Nach 1.01 Abs. 3 der BewRL zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BStBl I 1997, 399) gehören auch nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und leerstehende Wirtschaftsgebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keine andere Zweckbestimmung erhalten. Dies bedeutet, dass das Flurstück - unabhängig von der Gänsehaltung durch die Mutter der Klägerin - auch als brachliegende Fläche, da keine andere Zweckbestimmung erfolgt ist, grundsätzlich vom Vermögensbegriff des § 33 BewG erfasst wird.
Das Flurstück ist jedoch gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG gleichwohl dem Grundvermögen zuzuordnen.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Diese Regelung ist als Sondervorschrift zu den Absätzen 1 und 2 des § 69 BewG im Jahr 1965 in das Gesetz eingefügt worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte Keßler, in: Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz Vermögensteuergesetz, Stand April 2004, BewG § 69 Rdnr. 3). Die Vorschrift nimmt planungsrechtlich ausgewiesenes Bauland aus dem Anwendungsbereich der Schutzvorschrift des Absatz 2 (dieser betrifft Flächen die zu einem sog. Existenzgrundlagenbetrieb gehören) aus und ordnet insoweit einen Vorrang des Grundvermögens an.
Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG sind, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt.
Der somit im Grundvermögen vorzunehmenden Bewertung des Flurstücks steht auch nicht die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG entgegen, die den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Flächen wieder einschränkt. Als "Ausnahme von der Ausnahme" gilt der von § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG normierte Vorrang zum Grundvermögen nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG nicht für die Hofstelle und andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu insgesamt einem Hektar.
Zwar liegt das Flurstück in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofparzelle (Flurstück ). Gleichwohl wird das zu bewertende Flurstück jedoch nicht vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG erfasst.
Nach dieser Regelung ist begünstigt zunächst die Hofstelle selbst. Hierunter ist nach der Rechtsprechung eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung des Betriebs erfolgt, die mithin den Mittelpunkt der Landwirtschaft bzw. das Betriebszentrum bildet (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1985 II R 247/81, BFHE 144, 461, BStBl II 1986, 13; vgl. Keßler, in: Gürsching/Stenger Bewertungsgesetz Vermögensteuergesetz, Stand Oktober 2001, BewG § 69 Rdnr. 87; Rössler/Troll Bewertungsgesetz, Stand März 2004, § 69 Rdnr. 93).
Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem Flurstück , der bisherigen Hofparzelle, nicht um eine Hofstelle i. S. d. § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG, da zum Bewertungsstichtag 1. Januar 1997 von dieser Parzelle aus kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mehr bewirtschaftet wurde. So ist das Acker- und Forstland des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach dem Tod des Vater der Klägerin verpachtet worden, ohne dass der Pächter für die Bewirtschaftung dieser Flächen Teile der alten Hofstelle nutzt. Diese Betriebsverpachtung führt mangels erklärter Betriebsaufgabe zwar dazu, dass die Klägerin die Pachteinnahmen als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern hat. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte bedeutet aber nicht, dass die stillliegende Hofstelle der aktiven Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen der Klägerin dienen würde. Im Übrigen sind die für das Einkommensteuerrecht maßgeblichen Gründe, im Falle einer Betriebsverpachtung in Folge des Verpächterwahlrechts eine Fortführung des Betriebes zu ermöglichen und damit die Aufdeckung etwaiger stiller Reserven zu verhindern, für die Anwendung der Regelungen der §§ 69, 68, 33 BewG nicht ausschlaggebend, da für das Bewertungsrecht die tatsächliche Nutzungssituation zum Bewertungsstichtag im Vordergrund steht und eine Änderung der Verhältnisse zu jedem folgenden Stichtag wieder im Wege der Fortschreibung erfasst werden kann. Es ist daher durchaus möglich, land- und forstwirtschaftliche Flächen im Grundvermögen zu bewerten, auch wenn die hieraus erzielten Erträge als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern sind.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass auch während der Verpachtung der Flächen die Hoffläche trotz ihres Stillliegens im bewertungsrechtlichen Sinne noch existiere, ist diese Auffassung für die Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 33 BewG - wie oben dargelegt - zwar zutreffend. Sie übersieht allerdings, dass die hier maßgebliche Abgrenzungsregelung des § 69 BewG gerade voraussetzt, dass es sich bei den zuzuordnenden Flächen grundsätzlich um Flächen handelt, die vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögensbegriff nach § 33 BewG erfasst werden. Die Abgrenzung innerhalb der Ausnahmeregelung des § 69 BewG kann diese Zuordnung jedoch nicht vorwegnehmen.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 69 BewG, dass die von der Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG erfasste Hofstelle in einem Bewirtschaftungszusammenhang mit den unmittelbar angrenzenden Flächen stehen muss. So hat der BFH für den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 BewG in einer Entscheidung vom 13.08.2003 II R 48/01 (BFHE 203, 275, BStBl II 2003, 908) klargestellt, dass der Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor einer Zuordnung zum Grundvermögen nur für eigen bewirtschaftete und nicht für verpachtete Flächen gilt. Diese Auslegung entspreche dem gesetzgeberischen Willen, die Rentabilität eines Hofes nicht durch eine vorzeitige Erfassung von am Stichtag ordnungsgemäß und nachhaltig von einer Hofstelle bewirtschafteten Flächen als Grundvermögen und durch die damit verbundene höhere Grundsteuerbelastung zu beeinträchtigen (vgl. BT-Drucks. IV/1488, S. 51). Im Falle der Verpachtung würden demgegenüber lediglich die Pachteinnahmen geschmälert. Demgegenüber erfasst die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG als allgemeine Begünstigungsvorschrift land- und forstwirtschaftliche Flächen im Zusammenhang mit einer Hofstelle unabhängig davon, ob diese Flächen für den Betriebsinhaber die Existenzgrundlage bilden (vgl. Keßler, in: Gürsching/Stenger Bewertungsgesetz Vermögensteuergesetz, Stand Oktober 2001, BewG § 69 Rdnr. 85 f.). Erfasst werden daher auch Hofstellen, von denen aus nur verpachtete Flächen bewirtschaftet werden (vgl. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Stand März 2004 § 69 Rdnr. 94).
Gemeinsam ist beiden Regelungen somit, dass ein Bewirtschaftungszusammenhang zwischen Hofstelle und land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen bestehen muss.
Diese Auslegung des Begriffs der Hofstelle in § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG wird auch dem gesetzgeberischen Ziel dieser Regelung gerecht. Nach dieser Regelung sollen die Hofstelle und andere in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle stehenden Flächen, auch wenn sie innerhalb des planungsrechtlich ausgewiesenen Baulandes liegen, als Kernfläche land- und forstwirtschaftlichen Erwerbslebens vor einer durch die Bewertung als Grundvermögen eintretenden stärkeren Steuerbelastung geschützt werden. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Hofstelle und die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr stehenden Zubehörflächen häufig noch auf längere Zeit landwirtschaftlich genutzt werden, auch wenn Flächen dieser Art im geschlossenen Ortsbereich liegen (vgl. Keßler, in Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz Vermögensteuergesetz, Stand Oktober 2001, BewG § 69 Rdnr. 84). Die Reglung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG will daher den Bestand einer aktiv bewirtschafteten Hofstelle schützen.
Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Hofstelle eingestellt worden, ist nicht ersichtlich, weshalb als Bauland ausgewiesene Flächen im Zusammenhang mit einer stillliegenden Hofstelle weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden müssten. Denn dem gesetzgeberischen Ziel, nicht durch eine erhöhte Grundsteuerbelastung in einen bewirtschafteten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzugreifen, kann bei einer stillliegenden Hofstelle nicht Rechnung getragen werden.
Der erforderliche Bewirtschaftungszusammenhang ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Mutter der Klägerin in ihrem Hofladen auf dem Hofgrundstück die Eier der auf dem angrenzenden Flurstück gehaltenen Gänse verkauft. Zwar ist eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung unabhängig davon anzuerkennen, in welchem Umfang sie ausgeübt wird (vgl. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Stand März 2004, § 33 Rdnr. 3). Jedoch erfolgt die Bewirtschaftung des Flurstücks hier nicht von der Hofstelle aus. Das Gebäude, in dem sich der Hofladen der Mutter befindet, ist wegen deren dort ausgeübter gewerblichen Tätigkeit zutreffend im Grundvermögen bewertet worden. Der Verkauf der Gänseeier in dem Hofladen dient somit nicht der Bewirtschaftung des Flurstücks. Eine Nutzung anderer Teile der alten Hofstelle für die Gänsehaltung erfolgt gleichfalls nicht. Dieser Sachverhalt ist von der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Mutter der Klägerin auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt worden. Soweit auf dem alten Hofgrundstück nach Angaben der Mutter an der im Lageplan (vgl. Bl. 34 GA) mit "Legemehl" bezeichneten Stelle eine Futtertonne für die Gänse bereit steht, reicht dies für einen Bewirtschaftungszusammenhang im dargelegten Sinne nicht aus.
Des Weiteren kann das Flurstück nicht für sich genommen als "Hofstelle" im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG angesehen werden. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.01.1992 IV 204/89 (EFG 1992, 388) beruft, sind die Sachverhalte bereits nicht miteinander vergleichbar. Denn die in dem dort entschiedenen Fall in Rede stehende Fläche von etwa 2000 m² wurde von einer Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden, stehenden Betriebsmitteln sowie umlaufenden Betriebsmitteln aktiv bewirtschaftet, wobei diese Hofstelle nicht in unmittelbarer Nähe zu der streitigen Fläche stand, so dass das FG Nürnberg das Vorliegen des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG im Ergebnis verneint hat.
Letztlich erfüllt auch der unmittelbar auf dem Flurstück vorhandene Gänseunterstand nicht den Begriff der Hofstelle im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG. Zwar richten sich Umfang und Ausstattung der Hofstelle nach den Erfordernissen und der Größe der von hier aus bewirtschafteten Flächen. Für die landwirtschaftliche Einrichtung der Hofstelle genügt es daher, dass sie wenigstens mit Wirtschaftsräumen zur Unterbringung des lebenden und toten Inventars sowie der Wirtschaftsgeräte versehen ist (vgl. RFH-Urteil vom 12. März 1931 III A 446/30, RStBl. 1931, 627). Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, da solche Wirtschaftsgebäude bzw. -gerätschaften dort nicht vorhanden sind. Alleine ein Unterstand für die auf der Parzelle gehaltenen Tiere führt damit noch nicht zur Einrichtung einer eigenständigen Hofstelle. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die Mutter der Klägerin auf der Parzelle erfolgt somit nicht von einer auf diesem Grundstück selbst liegenden Hofstelle aus.
Gegen die der Einheitswertermittlung zu Grunde liegende Höhe des Bodenwertes von 12,00 DM je m² bestehen letztlich gleichfalls keine Bedenken. Sie entspricht den im Bereich des Bebauungsplanes auf den 1. Januar 1964 anzutreffenden Bodenwerten für Gewerbelandflächen. Auch die Klägerin hat insoweit keine rechtlichen Einwendungen geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).